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Visum zur Eheschließung in Deutschland (Gelesen: 8.249 mal)
Aras
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Antwort #45 - 23.10.2017 um 17:29:51
 
Ich dachte jetzt bei maschinenlesbar an auslesen des "maschinenlesbaren Textes".

Also wenn maschinenlesbar im Sinne von "RFID-Chip auslesen" gemeint ist:
Die Eigenschaft der Biometrie ist eigentlich nur interessant für Reisen in die USA. Des Weiteren ist ein deutscher biometrischer Reisepass auch dann weiterhin gültig, wenn der RFID-Chip per EM-Schock zerstört wurde. Zumal die Algerier höchstwahrscheinlich sogar auf ein biometrisches Passfoto für ihren nicht-biometrischen Reisepass bestanden haben.

Insofern finde ich den Einwand des OLG, dass ein biometrischer Reisepass notwendig wäre, mehr als unglaubwürdig.

Wenn es stimmt, dass jemand anderes mit einem gleichen Pass-Typ eine Befreiung erteilt bekommen hat, dann soll man nicht behaupten, dass es im vorliegenden Fall nicht ginge weil der Pass nicht ausreiche weil es eine Allgemeinverfügung vom BMI gäbe. Entweder ist die Verfügung allgemein oder sie ist nicht allgemein und wirkte im Verfahren des anderen Betroffenen nicht aber wirkt im Verfahren der TE.

Das Einzige was man doch erwarten kann, ist, dass die Behörde mit offenen Karten spielt und eben die mangelnde Glaubwürdigkeit offen erklärt und nicht irgendwelche unzutreffenden Einwände einwirft um faktisch eine Ausreise zu erwirken.

Aber damit wir uns nicht falsch verstehen:
Der Staat soll regelwidriges Verhalten sanktionieren. Also wenn es wirklich an der Glaubwürdigkeit bzw. an der zweifelhaften Identität scheitert, dann soll das auch entsprechend - unter Wahrung von prozessualen Grundrechte
- untersucht, festgestellt und sanktioniert werden. Also im Zweifel abgelehnt werden.

Aber eben keine falsche Fährte legen. Wir sind doch nicht im Kindergarten. Wir sind erwachsene Menschen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #46 - 23.10.2017 um 17:47:06
 
Ich gehe mit Deiner Argumentation mit, sofern die Angaben der TE zutreffend sein sollten.
Was das angeht:
Aras schrieb am 23.10.2017 um 17:29:51:
und wirkte im Verfahren des anderen Betroffenen nicht aber wirkt im Verfahren der TE

weißt Du es besser, falls zutreffend (Keine Gleichheit im Unrecht...).

Gruß
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Anita11
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Antwort #47 - 23.10.2017 um 17:50:23
 
Zumal die Algerier höchstwahrscheinlich sogar auf ein biometrisches Passfoto für ihren nicht-biometrischen Reisepass bestanden haben.

Ja, stimmt, haben sie.


Aras schrieb am 23.10.2017 um 17:29:51:
Wenn es stimmt, dass jemand anderes mit einem gleichen Pass-Typ eine Befreiung erteilt bekommen hat, dann soll man nicht behaupten, dass es im vorliegenden Fall nicht ginge weil der Pass nicht ausreiche weil es eine Allgemeinverfügung vom BMI gäbe. Entweder ist die Verfügung allgemein oder sie ist nicht allgemein und wirkte im Verfahren des anderen Betroffenen nicht aber wirkt im Verfahren der TE



Ich habe dies auch beim OLG gesagt, daraufhin hieß es nur, dass alle mal Fehler machen und in dem anderen Fall dann wohl ein Fehler gemacht wurde...
Ich kenne aber auch mehr als nur einen Fall, wo Algerier mit diesem Dokument hier geheiratet haben. Zwar ist es bei den anderen schon länger her, nur diese eine Fall ist brandaktuell, trotzdem glaube ich langsam auch nicht mehr, dass es echt nur um den Pass geht...

Auf einem algerischen Expresspass in biometrischer Form würde stehen: EmergencyPass. Heute wurde mir gesagt, dass auch dieser wohl nicht für das Verfahren genehmigt werden würde.
Langsam fühl ich mich..ich weiß nicht. Erst heißt es biometrisch und dann heißt es, dass es kein Express/Notfallpass sein dürftem, obwohl der auch 10 Jahre gültig wäre und einfach nur mehr Geld kostet, wie in DE auch bei einem Expresspass.
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« Zuletzt geändert: 23.10.2017 um 18:03:03 von Anita11 »  
 
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Antwort #48 - 23.10.2017 um 18:33:48
 
Hallo,

ein "EmergencyPass" wird nur und ausschließlich zur Rückkehr in das Heimatland ausgestellt.
Damit wirst Du nichts bei deutschen Behörden.

