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Beitrag begonnen von Quader am 17.01.2019 um 17:42:39

Titel: Prüfung der Sicherung des Lebensunterhalts
Beitrag von Quader am 17.01.2019 um 17:42:39
Hallo lieben Forengemeinde,

ich sehe gerade die gemeinsame Welt, welche ich die letzten fünf Jahre mit meiner Lebensgefährtin aufgebaut habe, zusammenbrechen.

Zum Sachverhalt: Meine Lebensgefährtin ist im Herbst 2014 zum Studium in einem Bachelorstudiengang nach Deutschland gekommen. Ihr wurde der Aufenthalt unter Anerkennung einer VE, abgegeben durch die Lebensgefährtin meines Vaters, genehmigt. Dieser Vorgang wiederholte sich die letzen vier Jahre problemlos.

Nun kommt das Problem: Sie ist für ein Masterstudium in eine andere Stadt nach Bayern gegangen. Die ABH gibt sich mit der reinen VE nicht zufrieden, sie will auch Kontoauszüge der letzten sechs Monate wie der Lebensunterhalt bestritten wurde.

ABER sie hatte solange sie hier war nie die geforderten monatlichen Summen wirklich zur Verfügung immer weniger. Wir wirtschaften zusamnen und somit ists unproblematisch gewesen.

Zu meiner Frage, darf die ABH bei einer vorliegenden VE Kontoauszüge fordern? Besteht nun die von mir befürchtete Möglichkeit der Ausreisepflicht? Kann man die VE notfalls durch ein Sperrkonto ersetzen, finanziert durch die Verwandtschaft?

Beste Grüße :)

Titel: Re: Prüfung der Sicherung des Lebensunterhalts
Beitrag von erne am 17.01.2019 um 18:03:32
Das Problem ist:
die VE sichert den Staat ab, dass dem Staat keine Kosten durch den Aufenthalt oder Beendigung des Aufenthaltes  enststehen.
Der Antragsteller selber hat keine Ansprüche aufgrund der VE.

ganz grundsätzlich ist die Sicherung des Lebensunterhaltes aber Voraussetzung für einen Aufenthaltstitel.
Der LU ist gesichert, wenn kein Anspruch auf Sozialleistungen besteht.

aber lies mal folgendes durch:
http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/pdf/BMI-MI3-20091026-SF-A001.pdf
und da die Passagen, die "Lebensunterhalt" behandeln
beginnend mit 2.3.1

Titel: Re: Prüfung der Sicherung des Lebensunterhalts
Beitrag von lottchen am 17.01.2019 um 18:21:56
Wäre denn die Verwandtschaft bereit, ca. 10.000€ auf einem Sperrkonto zu hinterlegen?
Und wie hat sie damals bei der Erstbeantragung nachgewiesen, dass der LU gesichert ist?

Titel: Re: Prüfung der Sicherung des Lebensunterhalts
Beitrag von Quader am 17.01.2019 um 18:26:55
Bis jetzt hat keiner nach mehr Nachweisen als der VE gefragt, deswegen sind wir ja auf einmal auch so erschrocken.

Sozialleistungen braucht sie nicht, es wird immer alles pünktlich bezahlt (Krankenkasse, Miete, Strom etc.) Sie hat vier Jahre gelebt und überlebt und such jetzt wieder einen Nebenjob wie vorher auch. Da waren im Monat 600EUR immer da.

Und auf den Wbsites steht sowohl in Bayern wie auch in Thüringen die VE wäre als Nachweis ausreichend.

Kann man ihr jetzt was vorwerfen?? Sie hätte nach den Verwaltungsvorschriften ja nicht mal die letzten 4 Jahre hier sein dürfen, aber woher sollen wir die kennen???

Diese ABH hat uns die letzten vier Jahre "betreut" und meine Freundin sogar immer gelobt weil sie vorbildlich beim Termin immer alles vollständig hatte und zum Schluss einen sehr guten BA-Abschluss mit fast perfekten Deutschkenntnissen hingelegt hat...

https://www.erfurt.de/ef/de/rathaus/bservice/leistungen/leistung-2163.htmc

Titel: Re: Prüfung der Sicherung des Lebensunterhalts
Beitrag von deerhunter am 17.01.2019 um 18:48:00
Dann muss sie jetzt eben nachweisen, ist ja allgemein so üblich! Also entweder man bringt die Nachweise, oder man bekommt keine AE und muss ausreisen! I.d.R. reicht ein Speerkonto mit NAchweise Bafög (knapp unter 10k €) für 1 Jahr!


