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Prüfung der Sicherung des Lebensunterhalts (Gelesen: 6.671 mal)
Quader
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17.01.2019 um 17:42:39
 
Hallo lieben Forengemeinde,

ich sehe gerade die gemeinsame Welt, welche ich die letzten fünf Jahre mit meiner Lebensgefährtin aufgebaut habe, zusammenbrechen.

Zum Sachverhalt: Meine Lebensgefährtin ist im Herbst 2014 zum Studium in einem Bachelorstudiengang nach Deutschland gekommen. Ihr wurde der Aufenthalt unter Anerkennung einer VE, abgegeben durch die Lebensgefährtin meines Vaters, genehmigt. Dieser Vorgang wiederholte sich die letzen vier Jahre problemlos.

Nun kommt das Problem: Sie ist für ein Masterstudium in eine andere Stadt nach Bayern gegangen. Die ABH gibt sich mit der reinen VE nicht zufrieden, sie will auch Kontoauszüge der letzten sechs Monate wie der Lebensunterhalt bestritten wurde.

ABER sie hatte solange sie hier war nie die geforderten monatlichen Summen wirklich zur Verfügung immer weniger. Wir wirtschaften zusamnen und somit ists unproblematisch gewesen.

Zu meiner Frage, darf die ABH bei einer vorliegenden VE Kontoauszüge fordern? Besteht nun die von mir befürchtete Möglichkeit der Ausreisepflicht? Kann man die VE notfalls durch ein Sperrkonto ersetzen, finanziert durch die Verwandtschaft?

Beste Grüße Smiley
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Antwort #1 - 17.01.2019 um 18:03:32
 
Das Problem ist:
die VE sichert den Staat ab, dass dem Staat keine Kosten durch den Aufenthalt oder Beendigung des Aufenthaltes  enststehen.
Der Antragsteller selber hat keine Ansprüche aufgrund der VE.

ganz grundsätzlich ist die Sicherung des Lebensunterhaltes aber Voraussetzung für einen Aufenthaltstitel.
Der LU ist gesichert, wenn kein Anspruch auf Sozialleistungen besteht.

aber lies mal folgendes durch:
http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/pdf/BMI-MI3-20091026-SF-A001.p...
und da die Passagen, die "Lebensunterhalt" behandeln
beginnend mit 2.3.1
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Antwort #2 - 17.01.2019 um 18:21:56
 
Wäre denn die Verwandtschaft bereit, ca. 10.000€ auf einem Sperrkonto zu hinterlegen?
Und wie hat sie damals bei der Erstbeantragung nachgewiesen, dass der LU gesichert ist?
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Quader
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Antwort #3 - 17.01.2019 um 18:26:55
 
Bis jetzt hat keiner nach mehr Nachweisen als der VE gefragt, deswegen sind wir ja auf einmal auch so erschrocken.

Sozialleistungen braucht sie nicht, es wird immer alles pünktlich bezahlt (Krankenkasse, Miete, Strom etc.) Sie hat vier Jahre gelebt und überlebt und such jetzt wieder einen Nebenjob wie vorher auch. Da waren im Monat 600EUR immer da.

Und auf den Wbsites steht sowohl in Bayern wie auch in Thüringen die VE wäre als Nachweis ausreichend.

Kann man ihr jetzt was vorwerfen?? Sie hätte nach den Verwaltungsvorschriften ja nicht mal die letzten 4 Jahre hier sein dürfen, aber woher sollen wir die kennen???

Diese ABH hat uns die letzten vier Jahre "betreut" und meine Freundin sogar immer gelobt weil sie vorbildlich beim Termin immer alles vollständig hatte und zum Schluss einen sehr guten BA-Abschluss mit fast perfekten Deutschkenntnissen hingelegt hat...

https://www.erfurt.de/ef/de/rathaus/bservice/leistungen/leistung-2163.htmc
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« Zuletzt geändert: 17.01.2019 um 18:42:12 von Quader »  
 
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Antwort #4 - 17.01.2019 um 18:48:00
 
Dann muss sie jetzt eben nachweisen, ist ja allgemein so üblich! Also entweder man bringt die Nachweise, oder man bekommt keine AE und muss ausreisen! I.d.R. reicht ein Speerkonto mit NAchweise Bafög (knapp unter 10k €) für 1 Jahr!

Quader schrieb am 17.01.2019 um 18:26:55:
ber woher sollen wir die kennen??? 


