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Einbürgerung unter § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG (6 Jahre) (Gelesen: 29.886 mal)
Onur81
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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28.06.2019 um 18:28:52
 
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin am Anfang 2017 nach Deutschland umgezogen und seitdem arbeite ich bei derselbe Firma mit einem unbefristeten Vertrag. Ich hatte bis October 2018 eine Blaue Karte und danach habe ich mit einem B1 Zertifikat für die Niederlassungserlaubnis beantragt und sie bekommen.

Ich habe vor im Januar 2023 die Deutsche Staatsbürgerschaft unter § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG zu beantragen, und dafür plane ich in ein paar Monaten die B2 Sprachprüfung ablegen.

Ich wundere mich, ob mein Prüfungsergebnis während der Zeit des Antrags noch akzeptiert werden ist (3,5 Jahre später als das Ergebnisdatum).
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T.P.2013
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blubb


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Antwort #1 - 29.06.2019 um 00:05:21
 
Hallo,

die Prüfungsergebnisse haben grundsätzlich kein zeitliches Ablaufdatum und werden dann auch entsprechend anerkannt.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Antwort #2 - 29.06.2019 um 08:36:11
 
T.P.2013 schrieb am 29.06.2019 um 00:05:21:
die Prüfungsergebnisse haben grundsätzlich kein zeitliches Ablaufdatum und werden dann auch entsprechend anerkannt

..., es sei denn, dass bei der persönlichen Vorsprache bei der EBH der Eindruck entsteht, der Einbürgerungsbewerber die entsprechenden Sprachkenntnisse nicht (mehr) besitze. In diesem Fall kann die EBH ein aktuelles Sprachzertifikat verlangen.
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T.P.2013
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Antwort #3 - 30.06.2019 um 01:08:57
 
Mann, ja klar.
Es gibt immer irgendwelche Spezialfälle oder Ausnahmen.
Aus diesem Grund schreibe ich grundsätzlich "grundsätzlich"...
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Antwort #4 - 30.06.2019 um 08:33:12
 
Ich bedanke mich für eure Antworten. Hoffentlich werde ich bis dann nicht weniger, sondern ein höheres Sprachniveau haben.  Smiley
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #5 - 02.07.2019 um 09:33:04
 
Guten Tag,

ich möchte gerne herausfinden, welche Bundeslände betrachten die Aufenhalt dürch studium mit unterbrochenende zeitraum. Was ist möglich mit diese situation. Eine Junge familie mit 3 Kinder. Der Mann gerade hat in Deutschland 8 jahre geblieben, aber mit 3 jahre unterbrochen. Wann kann die familie die Einbürgerung machen.

Vielen Dank.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #6 - 12.10.2019 um 09:19:17
 
Hallo an Alle,

ich habe gestern die B2 Sprachprüfung abgelegt und leider ist es nicht so gut wie ich erwartet habe, gelaufen. Ich hatte das Ziel, die Prüfung entweder mit dem Prädikat "Gut" oder "Sehr Gut" zu bestehen aber es scheint so, dass ich entweder durch die Prüfung falle oder kaum mit dem Prädikat "ausreichend" bestehe.

Meine Frage an euch wäre das, ist es egal, solange man während des Staatsbürgerschaftsantrags einer von den benötigten Zertifikaten hat, egal ob was das Prädikat ist, oder spielt das Prädikat auch eine Rolle?

PS: Ich weiß, dass ich während des Antrags genügendes Deutsch sprechen muss!

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Antwort #7 - 12.10.2019 um 22:41:06
 
Onur81 schrieb am 12.10.2019 um 09:19:17:
Meine Frage an euch wäre das, ist es egal, solange man während des Staatsbürgerschaftsantrags einer von den benötigten Zertifikaten hat, egal ob was das Prädikat ist, oder spielt das Prädikat auch eine Rolle?


Dein vorhandener Sprachnachweis "B1" reicht.
Dein bestandener "B2" wäre ein Sahnehäubchen, egal, ob "sehr gut"  oder "ausreichend".
Falls Du hier selbst schreibst / geschrieben hast, dann solltest Du Dir bzgl. der geforderten Sprachkenntnisse ganau 0 (in Worten: Null) Sorgen machen...

Gruß
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Antwort #8 - 13.10.2019 um 01:36:29
 
T.P.2013 schrieb am 12.10.2019 um 22:41:06:
Dein vorhandener Sprachnachweis "B1" reicht.
Dein bestandener "B2" wäre ein Sahnehäubchen, egal, ob "sehr gut"  oder "ausreichend".
Falls Du hier selbst schreibst / geschrieben hast, dann solltest Du Dir bzgl. der geforderten Sprachkenntnisse ganau 0 (in Worten: Null) Sorgen machen...

Sorry, der TS schreibt aber eingangs:
Onur81 schrieb am 28.06.2019 um 18:28:52:
Ich habe vor im Januar 2023 die Deutsche Staatsbürgerschaft unter § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG zu beantragen, und dafür plane ich in ein paar Monaten die B2 Sprachprüfung ablegen.

§ 10 Abs. 3 Satz 2 StAG
Zitat:
2Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 übersteigen, kann sie auf sechs Jahre verkürzt werden.

Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 = ausreichende Kenntnisse, also B1, --> die nur für die normale Einbürgerung (8 Jahre) reichen, aber eben nicht für die auf 6 Jahre verkürzte Einbürgerung

T.P.2013 schrieb am 12.10.2019 um 22:41:06:
...Dein vorhandener Sprachnachweis "B1" reicht...

