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Einreise nach Irland mit Schweizer Aufenthaltsbewilligung B für Familienangehörige von EU-Bürgern (Gelesen: 4.379 mal)
Aras
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Antwort #15 - 29.01.2019 um 08:00:56
 
Aber wir sind keine Staatsangehörige eines EFTA-Staates  hä?

Es wäre wirklich interessant was in timematic dokumentiert wurde.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #16 - 29.01.2019 um 09:34:39
 
Petersburger schrieb am 28.01.2019 um 20:07:25:
Falls Du belastbaren Kenntnisse über irisches Recht in Bezug auf Schweizer AT besitzt, her damit.

Nein, die besitze ich nicht, aber es ist doch die Angelegenheit des Landes selbst, wie es das handhabt und wem es Vergünstigungen gewährt und wem nicht.

Ich fühle mich auch zuweilen schlecht behandelt und diskriminiert, wenn ich wie vor kurzen geschehen bei der Einreise am Frankfurter Flughafen viermal meinen Pass vorzeigen muss, bis ich alle Kontrollen hinter mich gebracht habe und andere auch ohne Identitätsdokumente ungehindert einreisen dürfen.
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Antwort #17 - 29.01.2019 um 11:04:53
 
Saxonicus schrieb am 29.01.2019 um 09:34:39:
Nein, die besitze ich nicht, 

Da das auch auf mich zutrifft, habe ich mich hier mit Äußerungen - zumal Allgemeinplätzen - zurückgehalten.

Saxonicus schrieb am 29.01.2019 um 09:34:39:
Ich fühle mich auch zuweilen schlecht behandelt und diskriminiert, 

Das Wort "Diskriminierung" wird inzwischen inflationär benutzt.
Insbesondere dann, wenn man ein schlechtes Gewissen bei anderen hervorrufen und daraus Vorteil ziehen will.

Es ist für mich schlicht nicht vorstellbar, dass auf einem deutschen Flughafen Personen aufgrund Ihrer Nationalität, Rasse, Religion ... (oder welchen hier nicht genannten Kriteriums auch immer) "ohne Identitätsdokumente ungehindert einreisen dürfen".
Das und nichts anderes (!) wäre Diskriminierung der anderen (von Dir und mir z.B.).

Daher: Vorsicht mit großen und unpassenden Worten.
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Antwort #18 - 29.01.2019 um 13:43:31
 
Petersburger schrieb am 29.01.2019 um 11:04:53:
Es ist für mich schlicht nicht vorstellbar, dass auf einem deutschen Flughafen Personen aufgrund Ihrer Nationalität, Rasse, Religion ... (oder welchen hier nicht genannten Kriteriums auch immer) "ohne Identitätsdokumente ungehindert einreisen dürfen". 

Es geht hier nicht über dir Einreise am Flughafen, ich meinte die Einreise über die Landesgrenzen. Warum wird das so unterschiedlich gehandhabt?

Bei Einreise über die Flughäfen finden akkurate Kontrollen  statt, bei der Einreise über Land wird darauf verzichtet. Wer soll diese unterschiedliche Verfahrensweise noch verstehen?
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Antwort #19 - 29.01.2019 um 14:10:34
 
Saxonicus schrieb am 29.01.2019 um 13:43:31:
Bei Einreise über die Flughäfen finden akkurate Kontrollenstatt, bei der Einreise über Land wird darauf verzichtet. 

Falsche Sichtweise:
Die Kontrollen an den Landgrenzen richten sich nach EU-Recht, das von den EU-Grenzern korrekt angewendet wird.

Die Kontrollen durch die Fluggesellschaften richten sich auf die Vermeidung von Strafen für die Beförderung nicht Einreiseberechtigter und sind dadurch nicht nur nicht korrekt, sondern auch schon mal rechtswidrig.

Im Übrigen wäre es sicher sinnvoll, wenn man seinen Unmut über Missstände nicht in Themem von hier Fragenden auslässt.
Daher sollten wir dieses Off-Topic bitte beenden.
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Antwort #20 - 30.01.2019 um 18:22:04
 
Aras schrieb am 29.01.2019 um 08:00:56:
Aber wir sind keine Staatsangehörige eines EFTA-Staates?


"...as well as old format for third state citizens who are family members of the aforementioned category of persons"

Mir ist einfach nicht klar, worauf Du hinauswillst.
Der angehörige Drittstaatangehörige hat diese Aufenthaltsbewilligung B (EU/EFTA).
Und wir versuchen zu ergründen, ob diese für Drittstaat-Angehörige von EU-Bürgern (dem deutschen Stammberechtigten) ausgestellte und die damit in Anspruch genommene Freizügigkeit belegende Karte als Äquivalent zu einer Aufenthaltskarte aus Sicht der irischen Behörden (neben der positiv sich äußernden AV) angesehen werden kann oder wird.

Zitat:
Es wäre wirklich interessant was in timematic dokumentiert wurde.


