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Ehe im Ausland dann illegale Einreise (Gelesen: 2.747 mal)
grisu1000
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Antwort #15 - 21.01.2019 um 18:30:15
 
frisbeescheibe schrieb am 21.01.2019 um 16:52:32:
Anders formuliert: wäre nicht ein Umzug ins EU-Ausland hilfreich? Der Aufenthalt dort müsste dann doch sofort legal sein. Oder seht ihr das anders? 


Die Einreisesperre gilt schengeweit. EDamit hätte der Ehemann in einen zweiten Land eine Straftat begangen. Eine illegale Einreise hinder ja nicht an der Herstellung der EU-Freizügigkeit, aber hier existiert eine Einreisesperre. Wie das gegenüber der EU-Freizügigkeit gewichtet wird weiss ich nicht. Bereits ob mit aktiver Einreisesperre IMHO ein legaler Aufenthalt erreicht werden kann.

Außerdem könnte die dortige Behörde schon auf den Gedanken kommen, das die Herstellung der EU-Freizügigkeit der Umgehung der Einreisesperre dient, damit ein Missbrauchfall wäre. Der Tip her geht ja genau in diese Richtung.

Selbst wenn der Aufenthalt dort legal wäre, ist ja noch die Straftat in Deutschland vorhanden. Da könnt schon der deutsche Staatsanwalt auf eine Auslieferung kommen. Also Ausliegerungshaft, U-Haft in DEU und Abschiebung.
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Antwort #16 - 21.01.2019 um 21:32:44
 
grisu1000 schrieb am 21.01.2019 um 18:30:15:
EDamit hätte der Ehemann in einen zweiten Land eine Straftat begangen.


Das nicht unbedingt, in Österreich (als mögliches Transitland) wäre es nur eine Verwaltungsübertretung nach §120 Fremdenpolizeigesetz und keine Straftat ähnlich in anderen Ländern. Trotzdem ist natürlich dringend davon abzuraten; stimme dir sonst auch voll zu.
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frisbeescheibe
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Antwort #17 - 22.01.2019 um 17:03:45
 
grisu1000 schrieb am 21.01.2019 um 18:30:15:
[...] Wie das gegenüber der EU-Freizügigkeit gewichtet wird weiss ich nicht. Bereits ob mit aktiver Einreisesperre IMHO ein legaler Aufenthalt erreicht werden kann.

Außerdem könnte die dortige Behörde schon auf den Gedanken kommen, das die Herstellung der EU-Freizügigkeit der Umgehung der Einreisesperre dient, damit ein Missbrauchfall wäre. Der Tip her geht ja genau in diese Richtung.



Gibt es da keine Urteile hinsichtlich der Gewichtung der Freizügigkeitsrichtlinie gegenüber nationalem Recht?

Das mit dem Missbrauch der Freizügigkeit ist so eine Sache. Wäre es Missbrauch, wenn die Deutsche sich einen richtigen Job in Österreich für mehr als drei Monate sucht, mit dem Ziel, ihrem Mann zu einer Aufenthaltskarte zu verhelfen um anschließend in Deutschland als Rückkehrerfall behandelt zu werden? Ich meine nicht.
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Aras
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Antwort #18 - 22.01.2019 um 17:18:43
 
frisbeescheibe schrieb am 22.01.2019 um 17:03:45:
Das mit dem Missbrauch der Freizügigkeit ist so eine Sache. Wäre es Missbrauch, wenn die Deutsche sich einen richtigen Job in Österreich für mehr als drei Monate sucht, mit dem Ziel, ihrem Mann zu einer Aufenthaltskarte zu verhelfen um anschließend in Deutschland als Rückkehrerfall behandelt zu werden? Ich meine nicht.

Siehe EuGH Akrich.
Ergebnis: Es ist kein Missbrauch.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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grisu1000
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Antwort #19 - 25.01.2019 um 02:27:49
 
Aras schrieb am 22.01.2019 um 17:18:43:
Ergebnis: Es ist kein Missbrauch. 


Nicht so schnell. Bei Akrich hielt sich der Nicht-EU-Ehegatte rechtmäßig im Land auf, in dem eine Aufenthaltskarte beantragt wurde. Da aber Einreisesperren nach Abschiebung, soviel ich weiss, Schengenweit ausgestellt werden, wäre das in Österreich kein rechtmäßiger Aufenthalt.

Es müsste ein Umzug in ein EU-Land außerhalb Schengen erfolgen.
frisbeescheibe schrieb am 22.01.2019 um 17:03:45:
Das mit dem Missbrauch der Freizügigkeit ist so eine Sache. Wäre es Missbrauch, wenn die Deutsche sich einen richtigen Job in Österreich für mehr als drei Monate sucht, mit dem Ziel, ihrem Mann zu einer Aufenthaltskarte zu verhelfen um anschließend in Deutschland als Rückkehrerfall behandelt zu werden? Ich meine nicht. 