Quader schrieb am 17.01.2019 um 18:26:55:
ber woher sollen wir die kennen??? 


Unwissenheit schützt vor Strafe nicht und von Studenten sollte man erwarten können, dass man ein Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen googeln,  lesen und verstehen kann.

Titel: Re: Prüfung der Sicherung des Lebensunterhalts
Beitrag von Quader am 17.01.2019 um 18:57:12

Ich kenne den §68 AufenthG in und auswendig und in dem steht nicht das der Lebensunterhalt auch davon abweichend nachgewiesen werden muss


deerhunter schrieb am 17.01.2019 um 18:48:00:
Unwissenheit schützt vor Strafe nicht und von Studenten sollte man erwarten können, dass man ein Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen googeln,  lesen und verstehen kann.


Titel: Re: Prüfung der Sicherung des Lebensunterhalts
Beitrag von erne am 17.01.2019 um 19:12:25

Quader schrieb am 17.01.2019 um 18:26:55:
Sie hätte nach den Verwaltungsvorschriften ja nicht mal die letzten 4 Jahre hier sein dürfen,


wieso das denn?
Die Verwaltungsvorschriften binden die Behörden, sind aber kein Gesetz und binden nicht den Bürger


deerhunter schrieb am 17.01.2019 um 18:48:00:
dass man ein Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen googeln,lesen und verstehen kann. 

ist aber eben kein Gesetz und nciht bindend für den Bürger.



Titel: Re: Prüfung der Sicherung des Lebensunterhalts
Beitrag von deerhunter am 17.01.2019 um 19:13:02
https://www.study-in.de/pp_studyinde/de/studium-planen/voraussetzungen/finanzierungsnachweis_27533.php

https://buenos-aires.diplo.de/blob/2016622/ee73370e4dd052879debcb19cdb170f9/finanzierung-mb-data.pdf


Titel: Re: Prüfung der Sicherung des Lebensunterhalts
Beitrag von lottchen am 17.01.2019 um 19:33:24
Also bisher bei allen Fällen hier im Forum war es doch immer ausreichend, entweder eine VE oder ein Sperrkonto zu haben. Warum jetzt in diesem Fall beides gleichzeitig gefordert wird ist mir nicht verständlich. Auch in dem ersten Link im letzten Beitrag von deerhunter steht doch nichts anderes. Da sind verschiedene Möglichkeiten aufgeführt, wie man den Nachweis führen kann. Also "oder"-Varianten.

Titel: Re: Prüfung der Sicherung des Lebensunterhalts
Beitrag von Quader am 17.01.2019 um 19:33:27

deerhunter schrieb am 17.01.2019 um 19:13:02:
https://www.study-in.de/pp_studyinde/de/studium-planen/voraussetzungen/finanzierungsnachweis_27533.php

https://buenos-aires.diplo.de/blob/2016622/ee73370e4dd052879debcb19cdb170f9/finanzierung-mb-data.pdf



Und da steht auch das nur die VE alleine reicht und nach den von der DiploVertretung angeführten Paragraphen 66-68 AufenthG ist nicht nicht ersichtlich, dass bei einer VE dazu auch Kontoauszüge gehören.

Titel: Re: Prüfung der Sicherung des Lebensunterhalts
Beitrag von Quader am 17.01.2019 um 19:35:16
Darf man ihr es denn versagen wenn sie eigentlich alles (die VE) hat ???? Ich heule gleich und rauche wie ein Schlot....

Was hat die VE denn dann für einen Sinn wenn der VE-Geber ja nicht direkt unterhaltspflichtig ist und worin liegt die Berechtigung prüfen zu können ob das Geld ausreicht wenn sie keine Sozialleistungen beantragt????

Ein Sperrkonto ist klar dass das geprüft werden muss von der Eigenschaft her schon.... aber ein regelmäßiger Geldeingang von 7xxEUR macht eine VE wieder obsolet. Also ich verstehe es nicht...


§ 68 Haftung für Lebensunterhalt
(1) Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten.

Vom wirklichen Geldfluss steht da nix...

Titel: Re: Prüfung der Sicherung des Lebensunterhalts
Beitrag von Quader am 17.01.2019 um 21:15:13
Was passiert eigentlich, wenn meine Freundin morgen ihren Hauptwohnsitz wieder hierher verlegt, dann kann doch der Sachbearbeiter in Bayern die Akte zuklappen und herschicken. Dann haben wir Status quo wie die letzten Jahre oder?