Unwissenheit schützt vor Strafe nicht und von Studenten sollte man erwarten können, dass man ein Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen googeln,  lesen und verstehen kann.
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Antwort #5 - 17.01.2019 um 18:57:12
 

Ich kenne den §68 AufenthG in und auswendig und in dem steht nicht das der Lebensunterhalt auch davon abweichend nachgewiesen werden muss

deerhunter schrieb am 17.01.2019 um 18:48:00:
Unwissenheit schützt vor Strafe nicht und von Studenten sollte man erwarten können, dass man ein Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen googeln,  lesen und verstehen kann.

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Antwort #6 - 17.01.2019 um 19:12:25
 
Quader schrieb am 17.01.2019 um 18:26:55:
Sie hätte nach den Verwaltungsvorschriften ja nicht mal die letzten 4 Jahre hier sein dürfen,


wieso das denn?
Die Verwaltungsvorschriften binden die Behörden, sind aber kein Gesetz und binden nicht den Bürger

deerhunter schrieb am 17.01.2019 um 18:48:00:
dass man ein Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen googeln,lesen und verstehen kann. 

ist aber eben kein Gesetz und nciht bindend für den Bürger.


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Antwort #7 - 17.01.2019 um 19:13:02
 
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Antwort #8 - 17.01.2019 um 19:33:24
 
Also bisher bei allen Fällen hier im Forum war es doch immer ausreichend, entweder eine VE oder ein Sperrkonto zu haben. Warum jetzt in diesem Fall beides gleichzeitig gefordert wird ist mir nicht verständlich. Auch in dem ersten Link im letzten Beitrag von deerhunter steht doch nichts anderes. Da sind verschiedene Möglichkeiten aufgeführt, wie man den Nachweis führen kann. Also "oder"-Varianten.
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Antwort #9 - 17.01.2019 um 19:33:27
 
deerhunter schrieb am 17.01.2019 um 19:13:02:



Und da steht auch das nur die VE alleine reicht und nach den von der DiploVertretung angeführten Paragraphen 66-68 AufenthG ist nicht nicht ersichtlich, dass bei einer VE dazu auch Kontoauszüge gehören.
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Antwort #10 - 17.01.2019 um 19:35:16
 
Darf man ihr es denn versagen wenn sie eigentlich alles (die VE) hat ???? Ich heule gleich und rauche wie ein Schlot....

Was hat die VE denn dann für einen Sinn wenn der VE-Geber ja nicht direkt unterhaltspflichtig ist und worin liegt die Berechtigung prüfen zu können ob das Geld ausreicht wenn sie keine Sozialleistungen beantragt????

Ein Sperrkonto ist klar dass das geprüft werden muss von der Eigenschaft her schon.... aber ein regelmäßiger Geldeingang von 7xxEUR macht eine VE wieder obsolet. Also ich verstehe es nicht...


§ 68 Haftung für Lebensunterhalt
(1) Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten.

Vom wirklichen Geldfluss steht da nix...
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« Zuletzt geändert: 17.01.2019 um 19:50:51 von Quader »  
 
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Antwort #11 - 17.01.2019 um 21:15:13
 
Was passiert eigentlich, wenn meine Freundin morgen ihren Hauptwohnsitz wieder hierher verlegt, dann kann doch der Sachbearbeiter in Bayern die Akte zuklappen und herschicken. Dann haben wir Status quo wie die letzten Jahre oder?
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Antwort #12 - 17.01.2019 um 21:17:50
 
deerhunter schrieb am 17.01.2019 um 18:48:00:
Unwissenheit schützt vor Strafe nicht

deerhunter schrieb am 17.01.2019 um 19:13:02:

Also sei mir nicht böse, aber erstens geht es hier gar nicht um eine Bestrafung, zweitens sind die von Dir angeführten Dokumente weder Gesetz noch Ausfühungsbestimmung und drittens steht dort (erwartungsgemäß!) nichts darüber, dass neben einer VE zusätzliche Nachweise gebracht werden müssen.



Quader schrieb am 17.01.2019 um 21:15:13:
Was passiert eigentlich, wenn meine Freundin morgen ihren Hauptwohnsitz wieder hierher verlegt, dann kann doch der Sachbearbeiter in Bayern die Akte zuklappen und herschicken. Dann haben wir Status quo wie die letzten Jahre oder?

Wenn sie dann noch pendelt - ja.

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Antwort #13 - 17.01.2019 um 22:40:34
 
Der SB hat, was ich schon blöd finde, eine E-Mail geschrieben ohne Angabe der Rechtsgrundlage etc. Seht mal im Anhang. Muss man dem denn nachkommen? VE-Geberin macht das seit 2014!
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Antwort #14 - 17.01.2019 um 22:49:07
 
Warum schreibt sie nicht zurück und bittet um Angabe der Rechtsgrundlage für den geforderten Nachweis ZUSÄTZLICH zur VE?
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