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Ehe im Ausland dann illegale Einreise (Gelesen: 2.716 mal)
KatrinPPunkt
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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12.01.2019 um 17:43:50
 
Guten Abend.  Ich bin auf der Suche nach Antworten.
Ich fang einfach mal an. Meine Freundin (36,D) hat sich in einen Asylbewerber (22) aus der Türkei verliebt,er ist Kurde falls das eine Rolle spielt.
Sie kannten sich erst ein paar Wochen als sie eigentlich in Deutschland heiraten wollten. Hat aber nicht funktioniert und er wurde abgelehnt und ausgewiesen. Nach einigem hin und her wurde er abgeschoben.
Das war im Mai 2018. Sie ist hinterher geflogen um ihn in der Türkei zu heiraten. Als sie wieder hier war haben sie visum zur familienszusammenführung gestellt was aber abgelehnt wurde. Besteht Verdacht wegen scheinehe.  Die einreisesperre ist noch nicht befristet und auch die Kosten nicht beglichen. Nun ist es so das der junge Mann seit Anfang des Jahres wieder in Deutschland ist.
Er will jetzt hier zum Anwalt. Wie sieht das aus?
Hat er Chancen das er bleiben kann? Die Ehe die in der Türkei geschlossen wurde würde hier übrigens nicht anerkannt. Warum weiss ich jetzt nicht aber die wollen hier nochmal heiraten.
Also was passiert wenn er aufgegriffen wird? ( Für mich wäre logisch das er in Abschiebehaft kommt und die einreisesperre verlängert oder so)
Vielen Dank ich hoffe ihr versteht den Text
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T.P.2013
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blubb


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 12.01.2019 um 18:00:51
 
Ich verstehe den Text nicht ganz.
Aber falls es zutrifft, dass er hier unerlaubt eingereist und aufhältig ist, wird er hier in der Praxis wohl weder heiraten können, noch irgendwie eine AE erlangen.
Im Aufgriffsfall wird seine Einreisesperre mit einiger Wahrscheinlichkeit verlängert werden, er bekommt eine (weitere) strafrechtliche Verurteilung, er kommt, etwas von Örtlichkeiten abhängig, u.U. in Abschiebehaft, seine zu begleichenden Abschiebekosten erhöhen sich.
Da wird ihm im Prinzip auch kein Anwalt helfen können.
Dumme Entscheidungen getroffen, so wie ich es sehe...

Konkret:
Zitat:
Hat er Chancen das er bleiben kann?


Nein.

Zitat:
Also was passiert wenn er aufgegriffen wird? ( Für mich wäre logisch das er in Abschiebehaft kommt und die einreisesperre verlängert oder so)


Richtig.
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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KatrinPPunkt
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 12.01.2019 um 18:35:45
 
Vielen Dank für die schnelle Antwort. 
Passiert meiner Freundin da irgendwas? So als ich sag mal Komplizin?
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Saxonicus
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Antwort #3 - 12.01.2019 um 18:54:11
 
KatrinPPunkt schrieb am 12.01.2019 um 18:35:45:
Passiert meiner Freundin da irgendwas? So als ich sag mal Komplizin?

Das dürfte davon abhängen, ob sie lediglich Beihilfe zur illegalen Einreise geleistet hat oder ob sie als Schleuserin tätig war.

Die illegale Einreise selbst ist ja nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG strafbar, und wie bei allen Straftaten gilt auch hier, dass sich ein Gehilfe nach § 27 StGB strafbar macht.

Allerdings drohen schon dem Täter einer Straftat nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG nur Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (gemäß § 40 Abs. 1 StGB bis zu 360 Tagessätzen), und für den Gehilfen ist die Strafe noch einmal nach §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu mildern.

Damit liegt die Obergrenze des Strafrahmens des Gehilfen also bei nur noch neun Monaten Freiheitsstrafe oder 270 Tagessätzen Geldstrafe.

Der Strafrahmen liegt also sehr viel niedriger als beim Einschleusen nach § 96 Abs. 1 AufenthG.



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grisu1000
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Antwort #4 - 12.01.2019 um 22:04:27
 
Saxonicus schrieb am 12.01.2019 um 18:54:11:
Allerdings drohen schon dem Täter einer Straftat nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG nur Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (gemäß § 40 Abs. 1 StGB bis zu 360 Tagessätzen), und für den Gehilfen ist die Strafe noch einmal nach §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu mildern. 


