Norbert@Russland schrieb am 02.11.2018 um 13:06:06:Genau, ich wollte vor allem wissen: Bin ich total auf dem Holzpfad und wir machen uns mit einem Widerspruch lächerlich oder nicht.
Hallo,
wie hier schon festgestellt wurde, bist Du nicht auf dem Holzweg, sondern eher die
ABH mit dem Motto "Machen wir immer so" o.ä.
Die Verpflichtung ergibt sich, wenn hier
überhaupt zutreffend, aus dem Anspruch gem. §44
AufenthG + Vorschrift des §44a Abs. 1
AufenthG.
Aufgrund der erteilten
AE gem. §28, Abs. 1, S. 1.
Nr. 3 AufenthG kann im §44a Abs. 1
AufenthG nur die erste Alternative, die
Nr. 1 a die zutreffende Norm sein, die da lautet:
Zitat:(1) Ein Ausländer ist zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn
1. er nach § 44 einen Anspruch auf Teilnahme hat und
a) sich nicht zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann oder
Aber das wurde von Dir ja schon korrekt erkannt.
Deiner Schilderung gemäß sollte sie die hier geforderten
einfachen Sprachkenntnisse (im Gegensatz zur Alternative b) mit "ausreichenden" Kenntnissen) wohl besitzen, wenn sie deutschsprachige Printmedien lesen u verstehen und sich in deutscher Sprache im Elternbeirat und im Behördenverkehr behaupten kann.
Daher so wie Aras schrieb oder der Verpflichtung, entsprechend begründet, auch ohne Zertifikat schriftlich widersprechen.
Wobei das Vorhandensein eines Sprachzertifikats über Kenntnisse "B1" grundsätzlich immer das Leben leichter macht, spätestens wenn es um die Einbürgerung geht / gehen soll.
Gruß