Titel: Re: Prüfung der Sicherung des Lebensunterhalts
Beitrag von Petersburger am 17.01.2019 um 21:17:50

deerhunter schrieb am 17.01.2019 um 18:48:00:
Unwissenheit schützt vor Strafe nicht


deerhunter schrieb am 17.01.2019 um 19:13:02:
https://www.study-in.de/pp_studyinde/de/studium-planen/voraussetzungen/finanzierungsnachweis_27533.php

https://buenos-aires.diplo.de/blob/2016622/ee73370e4dd052879debcb19cdb170f9/finanzierung-mb-data.pdf

Also sei mir nicht böse, aber erstens geht es hier gar nicht um eine Bestrafung, zweitens sind die von Dir angeführten Dokumente weder Gesetz noch Ausfühungsbestimmung und drittens steht dort (erwartungsgemäß!) nichts darüber, dass neben einer VE zusätzliche Nachweise gebracht werden müssen.




Quader schrieb am 17.01.2019 um 21:15:13:
Was passiert eigentlich, wenn meine Freundin morgen ihren Hauptwohnsitz wieder hierher verlegt, dann kann doch der Sachbearbeiter in Bayern die Akte zuklappen und herschicken. Dann haben wir Status quo wie die letzten Jahre oder?

Wenn sie dann noch pendelt - ja.


Titel: Re: Prüfung der Sicherung des Lebensunterhalts
Beitrag von Quader am 17.01.2019 um 22:40:34
Der SB hat, was ich schon blöd finde, eine E-Mail geschrieben ohne Angabe der Rechtsgrundlage etc. Seht mal im Anhang. Muss man dem denn nachkommen? VE-Geberin macht das seit 2014!
20190117_223817.jpg (279 KB | 108 )

Titel: Re: Prüfung der Sicherung des Lebensunterhalts
Beitrag von lottchen am 17.01.2019 um 22:49:07
Warum schreibt sie nicht zurück und bittet um Angabe der Rechtsgrundlage für den geforderten Nachweis ZUSÄTZLICH zur VE?

Titel: Re: Prüfung der Sicherung des Lebensunterhalts
Beitrag von Quader am 17.01.2019 um 22:51:35
Sie hat ein senig Angst, dass dann was kommt was nicht kalkullierbar ist.....

Titel: Re: Prüfung der Sicherung des Lebensunterhalts
Beitrag von erne am 18.01.2019 um 01:25:11

Quader schrieb am 17.01.2019 um 19:35:16:
aber ein regelmäßiger Geldeingang von 7xxEUR macht eine VE wieder obsolet. Also ich verstehe es nicht...


nochmal, die VE sichert den Staat ab, nicht den Ausländer

normalerweise kenne ich das so, dass ein Sperrkonto mit 12xBaFög Satz eingerichtet wird und der Student jeden Monat über 1/12 (BAfög Satz) verfögen kann.
Er kann natürlich parallel arbeiten und das Konto wieder auffüllen (oder nciht antasten), damit es für das nächste Jahr wieder gefüllt ist.
Wobei ich es auch so kenne, dass die VE ausreicht, aber da ist man auch darauf angewiesen, dass die ABH das Thema LU entsprechend nicht zu restrektiv interpretiert

Titel: Re: Prüfung der Sicherung des Lebensunterhalts
Beitrag von Quader am 18.01.2019 um 09:16:52
Ja mit der Restriktivität das ist ja alles schön und gut aber hat man denn nich einen Vertrsuensschutz,  wenn die eine ABH vier Jahre lang sagt, das Vorliegen einer VE ist ausreichend? Die alte SB schrieb sogar noch zum neuen SB "Der Aufnahme eines Masterstudiuns steht nichts entgegen."

Jetzt haben wir nämlich riesige Probleme wegen dem doch in Studentkreisen höchst unbeliebten ABHler....Mietvertrag Mindestlaufzeit bis Oktober, Internet auf zwei Jahre, Strom auf ein Jahr nur um die Fixkosten zu nennen die abgesehen von einem notwendigen Flugticket weiterlaufen....

Titel: Re: Prüfung der Sicherung des Lebensunterhalts
Beitrag von Aras am 18.01.2019 um 09:40:55
Es gibt Fälle, wo die Verpflichtungserklärung zwar abgegeben wird, aber dann der Student alleine gelassen wird und sehen muss, woher er das Geld kriegt. Also ggf. Schwarzarbeit etc..

Die Behörde will also sehen ob auch tatsächlich Geld per Überweisung geleistet wird.