Einspruch. Es lag bei Einreise eine Einreisesperre vor. Damit ist die Strafandrohung nach §95 Abs 2 AufenthG einschlägig und das sind dann bis zu drei Jahre.

Auch wegen der möglichen Beteiligung der Freundin ist deutlich der Weg zum Anwalt angebracht, bevor man irgendetwas unternimmt.
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Alacrity
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Antwort #5 - 12.01.2019 um 23:18:29
 
Er kann bleiben, wenn seine Ehefrau schwanger wird. Wenn sie in der Türkei geheiratet haben, wäre er automatisch der Vater. Er hätte erstmal Anspruch auf eine Duldung, später auf eine AE nach 25 AufenthG, dann nach 28 als Vater eines deutschen Kindes und der Scheineheverdacht hätte sich damit auch erledigt.
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Antwort #6 - 13.01.2019 um 08:27:06
 
Das halte ich für einen ziemlich besch... Vorschlag! Schockiert/Erstaunt

Mit den wenigen Informationen stehen bereits mehrere Straftaten im Raum. Die Voraussetzungen für einen Aufenthalt liegen auch dann nicht vor!
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lottchen
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Antwort #7 - 13.01.2019 um 15:31:48
 
Sorry, aber wie bekloppt muss man sein, wenn man weiß, dass man eine Einreisesperre hat, dann doch einfach einreist (also eine Straftat begeht) und erwartet, dass der Gang zum Anwalt jetzt alles bereinigt? Und wie blind ist denn Deine Freundin, dass sie ihm, einem Illegalen, jetzt Unterschlupf gewährt und sie sich damit auch noch strafbar macht (nicht nur er)?

Wenn sie in der Türkei rechtmäßig geheiratet haben, dann sind sie beide verheiratet und können hier nicht noch einmal heiraten. Mal abgesehen davon, dass ein Illegaler hier nicht einfach heiraten kann.
Wenn es einen Scheineheverdacht gibt müssen sie ihn ausräumen. Dabei könnte vielleicht ein Anwalt helfen. Er sollte das Land verlassen in der Hoffnung, dass sein illegaler Aufenthalt nicht bekannt wird. Und dann von der Türkei aus ganz normal die FZF betreiben. Beantragen, aufgrund der Ehe die Einreisesperre zu verkürzen usw. und ggf. eben das Visum zur FZF einklagen wenn es trotz aller Bemühungen nicht ausgestellt wird. Ein bißchen  Geduld müssen die beiden aber schon haben. Bis das alles geregelt ist wird es einige Zeit dauern. Ist eigentlich sicher, dass es außer der Einreiseperre und dem Scheineheverdacht nicht noch andere Gründe dafür gibt, dass er kein Visum bekommt? Also dass es z.B. keine Terrorverdacht gegen ihn gibt? Dann könnte ihm aller Wahrscheinlichkeit nach auch die Ehe mit einer Deutschen nicht zu einem Aufenthalt in D verhelfen.   

So, wie die beiden das jetzt anfassen, kann das Ganze nichts werden. Sie machen sich beide strafbar. Und vergiß diesen Vorschlag schwanger zu werden. Zum Schluß sitzt Deine Freundin vielleicht mit Kind und ohne Mann da. Will sie das?   

Dass die Kosten seiner Abschiebung noch nicht beglichen sind ist übrigens kein Grund, dass er kein Visum bekommen könnte. Die kann er später in Raten zahlen. Aber alles andere muss geregelt werden.
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fab87
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Antwort #8 - 13.01.2019 um 15:56:16
 
lottchen schrieb am 13.01.2019 um 15:31:48:
Er sollte das Land verlassen in der Hoffnung, dass sein illegaler Aufenthalt nicht bekannt wird.


