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Visum zur Eheschließung in Deutschland (Gelesen: 8.251 mal)
nixwissen
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Antwort #15 - 20.10.2017 um 21:59:23
 
Moin,

Aras hat Dich nun schon mehrere Male gefragt, wie er überhaupt nach D gekommen ist.
Kein Asyl, keine staatlichen Leistungen bezogen aber Duldung?
Du schreibst nur "war illegal".
Daß er mit der Duldung sofort ausreisepflichtig ist, ist Euch klar?
Warum hat er die Duldung? Aus welchem Grund? Pass hat er ja wohl. Warum kann er sich hier noch aufhalten?
Wenn Du immer nur die Hälfte erzählst und man Dir alles aus der Nase ziehen muss, kann Euch hier nicht wirklich geholfen werden.

Gruß,
Norbert

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Aras
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Antwort #16 - 20.10.2017 um 23:24:19
 
Anita11 schrieb am 20.10.2017 um 21:02:00:
Meinst du wirklich den Reisepass oder den kopierten, beglaubigten Reisepass?

Wenn, dann beglaubigte Kopie. Weiß aber garnicht ob das geht, da eine beglaubigte Kopie die gleiche Rechtskraft entfalten würde wie das Original. Würde da eher dazu neigen, vom OLG ein Schreiben mitgeben zu lassen wo genau drin steht was gefordert wird, damit die von der Botschaft das auch genau so anfertigen.

Anita11 schrieb am 20.10.2017 um 21:02:00:
Der vorgelegte Reisepass kann unter Bezug auf die Allgemeinverfügung über die Anerkennung eines ausländischen Passes oder Passersatzes für dieses Verfahren nicht anerkannt werden, schreiben sie..


Also offen gesagt:
Wenn du nicht mit seiner Geschichte herausrückst, dann kann man auch nicht schauen ob das nicht irgendwie von Seiten des OLG krumm ist. § 1309 II BGB ist die gesetzliche Grundlage für das Befreiungsverfahren. Da steht nix von Reisepässen etc.. Es steht nichtmal die Identitätsfeststellung drin. Aber die Identitätsfeststellung ergibt sich aus der Gesetzessystematik.

Wenn also die Identitätsfeststellung normiert ist, aber nicht die Vorlage eines Reisepasses, dann liegt es im Ermessen des OLG Präsidenten die Identität festzustellen. Er kann hierzu auch solche nicht-biometrischen Reisepässe heranziehen.

Wenn du jetzt erklärt hättest, dass er schon seit Jahren in Deutschland lebt und mit einem biometrischen Reisepass eingereist ist, aber durch Verlust oder Gültigkeitsablauf diesen nicht mehr hat, dann würde ich sagen, dass durch den Auszug aus der Ausländerakte dann ja herauskommen würde, dass die Person schon immer mit dieser Identität herumläuft und darum keine ernsthaften Zweifel aufkommen können.

Da du aber nicht auf die Geschichte deines Verlobten eingehst, gehe ich eher von schwereren Problemen aus. Also irgendwas wie aus einem anderen EU-Staat eingereist, mehrere Alias-Namen verwendet, falsche Einreiseroute angegeben und sonstige gefälschte Unterlagen eingereicht, wodurch dein Verlobter 0 Glaubwürdigkeit besitzt. Da sagt sich der deutsche Staat wahrscheinlich, dass es besser ist, dass dein Verlobter ausreist und in Algerien mit seiner richtigen Identität herausrücken muss damit er wieder einreisen kann.
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Antwort #17 - 21.10.2017 um 09:35:04
 
nixwissen schrieb am 20.10.2017 um 21:59:23:
Kein Asyl, keine staatlichen Leistungen bezogen aber Duldung?
Du schreibst nur "war illegal".
Daß er mit der Duldung sofort ausreisepflichtig ist, ist Euch klar?
Warum hat er die Duldung? Aus welchem Grund? Pass hat er ja wohl. Warum kann er sich hier noch aufhalten?



Die Duldung hat er bekommen, um eine gültigen Reisepass zu beantragen. Er lebt bei mir und bezieht daher keinerlei Leistungen. Ich weiß aber auch nicht, ob ihm sonst überhaupt welche zuständen. Darum geht es jetzt aber auch nicht.


