Naja, ich lese es eher so...
Zitat:Ein Einreisevisum oder ein gleichwertiger Nachweis darf nicht verlangt werden, außer im Fall von Familienangehörigen und entsandten Arbeitnehmern im Sinne des Artikels 17 dieses Anhangs,
,
sinngemäß:
Zitat:Ein Einreisevisum oder ein gleichwertiger Nachweis darf nicht verlangt werden, außer im Fall der Dienstleistungserbringung...
Ist aber, wie gesagt, völlig egal.
Der EU-Bürger ist Deutscher mit nachgewiesenem Drittstaat-Angehörigem.
Die Analogie an der irischen Grenze und beim Check-In wäre: Einreise nach Irland zur Besuchsreise mit Pass + z.B.
AE nach § 28
AufenthG.
An der Grenze kein Problem, das Recht auf Freizügigkeit besteht, bestenfalls gibt es ein irisches
AV oder, wie in UK, das Äquivalent zum eingestempelten "EEA Family Permit".
Der Punkt ist, dies der Luftverkehrsgesellschaft klarzumachen. Sollte man keine Verlinkung / andere Bestätigung der irischen
AV haben, empfiehlt sich der Hinweis an die LVG, doch einmal in den
TIM zu gucken. Ich bin mir sicher, dass dort der Fall "Drittstaater mit Aufenthaltsbewilligung B (EU/EFTA) in Begleitung EU-Familienangehöriger zum Zwecke Kurzaufenthalt" aufgeführt sein wird...