Kontoauszüge würde ich nicht einfach so einreichen. Selbst ein Jobcenter darf keine vollständigen Kontoauszüge in die Akten nehmen. Jobcenter dürfen die Vorlage der Kontoauszüge verlangen, wobei auch privates geschwärzt werden darf ("Druckerzubehör"). Vorlage bedeutet, dass der Beamte sich das durchlesen kann aber nicht die Kontoauszüge in die Akte nehmen darf sondern sich ne Aktennotiz machen muss und der Betroffene seine Kontoauszüge wieder mitnehmen darf.

Fünf Jahre ist es her, dass du uns bereits mit Fragen zu der VE gelöchert hast. Wie wäre es mit einem Sperrkonto von 12x BaföG Höchstsatz? Warum geht sie nicht bspw. zum Sozialreferat des AStA ihrer Uni und beantragt ein zinsloses Darlehen in Höhe der benötigten Summe und zahlt dass dann ab?

Titel: Re: Prüfung der Sicherung des Lebensunterhalts
Beitrag von Quader am 18.01.2019 um 09:58:51
Ja ich weiß ich habe gelöchert. Die VE ist nur die einzig möglich Alternative heute wie vor 5 Jahren, wo im Gesetz nicht drin steht (Paragraph 68 AufenthG) das real Geld in Höhe von 720 Euro fließen muss.

Die VE Geberin hätte auch etwas überwiesen aber wir haben immer dankend abgelehnt, weil das Einkommen immer ausgereicht hat auch wenns keine 720 Euro waren, weil wir zusammen wirtschaften und das seit 5 Jahren und uns gings nie schlecht.

Eine VE begründet ja kein Unterhaltsverhältnis und solange wie niemand Sozialleistungen beantragt ist doch davon auszugehen, dass der Lebensunterhalt gesichert ist.

Titel: Re: Prüfung der Sicherung des Lebensunterhalts
Beitrag von lottchen am 18.01.2019 um 10:10:31

Quader schrieb am 18.01.2019 um 09:58:51:
solange wie niemand Sozialleistungen beantragt ist doch davon auszugehen, dass der Lebensunterhalt gesichert ist.


Und dass das auf legalem Weg geschieht weiß man woher?

Wovon lebt sie denn? Wer zahlt die Miete, den Strom, das Telefon usw.? Hat sie zumindest bisher einen Nebenjob gehabt, wo das Geld regelmäßig auf dem Konto einging? Vielleicht reichen die vorhandenen Nachweise ja dem Bearbeiter aus.

Titel: Re: Prüfung der Sicherung des Lebensunterhalts
Beitrag von deerhunter am 18.01.2019 um 10:20:04

Quader schrieb am 18.01.2019 um 09:58:51:
solange wie niemand Sozialleistungen beantragt ist doch davon auszugehen, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. 


Nein, ist es nicht! Der LU muss ja nachweisbar sichergestellt werden, ohne "illegal" zu wirtschaften! Wird das Geld mit Schwarzarbeit oder durch illegale Prostitution erwirtschaftet muss man auch keine Sozialleistungen beantragen!
Wovon lebt sie denn? Wer zahlt die Miete, den Strom, Heizung, das Telefon, Internet usw.? Wer bezahlt für nötige Studienkosten (Bücher usw.)?

Nicht umsonst setzt man die Summe von 12x Bafögsatz als Sicherung für den LU an!

Das lässt sich doch ganz einfach nachweisen, wenn man seine "geschwärzten" Kontoauszüge vorzeigt! Und dann geht es auch gut!




Titel: Re: Prüfung der Sicherung des Lebensunterhalts
Beitrag von Quader am 18.01.2019 um 10:20:57
Von der Verwandschaft bekommt sie 300 Euro für die Miete überwiesen + 150 Euro immer in Bar und bis September ein Nebenjob in Höhe von 250 Euro  auch ordentlich gemeldet. Andere Koszen Lebensmittel usw. beschaffe ich immer bzw. überweise ihr im Moment zusätzlich ab  Monat Januar 250 Euro bis sie einen neuen Job hat dann nur noch das was bis 750Euro fehlt.

Die Verwandschaft überweist ihr jetzt Januar auch knapp 720 Euro und würde das auch schriftlich festhalten.

Es wurde nie SCHWARZ gewirtschaftet nur gut gelebt mit weniger als 720 Euro ohne Probleme.

Titel: Re: Prüfung der Sicherung des Lebensunterhalts
Beitrag von Aras am 18.01.2019 um 10:21:01

Quader schrieb am 18.01.2019 um 09:58:51:
Die VE ist nur die einzig möglich Alternative heute wie vor 5 Jahren, wo im Gesetz nicht drin steht (Paragraph 68 AufenthG) das real Geld in Höhe von 720 Euro fließen muss. 


