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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Einbürgerung unter § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG (6 Jahre)
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Beitrag begonnen von Onur81 am 28.06.2019 um 18:28:52

Titel: Einbürgerung unter § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG (6 Jahre)
Beitrag von Onur81 am 28.06.2019 um 18:28:52
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin am Anfang 2017 nach Deutschland umgezogen und seitdem arbeite ich bei derselbe Firma mit einem unbefristeten Vertrag. Ich hatte bis October 2018 eine Blaue Karte und danach habe ich mit einem B1 Zertifikat für die Niederlassungserlaubnis beantragt und sie bekommen.

Ich habe vor im Januar 2023 die Deutsche Staatsbürgerschaft unter § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG zu beantragen, und dafür plane ich in ein paar Monaten die B2 Sprachprüfung ablegen.

Ich wundere mich, ob mein Prüfungsergebnis während der Zeit des Antrags noch akzeptiert werden ist (3,5 Jahre später als das Ergebnisdatum).

Titel: Re: Einbürgerung unter § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG (6 Jahre)
Beitrag von T.P.2013 am 29.06.2019 um 00:05:21
Hallo,

die Prüfungsergebnisse haben grundsätzlich kein zeitliches Ablaufdatum und werden dann auch entsprechend anerkannt.

Gruß

Titel: Re: Einbürgerung unter § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG (6 Jahre)
Beitrag von dim4ik am 29.06.2019 um 08:36:11

T.P.2013 schrieb am 29.06.2019 um 00:05:21:
die Prüfungsergebnisse haben grundsätzlich kein zeitliches Ablaufdatum und werden dann auch entsprechend anerkannt

..., es sei denn, dass bei der persönlichen Vorsprache bei der EBH der Eindruck entsteht, der Einbürgerungsbewerber die entsprechenden Sprachkenntnisse nicht (mehr) besitze. In diesem Fall kann die EBH ein aktuelles Sprachzertifikat verlangen.

Titel: Re: Einbürgerung unter § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG (6 Jahre)
Beitrag von T.P.2013 am 30.06.2019 um 01:08:57
Mann, ja klar.
Es gibt immer irgendwelche Spezialfälle oder Ausnahmen.
Aus diesem Grund schreibe ich grundsätzlich "grundsätzlich"...

Titel: Re: Einbürgerung unter § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG (6 Jahre)
Beitrag von Onur81 am 30.06.2019 um 08:33:12
Ich bedanke mich für eure Antworten. Hoffentlich werde ich bis dann nicht weniger, sondern ein höheres Sprachniveau haben.  :)

Titel: Re: Einbürgerung unter § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG (6 Jahre)
Beitrag von evelin p am 02.07.2019 um 09:33:04
Guten Tag,

ich möchte gerne herausfinden, welche Bundeslände betrachten die Aufenhalt dürch studium mit unterbrochenende zeitraum. Was ist möglich mit diese situation. Eine Junge familie mit 3 Kinder. Der Mann gerade hat in Deutschland 8 jahre geblieben, aber mit 3 jahre unterbrochen. Wann kann die familie die Einbürgerung machen.

Vielen Dank.

Titel: Re: Einbürgerung unter § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG (6 Jahre)
Beitrag von Onur81 am 12.10.2019 um 09:19:17
Hallo an Alle,

ich habe gestern die B2 Sprachprüfung abgelegt und leider ist es nicht so gut wie ich erwartet habe, gelaufen. Ich hatte das Ziel, die Prüfung entweder mit dem Prädikat "Gut" oder "Sehr Gut" zu bestehen aber es scheint so, dass ich entweder durch die Prüfung falle oder kaum mit dem Prädikat "ausreichend" bestehe.

Meine Frage an euch wäre das, ist es egal, solange man während des Staatsbürgerschaftsantrags einer von den benötigten Zertifikaten hat, egal ob was das Prädikat ist, oder spielt das Prädikat auch eine Rolle?

PS: Ich weiß, dass ich während des Antrags genügendes Deutsch sprechen muss!


Prddikat.JPG (49 KB | 287 )

Titel: Re: Einbürgerung unter § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG (6 Jahre)
Beitrag von T.P.2013 am 12.10.2019 um 22:41:06

Onur81 schrieb am 12.10.2019 um 09:19:17:
Meine Frage an euch wäre das, ist es egal, solange man während des Staatsbürgerschaftsantrags einer von den benötigten Zertifikaten hat, egal ob was das Prädikat ist, oder spielt das Prädikat auch eine Rolle?


Dein vorhandener Sprachnachweis "B1" reicht.
Dein bestandener "B2" wäre ein Sahnehäubchen, egal, ob "sehr gut"  oder "ausreichend".
Falls Du hier selbst schreibst / geschrieben hast, dann solltest Du Dir bzgl. der geforderten Sprachkenntnisse ganau 0 (in Worten: Null) Sorgen machen...

Gruß

Titel: Re: Einbürgerung unter § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG (6 Jahre)
Beitrag von HeFi am 13.10.2019 um 01:36:29

T.P.2013 schrieb am 12.10.2019 um 22:41:06:
Dein vorhandener Sprachnachweis "B1" reicht.
Dein bestandener "B2" wäre ein Sahnehäubchen, egal, ob "sehr gut"  oder "ausreichend".
Falls Du hier selbst schreibst / geschrieben hast, dann solltest Du Dir bzgl. der geforderten Sprachkenntnisse ganau 0 (in Worten: Null) Sorgen machen...

Sorry, der TS schreibt aber eingangs:

Onur81 schrieb am 28.06.2019 um 18:28:52:
Ich habe vor im Januar 2023 die Deutsche Staatsbürgerschaft unter § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG zu beantragen, und dafür plane ich in ein paar Monaten die B2 Sprachprüfung ablegen.

§ 10 Abs. 3 Satz 2 StAG

Zitat:
2Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 übersteigen, kann sie auf sechs Jahre verkürzt werden.

Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 = ausreichende Kenntnisse, also B1, --> die nur für die normale Einbürgerung (8 Jahre) reichen, aber eben nicht für die auf 6 Jahre verkürzte Einbürgerung


T.P.2013 schrieb am 12.10.2019 um 22:41:06:
...Dein vorhandener Sprachnachweis "B1" reicht...

Der TS strebt aber eine verkürzte Einbürgerungsfrist auf 6 Jahre an, siehe Überschrift.
Dafür muß der TS besondere Integrationsleistungen bzw. bessere Sprachleistungen als B1 nachweisen, zB B2 oder höher.
Es ist schon richtig, wenn der TS B2 für die verkürzte Einbürgerungsfrist auf 6 Jahre anstrebt.

Titel: Re: Einbürgerung unter § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG (6 Jahre)
Beitrag von T.P.2013 am 13.10.2019 um 05:43:57
Stimmt.
Das hatte ich überlesen, dass er die verkürzte Frist anstrebt.
Dafür benötigt er natürlich mindestens B2.

Wobei ich aber schon der Meinung bin, dass dann aber das Zertifikat über die erfolgreiche Prüfung B2 ausreicht, unabhängig von der Note der Prüfung.

Titel: Re: Einbürgerung unter § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG (6 Jahre)
Beitrag von Onur81 am 13.10.2019 um 10:40:51
Danke euch für eure Antworten. Jetzt muss ich auf 4 bis 6 stressigen Wochen warten, bis ich das Ergebnis bekomme.


T.P.2013 schrieb am 12.10.2019 um 22:41:06:
Falls Du hier selbst schreibst / geschrieben hast, dann solltest Du Dir bzgl. der geforderten Sprachkenntnisse ganau 0 (in Worten: Null) Sorgen machen...


In Bezug auf meine echte Sprachkentnisse, könnte ich einfach sagen, dass ich schreibe viel besser als ich spreche.  :)

Titel: Re: Einbürgerung unter § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG (6 Jahre)
Beitrag von HeFi am 13.10.2019 um 12:21:16

Onur81 schrieb am 13.10.2019 um 10:40:51:
Jetzt muss ich auf 4 bis 6 stressigen Wochen warten, bis ich das Ergebnis bekomme.

Worauf mußt Du warten ? Das Einbürgerungsverfahren nach § 10 StaG kann zZ noch nicht laufen, denn zZ könnte es nur eine ErmessensEinbürgerung nach § 8 StaG geben, was eher unwahrscheinlich ist.

Onur81 schrieb am 28.06.2019 um 18:28:52:
ich bin am Anfang 2017 nach Deutschland umgezogen


Titel: Re: Einbürgerung unter § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG (6 Jahre)
Beitrag von Onur81 am 13.10.2019 um 13:07:54

HeFi schrieb am 13.10.2019 um 12:21:16:
Worauf mußt Du warten ? Das Einbürgerungsverfahren nach § 10 StaG kann zZ noch nicht laufen, denn zZ könnte es nur eine ErmessensEinbürgerung nach § 8 StaG geben, was eher unwahrscheinlich ist.


Ich möchte so bald wie möglich alle anforderungen für einen Antrag nach § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG bereit im hand haben, damit ich auf andere Sachen im Leben fokussieren kann, und zwar Familie und persönliche Entwicklungen in meinem Beruf.

Nach einiger Zeit wird es langweilig, die Sprache prüfungsorientiert zu lernen, bzw. Briefe schreiben, Grammatikalische Übungen machen usw.

Man muss sich spätestens vor 1,5 Monaten für eine Sprachprüfung anmelden, weil es schwierig ist, einen freien Platz zu finden. Nach der Prüfung muss man 4 bis 6 Wochen,um das Ergebnis zu erhalten, warten. Im Fall, dass die Prüfung nicht bestanden werden wäre, müsste man von vorne anfangen.

Es kostet wirklich viel Zeit.  :(

Titel: Re: Einbürgerung unter § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG (6 Jahre)
Beitrag von Onur81 am 10.11.2019 um 11:42:49
Hallo an Alle,

unerwartet habe ich meine B2 Prüfung mit einem Prädikat "Sehr Gut" bestanden.

Jetzt würde ich gerne herausfinden, ob während des Antrags der Staatsbürgerschaft ein C1 Zertifikat zu haben, vorteilhaft wäre, so genannt als ein "Sahnehäubchen" in einem früheren Post.

Vielen Dank im Voraus.

Titel: Re: Einbürgerung unter § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG (6 Jahre)
Beitrag von HeFi am 10.11.2019 um 21:28:34

Onur81 schrieb am 10.11.2019 um 11:42:49:
unerwartet habe ich meine B2 Prüfung mit einem Prädikat "Sehr Gut" bestanden.

Jetzt würde ich gerne herausfinden, ob während des Antrags der Staatsbürgerschaft ein C1 Zertifikat zu haben, vorteilhaft wäre, so genannt als ein "Sahnehäubchen" in einem früheren Post.

Nicht wirklich, denn mit B2 erfüllst Du bereits eine Voraussetzung für die beschleunigte Einbürgerung nach § 10 Abs. 3 S. 2 Denkbar wäre nur eine eindeutigere Ermessensentscheidung aufgrund der höheren Sprachkompetenz.
Nützlich wäre mMn, weitere bzw. andere besondere Integrationsleistungen zu erbringen, zB:
Ziff 10.3.1 in VAH https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/verfassung/stag-anwendungshinweise-06-15.pdf;jsessionid=ADE7CC134975B8686AD38A12F81DEB18.1_cid287?__blob=publicationFile&v=3

Zitat:
...Als weitere besondere Integrationsleistungen kommen z.B. in Betracht eine längere ehrenamtliche Tätigkeit bei einer gemeinnützigen Organisation oder einem Verein.  Bei der Ermessensentscheidung ist in jedem Einzelfall eine Gesamtbetrachtung anzustellen, bei der auch mehrere Leistungen zusammen erst eine privilegierte Einbürgerung rechtfertigen können...


