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Prüfung der Sicherung des Lebensunterhalts (Gelesen: 6.804 mal)
Quader
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Antwort #15 - 17.01.2019 um 22:51:35
 
Sie hat ein senig Angst, dass dann was kommt was nicht kalkullierbar ist.....
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Antwort #16 - 18.01.2019 um 01:25:11
 
Quader schrieb am 17.01.2019 um 19:35:16:
aber ein regelmäßiger Geldeingang von 7xxEUR macht eine VE wieder obsolet. Also ich verstehe es nicht...


nochmal, die VE sichert den Staat ab, nicht den Ausländer

normalerweise kenne ich das so, dass ein Sperrkonto mit 12xBaFög Satz eingerichtet wird und der Student jeden Monat über 1/12 (BAfög Satz) verfögen kann.
Er kann natürlich parallel arbeiten und das Konto wieder auffüllen (oder nciht antasten), damit es für das nächste Jahr wieder gefüllt ist.
Wobei ich es auch so kenne, dass die VE ausreicht, aber da ist man auch darauf angewiesen, dass die ABH das Thema LU entsprechend nicht zu restrektiv interpretiert
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Quader
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Antwort #17 - 18.01.2019 um 09:16:52
 
Ja mit der Restriktivität das ist ja alles schön und gut aber hat man denn nich einen Vertrsuensschutz,  wenn die eine ABH vier Jahre lang sagt, das Vorliegen einer VE ist ausreichend? Die alte SB schrieb sogar noch zum neuen SB "Der Aufnahme eines Masterstudiuns steht nichts entgegen."

Jetzt haben wir nämlich riesige Probleme wegen dem doch in Studentkreisen höchst unbeliebten ABHler....Mietvertrag Mindestlaufzeit bis Oktober, Internet auf zwei Jahre, Strom auf ein Jahr nur um die Fixkosten zu nennen die abgesehen von einem notwendigen Flugticket weiterlaufen....
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Antwort #18 - 18.01.2019 um 09:40:55
 
Es gibt Fälle, wo die Verpflichtungserklärung zwar abgegeben wird, aber dann der Student alleine gelassen wird und sehen muss, woher er das Geld kriegt. Also ggf. Schwarzarbeit etc..

Die Behörde will also sehen ob auch tatsächlich Geld per Überweisung geleistet wird.

Kontoauszüge würde ich nicht einfach so einreichen. Selbst ein Jobcenter darf keine vollständigen Kontoauszüge in die Akten nehmen. Jobcenter dürfen die Vorlage der Kontoauszüge verlangen, wobei auch privates geschwärzt werden darf ("Druckerzubehör"). Vorlage bedeutet, dass der Beamte sich das durchlesen kann aber nicht die Kontoauszüge in die Akte nehmen darf sondern sich ne Aktennotiz machen muss und der Betroffene seine Kontoauszüge wieder mitnehmen darf.

Fünf Jahre ist es her, dass du uns bereits mit Fragen zu der VE gelöchert hast. Wie wäre es mit einem Sperrkonto von 12x BaföG Höchstsatz? Warum geht sie nicht bspw. zum Sozialreferat des AStA ihrer Uni und beantragt ein zinsloses Darlehen in Höhe der benötigten Summe und zahlt dass dann ab?
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Quader
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Antwort #19 - 18.01.2019 um 09:58:51
 
Ja ich weiß ich habe gelöchert. Die VE ist nur die einzig möglich Alternative heute wie vor 5 Jahren, wo im Gesetz nicht drin steht (Paragraph 68 AufenthG) das real Geld in Höhe von 720 Euro fließen muss.

Die VE Geberin hätte auch etwas überwiesen aber wir haben immer dankend abgelehnt, weil das Einkommen immer ausgereicht hat auch wenns keine 720 Euro waren, weil wir zusammen wirtschaften und das seit 5 Jahren und uns gings nie schlecht.

Eine VE begründet ja kein Unterhaltsverhältnis und solange wie niemand Sozialleistungen beantragt ist doch davon auszugehen, dass der Lebensunterhalt gesichert ist.
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« Zuletzt geändert: 18.01.2019 um 10:15:02 von Quader »  
 
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Antwort #20 - 18.01.2019 um 10:10:31
 
Quader schrieb am 18.01.2019 um 09:58:51:
solange wie niemand Sozialleistungen beantragt ist doch davon auszugehen, dass der Lebensunterhalt gesichert ist.


Und dass das auf legalem Weg geschieht weiß man woher?

Wovon lebt sie denn? Wer zahlt die Miete, den Strom, das Telefon usw.? Hat sie zumindest bisher einen Nebenjob gehabt, wo das Geld regelmäßig auf dem Konto einging? Vielleicht reichen die vorhandenen Nachweise ja dem Bearbeiter aus.
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Antwort #21 - 18.01.2019 um 10:20:04
 
Quader schrieb am 18.01.2019 um 09:58:51:
solange wie niemand Sozialleistungen beantragt ist doch davon auszugehen, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. 