Und wo steht im Gesetz, dass die Verpflichtungserklärung als Nachweis der Lebensunterhaltssicherung von der Behörde akzeptiert werden muss?

Der Gesetzgeber wäre schön blöd, wenn er die Prüfung der Lebensunterhaltssicherung aus dem Ermessen der Behörde nehmen würde.

Titel: Re: Prüfung der Sicherung des Lebensunterhalts
Beitrag von erne am 18.01.2019 um 10:22:27

Quader schrieb am 18.01.2019 um 09:58:51:
solange wie niemand Sozialleistungen beantragt ist doch davon auszugehen, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. 


nein, das sehen die Behörden eben anders

hast du den Link in Antwort 1 bemüht?
offenbar nicht!


Zitat:
2.3.1.2 Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist ins-
besondere nicht gesichert, wenn er für sich
selbst einen Anspruch auf Leistungen hat
...
Auf den tatsächlichen Bezug kommt es nicht
an.

Titel: Re: Prüfung der Sicherung des Lebensunterhalts
Beitrag von Quader am 18.01.2019 um 10:26:59
Warum prüft dass denn dann eine ABH nicht ab und die andere schon? Ich meine sie studiert seit 4 Jahren sehr erfolgreich hier....

Na vielleicht kann jemand in meiner Verwandtschaft rund 10k zur Verfügungen stellen die dann die nächsten 2 Jahre tot auf einem Konto bunkern....

Titel: Re: Prüfung der Sicherung des Lebensunterhalts
Beitrag von Quader am 18.01.2019 um 10:37:41
Wenn sie jetzt ausreisen müsste, und wir erbringen den Nachweis vor Ausreisedeadline via Sperrkonto, ginge dann eigentlich alles normal weiter? Ich meine wieviel Zeit bleibt da organisatorisch?

Titel: Re: Prüfung der Sicherung des Lebensunterhalts
Beitrag von deerhunter am 18.01.2019 um 10:44:13

Quader schrieb am 18.01.2019 um 10:37:41:
Ich meine wieviel Zeit bleibt da organisatorisch? 


Die ABH hat euch doch sicherhlich ein Datum zum Nachweis vorgegeben!

Titel: Re: Prüfung der Sicherung des Lebensunterhalts
Beitrag von Quader am 18.01.2019 um 10:46:53
Ne gar nicht...

Titel: Re: Prüfung der Sicherung des Lebensunterhalts
Beitrag von lottchen am 18.01.2019 um 11:03:57
300€ überwiesen + 150€ bar von Verwandtschaft (schlecht wegen Nachweis) + 250€ Nebenjob (auch überwiesen nehme ich an) sind doch schon mal 700€, die Sie jeden Monat zur Verfügung hatte.
Wenn jetzt ab Januar 720€ von der Verwandtschaft kommen und noch was von Dir überwiesen wird bis sie wieder einen Nebenjob hat (dass das ein wenig dauert wenn man die Stadt wechselt ist doch nachvollziehbar) dann ist doch alles ok. Ich verstehe das Problem nicht ganz. Sie muss doch nur dafür sorgen, dass diese 735€ Baföghöchstsatz ihr jeden Monat zur Verfügung stehen, im Idealfall insgesamt jeden Monat auf ihrem Konto eingehen (sie kann ja bar wieder zurückzahlen was sie davon nicht braucht).

Wie lange ist ihre AE denn noch gültig? Geht es eigentlich um eine Verlängerung oder will der neue Bearbeiter deren Erlöschen feststellen?

Titel: Re: Prüfung der Sicherung des Lebensunterhalts
Beitrag von Quader am 18.01.2019 um 11:15:29
Bis jetzt wars ne Fiktionsbescheinigung über ein Jahr, weil der Reisepass unsauber gedruckt war, die Schrift war irgendwie innerhalb einer Abweichung und das Ding wurde vom LKA geprüft. Also Verlängerung eigentlich.

Der Mann will die 735 Euro in den letzten 6 Monaten sehen, die waren nie da. Ab jetzt Januar 2019 können wir jeden Monat 735 Euro drauffließen lassen.

In den Monaten Oktober bis Dezember habe ich ja ebenso Barzahlungen gemacht der Mist ist nur nicht nachweislich.... Alles erst ab jetzt.... soll sie jetzt jeden Monat mit nem Kontoauszug hin?

Titel: Re: Prüfung der Sicherung des Lebensunterhalts
Beitrag von deerhunter am 18.01.2019 um 11:19:02

Quader schrieb am 18.01.2019 um 11:15:29:
Der Mann will die 735 Euro in den letzten 6 Monaten sehen, die waren nie da.