Das könnte im Rahmen der ohnehin fälligen Einbürgerungsberatung bei der zuständigen EBH geklärt werden.

Titel: Re: Einbürgerung unter § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG (6 Jahre)
Beitrag von Onur81 am 13.01.2020 um 16:49:07
Hallo nochmal an Alle,

falls der Antrag der Einbürgerung zusammen als ganze Familie gestellt wird, benötigt die Ehepartnerin auch eine bestandene Sprachprüfung und Einbürgerungstest?

Falls ja, da die Einbürgerung nach § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG (6 Jahre) von dem Hauptantragsteller mit B2 oder höher beantragt wird,  braucht die Ehepartnerin auch ein B2 (oder höher) Ergebnis, oder reicht B1 aus?

Vielen Dank nochmal!
Das_Dauer.png (59 KB | 244 )

Titel: Re: Einbürgerung unter § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG (6 Jahre)
Beitrag von T.P.2013 am 13.01.2020 um 19:23:29
Die Miteinbürgerung Deiner Ehepartnerin erfolgt dann gem. §10 Absatz 2 StAG.

Das bedeutet, nach den Voraussetzungen des §10 Absatz 1 StAG.

Also:


Zitat:
benötigt die Ehepartnerin auch eine bestandene Sprachprüfung und Einbürgerungstest?


Ja.


Zitat:
reicht B1 aus


Ja.

Die Begünstigung für miteinzubürgernde Ehepartner besteht darin, dass die eigentlich erforderliche Zeit des rechtm. Aufenthalts v. 8 Jahren unterschritten sein darf.

Gruß

Titel: Re: Einbürgerung unter § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG (6 Jahre)
Beitrag von Onur81 am 12.06.2020 um 14:02:11
Hallo an Alle,

falls ein paar Monaten Elternzeit während der ersten 6 Jahren Aufenthaltsdauer genommen würde, würde sich das Datum, dass man erst berechtigt ist, um einen Staatsbürgerschaftsantrag zu stellen, und zwar genau 6 Jahre nach der ersten Anmeldung,  verschieben?

Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.

Titel: Re: Einbürgerung unter § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG (6 Jahre)
Beitrag von Onur81 am 23.02.2021 um 10:32:20
Sehr geehrte Experten,

wenn ich dürfte, hätte ich noch eine Frage, und zwar, benötigt meine Ehefrau vor dem Staatsbürgerschaftsantrag einen unbefristeten Aufenthaltstitel, bzw. Niederlassungserlaubnis oder kann sie ohne einen miteingebürgert werden.

Vielen Dank.

Titel: Re: Einbürgerung unter § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG (6 Jahre)
Beitrag von reinhard am 23.02.2021 um 13:06:20
Ein unbefrristeter Aufenthaltstitel ist keine Voraussetzung.

Im Gesetz wird negativ aufgezählt: Wer nur einen vorübergehenden, auf Zeit angelegten Aufenthaltstitel hat, z.B. Studentin, Au-Pair, humanitärer Titel, kann nicht eingebürgert werden, sondern muss zunächst entweder einen unbefristeten oder einen auf Dauer angelegten Titel bekommen – wegen der Arbeit, aus familiären Gründen, als anerkannter Flüchtling.

Titel: Re: Einbürgerung unter § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG (6 Jahre)
Beitrag von Onur81 am 13.08.2021 um 14:02:26
Sehr geehrte Experten,

es fällt mir noch eine Frage ein, und zwar, falls ich zusammen mit meinen Kindern einbürgert werden würde und meine Frau bleibt Türkische Staatsbürgerin, hätten meine Kinder einen Anspruch auf Doppelte Staatsbürgerschaft aus dem Grund, dass zwei Elternteile unterschiedliche Staatsbürgerschaften haben werden?

Ich sehe es eher unwahrscheinlich aber um sicher zu sein, wollte ich hier die Frage stellen.

Vielen Dank im Voraus für die Antwort(en).

Titel: Re: Einbürgerung unter § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG (6 Jahre)
Beitrag von Bayraqiano am 13.08.2021 um 19:04:31
Das ist kein Grund für eine dauerhafte Mehrstaatigkeit.

Sollte deine Frau die nach Artikel 27 Abs. 2 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes erforderliche Zustimmung zur Entlassung der Kinder verweigern, könnten sie nach einer in Kürze in Kraft tretenden Gesetzesänderung unter der Auflage eingebürgert werden, sich nach dem Erreichen Volljährigkeit selbst um die Entlassung zu kümmern. Damit wäre zumindest eine zeitweilige Mehrstaatigkeit möglich.

Titel: Re: Einbürgerung unter § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG (6 Jahre)
Beitrag von T.P.2013 am 13.08.2021 um 19:05:03

Onur81 schrieb am 13.08.2021 um 14:02:26:
hätten meine Kinder einen Anspruch auf Doppelte Staatsbürgerschaft aus dem Grund, dass zwei Elternteile unterschiedliche Staatsbürgerschaften haben werden?


Hallo,

nein, hätten sie grundsätzlich nicht.

Gruß

Titel: Re: Einbürgerung unter § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG (6 Jahre)
Beitrag von Onur81 am 23.09.2021 um 16:08:09
Liebe Experten,

ich habe bemerkt, dass im letzten Monat auf § 10 Abs. 3 Satz 2 StaG eine Änderung stattgefunden hat, und zwar, das "Vorliegen besonderer Integrationsleistungen" mit der folgenden Erläuterung weiter geklärt wurde.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

Nach meinem Verständnis hebt diese Formulierung die Anforderung einer ehrenamtlichen Arbeit ab und ermöglicht die Antragstellung mit einem Qualifizierten Job und B2 oder höherem Sprachzertifikat.

Meine Frage an Sie ist folgendes: Ist mein Verständnis richtig?  :)

Vielen Dank im Voraus.

Titel: Re: Einbürgerung unter § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG (6 Jahre)
Beitrag von SimonB am 23.09.2021 um 19:31:10

Onur81 schrieb am 23.09.2021 um 16:08:09:
ermöglicht die Antragstellung mit einem Qualifizierten Job und B2 oder höherem Sprachzertifikat.
Ja, zum Beispiel.
Ich lese daraus eine Differenzierung und Erläuterung, was besondere Integrationsleistungen sein können.


Onur81 schrieb am 23.09.2021 um 16:08:09:
hebt diese Formulierung die Anforderung einer ehrenamtlichen Arbeit ab
Meinst du, hebt  auf?
Ich denke, nein,  bürgerschaftliches Engagement ist der umfassendere Begriff. Also nicht nur ehrenamtliche Arbeit .

Titel: Re: Einbürgerung unter § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG (6 Jahre)
Beitrag von Onur81 am 23.09.2021 um 22:17:45

SimonB schrieb am 23.09.2021 um 19:31:10:
Meinst du, hebt  auf?


Ja, richtig. Hebt auf meinte ich.. :) Entschuldigung für meinen Fehler und Danke für die Korrektur und Antwort.

Titel: Re: Einbürgerung unter § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG (6 Jahre)
Beitrag von Onur81 am 09.08.2022 um 15:56:49
Hallo nochmal,

da Anfang des nächsten Jahres nehmen wir uns, als ganze Familie, vor, den Staatsbürgerschaftsantrag zu stellen, würde ich mich freuen, wenn Sie meine Sorge über das folgende Thema klarstellen könnten.

Der Reisepass und zusammen damit der Aufenthaltstitel meiner älteren Tochter laufen im Juni des nächsten Jahres ab. Das Staatsbürgerschaftsverfahren, soweit ich es erfahren habe, dauert mindestens 8-9 Monate und manchmal mehr. Würde diese Situation ein Problem verursachen?

Falls wir erst einen neuen Reisepass und danach einen neuen Aufenthaltstitel austellen lassen würden, würden wir mindestens ein halbes Jahr Zeit verlieren, was natürlich unsererseits ungewünscht ist.

Vielen Dank im voraus für Ihre Antworten.

Titel: Re: Einbürgerung unter § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG (6 Jahre)
Beitrag von SimonB am 09.08.2022 um 18:00:43

Onur81 schrieb am 09.08.2022 um 15:56:49:
Anfang des nächsten Jahres nehmen wir uns, als ganze Familie, vor,

Dann wirklich? Du beschäftigts dich seit 3 Jahren damit. ;)

Ihr könnt auch jetzt schon einen Reisepass für die ältere Tochter beantragen. Dann ist das schon mal erledigt.

Der AT der Tochter würde nochmals verlängert, weil wahrscheinlich bis Juni 23 euer gemeinsamer Einbürgerungsantrag noch nicht beschieden ist.
Viele Ausländer, die seit 2016 ihren AT haben, schieben jetzt in Richtung Einbürgerung. Da ist schon bald wieder mächtig Stau in der zuständigen Behörde zu sehen.

Es steht jetzt nichts, wirklich nichts der Antragstellung zur Einbürgerung entgegen.


Titel: Re: Einbürgerung unter § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG (6 Jahre)
Beitrag von T.P.2013 am 10.08.2022 um 00:47:38

Onur81 schrieb am 09.08.2022 um 15:56:49:
Der Reisepass und zusammen damit der Aufenthaltstitel meiner älteren Tochter laufen im Juni des nächsten Jahres ab. Das Staatsbürgerschaftsverfahren, soweit ich es erfahren habe, dauert mindestens 8-9 Monate und manchmal mehr. Würde diese Situation ein Problem verursachen? 


Nein, würde es nicht. Zumindest kein wirkliches Problem, falls diese Situation eintritt.

Titel: Re: Einbürgerung unter § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG (6 Jahre)
Beitrag von Onur81 am 10.08.2022 um 09:47:25

SimonB schrieb am 09.08.2022 um 18:00:43:
Dann wirklich? Du beschäftigts dich seit 3 Jahren damit. 


Ja, richtig. :)
SimonB schrieb am 09.08.2022 um 18:00:43:
Ihr könnt auch jetzt schon einen Reisepass für die ältere Tochter beantragen. Dann ist das schon mal erledigt.


Das geht leider nicht, weil das Türkische Konsulate seit einiger Zeit  Reisepass Anträge von diejenigen nicht akzeptiert, deren Pässe mehr als 6 Monate zum Ablaufsdatum haben. Und dann es kann 1 bis 2 Monate dauern bis der Pass vorliegt. Danach muss man mit der Behörde in DE auf die Erteilung eines neuen Aufenthaltstitels einen Termin vereinbaren, dessen Wartezeit derzeit 4 bis 6 Monate beträgt.

Nach meinem Verständnis von Ihrer Antwort könnte dieses Verfahren gleichzeitig mit dem Einbürgerungsverfahren laufen, richtig?