Nein, ist es nicht! Der LU muss ja nachweisbar sichergestellt werden, ohne "illegal" zu wirtschaften! Wird das Geld mit Schwarzarbeit oder durch illegale Prostitution erwirtschaftet muss man auch keine Sozialleistungen beantragen!
Wovon lebt sie denn? Wer zahlt die Miete, den Strom, Heizung, das Telefon, Internet usw.? Wer bezahlt für nötige Studienkosten (Bücher usw.)?

Nicht umsonst setzt man die Summe von 12x Bafögsatz als Sicherung für den LU an!

Das lässt sich doch ganz einfach nachweisen, wenn man seine "geschwärzten" Kontoauszüge vorzeigt! Und dann geht es auch gut!



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Antwort #22 - 18.01.2019 um 10:20:57
 
Von der Verwandschaft bekommt sie 300 Euro für die Miete überwiesen + 150 Euro immer in Bar und bis September ein Nebenjob in Höhe von 250 Euro  auch ordentlich gemeldet. Andere Koszen Lebensmittel usw. beschaffe ich immer bzw. überweise ihr im Moment zusätzlich ab  Monat Januar 250 Euro bis sie einen neuen Job hat dann nur noch das was bis 750Euro fehlt.

Die Verwandschaft überweist ihr jetzt Januar auch knapp 720 Euro und würde das auch schriftlich festhalten.

Es wurde nie SCHWARZ gewirtschaftet nur gut gelebt mit weniger als 720 Euro ohne Probleme.
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Antwort #23 - 18.01.2019 um 10:21:01
 
Quader schrieb am 18.01.2019 um 09:58:51:
Die VE ist nur die einzig möglich Alternative heute wie vor 5 Jahren, wo im Gesetz nicht drin steht (Paragraph 68 AufenthG) das real Geld in Höhe von 720 Euro fließen muss. 


Und wo steht im Gesetz, dass die Verpflichtungserklärung als Nachweis der Lebensunterhaltssicherung von der Behörde akzeptiert werden muss?

Der Gesetzgeber wäre schön blöd, wenn er die Prüfung der Lebensunterhaltssicherung aus dem Ermessen der Behörde nehmen würde.
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Antwort #24 - 18.01.2019 um 10:22:27
 
Quader schrieb am 18.01.2019 um 09:58:51:
solange wie niemand Sozialleistungen beantragt ist doch davon auszugehen, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. 


nein, das sehen die Behörden eben anders

hast du den Link in Antwort 1 bemüht?
offenbar nicht!

Zitat:
2.3.1.2 Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist ins-
besondere nicht gesichert, wenn er für sich
selbst einen Anspruch auf Leistungen hat
...
Auf den tatsächlichen Bezug kommt es nicht
an.
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Antwort #25 - 18.01.2019 um 10:26:59
 
Warum prüft dass denn dann eine ABH nicht ab und die andere schon? Ich meine sie studiert seit 4 Jahren sehr erfolgreich hier....

Na vielleicht kann jemand in meiner Verwandtschaft rund 10k zur Verfügungen stellen die dann die nächsten 2 Jahre tot auf einem Konto bunkern....
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Antwort #26 - 18.01.2019 um 10:37:41
 
Wenn sie jetzt ausreisen müsste, und wir erbringen den Nachweis vor Ausreisedeadline via Sperrkonto, ginge dann eigentlich alles normal weiter? Ich meine wieviel Zeit bleibt da organisatorisch?
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Antwort #27 - 18.01.2019 um 10:44:13
 
Quader schrieb am 18.01.2019 um 10:37:41:
Ich meine wieviel Zeit bleibt da organisatorisch? 


Die ABH hat euch doch sicherhlich ein Datum zum Nachweis vorgegeben!
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Antwort #28 - 18.01.2019 um 10:46:53
 
Ne gar nicht...
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Antwort #29 - 18.01.2019 um 11:03:57
 
300€ überwiesen + 150€ bar von Verwandtschaft (schlecht wegen Nachweis) + 250€ Nebenjob (auch überwiesen nehme ich an) sind doch schon mal 700€, die Sie jeden Monat zur Verfügung hatte.
Wenn jetzt ab Januar 720€ von der Verwandtschaft kommen und noch was von Dir überwiesen wird bis sie wieder einen Nebenjob hat (dass das ein wenig dauert wenn man die Stadt wechselt ist doch nachvollziehbar) dann ist doch alles ok. Ich verstehe das Problem nicht ganz. Sie muss doch nur dafür sorgen, dass diese 735€ Baföghöchstsatz ihr jeden Monat zur Verfügung stehen, im Idealfall insgesamt jeden Monat auf ihrem Konto eingehen (sie kann ja bar wieder zurückzahlen was sie davon nicht braucht).

Wie lange ist ihre AE denn noch gültig? Geht es eigentlich um eine Verlängerung oder will der neue Bearbeiter deren Erlöschen feststellen?
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