Aras schrieb am 20.10.2017 um 23:24:19:
Wenn du jetzt erklärt hättest, dass er schon seit Jahren in Deutschland lebt und mit einem biometrischen Reisepass eingereist ist, aber durch Verlust oder Gültigkeitsablauf diesen nicht mehr hat, dann würde ich sagen, dass durch den Auszug aus der Ausländerakte dann ja herauskommen würde, dass die Person schon immer mit dieser Identität herumläuft und darum keine ernsthaften Zweifel aufkommen können.

Da du aber nicht auf die Geschichte deines Verlobten eingehst, gehe ich eher von schwereren Problemen aus. Also irgendwas wie aus einem anderen EU-Staat eingereist, mehrere Alias-Namen verwendet, falsche Einreiseroute angegeben und sonstige gefälschte Unterlagen eingereicht, wodurch dein Verlobter 0 Glaubwürdigkeit besitzt. Da sagt sich der deutsche Staat wahrscheinlich, dass es besser ist, dass dein Verlobter ausreist und in Algerien mit seiner richtigen Identität herausrücken muss damit er wieder einreisen kann. 



Er hat kurz nach der Einreise einen falschen Namen angegeben, aber nicht um irgendwelche Leistungen zu erschleichen, sondern aus reiner Angst. Wie doof das war, braucht nicht kommentiert werden. Als er nun eine Duldung beantragt hat, um nicht weiter illegal hier zu sein und einen vernünftigen Weg zu gehen, sprich Ausreise, wieder Einreise zur Heirat, hat er seine wirkliche Identität angegeben.
Vor der Ausstellung des Reisepasses der Botschaft, hat die natürlich seine Daten im Heimatland prüfen lassen. Laut der Botschaft kann er mit diesem Dokument ausreisen aber auch heiraten. Ich kenne auch einige, bei denen es geklappt hat. Ich denke, dass hier aber diese Alias-Identität das Problem macht, warum der nicht biometrische Pass nicht anerkannt wird. Zwar soll er bzgl. des falschen Namens eine eidesstattliche Versicherung abgeben, dennoch genügt anscheinend der jetzige Pass nicht. Er hat zwar auch einen Personalausweis mit Fingerabdruck und Bild, über den man ja prüfen lassen könnte, dass er er ist, aber ich weiß nicht, ob das geht oder Sinn macht.
Wenn er erst ausreisen muss, dann ist das eben so. Die Hochzeit war geplant...ich hatte nicht damit gerechnet, dass es solche Probleme geben würde..ich bin echt sehr traurig!
Es tut mir leid, wenn ich so rumgedruckst habe, mir ist das alles nur schrecklich peinlich.
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Antwort #18 - 21.10.2017 um 10:44:18
 
Anita11 schrieb am 21.10.2017 um 09:35:04:
Es tut mir leid, wenn ich so rumgedruckst habe, mir ist das alles nur schrecklich peinlich. 


Moin,

Das ist zwar verständlich  aber eben auch kontraproduktiv. Stell Dir das hier vor, als wenn Du beim Anwalt wärest. Du bist hier anonym und normalerweise wollen alle hier nur helfen, solange es legal bleibt.
Da muss Dir nichts peinlich sein und nur wenn Du alle Informationen rausrückst, kann Dir vernünftig geholfen werden.

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Antwort #19 - 21.10.2017 um 10:46:54
 
nixwissen schrieb am 21.10.2017 um 10:44:18:
Moin,

Das ist zwar verständlichaber eben auch kontraproduktiv. Stell Dir das hier vor, als wenn Du beim Anwalt wärest. Du bist hier anonym und normalerweise wollen alle hier nur helfen, solange es legal bleibt.
Da muss Dir nichts peinlich sein und nur wenn Du alle Informationen rausrückst, kann Dir vernünftig geholfen werden.



Danke Norbert!
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Antwort #20 - 21.10.2017 um 11:18:09
 
Naja ich würde nicht dem Forum die Vertrauensstellung eines Rechtanwaltes zubilligen. Aber mehr Informationen können eben helfen um die Lage richtig einzuschätzen.