Was passiert dann danach, wenn der neue Pass und Aufenthaltstitel vorliegen? Muss man sie zur Einbürgerungsbehörde in der Mitte des Verfahrens einreichen? Kostet das nicht zusätzliche lange Zeit??

Titel: Re: Einbürgerung unter § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG (6 Jahre)
Beitrag von reinhard am 10.08.2022 um 10:16:17
Jede Veränderung muss der Einbürgerungsbehörde mitgeteilt werden. Das ist normaler Bestandteil des Verfahrens.

Die Nicht-Mitteilung kostet viel mehr Zeit. Macht einfach alles normal, wie alle anderen auch, das ist für die Behörde Routine.

Titel: Re: Einbürgerung unter § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG (6 Jahre)
Beitrag von SimonB am 10.08.2022 um 10:53:34

Onur81 schrieb am 10.08.2022 um 09:47:25:
deren Pässe mehr als 6 Monate zum Ablaufsdatum

Damit wäre es möglich, im November 22 den neuen Pass zu beantragen. Dann läge er Anfang 23 vor. Dann könnte man sofort schriftlich (per E-Mail) den AT beantragen, diesen hätte man noch vor Juni. Nur zur Ausgabe müsste man persönlich zur ABH.
Alle Angaben zu Bearbeitungsdauern sollte man nicht so ganz genau nehmen. Oft dauert etliches viel länger.


Onur81 schrieb am 10.08.2022 um 09:47:25:
Nach meinem Verständnis von Ihrer Antwort könnte dieses Verfahren gleichzeitig mit dem Einbürgerungsverfahren laufen, richtig?

Ich gehe davon aus, dass die Einbürgerungsbehörde erst alle entspr. gültigen und notwendigen Dokumente sehen will, bevor das Verfahren beginnt. Bis dahin bleibt der Antrag dort liegen.
Ich denke, es bringt nichts, Stück für Stück Nachweise vorzulegen.


Titel: Re: Einbürgerung unter § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG (6 Jahre)
Beitrag von Onur81 am 20.10.2022 um 13:05:22
Leider begegnen wir ein Problem, dessen Lösung schwierig sein könnte, deswegen brauche ich euren Rat.

Meine Frau besitzt sowohl Türkische als auch Syrische Staatsbürgerschaften. Wir müssen die Einbürgerungsbehörde Nachweise aller Staatsbürgerschaften einreichen, bzw. die beiden Reisepässe.

Das Problem ist folgendes: Das Geburtsdatum auf dem Syrischen Reisepass wurde fälschlicherweise ein Jahr früher geschrieben. Diese Nichtübereinstimmung wird bestimmt ein Problem verursachen.

Sind Sie schon einmal auf ähnliche Fälle gestoßen? Wenn ja, was wäre die richtige Lösung?

Titel: Re: Einbürgerung unter § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG (6 Jahre)
Beitrag von reinhard am 20.10.2022 um 15:14:58
Das müsste Deine Frau mit der Einbürgerungsbehörde klären.

Am besten erklärt sie auch, was sie seit Ausstellung des falschen Passes unternommen hat, um es korrigieren zu lassen, und warum es abgelehnt wurde.

Titel: Re: Einbürgerung unter § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG (6 Jahre)
Beitrag von SimonB am 20.10.2022 um 15:15:46

Onur81 schrieb am 20.10.2022 um 13:05:22:
Das Geburtsdatum auf dem Syrischen Reisepass wurde fälschlicherweise ein Jahr früher geschrieben.

Deine Frau besitzt doch sicher eine Geburtsurkunde? Dort sollte sich auf jeden Fall das tatsächliche Geburtsdatum finden.
Auch in der Heiratsurkunde wird sich das Datum aus der Geburtsurkunde ergeben.
Also kannst du die Geburtsurkunde deiner Frau in Kopie mit vorlegen.
Falls die EBH stutzig wird und nachfragt, kann man es auch selbst noch erklären.
Dieses Problem kann sicher gelöst werden.

Titel: Re: Einbürgerung unter § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG (6 Jahre)
Beitrag von Onur81 am 21.10.2022 um 04:25:47

SimonB schrieb am 20.10.2022 um 15:15:46:
Deine Frau besitzt doch sicher eine Geburtsurkunde? Dort sollte sich auf jeden Fall das tatsächliche Geburtsdatum finden.
Auch in der Heiratsurkunde wird sich das Datum aus der Geburtsurkunde ergeben.
Also kannst du die Geburtsurkunde deiner Frau in Kopie mit vorlegen.
Falls die EBH stutzig wird und nachfragt, kann man es auch selbst noch erklären.
Dieses Problem kann sicher gelöst werden.


Sie ist in der Türkei geboren und hat Türkische Geburtsurkunde und Heiratsurkunde mit den richtigen Angaben. Es besteht kein Problem in Bezug auf die Nachweisung ihres Geburtsdatum.

Sie hat aber ab 5 Jahren in Syrien gelebt und ihr Geburtsdatum wurde dort falsch registriert. Jetzt ist das Problem die Nichtübereinstimmung des Geburtsdaten zwischen Türkischen und Syrischen Unterlagen. Konkret sind sie 2 Syrischen Unterlagen, und zwar, ein alter, abgelaufener syrischer Pass und das Abschlusszeugnis. Seit 2005 hat sie nie in Syrien gelebt und nur Türkische Unterlagen Gebrauch gemacht. Wenn wir den Staatsbürgerschaftsantrag nur mit den Türkischen Unterlagen stellen könnten, hätten wir kein Problem, aber anscheinend müssen wir auch den Syrischen Pass und das Abschlusszeugnis vorliegen und wissen wir nicht, ob der/die Sachbearbeiter/in die Situation verstehen wird.


reinhard schrieb am 20.10.2022 um 15:14:58:
Am besten erklärt sie auch, was sie seit Ausstellung des falschen Passes unternommen hat, um es korrigieren zu lassen, und warum es abgelehnt wurde.


Sie hat in diesem Sinne leider nichts gemacht, da sie ihr Alltag als Türkischer Staatsbürger mit den Türkischen Unterlagen verbringt.

Titel: Re: Einbürgerung unter § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG (6 Jahre)
Beitrag von SimonB am 21.10.2022 um 11:00:12

Onur81 schrieb am 21.10.2022 um 04:25:47:
aber anscheinend müssen wir auch den Syrischen Pass und das Abschlusszeugnis vorliegen 

Anscheinend? Bitte legt der EBH das vor, was verlangt wird.
In wenigen Sätzen könnte deine Frau später "ein mögliches Problem" erklären.


Titel: Re: Einbürgerung unter § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG (6 Jahre)
Beitrag von reinhard am 21.10.2022 um 12:34:29

Onur81 schrieb am 21.10.2022 um 04:25:47:
... und wissen wir nicht, ob der/die Sachbearbeiter/in die Situation verstehen wird.



Dann fragt sie ihn einfach, und Du berichtest hier, ob es irgendwelche Probleme gibt.

Titel: Re: Einbürgerung unter § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG (6 Jahre)
Beitrag von Onur81 am 21.10.2022 um 16:58:26

SimonB schrieb am 21.10.2022 um 11:00:12:
Anscheinend? Bitte legt der EBH das vor, was verlangt wird.
In wenigen Sätzen könnte deine Frau später "ein mögliches Problem" erklären.

Ich habe einen Erstberatungstermin wahrgenommen und diese Checkliste wurde mir gegeben. Der Antrag wird voraussichtlich im Januar per E-Mail stattfinden.
Checkliste.jpg (198 KB | 181 )

Titel: Re: Einbürgerung unter § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG (6 Jahre)
Beitrag von SimonB am 21.10.2022 um 17:06:01

Onur81 schrieb am 21.10.2022 um 16:58:26:
Der Antrag wird voraussichtlich im Januar per E-Mail stattfinden.

Den Antrag mit allen notwendigen Kopien kann man per E-Mail stellen. Oder auch alles per Post versenden.

In der Checkliste steht doch, dass natürlich auch die Geburts-und Heiratsurkunden vorzulegen sind.
Also legt vor, was sie hat. Die EBH kann das verifizieren. Das ist deren Job.

Titel: Re: Einbürgerung unter § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG (6 Jahre)
Beitrag von Onur81 am 04.11.2022 um 11:47:11
Die Unterlagen, die von der Einbürgerungsbehörde aufgefordert wurden, haben insgesamt eine Datei Größe von etwa 30 MB.

Ist es in Ordnung, ihnen die Dateien mit einer solchen Größe per E-Mail zu schicken?

Könnte das Mail System vom Einbürgerungsamt damit klarkommen?

Titel: Re: Einbürgerung unter § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG (6 Jahre)
Beitrag von SimonB am 04.11.2022 um 14:50:09

Onur81 schrieb am 04.11.2022 um 11:47:11:
Ist es in Ordnung, ihnen die Dateien mit einer solchen Größe per E-Mail zu schicken?

Das dürfte nicht in Ordnung sein.

Man kann die Dokumente/Fotos/Dateien komprimieren, so dass die Anhänge sehr viel weniger Dateivolumen haben.
Man sollte sie auch in pdf-Format umwandeln.

Wenn man das technisch nicht beherrscht, kann man alles auch in Papierform (Antrag und Papierkopien aller Dokumente) als dicken Brief per Einwurf-Einschreiben an die Behörde schicken.

Ob das System der Behörde 30MB schluckt, weiß ich nicht.
Es gibt aber keinen Grund, derart große Datenmenge ohne Verkleinerung/Komprimierung zu versenden.

Titel: Re: Einbürgerung unter § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG (6 Jahre)
Beitrag von lottchen am 04.11.2022 um 15:05:43
"Wir" sind zwar keine Behörde, aber "unser" Server streikt bei 25MB. Ich schätze mal, dass beim Hochladen der Anhänge auch angezeigt wird, wie groß diese sein dürfen. Kenne ich jedenfalls von vielen Behördenseiten.

Titel: Re: Einbürgerung unter § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG (6 Jahre)
Beitrag von Onur81 am 10.11.2022 um 17:05:54
Auf der 4. Seite des Antragsformulars werden alle Aufenthaltsorte mit den Daten von der Geburt bis Heute gefragt. Wie genau müssen die Daten sein. Reicht es aus, im Format Monat/Jahr zu schreiben, oder müsste es genau im Format Tag/Monat/Jahr geschrieben werden?

Meine Frau erinnert sich nicht an die genaue Daten einige ihrer Aufenthaltsorte und Schulzeiten.
Seite_4.png (59 KB | 129 )

Titel: Re: Einbürgerung unter § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG (6 Jahre)
Beitrag von Aras am 10.11.2022 um 17:31:43
Dann schreibst du halt von ca. bis ca. Und ungefähre Daten.

Titel: Re: Einbürgerung unter § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG (6 Jahre)
Beitrag von Onur81 am 13.12.2022 um 09:54:05
Liebe Info4Alien Experte,

da ich Anfang Januar den Staatsbürgerschaftsantrag per E-Mail stellen werde, habe ich langsam angefangen, den Textentwurf, bzw. den Inhalt der E-Mail zu schreiben. Es sieht wie folgendes aus. Natürlich werde ich alle von mir aufgeforderten Unterlagen anhängen.

Ich möchte euch fragen, was sonst die E-Mail noch beinhalten soll? Sieht es so gut aus? Sollte ich etwas hinzufügen oder entfernen?