Sicher. Zumal ich noch immer der Meinung bin, dass das Hauptproblem ggf. nur und ausschließlich bei der LVG liegen wird und nicht bei irischen (Grenz-) Beamten.

Fest steht aber offensichtlich, dass diese Ausgangsfrage des TS
Zitat:
wo finde ich schwarz auf weiß, ob dieses Dokument ausreichend ist oder nicht?

nicht beantwortet werden kann, sondern es bei Mutmaßungen aller Beteiligten bleibt.
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« Zuletzt geändert: 30.01.2019 um 18:36:13 von T.P.2013 »  

Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Antwort #21 - 30.01.2019 um 18:35:15
 
Naja, ich sehe es nicht so. Schlicht aus dem Umstand, dass die Aufenthaltsbewilligung B keine Aufenthaltskarte im Sinne der RL 2004/38/EG ist.
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Antwort #22 - 30.01.2019 um 18:40:48
 
Das bleibt Dir ja auch unbenommen.
Ich stimme natürlich mit Deiner Tatsachenbehauptung überein, nicht jedoch mit der sich daraus ergebenden Folgerung hinsichtlich einer möglichen Äquivalenz(!).

Bleibt dem TS halt nur, sich die positive Bewertung der irischen Botschaft im Idealfall schriftlich und begründet geben zu lassen und bei der LVG ebenfalls ein verbindliches Statement einzufordern.
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Antwort #23 - 30.01.2019 um 19:12:38
 
Gegenargument:
Wenn ich als Deutscher ein Unionsbürger bin und meine Frau eine AE gem. § 28 AufenthG besitzt, dann müsste nach deiner Logik die AE ja äquivalent zu einer Aufenthaltskarte sein. Ist sie aber nicht.

Wir geben den Familienangehörigen von "unseren" Schweizern auch keine Aufenthaltskarten sondern Aufenthaltserlaubnisse-CH, da diese ihr Freizügigkeitsrecht nicht aus der AEUV beziehen sondern aus dem Freizügigkeitsabkommen.

Aber andererseits kann man auch sagen:
https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=200...

Zitat:
Das FZA beschränkt sich dagegen auf die Regelung der Personenfreizügigkeit im engen Sinn, d. h. im klassischen Sinne der vier Binnenmarktfreiheiten.


Und da die Schweizer die Neuerung abgelehnt haben, kann man auch Argumentieren, dass die Aufenthaltskarte nicht umgesetzt wurde und darum auch die Visafreiheit für Aufenthaltskarten nicht geben kann.

Aber auf der anderen Seite:
Die Iren scheinen keinen Unterschied zwischen den beiden Freizügigkeitsarten zu machen

http://www.inis.gov.ie/en/INIS/Pages/registration-eutreaty
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Antwort #24 - 30.01.2019 um 19:51:38
 
Aras schrieb am 30.01.2019 um 19:12:38:
dann müsste nach deiner Logik die AE ja äquivalent zu einer Aufenthaltskarte sein


Nein, eben nicht, da es bei uns die Aufenthaltskarte selbst ja gibt, die das Freizügigkeitsrecht nach EU deklariert.
Im Gegensatz zu den Schweizern, wo es eben die Aufenthaltskarte nicht gibt - und die stattdessen mit den Aufenthaltskarten B und C (EU/EFTA) das Freizügigkeitsrecht EU / Bilaterales Abkommen deklarieren.

Zitat:
Aber auf der anderen Seite:
Die Iren scheinen keinen Unterschied zwischen den beiden Freizügigkeitsarten zu machen

http://www.inis.gov.ie/en/INIS/Pages/registration-eutreaty


Ja. Das ist doch eine gute Referenz, die ein sehr starkes Argument in jeder möglichen Diskussion darstellen könnte.

However, ich hoffe, frisbeescheibe wird uns eine Rückmeldung nach der Reise geben. Aus der Praxis für die Praxis...
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Antwort #25 - 31.01.2019 um 01:35:56
 
T.P.2013 schrieb am 30.01.2019 um 19:51:38:
a. Das ist doch eine gute Referenz, die ein sehr starkes Argument in jeder möglichen Diskussion darstellen könnte.


Es ist ja so das gem. der EU-Freizügigkeitsrichtlinie eine Aufenthaltskarte das einfache Einreisevisum ersetzt. Diese Richtlinie gilt aber nicht für schweizer Aufenthaltskarten, da diese nicht Aufgrund der Richtline erstellt wurden

Im zutreffenden Freizügigkeitsabkommen EU-Schweiz wird eben auch das Einreisevisum erwähnt aber die Klausel, das dies durch einen einschlägigen Aufenthaltskarte ersetzt wird fehlt.

IMHO brauchen deshalb Drittstaatenangehörige die unter das Abkommen fallen, (EU Bürger in der Schweiz,  Schweizer in der EU) für den Nicht-Schengen EU Raum ein Einreisevisum. Irland scheint das eher pragmatisch zu sehen.

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