Der Präsident des OLG, bzw. die von ihm beauftragten Sachbearbeiter, ist (vermutlich in der Rolle als Behörde) an die Allgemeinverfügung des BMI gebunden aber ein biometrischer Reisepass wird vom Gesetzgeber nicht verlangt (s.o.). Der Präsident kann also durchaus die Identität, z.B. durch eidesstattliche Versicherung, anders feststellen. Insofern liegt ggf. eine Ermessensunterschreitung vor.

Aber durch die Verwendung des Aliases kann der OLG Präsident die Glaubwürdigkeit absprechen.

Ich persönlich gehe davon aus, dass das OLG das mit dem Reisepass nur vorschiebt um das tatsächliche Problem zu verschleiern. Es reicht ja schon aus, dass der Standesbeamte beim OLG anruft und nebenbei über den Fall spricht und erklärt, dass er dem Eheschließungswilligen die Glaubwürdigkeit abspricht und alle Urkunden als potentiell gefälscht klassifiziert. Dann werden die vom OLG auch ein Argument raussuchen, dass zwar formal korrekt ist aber eben den wahren Grund verschleiert, um die Befreiung faktisch zu verweigern. Eine Aktennotiz zum informellen Telefonat würdest du nicht mal bei Akteneinsicht finden.*

Ich würde an eurer Stelle nochmal mit den hier aufgeworfenen Fragen und Informationen eurem Anwalt "Kriegsrat" halten aber davon ausgehen, dass das OLG am längeren Hebel sitzt.



* Ich erzähl da nix vom Pferd. Ich war bei einem solchen Telefongespräch persönlich anwesend. Im Gegenzug dazu wurde einem Bekannten von mir, der auch unverschuldete Probleme mit den Papieren hatte, nach dem "Bauchgefühl" des Standesbeamten die Glaubwürdigkeit bescheinigt. Des Einen Glück ist des anderen Pech.
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Antwort #21 - 21.10.2017 um 11:29:49
 
Aras schrieb am 21.10.2017 um 11:18:09:
Der Präsident des OLG, bzw. die von ihm beauftragten Sachbearbeiter, ist (vermutlich in der Rolle als Behörde) an die Allgemeinverfügung des BMI gebunden aber ein biometrischer Reisepass wird vom Gesetzgeber nicht verlangt (s.o.). Der Präsident kann also durchaus die Identität, z.B. durch eidesstattliche Versicherung, anders feststellen. Insofern liegt ggf. eine Ermessensunterschreitung vor.



Magst du mir dann nochmal ganz genau sagen, wo ich finde, dass ein biometrischer Pass nicht verlangt wird? In §1309 steht ja nichts drin..

Aras schrieb am 21.10.2017 um 11:18:09:
Ich persönlich gehe davon aus, dass das OLG das mit dem Reisepass nur vorschiebt um das tatsächliche Problem zu verschleiern. Es reicht ja schon aus, dass der Standesbeamte beim OLG anruft und nebenbei über den Fall spricht und erklärt, dass er dem Eheschließungswilligen die Glaubwürdigkeit abspricht und alle Urkunden als potentiell gefälscht klassifiziert. Dann werden die vom OLG auch ein Argument raussuchen, dass zwar formal korrekt ist aber eben den wahren Grund verschleiert, um die Befreiung faktisch zu verweigern. Eine Aktennotiz zum informellen Telefonat würdest du nicht mal bei Akteneinsicht finden.*



Glaube ich dir, dann hätte unsere Standesbeamtin uns aber ganz schön an der Nase herumgeführt. Ihr tut das alles sehr leid, und sagt, dass sie leider nichts machen kann, so lange das Gericht nicht zustimmt. Was ja auch richtig ist, aber von ihr kam bisher gar kein Zweifel...Ich weiß, würde sie vielleicht einem auch so nicht ins Gesicht sagen.

Meinst du mit dem Personalausweis aus dem Heimatland incl Fingerabdruck kann man evtl etwas erreichen, um die Identität zu beweisen und die Zweifel aus dem Weg zu räumen?