Und es wird Euch nichts nützen, zu argumentieren: "Ja, aber da und bei denen hat es auch geklappt...". Das ist vertane Zeit.

Schon einmal in Erwägung gezogen, nach Algerien auszureisen, dort einen ordnungsgemäßen (anerkannten) Pass zu beantragen und mit der schon fast zugesagten Vorabzustimmung das reguläre Visumverfahren zu beginnen?

Gruß
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Antwort #49 - 23.10.2017 um 19:27:44
 
T.P.2013 schrieb am 23.10.2017 um 18:33:48:
Schon einmal in Erwägung gezogen, nach Algerien auszureisen, dort einen ordnungsgemäßen (anerkannten) Pass zu beantragen und mit der schon fast zugesagten Vorabzustimmung das reguläre Visumverfahren zu beginnen?



Ja, natürlich!

Bzgl. EmergencyPass. Auf den Expresspässen, die biometrisch sind, steht auch Emergency in Algerien drauf. Die sind dann, obwohl sie 10 Jahre gültig sind, aber dann für alles anstatt nur zur Ausreise?
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Antwort #50 - 23.10.2017 um 23:55:42
 
Hallo,

die mögen für den algerischen Rechtsbereich (also innerhalb Algeriens) vielleicht für 10 Jahre gültig und damit regulären Pässen gleichgestellt sein.

In der "Ausführlichen Form" (Nachschlagewerk u.a. der BPOL zur Anerkennungslage ausländischer Reisedokumente) ist lediglich das reguläre Passmuster des algerischen e-Passes (also nicht "Emergency Pass") als anerkannt aufgeführt.

Ich habe heute Morgen um 4 Uhr extra mal nachgeschaut...

Gruß
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Antwort #51 - 24.10.2017 um 01:09:25
 
@T.P.2013
Du als Bundespolizist hast in den von dir anzuwendenden Rechtsnormen ausdrücklich die Pflicht einen anerkannten und gültigen Pass bzw. Passersatz zu fordern:

§ 1 I 1 PassG
Zitat:
(1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes aus- oder in ihn einreisen, sind verpflichtet, einen gültigen Pass mitzuführen und sich damit über ihre Person auszuweisen.[...]


§ 2 V FreizügG/EU
Zitat:
(5) Für einen Aufenthalt von Unionsbürgern von bis zu drei Monaten ist der Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses ausreichend. Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, haben das gleiche Recht, wenn sie im Besitz eines anerkannten oder sonst zugelassenen Passes oder Passersatzes sind und sie den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen.


§ 3 AufenthG

( Zitat:
1) Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind. Für den Aufenthalt im Bundesgebiet erfüllen sie die Passpflicht auch durch den Besitz eines Ausweisersatzes (§ 48 Abs. 2).
(2) Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle kann in begründeten Einzelfällen vor der Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu sechs Monaten Ausnahmen von der Passpflicht zulassen.


Jedoch wendet das OLG den § 1309 II BGB an.

Zitat:
(2) Von dem Erfordernis nach Absatz 1 Satz 1 kann der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk das Standesamt, bei dem die Eheschließung angemeldet worden ist, seinen Sitz hat, Befreiung erteilen. Die Befreiung soll nur Staatenlosen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland und Angehörigen solcher Staaten erteilt werden, deren Behörden keine Ehefähigkeitszeugnisse im Sinne des Absatzes 1 ausstellen. In besonderen Fällen darf sie auch Angehörigen anderer Staaten erteilt werden. Die Befreiung gilt nur für die Dauer von sechs Monaten.


Die Forderung nach einem gültigen und anerkannten Pass oder Passersatz ist also nicht vom Gesetz vorgegeben. Somit kann das Gericht weitere Beweisquellen für die Identität und die Staatsangehörigkeit heranziehen oder auch einen "nicht anerkannten" Pass anerkennen.

Ich danke Dir aber ausdrücklich für deinen Einsatz, dass du es nachgeschaut hast.
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Antwort #52 - 24.10.2017 um 04:32:53
 
Das widerspricht sich doch nicht, zumal ich persönlich davon ausgehe, dass sich die jeweiligen OLGs grundsätzlich an gewissen Kriterien orientieren und konkret den Einzelfall betrachten. Der hier geschilderte Einzelfall bietet möglicherweise für das OLG keinen Anlass, von grundsätzlichen Erwägungen (die möglicherweise mit der Anerkennungslage des BMI übereinstimmen) abzuweichen.

Aras schrieb am 24.10.2017 um 01:09:25:
...oder auch einen "nicht anerkannten" Pass anerkennen.


Ja. Kann es. Kann es aber ganz offensichtlich auch lassen.

Gruß
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