Die EU-Freizügigkeit muss nachhaltig ausgeübt werden. Drei Monate ohne Arbeitsaufnahme reichen eher nicht.
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Antwort #20 - 25.01.2019 um 16:11:52
 
frisbeescheibe schrieb am 21.01.2019 um 16:52:32:
Anders formuliert: wäre nicht ein Umzug ins EU-Ausland hilfreich? Der Aufenthalt dort müsste dann doch sofort legal sein. Oder seht ihr das anders?

Nein. Die Freizügigkeit für den Familienangehörigen würde erst dann eintreten, wenn die Ehefrau einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde oder der Lebensunterhalt dort gesichert ist. Im Übrigen gibt es auch bei Freizügigkeitsfällen Möglichkeiten der Ablehnung (Verlustfeststellung) bei Scheinehen, wobei die Hürden höher angesetzt sind, als im nationalen Recht. Wenn der Ehemann außerdem im SIS eingespeichert ist, wird mit der Weiterreise ins nächste Schengenland eine weitere Straftat begangen. Spätestens durch die Einreise trotz Einreisesperre wurde sich hier alles verbaut.

Siehe Art. 30 der Richtlinie:

Zitat:
Die Mitgliedstaaten können die Maßnahmen erlassen, die notwendig sind, um die durch diese
Richtlinie verliehenen Rechte im Falle von Rechtsmissbrauch oder Betrug - wie z.B. durch Eingehung von Scheinehen - zu verweigern, aufzuheben oder zu widerrufen. Solche Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und unterliegen den Verfahrensgarantien nach den Artikeln 30 und 31

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Antwort #21 - 25.01.2019 um 16:24:29
 
PerikleZ schrieb am 25.01.2019 um 16:11:52:
mit der Weiterreise ins nächste Schengenland eine weitere Straftat begangen.


Stimme dir voll zu bis auf in einem Punkt. Es ist nicht in jedem Land eine Straftat. In AT etwa nur eine Verwaltungsübertretung. Und auch vor Begehung einer solchen rate ich in diesem Fall dringlichst ab.
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Aras
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Antwort #22 - 25.01.2019 um 16:34:30
 
Ich sehe das nicht so.

Ein Unionsbürger kann auch in Zeiten zur Arbeitssuche mit seinen Familienangehörigen sich im Mitgliedsstaat aufhalten. Es muss aber zum Zeitpunkt der "Rückkehr" ein nachhaltiger Gebrauch des Freizügigkeitsrechtes stattgefunden haben.


Des Weiteren verweise ich auf Sachverhalt 8 auf Westphal Stoppa
http://www.westphal-stoppa.de/Faelle.htm
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Antwort #23 - 25.01.2019 um 17:06:26
 
Aras schrieb am 25.01.2019 um 16:34:30:
Ich sehe das nicht so.

Ein Unionsbürger kann auch in Zeiten zur Arbeitssuche mit seinen Familienangehörigen sich im Mitgliedsstaat aufhalten. Es muss aber zum Zeitpunkt der "Rückkehr" ein nachhaltiger Gebrauch des Freizügigkeitsrechtes stattgefunden haben.


Das löst nicht das Problem. Denn nach Ansicht der Behörde ist es eine Scheinehe, die Ehefrau also keine Familienangehörige.
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Antwort #24 - 25.01.2019 um 22:57:06
 
Aras schrieb am 25.01.2019 um 16:34:30:
in Unionsbürger kann auch in Zeiten zur Arbeitssuche mit seinen Familienangehörigen sich im Mitgliedsstaat aufhalten. Es muss aber zum Zeitpunkt der "Rückkehr" ein nachhaltiger Gebrauch des Freizügigkeitsrechtes stattgefunden haben.


Des Weiteren verweise ich auf Sachverhalt 8 auf Westphal Stoppa
http://www.westphal-stoppa.de/Faelle.htm


Der einzige Unterschied ist, das im Schverhalt 8 ein Kurzaufenthalt aufgrund Dienstleistungsfreiheit angestrebt wird und hier ein Daueraufenthalt aufgrund Arbeitnehmerfreizügigkeit.

Ausdrucken und den Österreichischen Behörden vorlegen. Das ist aber keine Garantie.

Das große aber:
Er hat in DEU eine Straftat begangen und die Freizügikeit schützt nicht vor Auslieferung und Bestrafung in DEU.
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