Dann könnte es eben Probleme bei der neuen AE geben! Also damit rechnen

Titel: Re: Prüfung der Sicherung des Lebensunterhalts
Beitrag von Quader am 18.01.2019 um 11:42:07
Ach wenn alles schief geht dann ziehen wir die Eheschließung in Betracht.... war erst geplant wenn wir beide regelmäßig in Lohn und Brot stehen, sowie Kinder (die sind für uns beide im Moment keine Option) aber wenn nix anderes geht als letzter Ausweg und weil wir uns extrem wichtig sind....

Nach 5 Jahren Beziehung und fast durchgängig auch immer an einer Adresse gewohnt (6 Monate nicht wegen Umzug) wird das jeder verstehen....Aber einfach wegschicken lasse ich sie nicht....ich bin verzweifelt....

Faktisch kann man sie auch gleich einbürgern an ihr hätte die BRD wirklich einen Mehrwert... sie will eigentlich von niemandem Geld weder vom Staat und eigentlich auch nicht von mir...sie wills selbst verdienen.... später solls mal nach Paragraph 18 werden .....

Titel: Re: Prüfung der Sicherung des Lebensunterhalts
Beitrag von Aras am 18.01.2019 um 11:56:26
@Quader

Ist der weinerliche Unterton absicht?

Unabhängig davon:
Ist deine Freundin nicht einmal in der Lage ein zinsloses Darlehen in der benötigten Höhe vom Sozialreferat des AStA zu beantragen?

Titel: Re: Prüfung der Sicherung des Lebensunterhalts
Beitrag von Quader am 18.01.2019 um 12:08:12
Also wenn der Asta sowas denn anbieten würde.... Der weinerliche Unterton ist keine Absicht bei mir greift die blanke Panik um sich....

Und ich finde es gerade absolut Mist das aufeinmal eine Problrmstellung die scheinbar 4 Jahre lang kein Problem war jetzt aufhemacht wird obwohl sich situativ nur die ABH geändert hat.

Titel: Re: Prüfung der Sicherung des Lebensunterhalts
Beitrag von lottchen am 18.01.2019 um 12:15:18

Quader schrieb am 18.01.2019 um 11:42:07:
Ach wenn alles schief geht dann ziehen wir die Eheschließung in Betracht....



Quader schrieb am 18.01.2019 um 11:15:29:
Bis jetzt wars ne Fiktionsbescheinigung über ein Jahr, weil der Reisepass unsauber gedruckt war, die Schrift war irgendwie innerhalb einer Abweichung und das Ding wurde vom LKA geprüft


Ohne gescheiten Paß wird es wohl auch keine Eheschließung geben.

Warum nicht einfach erst mal einreichen, was da ist an Nachweisen. Die Barzahlungen kann man ja schriftlich bestätigen (ob´s ausreicht wird man sehen) und eben ab jetzt dafür sorgen, dass das Geld auch auf dem Konto eingeht.


Titel: Re: Prüfung der Sicherung des Lebensunterhalts
Beitrag von Aras am 18.01.2019 um 12:34:48
Also das Sozialreferat des AStA der Uni Düsseldorf kann so eine Summe durchaus bewilligen. Hat deine Freundin gefragt? Oder gehst du einfach nur davon aus, dass weil es nicht auf der Website geschrieben steht und man sich eh nicht zum Gebäude des AStAs verirrt es nicht angeboten wird?

Titel: Re: Prüfung der Sicherung des Lebensunterhalts
Beitrag von Quader am 18.01.2019 um 13:56:41
Laut deerhunters Verwaltungsvorschrift ginge auch das (steht zum Paragraph 16 AufenthG): "Kann der Ausländer die Lebensunterhalts￾sicherung nur für die Dauer von weniger als
einem Jahr nachweisen, hat dies keine Aus￾wirkung auf den Verlängerungszeitraum der
Aufenthaltserlaubnis. In diesen Fällen ist die
Aufenthaltserlaubnis mit der Auflage zu ver￾sehen, vor Ablauf des Zeitraumes, für den die
Lebensunterhaltssicherung nachgewiesen wur￾de, die weitergehende Lebensunterhaltssiche￾rung nachzuweisen."

Also reicht es auch auf einem Sperkonto ca 4300 für 6 Monate zu deponieren?

Titel: Re: Prüfung der Sicherung des Lebensunterhalts
Beitrag von Holzer am 18.01.2019 um 14:31:02

Quader schrieb am 18.01.2019 um 11:42:07:
Nach 5 Jahren Beziehung und fast durchgängig auch immer an einer Adresse gewohnt (6 Monate nicht wegen Umzug) wird das jeder verstehen....Aber einfach wegschicken lasse ich sie nicht....ich bin verzweifelt....