Vielen Dank im voraus für eure Unterstützung.


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte hiermit für mich selbst und meine Familienangehörigen den Antrag auf die Deutsche Staatsbürgerschaft stellen. Den Erstberatungstermin nahm ich am 06.10.2022 wahr und alle Unterlagen, die von mir aufgefordert wurden, stehen im Anhang dieser E-Mail.

Dieser Antrag wird für folgende Personen gestellt:

1.      **** (Hauptantragsteller)
2.      **** (Ehegattin)
3.      **** (Kind 1)
4.      **** (Kind 2)

Ich möchte Sie um die Kontonummer bitten, worauf die Bearbeitungsgebühr überwiesen werden müsste.

Mit freundlichen Grüßen

****


Titel: Re: Einbürgerung unter § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG (6 Jahre)
Beitrag von SimonB am 13.12.2022 um 10:41:51

Onur81 schrieb am 13.12.2022 um 09:54:05:
was sonst die E-Mail noch beinhalten soll?

Das genügt.

Wichtig ist, dass in den Formularen alle notwendigen Angaben enthalten sind.
Konntest du die Daten komprimieren?

Titel: Re: Einbürgerung unter § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG (6 Jahre)
Beitrag von Onur81 am 13.12.2022 um 13:27:03
Vielen Dank.


SimonB schrieb am 13.12.2022 um 10:41:51:
Konntest du die Daten komprimieren?


Ja. Derzeit sind sie ungefähr 22 Mb groß.

Titel: Re: Einbürgerung unter § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG (6 Jahre)
Beitrag von Aras am 13.12.2022 um 16:27:24
Ich würde ja eher eine Kostenübernameerklärung abgeben. Also

Zitat:
Hiermit erkläre ich, dass ich die anfallenden Kosten für die Einbürgerungsantäge von meiner Frau, von unseren gemeinsamen Kindern und mir übernehme.

Titel: Re: Einbürgerung unter § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG (6 Jahre)
Beitrag von SimonB am 13.12.2022 um 18:19:23
Die Bearbeitung der Einbürgerungsanträge ist so oder so kostenpflichtig und die Kosten sind bundeseinheitlich geregelt.

https://www.bva.bund.de/DE/Services/Buerger/Ausweis-Dokumente-Recht/Staatsangehoerigkeit/Einbuergerung/Ermessen14/01-Informationen_E14/01_03_Erm14_Gebuehren/01_03_Erm14_Gebuehren_node.html

Ob die zuständige Behörde nach Eingang der Anträge  schon eine Vorabzahlung verlangt, könnte man auch abwarten.

Die Behörde schreibt auf jeden Fall, wieviel und wohin zu überweisen ist.

Titel: Re: Einbürgerung unter § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG (6 Jahre)
Beitrag von Aras am 13.12.2022 um 21:09:26
Ja und?

Die Gebührenpflicht entsteht bei Antragstellung. Viele Behörden wollen erstmal Kohle sehen, bevor die anfangen. Wenn man schreibt, dass man eine Kontoverbindung will, dann bedeutet dass ggf. dass die Behörde auf den Geldeingang warten will, bis sie die Anträge bearbeitet. Schreibt man aber eie Kostenübernahmeerklärung, dann müssen die so oder so anfangen zu bearbeiten, und können sich nicht darauf berufen, dass die Zahlung aussteht.

Titel: Re: Einbürgerung unter § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG (6 Jahre)
Beitrag von Onur81 am 20.04.2023 um 09:28:27
Hallo nochmal,

ich habe erfahren, dass 2 anderen Personen, die im Januar wie ich der Einbürgerungsbehörde in Hamburg einen Staatsbürgerschaftsantrag eingereicht hatten, in den folgenden 2 Monaten ein gesondertes Schreiben für die Zahlung der Bearbeitungsgebühr erhielten. Ich habe jedoch bisher diese Forderung nicht bekommen.

Sie schrieben auf dem ersten Brief, dass ich von den Sachstandsanfragen absehen sollte aber ich möchte sicher sein, dass meine Akte nicht vergessen wird.

Was würden Sie empfehlen? Sollte ich einfach abwarten?

Ich weiß, dass Hamburg nicht wie Berlin ist, und vergessene/verlorene Akten hier sind eher unwahrscheinlich, aber ich mache mir trotzdem Sorgen.

Titel: Re: Einbürgerung unter § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG (6 Jahre)
Beitrag von Petersburger am 20.04.2023 um 12:21:03

Onur81 schrieb am 20.04.2023 um 09:28:27:
Was würden Sie empfehlen? Sollte ich einfach abwarten?

Ja.

Titel: Re: Einbürgerung unter § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG (6 Jahre)
Beitrag von Onur81 am 28.04.2023 um 10:59:31
Ich konnte mich nicht zurückhalten und die folgende E-Mail an die Einbürgerungsbehörde geschrieben. Ich hoffe, sie werden nicht Böse auf mich...

Sehr geehrte Damen und Herren,

mir ist bekannt, dass das Einbürgerungsverfahren über 1 Jahr dauert und die Sachstandsanfragen Ihrerseits unerwünscht sind, deswegen entschuldige ich mich zuerst bei Ihnen für meine Frage, aber mir wurde von einem Einbürgerungslotsen empfohlen, Ihnen über meine Sorge eine E-Mail zu schreiben.

Ich stellte den Staatsbürgerschaftsantrag im Januar des Jahres und bisher habe ich das Schreiben bezüglich der Zahlung der Bearbeitungsgebühr noch nicht erhalten. Als ich mit meinen Bekannten gesprochen habe, die auch im selben Monat beantragt haben, habe ich erfahren, dass sie dieses Schreiben innerhalb von 1-2 Monaten nach ihrem Antrag erhielten.

Ihre Rückmeldungen haben mich dazu veranlasst, Ihnen folgende Frage zu stellen: Läuft die Bearbeitung meines Antrages?

Mit freundlichen Grüßen
Vor- und Nachname

Titel: Re: Einbürgerung unter § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG (6 Jahre)
Beitrag von SimonB am 28.04.2023 um 14:18:01
Du hast bereits vor fast 4 Jahren mit der Planung der Einbürgerung begonnen.
Den Antrag hast du im Januar 2023 genau nach Plan gestellt. Du hast auch seit 2019 hier gelesen und geschrieben.

Meine Antwort: Nein. Die EBH wird nicht böse auf dich sein. Das ist im Verwaltungsverfahren zur Einbürgerung nicht vorgesehen. ;)
Wann die EBH antwortet, wirst du ganz einfach auch abwarten müssen.

Hattest du denn die Empfehlung von @Aras zur Kostenübernahme-Erklärung befolgt? Zum Beispiel gleich im Januar mit der Antragstellung oder kurz danach?
Wollen deine Bekannten auch eine ganze Familie mit komplizierter Struktur einbürgern?

Ich denke, du bekommst vielleicht ganz einfach die Aufforderung zur Zahlung, wenn dein Antrag "dran ist".

Titel: Re: Einbürgerung unter § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG (6 Jahre)
Beitrag von Onur81 am 28.04.2023 um 15:53:10

SimonB schrieb am 28.04.2023 um 14:18:01:
Hattest du denn die Empfehlung von @Aras zur Kostenübernahme-Erklärung befolgt? Zum Beispiel gleich im Januar mit der Antragstellung oder kurz danach?


Ja. Ich habe die relevanten Sätze auf meiner E-Mail dementsprechend geändert und sie danach geschickt.


SimonB schrieb am 28.04.2023 um 14:18:01:
Wollen deine Bekannten auch eine ganze Familie mit komplizierter Struktur einbürgern?


Nein. Die anderen sind Einzelpersonen, bzw. Singles. :)
Ist meine Familienstruktur zu kompliziert? :)

Ich habe kein Problem damit, wenn das Verfahren 1 Jahr dauert. Darauf habe ich mich psychologisch vorbereitet. Meine Sorge ist das, mein Antrag nach einem Jahr unbearbeitet bleibt, vergessen wird, verloren gehen oder solch etwas.. Es ist schade, dass es keine Überschaubarkeit des Verfahrens gibt.. :( 

Titel: Re: Einbürgerung unter § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG (6 Jahre)
Beitrag von SimonB am 28.04.2023 um 16:55:24

Onur81 schrieb am 28.04.2023 um 15:53:10:
Nein. Die anderen sind Einzelpersonen, bzw. Singles. Ist meine Familienstruktur zu kompliziert?

Zwischen dem E-Antrag einer Einzelperson und dem E-Antrag für eine Familie liegt schon mal ein Unterschied.
Nein, nicht zu kompliziert, aber doch anders.


Onur81 schrieb am 28.04.2023 um 15:53:10:
Ich habe kein Problem damit, wenn das Verfahren 1 Jahr dauert.

Ja, dann ists ja gut. Dann kannst du ja auch nach etwa 1 Jahr mal ungeduldig werden und nachfragen, falls die Behörde bis dahin noch immer nichts von dir will.


Onur81 schrieb am 28.04.2023 um 15:53:10:
Es ist schade, dass es keine Überschaubarkeit des Verfahrens gibt..

Wieso? Das ist auch in anderen Verwaltungsverfahren nicht so, dass die zuständige, bearbeitende Behörde den Antragstellern Einblick ins laufende Verfahren gibt und etwa noch mitteilt, bei wieviel % der Verfahrenslauf gerade ist. Du weißt inzwischen sicher, dass das Verfahren nicht nur bei der EBH bearbeitet wird, oder? Und wie lange andere beteiligte Stellen benötigen, kann die EBH nicht beeinflussen oder gar wissen.


Titel: Re: Einbürgerung unter § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG (6 Jahre)
Beitrag von Onur81 am 02.05.2023 um 10:13:35

SimonB schrieb am 28.04.2023 um 16:55:24:
Dann kannst du ja auch nach etwa 1 Jahr mal ungeduldig werden und nachfragen, falls die Behörde bis dahin noch immer nichts von dir will.


1 Jahr ist eine sehr lange Zeit. Es wäre schade, wenn ich nach einem Jahr erfahren würde, nichts mit meinem Antrag passiert ist. Dann müsste man noch 1 Jahr oder länger warten... Es geht um viel!


SimonB schrieb am 28.04.2023 um 16:55:24:
Wieso? Das ist auch in anderen Verwaltungsverfahren nicht so, dass die zuständige, bearbeitende Behörde den Antragstellern Einblick ins laufende Verfahren gibt und etwa noch mitteilt, bei wieviel % der Verfahrenslauf gerade ist.


Ich kenne kein anderes Verfahren, was so lang dauert.. Vielleicht gibt es aber.. Das ist DE :). Jeder hat eigene Lebensplanung, und mit Jahrelangen Verfahren rechnen zu müssen, ist ein Hindernis, MmN.


SimonB schrieb am 28.04.2023 um 16:55:24:
Du weißt inzwischen sicher, dass das Verfahren nicht nur bei der EBH bearbeitet wird, oder?


Ja, das ist mir bekannt.


SimonB schrieb am 28.04.2023 um 16:55:24:
Und wie lange andere beteiligte Stellen benötigen, kann die EBH nicht beeinflussen oder gar wissen.


Ich verstehe das aber trotzdem habe ich kein Verständnis für die gesamte Verfahrensdauer..   