Ich werde gleich Montag erneut unseren Anwalt anrufen und bis dahin weiter lesen, damit ich auch entsprechend argumentieren kann.

Danke dir vorerst!
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Antwort #22 - 21.10.2017 um 11:31:21
 
Aras schrieb am 21.10.2017 um 11:18:09:
Naja ich würde nicht dem Forum die Vertrauensstellung eines Rechtanwaltes zubilligen. Aber mehr Informationen können eben helfen um die Lage richtig einzuschätzen.


Natürlich ersetzt das Forum keinen Anwalt aber wie man hier gelegentlich lesen kann, ergänzt es diesen nicht selten. Vor allem ist aber der Ablauf sehr ähnlich. Geholfen werden kann nur, wenn alle relevanten Fakten bekannt sind. Vor allem wird man hier auch nicht wegen unangenehmen Sachverhalten angepöbelt sondern es wird sachlich sondiert, wie man Probleme lösen kann. Egal, wie man persönlich darüber denken könnte.
Das ist für ein Forum allerdings ungewöhnlich.
Ich halte das Klima und die Fachkompetenz hier für so vorbildlich, daß info4alien eigentlich als gemeinnützig anerkannt werden müsste.
Wenn es hier mal Streit oder Anfeindungen gibt, ist das im Vergleich zu anderen Foren doch absolut Pipifax.

...Ich muss gleich nochmal ein paar € spenden...

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Antwort #23 - 21.10.2017 um 12:03:44
 
Anita11 schrieb am 21.10.2017 um 11:29:49:
Magst du mir dann nochmal ganz genau sagen, wo ich finde, dass ein biometrischer Pass nicht verlangt wird? In §1309 steht ja nichts drin..


Dies ist wie eine Forderung dass ich dir ein Gesetz vorlege, dass das Tragen von weißen Schuhen an einem Samstag erlaubt. Geht nicht.

Anders wird ein Schuh draus. Die Eheschließungsfreiheit folgt aus dem Schutz der Ehe und Familie aus Artikel 6 Abs. 1 GG. In die Grundrechte darf aber nur durch oder aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden, Artikel 19 Abs. 1 bzw.  1 Abs. 3 GG. Genau das gleiche sagt auch Artikel 12 der EMRK.

Die Behörde(hier:der OLG Präsident) müsste also erklären warum die Allgemeinverfügung des BMI, das ja kein Gesetz ist, für die Behörde bindend und genau für das Verfahren gem. § 1309 II BGB, das ein Gesetz ist, notwendig ist. Also die müssten die die gesetzliche Grundlage vorlegen. Bspw. Durchführungsgesetz oder eine gesetzl. Ermächtigungsgrundlage für die Allgemeinverfügung, dass auch ausdrücklich den biometrischen Reisepass als Voraussetzung für die  Befreiung vorsieht.


Anita11 schrieb am 21.10.2017 um 11:29:49:
Meinst du mit dem Personalausweis aus dem Heimatland incl Fingerabdruck kann man evtl etwas erreichen, um die Identität zu beweisen und die Zweifel aus dem Weg zu räumen?


Möglich. Wer weiß. Es geht um den Nachweis der Identität. Egal wie.

Aber ich sag dir gleich, dass das OLG am längeren Hebel sitzt. Wenn du den Justizverwaltungsakt bekämpfen willst, dann geht das zum Senat (3 Richter?) des betreffenden OLGs. Und auch wenn die Richter unabhängig sind etc, glaubst du doch nicht wirklich, dass diese gegen ihren "Chef" entscheiden werden? Da müsste schon grobe Rechtswidrigkeit vorliegen damit die Richter keine Möglichkeit mehr haben um die Entscheidung zu vermeiden.