So würde ich eher nicht argumentieren. Denn dafür ist ein Studentenvisum nicht gedacht. Ein Visum zum führen einer Beziehung hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen, außer der Hochzeit und danach der AE nach 28



Titel: Re: Prüfung der Sicherung des Lebensunterhalts
Beitrag von Quader am 18.01.2019 um 14:53:41
@Holzer

Glaub mir da war phasenweise mehr Studium im Kopf bei ihr als Beziehung -essen, schlafen, was für die Uni tun, Nebenjob essen schlafen etc.- strebsam halt.... Ergebnis: BA mit Endnote 1,6 komplett auf Deutsch studiert.

PS: Wir studierten bis Oktober 2018 in der gleichen Stadt, sie zog wegen dem MA Studium 180 km weiter....

Titel: Re: Prüfung der Sicherung des Lebensunterhalts
Beitrag von erne am 18.01.2019 um 15:30:57
ehrlich gesagt, ich verstehe Eur Problem nicht, denn es ist ja kein Problem (zumindest noch)

die VE kann als Absicherung des LU dienen.


Zitat:
5.1.1.1
...
Der Regelerteilungsgrund ist immer
dann gegeben, wenn feststeht, dass der Aus-
länder seinen vollen, allgemeinen Lebensunter-
halt abdecken kann. Hierzu kann die Ver-
pflichtungserklärung eines Dritten nach § 68
als Nachweis verwendet werden (siehe auch
Nummer 68 und Nummer 2.3.4.2).


Allerdings stört da

Zitat:
2.3.1
...
Liegt eine Verpflichtungserklä-
rung vor, so führt dies allerdings nicht zwin-
gend dazu, dass zugleich auch eine Sicherung
des Lebensunterhalts nach § 5 Absatz 1 Num-
mer 1 gegeben ist.

und dann muss im Zweifelsfall der Einzelfall geprüft werden ... mit Verweis auf den oben zitierten Punkt 5.1.1.1
------ und genau das macht die ABH jetzt

dann führe dir mal auch noch 2.3.4.2 zu GEmüte
Hier wird festgestellt, dass auch frewillige Leistungen von Dritten zu Sicherung des LU beitragen ... Problem dabei: diese freiwilligen Leistungen können die Dritten jederzeit einstellen.
Ich vermute, mit den Kontoauszügen möchte der Sachbearbeiter der ABH einfach nur in die Vergangenheit blicken, ob diese Leistungen regelmässig erbracht wurden, wenn ja: Pluspunkt,
... aber eben halt nur ein Pluspunkt, keine 100%.
Dazu kommt noch die VE. Wenn die VE vom gleichen kommt, der auch schon die freiwilligen Zuwendeungen leistet: weiterer Pluspunkt; wenn es jemand anders ist: kein Pluspunkt.

und dann noch

Zitat:
16.0.8.1
Den Anforderungen genügt insbesondere
–  die Darlegung der Einkommens- und Ver-
mögensverhältnisse der Eltern oder
–  eine Verpflichtung gemäß § 68 oder
–  die Einzahlung einer Sich....


lies doch mal ALLES durch, auch worauf verwiesen wird.
Macht Euch ein Bild, fasst alles zusammen und legt das alles vor.
ALLES, was zu ihren Gunsten spricht, auch das, was Ihr nicht nachweisen könnt, wenn es plausibel ist.
Schriftlich, mit vollständigen Zitaten zur Verwaltungsvorschrift.
Und denkt dran: die ABH weiss nicht alles, was Du weisst.

Einzelne Puzzleteile machen keine Bild, aber viele einzelne Teile zeigen dann ein gutes Bild.
Auch der positive Studeinverlauf ist ein Puzzlestein, der zeigt, dass sie hier wirklich studiert und alles andere ( Beziehung zu Dir) sekundär ist
Hier auch der von Dir gezeigte Mosiakbaustein zu dem Puzzleteil

Quader schrieb am 18.01.2019 um 14:53:41:
sie zog wegen dem MA Studium 180 km weiter...


Ihr beide studiert, solltet also auch in der LAge sein, strukturiert zu denken und das Thema LU plausibel darzustellen.

Erst wenn Ihr das nicht geschafft habt, wird das zum Problem.