Titel: Re: Einbürgerung unter § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG (6 Jahre)
Beitrag von SimonB am 02.05.2023 um 10:38:22

Onur81 schrieb am 02.05.2023 um 10:13:35:
1 Jahr ist eine sehr lange Zeit.

Sorry, jetzt nennt man das in der Praxis "übliche Dauer".


Onur81 schrieb am 02.05.2023 um 10:13:35:
aber trotzdem habe ich kein Verständnis für die gesamte Verfahrensdauer..

Das glaube ich dir gern, dann hast du leider die Gründe noch nicht verstanden.
Weil die Hoffnung bekanntlich zuletzt stirbt: Vielleicht wird dein/euer Verfahren auch viel schneller bearbeitet? ICH kann es jedenfalls nicht wissen oder beeinflussen. Es ist deshalb müßig, hier weiter darüber zu diskutieren.
Es steht dir frei, gem. gesetzlicher Regelung den Rechtsweg zu gehen.

Titel: Re: Einbürgerung unter § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG (6 Jahre)
Beitrag von Onur81 am 05.05.2023 um 09:15:35
Die folgende Rückmeldung erhielt ich. :)

Guten Tag,

Ihr Antrag wird auch ohne vorherige Zahlung der Gebühr bearbeitet. Oft zahlen die Bürger auch am Tag Ihrer Einbürgerung. Wenn Sie noch keinen Gebührenbescheid erhalten haben, ist das kein Grund sich Sorgen zu machen.

Mit freundlichen Grüßen

Titel: Re: Einbürgerung unter § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG (6 Jahre)
Beitrag von SimonB am 05.05.2023 um 11:27:10

Onur81 schrieb am 05.05.2023 um 09:15:35:
Die folgende Rückmeldung erhielt ich.

Der Beweis ist erbracht: Die Behörde lebt und sie bewegt sich sogar!  ;D

Nun wirst du hoffentlich etwas entspannter sein, wenn du auch den schrittweisen Bearbeitungsverlauf deines Antrages nicht mitverfolgen kannst.

Titel: Re: Einbürgerung unter § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG (6 Jahre)
Beitrag von Onur81 am 02.06.2023 um 09:18:25
Hallo,

was ich befürchtet habe scheint Wahr zu werden :(. Es kann sein, dass ich aus beruflichen Gründen nach Berlin umziehen müsste. Bisher ist alles, was ich über das Einbürgerungsverfahren in Berlin gelesen habe, sehr sehr negativ! Leider ist es keine Option, von Hamburg zu arbeiten :(.

Ich vermute, mit der Einführung des neuen Staatsbürgerschaftsreforms, wäre eine Bearbeitungszeit von 3 bis 5 Jahre in Berlin keine Überraschung..

Es ist traurig, etwas zu verlieren, worauf ich so lange gewartet habe.

Habt ihr Vorschläge?

Titel: Re: Einbürgerung unter § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG (6 Jahre)
Beitrag von Aras am 02.06.2023 um 12:54:24
In Brandenburg leben und nach Berlin pendeln?

Titel: Re: Einbürgerung unter § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG (6 Jahre)
Beitrag von Onur81 am 02.06.2023 um 21:25:31

Aras schrieb am 02.06.2023 um 12:54:24:
In Brandenburg leben und nach Berlin pendeln?


Das ist eine Alternative, wobei es entsteht Kita kosten in Brandenburg, von daher nicht so attraktiv. Aber ich werde es mir überlegen!

Läuft es besser in Brandenburg?

Titel: Re: Einbürgerung unter § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG (6 Jahre)
Beitrag von Aras am 02.06.2023 um 21:50:01
Ehrlich gesagt keine Ahnung. Aber es wäre zumindest nicht Berlin.

Titel: Re: Einbürgerung unter § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG (6 Jahre)
Beitrag von Onur81 am 07.06.2023 um 10:46:01
Gestern Abend hat sich ein Bekannter von mir, der Ende August 2022 den Staatsbürgerschaftsantrag gestellt hat, mit mir in Verbindung gesetzt und er teilte mir mit, dass er gestern die Einbürgerungszusicherung erhielt. Als er den Antrag stellte, fehlte ihm das Einbürgerungstestergebnis, was er der EB Mitte Oktober eingereicht hat.

Angenommen, dass das Verfahren nur mit den vollständigen Unterlagen beginnt, hätte die Bearbeitung seines Antrags Mitte Oktober beginnen sollen. Richtig? Das heißt, es hat 7,5 Monate gedauert bis er die Einbürgerungszusicherung erhalten hat.

Es gibt aber etwas, was sehr seltsam ist. Das Austellungsdatum der Einbürgerungszusicherung ist Dezember 2022, wohingegen er sie zusammen mit einem Brief von 01.06.2023 bekam. Ich habe bisher immer davon ausgegangen, dass die Einbürgerungszusicherung am Ende der Bearbeitung/ des Verfahrens ausgestellt ist. Ist es nicht der Fall? Was wird nach der Ausstellung der Zusicherung gemacht?

Titel: Re: Einbürgerung unter § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG (6 Jahre)
Beitrag von Aras am 07.06.2023 um 11:48:59
Das Ausstellungsdatum ist unerheblich. Auf der Urkunde gibt es ein Feld für Aushändigung. Das ist relevant.

Es gab letztens einen Artikel, bezüglich der Einbürgerungen in Berlin. Da war Berlin Mitte mit den meisten Sachbearbeitern und der kürzesten Bearbeitungszeit. Macht ja auch Sinn weil Berlin Mitte voller reicher Bonzen ist.

https://www.morgenpost.de/berlin/article238431581/einbuergerung-einwanderung-berlin-einbuergerungsamt-antrag-wartezeit-spranger.html


Zitat:
Bisher gehen die Bezirksämter sehr unterschiedlich mit dem Begehren der Einbürgerungswilligen um. Viele besetzten freie Stellen nicht nach oder stellten von vorneherein zu wenige Ressourcen bereit. So seien in Steglitz-Zehendorf von vier Stellen im Einbürgerungsamt zwei vakant, in Reinickendorf drei von achteinhalb Stellen. Mitte leistet sich für diese Aufgabe 25 Beschäftigte, vier Stellen sind aber nicht besetzt. Seit hier personell aufgerüstet wurde, warten Antragsteller maximal sechs Monate.


Wenn du in Berlin Mitte wohnen wirst, dann kannst du auch schnell eingebürgert werden. Würdest du aber in einem anderen Kiez leben, dann müsstest du warten.

Titel: Re: Einbürgerung unter § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG (6 Jahre)
Beitrag von Onur81 am 07.06.2023 um 21:55:25
Es ist mein Wunsch, Hamburg mit einer Einbürgerunszusicherung (nicht Urkunde) zu verlassen und das ist wahrscheinlich mein Wunschdenken aber ich sehe noch diese Möglickeit, aus dem folgenden Grund:

Im Anhang steht die Zahl der Einbürgerungsanträge und der erfolgten Einbürgerungen in den vergangenen Jahren in Hamburg.

Quelle: https://www.hamburg.de/innenbehoerde/einbuergerung/15885100/einbuergerungsbilanz-2022-hamburg/

Letztes Jahr sind 6.298 Personen von 10.698 Anträgen eingebürgert worden. Das entspricht eine monatliche einbürgerungszahl von ca. 524.

In diesem Jahr seien bereits rund 4.850 Einbürgerungsanträge gestellt und rund 3.060 Einbürgerungen vollzogen worden, teilte das Amt für Migration auf Anfrage mit.

Quelle: https://www.migazin.de/2023/05/23/hamburg-zahl-der-einbuergerungseintraege-steigt-weiter/

Der obige Artikel ist vom 23.05.2023. Es ist zu erwarten, dass dieses Jahr insgesamt 12.000 Anträge gestellt werden und über 7.300 Eibürgerungen erfolgen.

Es sieht so aus, dass die Einbürgerungsbehörde hat sich beschleunigt und monatlich durchschnittlich ca. 612 Fälle schließt.

Ich bin unter den ersten 500 Anträge des laufenden Jahres. Falls es 4.400 Anträge (10.698-6.298) vom letzten Jahr, die übrig geblieben sind, auf dieses Jahr transferiert wurden, und deren 3.060 schon zu Ende gebracht wurden, dann habe ich ungefähr 1.840 Anträge vor mir, was mit einem monatlichen durchschnitt von 612 Fällen, eine Arbeit von 3 Monaten enspricht.

Anhand meiner Annahme könnte die Einbürgerungzusicherung gegen September zur Verfügung stehen.

Was sagt ihr dazu? Aras???
Zahlen_in_Hamburg.png (44 KB | 85 )

Titel: Re: Einbürgerung unter § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG (6 Jahre)
Beitrag von Aras am 07.06.2023 um 22:03:54
Das ist Statistik. Das verdeckt den Umstand, dass einige Einbürgerungen garnicht der Reihenfolge nach erfolgen müssen. Beispiel: Kumpel von mir wurde als Unionsbürger in Düsseldorf innerhalb von 6-8 Wochen eingebürgert worden. In der Statistik ist er jetzt ein abgeschlossener Fall, obwohl andere schon mehr als ein Jahr warten.

Titel: Re: Einbürgerung unter § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG (6 Jahre)
Beitrag von SimonB am 08.06.2023 um 11:25:39

Onur81 schrieb am 07.06.2023 um 21:55:25:
aber ich sehe noch diese Möglickeit, aus dem folgenden Grund:

Sich selbst für seinen Einzelfall aus der Statistik ein punktgenaues  Ziel zu "ermitteln", ist ein eigenartiger Wunsch.
Es wird bei Wunschdenken bleiben.
Diese Statistiken verknüpfen weder Hintergründe, Ursachen noch mögliche zukünftige Veränderungen. Keine Statistik zeigt den Einzelfall. Die aus 2022 sagt dir auch nicht, wie viele Anträge aus 2021 noch auf Erledigung warten.


Onur81 schrieb am 07.06.2023 um 21:55:25:
Ich bin unter den ersten 500 Anträge des laufenden Jahres.

Das ist aber auch der einzige Fakt.
Wenn die Behörde X Anträge erwartet, ist das entweder Wunschdenken oder Befürchtung, auf jeden Fall aber nichts Tatsächliches.


Titel: Re: Einbürgerung unter § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG (6 Jahre)
Beitrag von Onur81 am 17.06.2023 um 11:55:11
Angenommen, dass die Unterlagen vollständig sind, was wird in welcher Reihenfolge geprüft/bearbeitet, nach der Staastbürgerschaftsantragstellung?

Was auf der Internetseite der Einbürgerungsbehörde steht ist folgendes:

"Nachdem der Einbürgerungsantrag gestellt wurde, werden verschiedene Auskünfte von anderen Behörden eingeholt (Einwohnermeldeamt, Polizei, Bundeszentralregister, Verfassungsschutz). Nach Einsichtnahme in Ihre Ausländerakte prüft Ihre Sachbearbeiterin bzw. Ihr Sachbearbeiter, ob die Voraussetzungen für die Einbürgerung vorliegen."

Können eine*r der Experten in diesem Forum über das Thema einen Überblick geben?

Titel: Re: Einbürgerung unter § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG (6 Jahre)
Beitrag von Aras am 17.06.2023 um 12:15:57
Was erwartest du für eine Antwort.

