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Einreise nach Irland mit Schweizer Aufenthaltsbewilligung B für Familienangehörige von EU-Bürgern (Gelesen: 4.313 mal)
frisbeescheibe
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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28.01.2019 um 15:49:43
 
Folgender Sachverhalt:

Der deutsche Staatsangehörige A lebt mit seinem Ehemann C, einem Drittstaatler, in der Schweiz. Die in Deutschland geschlossene Ehe wird von den Schweizer Behörden als "eingetragene Partnerschaft" anerkannt.
Von den Schweizer Behörden hat C eine "Aufenthaltsbewilligung B" als Familienangehöriger eines Bürgers der EU/EFTA erhalten.
Das in der französischsprachigen Schweiz ausgestellte Dokument enthält den Aufdruck "membre de la famille d'un citoyen UE/AELE", was wörtlich "Familienmitglied eines Bürgers der EU/EFTA" bedeutet.
A und C möchten zum Zwecke einer Urlaubsreise nach Irland fliegen, wo C eigentlich der Visumspflicht unterläge.

Ist diese Aufenthaltsbewilligung B ausreichend, damit C am Abflug-Gate in Zürich nicht von Mitarbeitern der Fluggesellschaft abgewiesen wird? Anders gefragt: ist sie eine Aufenthaltskarte nach Artikel 10 der Freizügigkeitsrichtlinie? Ich frage, weil ja für EU-Bürger aus Deutschland in der Schweiz zwar Freizügigkeit gilt, die Schweiz aber nicht Teil der EU ist.

Die irische Botschaft in Bern bestätigt telefonisch, dass kein Visum gebraucht wird. Am Flughafen Zürich-Kloten war man mit einer telefonischen Anfrage überfordert.
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Antwort #1 - 28.01.2019 um 16:00:24
 
frisbeescheibe schrieb am 28.01.2019 um 15:49:43:
Ist diese Aufenthaltsbewilligung B ausreichend, damit C am Abflug-Gate in Zürich nicht von Mitarbeitern der Fluggesellschaft abgewiesen wird?


Man sollte sehr viel Zeit einplanen, weil es sehr oft Probleme mit solchen Papieren bei Check inn gibt und man sehr oft nicht an Bord gelassen wird
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frisbeescheibe
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 28.01.2019 um 16:22:01
 
Dann lass es mich anders formulieren:
wo finde ich schwarz auf weiß, ob dieses Dokument ausreichend ist oder nicht?
Das muss doch offiziell geregelt sein.
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Antwort #3 - 28.01.2019 um 16:46:05
 
frisbeescheibe schrieb am 28.01.2019 um 15:49:43:
Anders gefragt: ist sie eine Aufenthaltskarte nach Artikel 10 der Freizügigkeitsrichtlinie?

Ist sie ohne jeden Zweifel nicht.
Ein Nicht-EU-Staat kann keine solchen Aufenthaltskarten ausstellen.

Ob IRL damit die Einreise visumfrei gestattet, steht auf einem ganz anderen Blatt.
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Antwort #4 - 28.01.2019 um 16:50:54
 
frisbeescheibe schrieb am 28.01.2019 um 15:49:43:
Anders gefragt: ist sie eine Aufenthaltskarte nach Artikel 10 der Freizügigkeitsrichtlinie? 



Nein. Rechtsgrundlage für dieses Dokument ist nicht die AEUV bzw. RL 2004/38/EG sondern das Abkommen zwischen der EU und der Schweiz bezüglich Personenfreizügigkeit.

Und in der Gesamtbetrachtung:
https://www.dfa.ie/irish-embassy/switzerland/our-services/visas/visas-for-irelan...

Also wenn ich das lese, wird höchstens von der Visumgebühr abgesehen aber nicht von der Visumpflicht. Dein irakischer Lebenspartner ist insofern auch aufgrund des Schengen-Aufenthaltstitels von der Visumgebühr befreit.

Also alles läuft darauf hinaus, dass das Visum notwendig ist.
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Antwort #5 - 28.01.2019 um 17:01:13
 
frisbeescheibe schrieb am 28.01.2019 um 16:22:01:
Das muss doch offiziell geregelt sein. 


gibt es: für die Aufenthaltskarte
https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:158:0077:0123:d
e:PDF
Zitat:
(8)
Um die Ausübung der Freizügigkeit für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit
eines Mitgliedstaats besitzen, zu erleichtern, sollten Familienangehörige, die bereits im Besitz
einer Aufenthaltskarte sind, von der Pflicht befrei
t werden, sich ein Einreisevisum gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001 zur Aufstellung...


nun ist, wie du schon bemerkt hast, die CH nicht EU und inwiefern deren Aufenthaltskarte so anerkannt wird, ist eine andere Frage, als die Regelung in der Freizügigkeitsrichtlinie.

frisbeescheibe schrieb am 28.01.2019 um 15:49:43:
Die irische Botschaft in Bern bestätigt telefonisch, dass kein Visum gebraucht wird. 

frag doch schriftlich nach, nicht telefonisch

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Antwort #6 - 28.01.2019 um 17:09:14
 
Naja, die Stammperson ist Deutscher, kein Schweizer,  und damit für die Iren vollwertiger "EU-Bürger". Der Drittstaat-Ehemann kann seine Angehörigeneigenschaft mit der Aufenthaltsbewilligung nachweisen. Die Einreise ist im Rahmen der Freizügigkeit grundsätzlich zu gestatten, egal, ob die Personen nun in der Schweiz oder in D wohnen...