Titel: Re: Prüfung der Sicherung des Lebensunterhalts
Beitrag von PerikleZ am 18.01.2019 um 16:36:46

Quader schrieb am 18.01.2019 um 11:15:29:
Der Mann will die 735 Euro in den letzten 6 Monaten sehen, die waren nie da. Ab jetzt Januar 2019 können wir jeden Monat 735 Euro drauffließen lassen. 

Woher kommen denn plötzlich 735 EUR? Der BAFöG-Satz liegt bei 720 EUR. Mehr darf nicht verlangt werden.

Titel: Re: Prüfung der Sicherung des Lebensunterhalts
Beitrag von Quader am 18.01.2019 um 16:55:42
Perikle wenns nur das wäre.... wir legen jetzt mal schriftlich nieder und überweisen jetzt ab januar immer brav 450€ zusätzlich bis sie einen Nebenjob und halten auch schriftlich fest und schicken jeden Monat einen Kontoauszug.....

Titel: Re: Prüfung der Sicherung des Lebensunterhalts
Beitrag von Aras am 18.01.2019 um 17:10:23
735 ist  BaföGHöchstsatz. Richtig. Aber ausl. Studenten sind von der Pflegeversicherung befreit. Also kannst du ca. 15-20 € abziehen. Dann kommst du auf die 720 € für ausl. Studenten.

Titel: Re: Prüfung der Sicherung des Lebensunterhalts
Beitrag von Quader am 18.01.2019 um 17:15:53
Gerade Pflegeversicherung hat sie 4 Jahre lang gezahlt =))) Also ja 960€ die man umsonst gezahlt hat aber auch nich sie will sich hier was aufbauen

Titel: Re: Prüfung der Sicherung des Lebensunterhalts
Beitrag von PerikleZ am 18.01.2019 um 19:51:31

Aras schrieb am 18.01.2019 um 17:10:23:
735 ist  BaföGHöchstsatz. Richtig. Aber ausl. Studenten sind von der Pflegeversicherung befreit. Also kannst du ca. 15-20 € abziehen. Dann kommst du auf die 720 € für ausl. Studenten.

https://www.bundesanzeiger.de/ebanzwww/wexsservlet?session.sessionid=aaf694c541ea6b2d9d5179b5485db491&page.navid=detailsearchlisttodetailsearchdetail&fts_search_list.selected=16deb81f7dd70bc5&fts_search_list.destHistoryId=23010

Hat sich für 2019 nicht geändert, da der BAföG-Satz unverändert geblieben ist.

Titel: Re: Prüfung der Sicherung des Lebensunterhalts
Beitrag von Quader am 19.01.2019 um 10:51:30
Danke für die vielen Antworten bis jetzt =) Ist die Verwaltungsvorschrift, welche deerhunter nannte 100 Prozent aktuell?

Wie wird der Passus daraus zur Anwendung gebracht?

"16.0.8.3 Kann der Ausländer die Lebensunterhalts￾sicherung nur für die Dauer von weniger als
einem Jahr nachweisen, hat dies keine Aus￾wirkung auf den Verlängerungszeitraum der
Aufenthaltserlaubnis. In diesen Fällen ist die
Aufenthaltserlaubnis mit der Auflage zu ver￾sehen, vor Ablauf des Zeitraumes, für den die
Lebensunterhaltssicherung nachgewiesen wur￾de, die weitergehende Lebensunterhaltssiche￾rung nachzuweisen."


Titel: Re: Prüfung der Sicherung des Lebensunterhalts
Beitrag von Quader am 19.01.2019 um 17:33:16
Also wir hätten das Geld für ein Sperrkonto nun beisammen. Kann der Sachbearbeiter denn dann immer noch sagen, die letzten Monate waren nicht gedeckt von den Lebenshaltungskosten wenn nun ein Sperrkonto bzw. im Moment noch eine VE vorliegen?

Darf er die Verlängerung aus irgendeinem Grund verwehren?

Titel: Re: Prüfung der Sicherung des Lebensunterhalts
Beitrag von Holzer am 19.01.2019 um 18:19:42

Quader schrieb am 19.01.2019 um 17:33:16:
Darf er die Verlängerung aus irgendeinem Grund verwehren?

Sicher, wenn er entsprechende Gründe findet...aber jede Entscheidung ist anfechtbar

Titel: Re: Prüfung der Sicherung des Lebensunterhalts
Beitrag von T.P.2013 am 19.01.2019 um 18:33:02

Quader schrieb am 19.01.2019 um 17:33:16:
Darf er die Verlängerung aus irgendeinem Grund verwehren? 


Hallo,

m.E. bei pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung VE + jetzt Sperrkonto bei den geschilderten Umständen: Nein.
Und wird er höchstwahrscheinlich auch nicht.

Gruß

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