Der TS strebt aber eine verkürzte Einbürgerungsfrist auf 6 Jahre an, siehe Überschrift.
Dafür muß der TS besondere Integrationsleistungen bzw. bessere Sprachleistungen als B1 nachweisen, zB B2 oder höher.
Es ist schon richtig, wenn der TS B2 für die verkürzte Einbürgerungsfrist auf 6 Jahre anstrebt.
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« Zuletzt geändert: 13.10.2019 um 01:49:23 von HeFi »  
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Antwort #9 - 13.10.2019 um 05:43:57
 
Stimmt.
Das hatte ich überlesen, dass er die verkürzte Frist anstrebt.
Dafür benötigt er natürlich mindestens B2.

Wobei ich aber schon der Meinung bin, dass dann aber das Zertifikat über die erfolgreiche Prüfung B2 ausreicht, unabhängig von der Note der Prüfung.
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Antwort #10 - 13.10.2019 um 10:40:51
 
Danke euch für eure Antworten. Jetzt muss ich auf 4 bis 6 stressigen Wochen warten, bis ich das Ergebnis bekomme.

T.P.2013 schrieb am 12.10.2019 um 22:41:06:
Falls Du hier selbst schreibst / geschrieben hast, dann solltest Du Dir bzgl. der geforderten Sprachkenntnisse ganau 0 (in Worten: Null) Sorgen machen...


In Bezug auf meine echte Sprachkentnisse, könnte ich einfach sagen, dass ich schreibe viel besser als ich spreche.  Smiley
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Antwort #11 - 13.10.2019 um 12:21:16
 
Onur81 schrieb am 13.10.2019 um 10:40:51:
Jetzt muss ich auf 4 bis 6 stressigen Wochen warten, bis ich das Ergebnis bekomme.

Worauf mußt Du warten ? Das Einbürgerungsverfahren nach § 10 StaG kann zZ noch nicht laufen, denn zZ könnte es nur eine ErmessensEinbürgerung nach § 8 StaG geben, was eher unwahrscheinlich ist.
Onur81 schrieb am 28.06.2019 um 18:28:52:
ich bin am Anfang 2017 nach Deutschland umgezogen

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Antwort #12 - 13.10.2019 um 13:07:54
 
HeFi schrieb am 13.10.2019 um 12:21:16:
Worauf mußt Du warten ? Das Einbürgerungsverfahren nach § 10 StaG kann zZ noch nicht laufen, denn zZ könnte es nur eine ErmessensEinbürgerung nach § 8 StaG geben, was eher unwahrscheinlich ist.


Ich möchte so bald wie möglich alle anforderungen für einen Antrag nach § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG bereit im hand haben, damit ich auf andere Sachen im Leben fokussieren kann, und zwar Familie und persönliche Entwicklungen in meinem Beruf.

Nach einiger Zeit wird es langweilig, die Sprache prüfungsorientiert zu lernen, bzw. Briefe schreiben, Grammatikalische Übungen machen usw.

Man muss sich spätestens vor 1,5 Monaten für eine Sprachprüfung anmelden, weil es schwierig ist, einen freien Platz zu finden. Nach der Prüfung muss man 4 bis 6 Wochen,um das Ergebnis zu erhalten, warten. Im Fall, dass die Prüfung nicht bestanden werden wäre, müsste man von vorne anfangen.

Es kostet wirklich viel Zeit.  Griesgrämig
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Antwort #13 - 10.11.2019 um 11:42:49
 
Hallo an Alle,

unerwartet habe ich meine B2 Prüfung mit einem Prädikat "Sehr Gut" bestanden.

Jetzt würde ich gerne herausfinden, ob während des Antrags der Staatsbürgerschaft ein C1 Zertifikat zu haben, vorteilhaft wäre, so genannt als ein "Sahnehäubchen" in einem früheren Post.

Vielen Dank im Voraus.
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Antwort #14 - 10.11.2019 um 21:28:34
 
Onur81 schrieb am 10.11.2019 um 11:42:49:
unerwartet habe ich meine B2 Prüfung mit einem Prädikat "Sehr Gut" bestanden.

Jetzt würde ich gerne herausfinden, ob während des Antrags der Staatsbürgerschaft ein C1 Zertifikat zu haben, vorteilhaft wäre, so genannt als ein "Sahnehäubchen" in einem früheren Post.

Nicht wirklich, denn mit B2 erfüllst Du bereits eine Voraussetzung für die beschleunigte Einbürgerung nach § 10 Abs. 3 S. 2 Denkbar wäre nur eine eindeutigere Ermessensentscheidung aufgrund der höheren Sprachkompetenz.
Nützlich wäre mMn, weitere bzw. andere besondere Integrationsleistungen zu erbringen, zB:
Ziff 10.3.1 in VAH https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/verfa...
Zitat:
...Als weitere besondere Integrationsleistungen kommen z.B. in Betracht eine längere ehrenamtliche Tätigkeit bei einer gemeinnützigen Organisation oder einem Verein.  Bei der Ermessensentscheidung ist in jedem Einzelfall eine Gesamtbetrachtung anzustellen, bei der auch mehrere Leistungen zusammen erst eine privilegierte Einbürgerung rechtfertigen können...


Das könnte im Rahmen der ohnehin fälligen Einbürgerungsberatung bei der zuständigen EBH geklärt werden.
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