Fiele das Paar, ganz ohne jede Karte und nur mit Pass und Heiratsurkunde an der irischen Grenze vom Himmel, gäbe es ein AV (deklaratorisch)...

Will man das dann, ganz ähnlich wie die ganze Problematik mit der Einreise ins UK, für den Grenzbeamten in Irland oder die LVG am Check-In visualisieren, empfiehlt sich

https://www.migrationsrecht.net/abkommen-eu-schweiz/dokument-ansehen.html

und dort Seite 9, Anhang I, Artikel 1.

Deckt sich insofern mit
Zitat:
Die irische Botschaft in Bern bestätigt telefonisch, dass kein Visum gebraucht wird


So sehe ich das, auch wenn damit noch immer nicht geklärt ist, ob die Aufenthaltsbewilligung formal im Vergleich exakt dieselbe Wirkung entfaltet wie eine Aufenthaltskarte...

Edit:

erne schrieb am 28.01.2019 um 17:21:23:
von daher würde eine schriftliche Aussage einer zuständigen, irischen Behörde hier Klarheit schaffen. Aber trotzdem keine Sicherheit, da die Fluggesellschaft eigene Regeln haben kann, die das nicht berücksichtigt.


Das ist richtig, das wäre dann das Silbertablett...
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« Zuletzt geändert: 28.01.2019 um 17:24:54 von T.P.2013 »  

Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Antwort #7 - 28.01.2019 um 17:21:23
 
T.P.2013 schrieb am 28.01.2019 um 17:09:14:
Die Einreise ist im Rahmen der Freizügigkeit grundsätzlich zu gestatten,


richtig, an der Grenze.

die Frage hier ist aber, ob er in das Flugzeug nach I kommt.

von daher würde eine schriftliche Aussage einer zuständigen, irischen Behörde hier Klarheit schaffen. Aber trotzdem keine Sicherheit, da die Fluggesellschaft eigene Regeln haben kann, die das nicht berücksichtigt.

Eine weitere schriftliche Aussage der Airline wäre noch besser.
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Antwort #8 - 28.01.2019 um 17:23:07
 
Du zeigst ja die richtige Textstelle. Und da steht geschrieben, dass für Familienangehörige, die keine Schweizer oder Unionsbürger sind entsprechende Visa verlangt werden dürfen.

Eine Regelung wie in der RL 2004/38/EG bezüglich des Verzichts auf Visa bei Besitz eines Dokumentes ähnlich der Aufenthaltskarte fehlt.

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Antwort #9 - 28.01.2019 um 17:28:30
 
Aras schrieb am 28.01.2019 um 17:23:07:
Du zeigst ja die richtige Textstelle. Und da steht geschrieben, dass für Familienangehörige, die keine Schweizer oder Unionsbürger sind entsprechende Visa verlangt werden dürfen. 


Ja aber nur
Zitat:
  im  Fall  von  Familienangehörigen  und  entsandten  Arbeitnehmern  im  Sinne  des  Artikels  17  dieses  Anhang


Das wäre dann

Zitat:
IV. Erbringung von Dienstleistungen
Artikel   17   Dienstleistungserbringer.


Die Herrschaften wollen aber nicht zur Erbringung von Dienstleistungen einreisen, sondern für einen Urlaub. Oder?

Ist aber eigentlich auch egal, denn es gilt, was auch gelten würde, sollten die beiden in DEU wohnen, von dort einreisen wollen und der Familienangehörige (noch) keine Aufenthaltskarte haben, die Eigenschaft als Familienangehöriger aber belegt werden können (denn der Stammberechtigte ist Deutscher, zur Erinnerung): Das Recht zur Einreise besteht, die Kunst besteht nur darin, dies dem Beförderungsunternehmer plausibel darstellen zu können.
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Antwort #10 - 28.01.2019 um 17:45:42
 
Der Abschnitt lautet

Zitat:
Ein Einreisevisum oder ein gleichwertiger Nachweis darf nicht verlangt werden, außer im Fall von Familienangehörigen und entsandten Arbeitnehmern im Sinne des Artikels 17 dieses Anhangs, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen. 2Die betreffende Vertragspartei gewährt diesen Personen alle Erleichterungen für die Beschaffung der gegebenenfalls benötigten Visa.


So wie ich das lese bedeutet es, dass Familienangehörige eines Visums bedürfen, wenn diese keine Unionsbürgerschaft besitzen. Du liest das aber scheinbar so, dass Familienangehörige von entsandten Arbeitnehmern, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates besitzen von der Visumpflicht befreit wären. Aber das macht keinen Sinn. Mit entsandten Arbeitern zur Ausübung einer Dienstleistung soll das Erfordernis für ein Visum nach van-der-Elst geregelt werden.

