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Einbürgerung unter § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG (6 Jahre) (Gelesen: 26.326 mal)
Aras
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Antwort #105 - 25.02.2024 um 12:13:18
 
Was meinst du mit "vorgenommen"? Der Satz macht so leider keinen Sinn.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #106 - 25.02.2024 um 12:59:41
 
Aras schrieb am 25.02.2024 um 12:13:18:
Was meinst du mit "vorgenommen"? Der Satz macht so leider keinen Sinn.

Durchgeführt, gemacht, unternommen.. Ist es wirklich falsch in dem Fall das Verb „vornehmen“ zu nutzen?
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Aras
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Antwort #107 - 25.02.2024 um 14:01:43
 
Also ich hätte jetzt nicht "vornehmen" verwendet. Zumal der zweite Satz wie eine Frage auf den ersten Satz mit den unterschiedlichen Daten erscheint.

Die EBH hat ja die Einbürgerungszusicherung erteilt. Diese ist ja gültig solange sich nichts erhebliches an der Gesetzeslage oder deiner persönlichen Situation ändert.

Laut der Facebook Gruppe aus Hamburg würde die Behörde nach Inkrafttreten des neuen Staatsangehörigkeitsgesetzes selber auf die Personen mit den Einbürgerungszusicherungen zugehen und die Einbürgerungsurkunden erteilen. Ob das aber wirklich so ist, keine Ahnung.
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Antwort #108 - 25.02.2024 um 15:13:22
 
Onur81 schrieb am 25.02.2024 um 12:59:41:
Ist es wirklich falsch in dem Fall das Verb „vornehmen“ zu nutzen?

Nein, ich halte das nicht für falsch. Spielt das für dich eine Rolle?

Onur81 schrieb am 25.02.2024 um 11:28:42:
Was wird bei der EBH vorgenommen nach der Unterzeichnung der Einbürgerungszusicherung?

Es könnte eine "weitere Prüfung" gewesen sein. Laut lachend
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Onur81
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Antwort #109 - 25.02.2024 um 20:54:49
 
Aras schrieb am 25.02.2024 um 14:01:43:
Laut der Facebook Gruppe aus Hamburg würde die Behörde nach Inkrafttreten des neuen Staatsangehörigkeitsgesetzes selber auf die Personen mit den Einbürgerungszusicherungen zugehen und die Einbürgerungsurkunden erteilen. Ob das aber wirklich so ist, keine Ahnung.

Ich glaube ja, da auf dem Schreiben folgender Paragraph steht:

Zitat:

Falls Sie abwarten möchten bis das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts in Kraft getreten sein wird (vermutlich, nicht vor Mai 2024) nach dem Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit behalten können, brauchen Sie nichts weiter zu tun. Wir melden uns dann bei Ihnen, wenn Ihre Einbürgerung stattfinden kann. Sehen Sie in der Zwischenzeit bitte von Nachfragen ab.

Ende Zitat.
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