T.P.2013 schrieb am 12.10.2019 um 22:41:06:Dein vorhandener Sprachnachweis "B1" reicht.
Dein bestandener "B2" wäre ein Sahnehäubchen, egal, ob "sehr gut" oder "ausreichend".
Falls Du hier selbst schreibst / geschrieben hast, dann solltest Du Dir bzgl. der geforderten Sprachkenntnisse ganau 0 (in Worten: Null) Sorgen machen...
Sorry, der
TS schreibt aber eingangs:
Onur81 schrieb am 28.06.2019 um 18:28:52:Ich habe vor im Januar 2023 die Deutsche Staatsbürgerschaft unter § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG zu beantragen, und dafür plane ich in ein paar Monaten die B2 Sprachprüfung ablegen.
§ 10 Abs. 3 Satz 2
StAG Zitat:2Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 übersteigen, kann sie auf sechs Jahre verkürzt werden.
Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 = ausreichende Kenntnisse, also
B1, --> die nur für die normale Einbürgerung (8 Jahre) reichen, aber
eben nicht für die auf 6 Jahre verkürzte Einbürgerung
T.P.2013 schrieb am 12.10.2019 um 22:41:06:...Dein vorhandener Sprachnachweis "B1" reicht...
Der
TS strebt aber eine
verkürzte Einbürgerungsfrist auf 6 Jahre an, siehe Überschrift.
Dafür muß der
TS besondere Integrationsleistungen bzw. bessere Sprachleistungen als
B1 nachweisen, zB B2 oder höher.
Es ist schon richtig, wenn der
TS B2 für die verkürzte Einbürgerungsfrist auf 6 Jahre anstrebt.