Es muss also so gelesen werden

Zitat:
Ein Einreisevisum oder ein gleichwertiger Nachweis darf nicht verlangt werden, außer im Fall von Familienangehörigen [...], die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen. 2Die betreffende Vertragspartei gewährt diesen Personen alle Erleichterungen für die Beschaffung der gegebenenfalls benötigten Visa.


Wir können aber gerne aufgrund der problematischen Auslegung gem. Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge den englischen und französischen Text des Abkommens heranziehen...

Und was die Botschaft am Telefon gesagt hat.. naja. Kann mir gut vorstellen, dass da auch diese Aufenthaltserlaubnis für EU Angehörige als Aufenthaltskarte missverstanden wurde.

Wenn aber die Auskunft von der Botschaft (DER Quelle für seriöse Auskünfte) nicht geglaubt wird, dann kann ich mir nicht vorstellen, dass wir im Forum das abschließend klären können.
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Antwort #11 - 28.01.2019 um 18:05:32
 
Naja, ich lese es eher so...

Zitat:
Ein Einreisevisum oder ein gleichwertiger Nachweis darf nicht verlangt werden, außer im Fall von Familienangehörigen und entsandten Arbeitnehmern im Sinne des Artikels 17 dieses Anhangs,
,
sinngemäß:

Zitat:
Ein Einreisevisum oder ein gleichwertiger Nachweis darf nicht verlangt werden, außer im Fall der Dienstleistungserbringung...


Ist aber, wie gesagt, völlig egal.

Der EU-Bürger ist Deutscher mit nachgewiesenem Drittstaat-Angehörigem.
Die Analogie an der irischen Grenze und beim Check-In wäre: Einreise nach Irland zur Besuchsreise mit Pass + z.B. AE nach § 28 AufenthG.

An der Grenze kein Problem, das Recht auf Freizügigkeit besteht, bestenfalls gibt es ein irisches AV oder, wie in UK, das Äquivalent zum eingestempelten "EEA Family Permit".

Der Punkt ist, dies der Luftverkehrsgesellschaft klarzumachen. Sollte man keine Verlinkung / andere Bestätigung der irischen AV haben, empfiehlt sich der Hinweis an die LVG, doch einmal in den TIM zu gucken. Ich bin mir sicher, dass dort der Fall "Drittstaater mit Aufenthaltsbewilligung B (EU/EFTA) in Begleitung EU-Familienangehöriger zum Zwecke Kurzaufenthalt" aufgeführt sein wird...
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Antwort #12 - 28.01.2019 um 19:52:21
 
Irland ist kein Schengenstaat und somit braucht der Ehepartner zur Einreise ein Visum bzw. wie  nach UK ein Family Permit, sonst gibt es Probleme mit der Fluggesellschaft.
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Antwort #13 - 28.01.2019 um 20:07:25
 
Saxonicus schrieb am 28.01.2019 um 19:52:21:
Irland ist kein Schengenstaat

Bulgarien auch nicht. Und Rumänien. Und Kroatien.

In allen drei Staaten ist die Einreise mit Schengen-AT sogar für Drittstaater ohne EU-Bezug möglich.

Falls Du belastbaren Kenntnisse über irisches Recht in Bezug auf Schweizer AT besitzt, her damit.

Falls nicht, halt Dich doch einfach mal 'raus.
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Antwort #14 - 29.01.2019 um 04:12:05
 
Gut.
Schauen wir mal auf die offizielle, institutionelle Seite der irischen Behörden bzgl. Einreise / Aufenthalt / Visa:

http://www.inis.gov.ie/en/INIS/Pages/visa-eu-family-residence-card

Wir brauchen also eine "Residence card of a family member of a Union citizen" (nach Art. 10 der Freizügigkeitsrichtlinie).
Diese kann es für Familienangehörige von Schweizern nicht geben, da die Schweizer, trotz soweit ebenfalls umgesetzter EU-Freizügigkeitsrichtlinie, eine solche nicht ausstellen.
Es wird also ggf. das schweizerische Äquivalent dazu benötigt.

Lese ich mir, auf offizieller EU-Seite (ab Seite 142), die Legende zur Aufenthaltsbewilligung B durch, sehe ich eine hohe Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer äquivalenten Form einer "Recht auf Freizügigkeit Deklaration", die in dieser Form gem. AUssage der AV ja auch reichen soll.

"Current format for nationals of EU and EFTA member states who have exercised the right of free movement as well as old format for third state citizens who are family members of the aforementioned category of persons"

Daher bleibe ich dabei:

Zitat:
An der Grenze kein Problem, das Recht auf Freizügigkeit besteht, bestenfalls gibt es ein irisches AV oder, wie in UK, das Äquivalent zum eingestempelten "EEA Family Permit".

Der Punkt ist, dies der Luftverkehrsgesellschaft klarzumachen. Sollte man keine Verlinkung / andere Bestätigung der irischen AV haben, empfiehlt sich der Hinweis an die LVG, doch einmal in den TIM zu gucken.


Gruß
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