Ja es gibt eine Bearbeitung in der Reihenfolge der Antragsstellung. Bevor sich aber ein Sachbearbeiter die Mühe macht überhaupt die Akte zu bearbeiten, wird erstmal die Arbeit der anderen Behörden erledigt. Warum sollte ein Sachbearbeiter sich die ganze Arbeit machen und dann die Abfragen machen und bspw
die Antwort vom Bundesamt fur Justiz erhalten, dass die Person vorbestraft ist? Oder von der Staatsanwaltschaft,dass gerade ein Ermittlungsverfahren läuft? Das ist was dein Zitat bedeutet.

Nicht in der Reihenfolge der Antragsstellung ohne sachlichen und rechtlich vertretbaren Grund zu bearbeiten wäre ein Verstoß gegen das Willkurverbot aus Artikel 3 GG. Aber die Behörde kann natürlich sagen, dass bspw. bei Unionsbürgern ein schnelleres Verfahren möglich ist und diese in einen anderen Stapel legen und diese in Reihenfolge bearbeiten. Diskriminierung aufgrund von Staatsangehörigkeit ist erlaubt. Dann gibt es zwei Stapel: Einen für Unionsbürger und einen für Drittstaatler. Wenn die pro Monat 600 Unionsbürger und 300 Drittstaatler einbürgern, dann siehst du in der Statistik 900 abgeschlossene Fälle.

Du könntest natürlich eine IFG-Anfrage machen und genau herausfinden wie es bei der für dich zuständigen Behörde abläuft.

Titel: Re: Einbürgerung unter § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG (6 Jahre)
Beitrag von Onur81 am 17.06.2023 um 12:55:53

Aras schrieb am 17.06.2023 um 12:15:57:
Was erwartest du für eine Antwort.


Deine Antwort ist ausführlich genug. Dankeschön. Geschehen diese Kommunikationen mit den anderen Behörden per Post oder per E-Mail/Online Systeme?


Aras schrieb am 17.06.2023 um 12:15:57:
Du könntest natürlich eine IFG-Anfrage machen und genau herausfinden wie es bei der für dich zuständigen Behörde abläuft.


Über solch ein Verfahren wusste ich nicht Bescheid. Ich werde einmal versuchen.

Titel: Re: Einbürgerung unter § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG (6 Jahre)
Beitrag von Aras am 17.06.2023 um 14:47:16
Wahrscheinlich die Abfragen die im neuen Staatsangehörigkeitsgesetz erwähnt werden.

Kannst ja über fragdenstaat.de nach deiner Stadtverwaltung suchen
Und dort stellst du auch bitte "sinnvolle" Fragen.

Wenn du magst formulier erstmal hier was für Fragen du stellen würdest und dann können wir das hier noch verbessern bevor du die Anfrage sendest und wenig oder keine sinnvollen Antworten bekommst.

Titel: Re: Einbürgerung unter § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG (6 Jahre)
Beitrag von SimonB am 17.06.2023 um 16:25:22

Onur81 schrieb am 07.06.2023 um 21:55:25:
Es kann sein, dass ich aus beruflichen Gründen nach Berlin umziehen müsste.

Ganz ohne Bundesland-Statistik und detaillierten Verfahrens-Ablauf:
Wenn du beruflich bedingt nach Berlin müsstest, gäbe es denn dann (ganz unabhängig von der Einbürgerung) für dich die Option, zunächst allein nach Berlin/Brandenburg zu ziehen und später deine Familie nachzuholen?
Viele Familien lösen dieses Problem so.
Man könnte dann vor Ort  evtl. besser die Familien-Wohnung, nötige Kita usw. finden/suchen.
Dein Wohnort bliebe aber HH, du wärst Wochenendpendler und dein E-Antrag würde weiterhin in HH bearbeitet werden.

Titel: Re: Einbürgerung unter § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG (6 Jahre)
Beitrag von Onur81 am 18.06.2023 um 13:42:22

SimonB schrieb am 17.06.2023 um 16:25:22:
Ganz ohne Bundesland-Statistik und detaillierten Verfahrens-Ablauf:
Wenn du beruflich bedingt nach Berlin müsstest, gäbe es denn dann (ganz unabhängig von der Einbürgerung) für dich die Option, zunächst allein nach Berlin/Brandenburg zu ziehen und später deine Familie nachzuholen?
Viele Familien lösen dieses Problem so.
Man könnte dann vor Ort  evtl. besser die Familien-Wohnung, nötige Kita usw. finden/suchen.
Dein Wohnort bliebe aber HH, du wärst Wochenendpendler und dein E-Antrag würde weiterhin in HH bearbeitet werden.


Dankeschön. Diese Methode wurde mir von vielen vorgeschlagen. Es ist aber leider ein bisschen kompliziert für meine Familiensituation. Mal sehen..

Übrigens, kürzlich wurde im Facebook die folgende Unterlage, bzw. Bürgschafts-Drucksache geteilt. Es bietet auch ein bisschen Überblick.

https://www.buergerschaft-hh.de/parldok/dokument/83420/damit_die_integration_gelingt_stapeln_sich_in_hamburg_die_einbuergerungsantraege.pdf

Titel: Re: Einbürgerung unter § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG (6 Jahre)
Beitrag von SimonB am 18.06.2023 um 15:09:53

Onur81 schrieb am 18.06.2023 um 13:42:22:
Es bietet auch ein bisschen Überblick.

Ja, wer den allg. und statistischen Überblick behalten will, schaut dort rein. ;)

Der HH-Senat antwortet mit der wichtigen Aussage:
Zum Stichtag 12. April 2023 befinden sich die Einbürgerungsanträge von insgesamt 18.970 Personen in der laufenden Bearbeitung.
Damit gehört dein Antrag von 01/23 zu diesem Stapel. Du könntest für dein Herkunftsland evtl. noch einen kleineren Stapel finden.
Dass die Bearbeitung durchschnittlich 11 Monate dauert, ist für dich leider wieder nichtssagend. Aber zumindest  ein Stück Hoffnung macht die Antwort zu Frage 6:
Um die durchschnittliche Bearbeitungsdauer zu verringern, wurden bereits zusätzliche Assistenzkräfte eingestellt.  Immerhin, aber wie viele und wem assistieren die?
Zusätzlich wird derzeit ein neues Referat mit insgesamt sechs Mitarbeitenden aufgebaut. Die Ausschreibung zur Besetzung dieser Stellen läuft bereits. Immerhin. Müssen die Stellen nur noch flott besetzt werden. Und die anderen zuarbeitenden Behörden ebensolche Bemühungen um Stellenbesetzungen anstrengen und passende Mitarbeitende einstellen.


Titel: Re: Einbürgerung unter § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG (6 Jahre)
Beitrag von Onur81 am 18.06.2023 um 22:26:42

SimonB schrieb am 18.06.2023 um 15:09:53:
Immerhin. Müssen die Stellen nur noch flott besetzt werden. Und die anderen zuarbeitenden Behörden ebensolche Bemühungen um Stellenbesetzungen anstrengen und passende Mitarbeitende einstellen.

Richtig. Die Hoffnung geht langsam verloren. Ich habe einen Termin für meine Frau für einen unbefristeten Aufenthaltstitel vereinbart.

Titel: Re: Einbürgerung unter § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG (6 Jahre)
Beitrag von SimonB am 19.06.2023 um 14:46:58

Onur81 schrieb am 18.06.2023 um 22:26:42:
Die Hoffnung geht langsam verloren.

Für dich ist das, ganz knapp gesagt: Unnötig und unsinnig.
Dein Antrag liegt so ca. 6 Monate bei der Behörde.
Du drehst dich andauernd im Kreis.

Es steht einer Terminvereinbarung für eine NE nichts im Wege.
Das ist ein vollkommen anderes Thema.

Titel: Re: Einbürgerung unter § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG (6 Jahre)
Beitrag von Onur81 am 20.06.2023 um 08:12:04

SimonB schrieb am 19.06.2023 um 14:46:58:
Es steht einer Terminvereinbarung für eine NE nichts im Wege.
Das ist ein vollkommen anderes Thema.

Klar. Diesen Weg habe ich gewählt, denn im Fall eines Umzugs nach Berlin ohne eine Einbürgerungszusicherung, wird der Aufenthaltstitel meiner Frau dort ablaufen und wir müssen einen Antrag bei der Berliner Ausländerbehörde stellen, was etwas furchtbar ist. Wenn man die Foren und die Beiträge auf den Facebook Gruppen liest, versteht man was ich meine. Es ist dort ein Geschäft geworden, Termine zu buchen und dann verkaufen. Sonst bekommt man keinen Termin vor 6 Monaten nachher und die Bearbeitung dauert noch 6 bis 12 Monaten.

Titel: Re: Einbürgerung unter § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG (6 Jahre)
Beitrag von reinhard am 20.06.2023 um 10:56:58
Für ein Ehepaar gibt es immer einen Hauptwohnsitz (wenn sie sich nicht getrennt haben). Das ist unabhängig von den Aufenthaltszeiten am Hauptwohnsitz oder Nebenwohnsitz. Wenn man zwei Wohnung hat, entscheidet man immer selbst, welcher der eheliche Wohnsitz ist – der entscheidet darüber, welche Behörden zuständig sind.

Wenn Du nach Brandenburg zieht, in irgendeinen Ort nahe Berlin, ist entweder die brandenburgische oder hamburgische Behörde für Euch beide zuständig.

Titel: Re: Einbürgerung unter § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG (6 Jahre)
Beitrag von Onur81 am 13.08.2023 um 16:41:00
Da ich meinen Arbeitsplatzwechsel mit der Einbürgerungsbehörde noch nicht geteilt habe, möchte ich die Mitteilung dieser Änderung des Lebensverhältnisses als eine Gelegenheit nutzen, um eine Sachstandsanfrage mit dem folgenden Entwurf zu stellen. Mittlerweile bekam meine Frau ihren unbefristeten Aufenthalttitel auch und das werde ich in derselben E-Mail mitteilen.

Wie sieht es aus? Sollte ich etwas ändern? Sollte ich meine letzte Gehaltsabrechnung auch hinzufügen?

Sehr geehrte Frau XXX,

ich habe mit einem anderen Unternehmen einen Arbeitsvertrag mit besseren Konditionen abgeschlossen und ich werde ab dem 01.10.2023 anfangen, bei meinem neuen Arbeitgeber zu arbeiten. Den neuen Arbeitsvertrag finden Sie gerne im Anhang. Bis Ende September arbeite ich nach wie vor bei meinem bestehenden Arbeitgeber.

Zudem meine Frau, XXXX, hat jetzt einen neuen Aufenthaltstitel, den Sie auch im Anhang dieser E-Mail finden können.

Es ist mir bekannt, dass Sachstandsanfragen Ihrerseits unerwünscht sind, aber wenn ich dürfte, hätte ich gerne zum ersten Mal nach 7 Monaten der Antragstellung ein kurzes Update.

Mit freundlichen Grüßen
Mein Name
Mein Geschäftszeichen

Titel: Re: Einbürgerung unter § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG (6 Jahre)
Beitrag von SimonB am 13.08.2023 um 18:56:47

Onur81 schrieb am 13.08.2023 um 16:41:00:
Wie sieht es aus?