Und hierbei sollte man auch beachten, dass ein Transit durch andere Schengenländer auch ein Verwaltungsvergehen oder eine Straftat (je nach Land) ist. Gleiches gilt für den irregulären Grenzübertritt. Da es womöglich, je nach Route, bereits auf der Hinreise zu solchen Vergehen kam, macht die Sache auch nicht besser.
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lottchen
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Antwort #9 - 13.01.2019 um 16:43:15
 
Wenn er eine Einreisesperre hat kann er kein Visum zur FZF bekommen. Das sollte eigentlich klar sein. Wenn er nicht einreisen darf kann ihm die Botschaft auch kein Visum geben.
Er muss eine Befristung der Einreisesperre beantragen und als Grund eben die deutsche Ehefrau angeben, mit der er in D leben will. Erst wenn das erledigt ist und klar ist, bis wann die Einreisesperre gilt kann er DANACH das Visum zur FZF beantragen. Solange muss er warten. Wenn er damals freiwillig ausgereist wäre hätte er sich das Ganze sparen können.

Anderes Thema ist, dass die "Ehe hier nicht anerkannt" wurde. Bzw. dass ein "Scheineheverdacht" besteht. Das ist ein Unterschied. Da müsste erst mal klar sein, was genau das Problem ist bevor man es lösen kann.
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grisu1000
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Antwort #10 - 13.01.2019 um 20:41:41
 
Alacrity schrieb am 12.01.2019 um 23:18:29:
Er kann bleiben, wenn seine Ehefrau schwanger wird. Wenn sie in der Türkei geheiratet haben, wäre er automatisch der Vater. Er hätte erstmal Anspruch auf eine Duldung, später auf eine AE nach 25 AufenthG, dann nach 28 als Vater eines deutschen Kindes und der Scheineheverdacht hätte sich damit auch erledigt. 


Irgendein AT ist gegenwärtig außerhalb der Erreichbarkeit. Selbst bei o.g. Konstellation kommt es erstmal zu einer Anzeige seitens der Behörden. Solange die Ermittlungen laufen und kein Urteil gesprochen gibt es keinen AT.

Und ohne Wohnsitz und der Gefahr des Untertauchens  ist das Risiko das er diese Zeit in U-Haft verbringt real. Anschliessend ggf. Abschiebehaft und weitere Abschiebung einschl. Verlängerung der Einreisesperre.

Oder anders gesagt. Der fehlende AT ist zur Zeit sein geringstes Problem.
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KatrinPPunkt
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Antwort #11 - 13.01.2019 um 23:57:55
 
Vielen lieben Dank für die zahlreichen Antworten.
Ich wollte meine besagte Freundin mit euren Antworten eigentlich wachrütteln aber ok.  Danke für eure Zeit.
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Antwort #12 - 14.01.2019 um 12:39:38
 
KatrinPPunkt schrieb am 13.01.2019 um 23:57:55:
Ich wollte meine besagte Freundin mit euren Antworten eigentlich wachrütteln aber ok.  Danke für eure Z


Ehrlich gesagt, wenn diese Antworten da nicht helfen, hilft nichts. Die Lage ist in der Tat recht zugespitzt.
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frisbeescheibe
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Antwort #13 - 21.01.2019 um 16:52:32
 
fab87 schrieb am 13.01.2019 um 15:56:16:
Und hierbei sollte man auch beachten, dass ein Transit durch andere Schengenländer auch ein Verwaltungsvergehen oder eine Straftat (je nach Land) ist. Gleiches gilt für den irregulären Grenzübertritt. Da es womöglich, je nach Route, bereits auf der Hinreise zu solchen Vergehen kam, macht die Sache auch nicht besser.


Wenn sie sich als Deutsche mit ihm in anderen EU-Staaten außer Deutschland aufhält, müsste doch beim Betreten sofort die Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG bzw. das jeweilige nationale Gesetz zur Umsetzung dieser Richtlinie Anwendung finden. Oder nicht?

Anders formuliert: wäre nicht ein Umzug ins EU-Ausland hilfreich? Der Aufenthalt dort müsste dann doch sofort legal sein. Oder seht ihr das anders?
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fab87
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Antwort #14 - 21.01.2019 um 17:45:07
 
Interessanter Gedanke, kann vlt jemand mehr zu sagen. Wenn er alleine reist jedenfalls nicht und fraglich, wenn die Einreise in den schengenraum an sich nicht erlaubt war und eh eine Einreisesperre besteht. Zumindest für AT sehe ich eine Verwaltungsvergehen. Und Freizügigkeit wird auch in diesem Fall meiner Meinung nach nicht ausgeübt, weil der Ehepartner sich hier nicht drauf berufen kann, scheint in dem Fall nicht zu bestehen.
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