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Antwort #24 - 21.10.2017 um 12:21:25
 
Ok, also meinst du man könnte es nochmal versuchen, mit der eidesstattlichen Versicherung u evtl. dem Pass von dort die Identität zu beweisen plus entsprechende Hinweise, wie von dir erläutert und wenn das auch nichts bringt, dann den anderen Weg wählen und ausreisen um Visum zu beantragen?
Können Sie einem dann auch noch Steine im den Weg legen, wenn wir den biometrischen Pass dann haben?!
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Antwort #25 - 21.10.2017 um 12:31:05
 
Wenn er weitere Urkunden vorlegt, die seine Identität nachweisen, dann könnte der OLG Präsident das auch beurteilen, aber eine weitere eidesstattliche Versicherung wird nicht ausreichen. Ich meine ihr habt auch welche bei Antragstellung abgegeben. Also was sinnvoll wäre, wären ältere Reisepässe, Identitätskarten etc..

Man kann keine Garantie geben dass dann keine Steine in den Weg gelegt werden. Aber es erscheint relativ unwahrscheinlich. Aber nicht vergessen, dass er für das Heiratsvisum eine VE benötigt. Wenn du nicht genug verdienst, dann kann die VE verweigert werden. Es wäre also gut, ggf. von der ABH die schriftliche Zusicherung einzuholen, dass die VE für das Heiratsvisum nicht notwendig ist oder sonstwie.

Aber schlussendlich hast du einen Anwalt, der dich entsprechend beraten muss und euren Fall besser kennt als wir hier im Forum.
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Antwort #26 - 21.10.2017 um 12:38:20
 
Es wurde ja eine eidesstattliche Versicherung noch nicht abgegeben. Bisher kam nur das Schreiben zurück bzgl des Passes. Durch Nachfrage haben wir erfahren, dass er auch eine eidesstattliche Versicherung abgeben muss.
Wir werden das nächste Woche alles nochmal in die Wege leiten sowie mit dem Anwalt sprechen und dann es nochmal probieren ob so die Identität anerkannt wird oder nicht..
Bzgl der VE..Alles was ich bisher gelesen habe dazu, reicht mein Verdienst aus. Aber ich werde auch in das Thema nochmal tiefer einsteigen.
Danke!
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Antwort #27 - 21.10.2017 um 15:38:44
 
Anita11 schrieb am 21.10.2017 um 12:38:20:
Es wurde ja eine eidesstattliche Versicherung noch nicht abgegeben.


Ich gehe davon aus, dass ihr bei Antragstellung jeweils eidesstattliche Versicherung über euren Familienstand abgegeben habt. Schau dir bspw. den Laufzettel vom OLG Köln zu Algerien an:
http://www.olg-koeln.nrw.de/aufgaben/justizverwaltung/organisation_verwaltung/de...
Diese  eidesstattliche Versicherungen umfassen natürlich auch eure Identitäten. Wenn also bspw. Hans Meiser hiermit an Eides statt erklärt, dass er ledig ist, dann erklärt er auch gleichzeitig, dass er die Identität Hans Meiser hat.

Ohne diese eidesstattliche Versicherung hätte die Standesbeamtin den Antrag nicht ans OLG weitergeleitet.

Es geht jetzt aber um die eidesstattliche Versicherung, dass die andere ggü. deutschen Behörden angegebene Identität eine Fälschung ist. Auch mal beim Anwalt fragen, wie es sich mit "nemo tenetur se ipsum accusare"-Grundsatz hier verhält.
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Antwort #28 - 21.10.2017 um 16:54:46
 
Den Laufzettel kenne ich, trotzdem danke!
Die eidesstattliche Versicherung über den Familienstand hat er bei Antragstellung abgegeben. Das ist richtig.

Aras schrieb am 21.10.2017 um 15:38:44:
Es geht jetzt aber um die eidesstattliche Versicherung, dass die andere ggü. deutschen Behörden angegebene Identität eine Fälschung ist. Auch mal beim Anwalt fragen, wie es sich mit "nemo tenetur se ipsum accusare"-Grundsatz hier verhält. 



Ich habe den Grundsatz gegoogelt, aber da jetzt auf das Recht pochen, dass er sich nicht selbst belasten muss, ist nicht produktiv oder? Ich meine, er will ja das aus der Welt schaffen, damit sie ihm glauben und nicht mehr an seiner Identität zweifeln..

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Antwort #29 - 21.10.2017 um 17:00:11
 
Darum soll der Anwalt auch euch dazu beraten, bevor ihr irgendwelche Erklärungen abgibt die eine strafrechtliche Komponente haben.
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