Du möchtest doch möglichst wissen, ob die EBH in HH dir/euch bis dahin die Zusicherung erteilt.
Dann solltest du möglichst genau das fragen.
Oder was erwartest du als -update?
(Was du schreibst, klingt wie "anklopfen", aber nicht eintreten, um eine Frage zu stellen)
Der neue Arbeitsvertrag ist uninteressant für HH.
Dass deine Frau ihren AT hat, sieht die EBH sofort in ihrem System.

Wichtig ist die Mitteilung, wo ab 1.10. der eheliche Wohnsitz ist.
Darauf reagiert die EBH eventuell.


Titel: Re: Einbürgerung unter § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG (6 Jahre)
Beitrag von reinhard am 13.08.2023 um 19:06:01
... aber ich möchte nach 7 Monaten gerne wissen: Wann ist mit meiner oder unserer Einbürgerung zu rechnen?

Titel: Re: Einbürgerung unter § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG (6 Jahre)
Beitrag von Onur81 am 14.08.2023 um 08:25:51

SimonB schrieb am 13.08.2023 um 18:56:47:
Dann solltest du möglichst genau das fragen.


Wenn man das genau fragen würde, könnte einen solchen Eindruck entstehen, dass diese Person dieses Bundesland sowieso verlassen und ich kann die Arbeit aufs neue Bundesland versetzen und mich mit den anderen Anträgen beschäftigen. Das ist meine Befürchtung!

SimonB schrieb am 13.08.2023 um 18:56:47:
Der neue Arbeitsvertrag ist uninteressant für HH.
Dass deine Frau ihren AT hat, sieht die EBH sofort in ihrem System.

Sie wollen aber Bescheid gegeben werden --> https://www.hamburg.de/innenbehoerde/verfahrensablauf/

Da steht folgender Satz:

Sollten sich während dieser Zeit Änderungen in Ihren persönlichen Lebensverhältnissen ergeben (z.B. Umzug in eine neue Wohnung, Wechsel des Arbeitsplatzes, Geburt eines Kindes, etc.) teilen Sie dies bitte umgehend mit.

reinhard schrieb am 13.08.2023 um 19:06:01:
... aber ich möchte nach 7 Monaten gerne wissen: Wann ist mit meiner oder unserer Einbürgerung zu rechnen?


Dann aber sie können auf folgenden Satz auf den obigen Link verweisen, oder?

Die durchschnittliche Bearbeitungszeit beträgt gegenwärtig in der Regel mehr als zwölf Monate.


Titel: Re: Einbürgerung unter § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG (6 Jahre)
Beitrag von SimonB am 14.08.2023 um 10:58:42

Onur81 schrieb am 14.08.2023 um 08:25:51:
könnte einen solchen Eindruck entstehen,

Wir können doch leider nicht wissen, welcher Eindruck beim SB entsteht und was der sich  denkt. Wir kennen den SB nicht, der deine Anfrage liest.

Du kannst selbstverständlich alle Veränderungen mitteilen und Nachweise dazu beifügen, die sich für dich und euch ergeben haben, bzw. ergeben werden.
Hauptsache, du vergisst die für dich wichtigste Frage nicht.

Es könnte auch sein, das andere Behörden in deiner Sache der EBH noch nicht geantwortet haben.
Es könnte auch sein, dass ein SB nur die relevanten Änderungen ins System einträgt.
Es könnte auch sein, dass ein SB dir mit vorgefertigtem Textbaustein (von der Website) antwortet.


Titel: Re: Einbürgerung unter § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG (6 Jahre)
Beitrag von reinhard am 14.08.2023 um 13:35:48

Onur81 schrieb am 14.08.2023 um 08:25:51:
Dann aber sie können auf folgenden Satz auf den obigen Link verweisen, oder?

Die durchschnittliche Bearbeitungszeit beträgt gegenwärtig in der Regel mehr als zwölf Monate.


Schick einfach die Frage mit. Ob sie auf irgendwas verweisen oder individuell antworten, merkst Du dann ja.

Du sollst Dir nicht den Kopf der Sachbearbeiter zerbrechen.

Titel: Re: Einbürgerung unter § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG (6 Jahre)
Beitrag von Onur81 am 14.08.2023 um 14:21:56
Und meine letzte Lohnabrechnung? Soll ich sie auch im Anhang zuschicken?
Auf den Facebook Gruppen wird es empfohlen!

Titel: Re: Einbürgerung unter § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG (6 Jahre)
Beitrag von SimonB am 14.08.2023 um 15:10:28

Onur81 schrieb am 14.08.2023 um 14:21:56:
Auf den Facebook Gruppen wird es empfohlen!

Es spricht ganz gewiss nichts dagegen. 1 Blatt mehr zum Scannen.
Dass damit die Zusicherung auf "grün und schnell" steht, sagt allerdings auch FB nicht.


Onur81 schrieb am 14.08.2023 um 14:21:56:
Und meine letzte Lohnabrechnung?

Erhältst du die letzte nicht erst Ende September?

Ich denke, du machst dir einfach viel zu viele unnötige Gedanken.



Titel: Re: Einbürgerung unter § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG (6 Jahre)
Beitrag von Onur81 am 15.08.2023 um 10:35:16

SimonB schrieb am 14.08.2023 um 15:10:28:
Erhältst du die letzte nicht erst Ende September?


Die neueste meinte ich.. :)
Heute habe ich die E-Mail geschickt.. Ich schreibe hier, falls ich eine Rückmeldung erhalte.

Titel: Re: Einbürgerung unter § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG (6 Jahre)
Beitrag von Onur81 am 13.12.2023 um 18:53:42

Onur81 schrieb am 15.08.2023 um 10:35:16:
Die neueste meinte ich..
Heute habe ich die E-Mail geschickt.. Ich schreibe hier, falls ich eine Rückmeldung erhalte.


Hallo nochmal an alle,

ich habe bis dato auf die E-Mail, die ich der Einbürgerungsbehörde im August des Jahres schrieb, keine Antwort erhalten. Am 09.01. wird es seit unserer Antragstellung genau 1 Jahr vergangen sein. Von daher möchte ich an diesem Tag der Einbürgerungsbehörde die folgende E-Mail schicken.

Was haltet ihr davon? Gibt es einen Verbesserungsbedarf? Sollte ich noch etwas hinzufügen/entziehen?

Vielen Dank im Voraus


Sehr geehrte Frau *Meine Sachbearbeiterin*,

heute ist der Jahrestag unseres Antrags auf die Einbürgerung als Familie. Genau vor einem Jahr, bzw. am 09.01.2023, stellte ich den Antrag per E-Mail mit den vorausgesetzten Unterlagen im Anhang und innerhalb von 10 Tagen erhielt ich die Eingangsbestätigung per Post. In diesem Zeitraum habe ich Sie immer mit den Änderungen in meinem Leben umgehend informiert, wenn immer eine Änderung stattfand, was die Einbürgerungsverfahren anbelangt, sprich Jobwechsel. 

Es ist mir bewusst, dass ich innerhalb von einem Jahr nach der Antragstellung keine Sachstandsanfrage stellen darf und nach einem Jahr fällt diese Beschränkung aus. Aus diesem Grund möchte ich mich heute an Sie mit einer Sachstandsanfrage wenden, und zwar, in welcher Phase befindet sich die Bearbeitung unseres Staatsbürgerschaftsantrags und mit wie viel Zeit noch müssen wir für unsere Einbürgerung rechnen? 

Mit freundlichen Grüßen
*Mein Name Nachname*
*Die Fallnummer*

Titel: Re: Einbürgerung unter § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG (6 Jahre)
Beitrag von SimonB am 13.12.2023 um 19:41:08

Onur81 schrieb am 13.12.2023 um 18:53:42:
ich habe bis dato auf die E-Mail, die ich der Einbürgerungsbehörde im August des Jahres schrieb, keine Antwort erhalten.

Es gab dazu offensichtlich keinen Anlass.


Onur81 schrieb am 13.12.2023 um 18:53:42:
Was haltet ihr davon? 

Ich halte nichts davon.
Die EBH interessiert sich nicht für Jahrestage. Sie arbeitet Berge ab und wartet auf Zuarbeit von anderen Behörden.
Es gibt mW keine Vorschrift, die eine Sachstandsanfrage für 1 Jahr verbietet. Wo sollte das geregelt sein?
Da die EBH seit August nicht geantwortet hat, aber deine Mitteilungen über Änderungen zu ihren Akten genommen hat, wird sie auch jetzt nicht antworten, denke ich.
Sie weiß ganz einfach nicht, wie lange ihr euch noch gedulden müsst.

1 Änderung würde ich empfehlen:
Sehr geehrte Damen und Herren anstelle eines Schreibens an Frau X.


Titel: Re: Einbürgerung unter § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG (6 Jahre)
Beitrag von Puncherfaust am 13.12.2023 um 19:44:04
Halte da auch nichts von.

Irgendwo auf den vorherigen Seiten hast du eine beabsichtigte Mail gezeigt, in der du geschrieben hast, dass du weißt, dass das Verfahren über ein Jahr dauert.

Es ist jetzt noch nicht mal der "Jahrestag", aber das war deine wievielte Sachstandsanfrage? Und jedes mal entschuldigst du dich mit dem Vermerk, dass du ja weißt dass du eigentlich nicht fragen sollst.

Das Verfahren dauert ja so lange, weil sehr sehr viele Menschen die Einbürgerung beantragen. Und nicht nur du wirst (zurecht) ungeduldig sein, sondern die anderen auch. Und jetzt stell dir einfach mal vor, dass z.B. jeder Vierte so handelt wie du und auch ständig den Sachstand wissen will. Das Bedürfnis mag ja nachvollziehbar sein, aber jede Mail die gelesen (und beantwortet) werden muss, bindet Zeit, die man z.B. besser dafür nutzen könnte jemanden einzubürgern.

Titel: Re: Einbürgerung unter § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG (6 Jahre)
Beitrag von Onur81 am 13.12.2023 um 21:56:18

SimonB schrieb am 13.12.2023 um 19:41:08:
Es gibt mW keine Vorschrift, die eine Sachstandsanfrage für 1 Jahr verbietet. Wo sollte das geregelt sein?


Eine Vorschrift wahrscheinlich gibt es nicht aber ich nahm Ende 2022 an einer Veranstaltung teil, wo eine Dame von der Einbürgerungsbehörde  eine Präsentation geführt hat und dort sagte sie, dass man nach einem Jahr Sachstandsanfragen stellen dürfe. Davor sagen sie immer "Bitte sehen Sie von den Sachstandsanfragen ab, wir melden uns bei Ihnen".


Puncherfaust schrieb am 13.12.2023 um 19:44:04:
aber das war deine wievielte Sachstandsanfrage?

:o 2!!! In ganzen 11 Monaten.. Der dritte, von denen ich hier erwähnte, ist derzeit nur ein Entwurf und ich habe vor, sie genau an dem Jahrestag zu schicken. Ich weise diese Kritik zurück!


Puncherfaust schrieb am 13.12.2023 um 19:44:04:
Und jedes mal entschuldigst du dich mit dem Vermerk, dass du ja weißt dass du eigentlich nicht fragen sollst.


Das mache ich nur aus Höfflichkeit, nicht wegen des Schuldgefühls. Und das wird ja meine letzte höffliche E-Mail an sie. Danach reiche ich wohl auch eine Untätigkeitsklage, wie hier oft empfohlen wird!

Titel: Re: Einbürgerung unter § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG (6 Jahre)
Beitrag von SimonB am 14.12.2023 um 10:24:44

Onur81 schrieb am 13.12.2023 um 21:56:18:
wo eine Dame von der Einbürgerungsbehörde  eine Präsentation geführt hat und dort sagte sie

Warum wohl hat sie das gesagt?
Vielleicht, weil die Verfahren in HH im Durchschnitt so etwa 1 Jahr+ dauern und die Antragsteller bitte berücksichtigen sollen, dass die Menge der Anträge und der Mangel an Personal in den Behörden leider entspr. Zeit bindet.

Vielleicht hast du als netz-affiner Mensch auch gelesen, dass in einer anderen großen ABH ca 15.000 Mails unbeantwortet herumliegen?
Ob es Sachstandsanfragen oder sehr dringende Angelegenheiten oder gar schicksalhafte Mails sind, weiß man nicht.
Natürlich macht es Schlagzeilen und Netzaufregung und ist unbestritten eigentlich ein unhaltbarer Zustand.
Wer schafft Abhilfe?

Hat deine Frau denn inzwischen ihre NE erhalten?
Man könnte ironischerweise daraus schließen, dass das Amt für Migration noch besteht und auch arbeitet? ;)

Ja, du kannst eine Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht erheben.
Dann aber gegen die Behörde und nicht gegen Frau X.


Titel: Re: Einbürgerung unter § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG (6 Jahre)
Beitrag von Onur81 am 14.12.2023 um 22:00:35

SimonB schrieb am 14.12.2023 um 10:24:44:
Hat deine Frau denn inzwischen ihre NE erhalten?

Ja, das hat sie schon. Sie bekamm es in weniger als 2 Monaten nach der Antragstellung.


SimonB schrieb am 14.12.2023 um 10:24:44:
Man könnte ironischerweise daraus schließen, dass das Amt für Migration noch besteht und auch arbeitet? 

In Hamburg ja, in Berlin aber sind sie ähnlich wie EBHs.


SimonB schrieb am 14.12.2023 um 10:24:44:
Ja, du kannst eine Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht erheben.
Dann aber gegen die Behörde und nicht gegen Frau X.

;)

Titel: Re: Einbürgerung unter § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG (6 Jahre)
Beitrag von Onur81 am 14.02.2024 um 18:26:58
Heute erhielt ich eine Antwort auf die E-Mail, die ich am ersten Jahrestag unseres Antrags an die Einbürgerungsbehörde anschrieb.

Der genaue Inhalt is wie folgt:

Ihr Einbürgerungsantrag befindet sich derzeit in der weiteren Prüfung. Sofern eine Entscheidung getroffen wurde, melde ich mich wieder bei Ihnen. Ich muss Sie daher noch um etwas Geduld bitten.

Gibt es erst eine Prüfung und danach eine weitere Prüfung?

Titel: Re: Einbürgerung unter § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG (6 Jahre)
Beitrag von Aras am 15.02.2024 um 10:32:29
Da mein Kommentar auf den Sperrmüll gelandet ist:

"weiteren Prüfung" ist, und man möge mich korrigieren, nur eine Verkürzung für "weitergehende Prüfung". Die erste Prüfung ist ja quasi ob der Antrag vollständig ist und nicht bereits früh abgelehnt werden kann. Jetzt wird angeblich der Antrag bearbeitet/geprüft.

Das ist deren Standardantwort und bedeutet: "Wir arbeiten dran."

Meine persönliche Meinung ist, dass das deren Standardfloskel ist. Die arbeiten offiziell auch dran, wenn deine Akte nur aufm Stapel liegt und nicht wirklich bearbeitet wird. Die E-Mail kannst du ausdrucken und auf der Toilette aufhängen.

Titel: Re: Einbürgerung unter § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG (6 Jahre)
Beitrag von Puncherfaust am 15.02.2024 um 11:14:56
Würde ich mitgehen. Wenn die Behörde schlau ist hat die sich sowieso eine vorgefertigte Mail für solche Anfragen abgespeichert, die die dann immer verschickt.

Deshalb finde ich solche Anfragen auch zwecklos, wenn man sowieso schon eine Auskunft hat wie lange es ungefähr dauert.

Titel: Re: Einbürgerung unter § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG (6 Jahre)
Beitrag von Onur81 am 15.02.2024 um 17:42:48
Eine sehr ähnliche Antwort bekam diese Person vor etwa 1 Monat!

https://www.facebook.com/groups/709485530712811/posts/932234658437896/?comment_id=932501051744590&reply_comment_id=950194823308546&notif_id=1707987906368946&notif_t=group_comment_mention

Titel: Re: Einbürgerung unter § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG (6 Jahre)
Beitrag von SimonB am 15.02.2024 um 19:13:19

Onur81 schrieb am 15.02.2024 um 17:42:48:
Eine sehr ähnliche Antwort bekam diese Person vor etwa 1 Monat!

Ich öffne den Link nicht. Es ist aber mehr als verständlich, dass die EBH-MitarbeiterInnen nicht für jeden Antragsteller eine persönlich und individuell gestaltete Antwort versenden.
Insofern stimme ich @Aras und @Puncherfaust zu. Solche Antworten sind Standardfloskeln/Textbausteine.

Die EBH haben ein Massengeschäft zu händeln und keine Brieffreundschaften zu pflegen.

Außerdem: Verschiedene Behörden prüfen verschiedene Sachverhalte. Damit könnte "weitere Prüfung" gemeint sein.


Titel: Re: Einbürgerung unter § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG (6 Jahre)
Beitrag von Onur81 am 24.02.2024 um 11:15:33
Gestern erhielt ich die Einbürgerungszusicherung für mich und meine Familienangehörigen. Ich hatte den Antrag am 09.01.2023 gestellt und das Datum auf dem Brief, den ich bekam, lautet 19.02.2024, also das ganze Verfahren hat gut 13 Monate gedauert.

Jetzt warte ich ab bis das neue Staatsbürgerschaftsgesetz in Kraft getreten sein wird, um die Einbürgerungszusicherung mit der Einbürgerungsurkunde ersetzen zu können, ohne dass ich meine türkische Staatsbürgerschaft aufgebe.

Titel: Re: Einbürgerung unter § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG (6 Jahre)
Beitrag von SimonB am 24.02.2024 um 15:15:35

Onur81 schrieb am 24.02.2024 um 11:15:33:
Gestern erhielt ich die Einbürgerungszusicherung für mich und meine Familienangehörigen.

Herzlichen Glückwunsch!! ;D

Und die Dauer entspricht ungefähr allen Vorhersagen und ihr findet euch im statistischen Mittel wieder. Wunderbar! ;)

Ihr hattet nicht ernsthaft daran gezweifelt, eingebürgert zu werden, oder?

Titel: Re: Einbürgerung unter § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG (6 Jahre)
Beitrag von Onur81 am 24.02.2024 um 17:34:41

SimonB schrieb am 24.02.2024 um 15:15:35:
Ihr hattet nicht ernsthaft daran gezweifelt, eingebürgert zu werden, oder?

Nein, aber Sie kennen die ganze Geschichte. Ich habe meinen Job gewechselt und wäre fast nach Berlin gezogen. Das hätte ganz schlimme Konsequenzen gehabt, da die Dauer hätte sich in solch einem Fall mehrere Jahre verlängert.

In Berlin kommt sogar eine Untätigkeitsklage nicht früher als 6 Monate zu Ergebnis!

Ich finde, dass die Dauer eines Verfahrens genauso wichtig ist wie dessen Ergebnis! Es kostet Zeit und Nerven.

Titel: Re: Einbürgerung unter § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG (6 Jahre)
Beitrag von Onur81 am 25.02.2024 um 11:28:42
Es ist mir aufgefallen, dass das Datum auf der Einbürgerungszusicherung, bzw. 06.12.2023, und auf dem Brief, den ich bekam, bzw. 19.02.2024, unterschiedlich sind. Was wird bei der EBH vorgenommen nach der Unterzeichnung der Einbürgerungszusicherung?

Titel: Re: Einbürgerung unter § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG (6 Jahre)
Beitrag von Aras am 25.02.2024 um 12:13:18
Was meinst du mit "vorgenommen"? Der Satz macht so leider keinen Sinn.

Titel: Re: Einbürgerung unter § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG (6 Jahre)
Beitrag von Onur81 am 25.02.2024 um 12:59:41

Aras schrieb am 25.02.2024 um 12:13:18:
Was meinst du mit "vorgenommen"? Der Satz macht so leider keinen Sinn.

Durchgeführt, gemacht, unternommen.. Ist es wirklich falsch in dem Fall das Verb „vornehmen“ zu nutzen?

Titel: Re: Einbürgerung unter § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG (6 Jahre)
Beitrag von Aras am 25.02.2024 um 14:01:43
Also ich hätte jetzt nicht "vornehmen" verwendet. Zumal der zweite Satz wie eine Frage auf den ersten Satz mit den unterschiedlichen Daten erscheint.

Die EBH hat ja die Einbürgerungszusicherung erteilt. Diese ist ja gültig solange sich nichts erhebliches an der Gesetzeslage oder deiner persönlichen Situation ändert.

Laut der Facebook Gruppe aus Hamburg würde die Behörde nach Inkrafttreten des neuen Staatsangehörigkeitsgesetzes selber auf die Personen mit den Einbürgerungszusicherungen zugehen und die Einbürgerungsurkunden erteilen. Ob das aber wirklich so ist, keine Ahnung.

Titel: Re: Einbürgerung unter § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG (6 Jahre)
Beitrag von SimonB am 25.02.2024 um 15:13:22

Onur81 schrieb am 25.02.2024 um 12:59:41:
Ist es wirklich falsch in dem Fall das Verb „vornehmen“ zu nutzen?

Nein, ich halte das nicht für falsch. Spielt das für dich eine Rolle?


Onur81 schrieb am 25.02.2024 um 11:28:42:
Was wird bei der EBH vorgenommen nach der Unterzeichnung der Einbürgerungszusicherung?

Es könnte eine "weitere Prüfung" gewesen sein. ;D

Titel: Re: Einbürgerung unter § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG (6 Jahre)
Beitrag von Onur81 am 25.02.2024 um 20:54:49

Aras schrieb am 25.02.2024 um 14:01:43:
Laut der Facebook Gruppe aus Hamburg würde die Behörde nach Inkrafttreten des neuen Staatsangehörigkeitsgesetzes selber auf die Personen mit den Einbürgerungszusicherungen zugehen und die Einbürgerungsurkunden erteilen. Ob das aber wirklich so ist, keine Ahnung.

Ich glaube ja, da auf dem Schreiben folgender Paragraph steht:

Zitat:

Falls Sie abwarten möchten bis das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts in Kraft getreten sein wird (vermutlich, nicht vor Mai 2024) nach dem Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit behalten können, brauchen Sie nichts weiter zu tun. Wir melden uns dann bei Ihnen, wenn Ihre Einbürgerung stattfinden kann. Sehen Sie in der Zwischenzeit bitte von Nachfragen ab.

Ende Zitat.

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