Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seiten: 1 2 3 
Thema versenden Drucken
FZF gem. § 28 Abs. 1 Nr.3 AufenthG (Gelesen: 5.089 mal)
Themen Beschreibung: FZF ohne Einreisevisum
Aras
Gold Member
****
Offline


Berufsrevolutionär


Beiträge: 3.833

Krefeld, Nordrhein-Westfalen, Germany
Krefeld
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: FZF gem. § 28 Abs. 1 Nr.3 AufenthG
Antwort #30 - 28.08.2017 um 21:08:54
 
@lottchen

Ja deine Empörung wird zur Kenntnis genommen.  Fakt ist aber, dass das Visaverfahren keine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für den Antragsteller bzw. für das Konsulat sein soll. Zweck ist es den Zuzug zu steuern und zu kontrollieren. Wenn es aber von Seiten der ABH eh keine Möglichkeit gibt den Aufenthalt zu verweigern und die AV so oder so das Visum erteilen müsste und auch wie hier keine Kurzaufenthaltsvisa erteilt weil Visaerleichterungsabkommen gibt, dann ist die Nachholung des Visums sinnlos bzw. nur eine leere Förmelei.

lottchen schrieb am 28.08.2017 um 20:54:23:
Bzw. eigentlich dürfte überhaupt keine schwangere Frau (oder Frau mit Kind und ohne eingetragenen Vater) nach D einreisen denn es könnte jederzeit passieren dass sie herkommt und ein Deutscher die Vaterschaft anerkennt (unabhängig davon, ob er der biologische Vater ist oder nicht) und dann bleibt sie einfach hier.


Ja, kann alles passieren. Im schlimmsten Fall würden aufgrund der drohenden Kindswohlgefährdung Abschiebehindernisse festgestellt werden und die Frau eine AE gemäß § 25 V AufenthG erhalten.

lottchen schrieb am 28.08.2017 um 20:54:23:
Wozu gibt es dann überhaupt noch einen Antrag auf FZF für Frauen (oder Männer) mit deutschen Kind?

Nicht alle Staaten sind wie Peru in Liste der Staaten die ohne Visum für Kurzaufenthalte einreisen dürfen. Da macht das Visaverfahren Sinn. Aber sonst soll es ja auch eine Kontrolle geben. Kann ja sein, dass die Mutter garnicht das Sorgerecht um das Kind hat o.ä.. Dann könnte man das Visum verweigern. Aber hier liegt ja das Sorgerecht etc. vor. Die materiellen Voraussetzungen sind allesamt erfüllt.

lottchen schrieb am 28.08.2017 um 20:54:23:
Jede Frau die es mit oder Visum nach D schafft bzw. visumsfrei einreist und ein deutsches (werdendes) Kind hat darf nach dieser Logik ja ohnehin hier bleiben und muss das Visumsverfahren nicht nachholen?

So scheint es.
Zum Seitenanfang
  

"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
IP gespeichert
 
Petersburger
Experte
****
Offline




Beiträge: 6.389

RUS, Russia
RUS
Russia
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: FZF gem. § 28 Abs. 1 Nr.3 AufenthG
Antwort #31 - 28.08.2017 um 21:54:14
 
Aras schrieb am 28.08.2017 um 21:08:54:
Wenn es aber von Seiten der ABH eh keine Möglichkeit gibt den Aufenthalt zu verweigern und die AV so oder so das Visum erteilen müsste

dann wäre die Aufhebung der ABH-Beteiligung die korrekte und logische Folgerung.
Die ist bisher aber nicht erfolgt, mithin ist das Visumverfahren vom Gesetzgeber auch in diesen Fällen klar als Regelfall gewollt.

Aras schrieb am 28.08.2017 um 21:08:54:
wie hier keine Kurzaufenthaltsvisa erteilt weil Visaerleichterungsabkommen gibt

Dieser Satzteil scheint mir überraschend wenig durchdacht.

Aras schrieb am 28.08.2017 um 21:08:54:
dann ist die Nachholung des Visums sinnlos

Nein, ist sie nicht. Sie folgt dem gesetzgeberischen und verfassungsrechtlich zulässigen Willen, auch in diesen Fällen ein Visumverfahren durchzuführen.

Aras schrieb am 28.08.2017 um 21:08:54:
eine leere Förmelei.

Verdammt nochmal, da hat irgendwer mal dieses Wort ausgeworfen und jetzt wird es gebetsmühlenartig wiederholt.
Dadurch wird es aber nicht sinnvoller.

Eine im Regelfall sinnvolle Forderung deshalb als Formalie zu bezeichnen, weil die vor der Einreise zu beteiligende Behörde ihre Entscheidung bereits getroffen hat, beanstande ich nicht.
Das Ganze pauschal als "leere Förmelei" zu bezeichnen schmückt den Nutzer dieser Formulierung nicht.

Oft und oft war ich in Situationen, in denen ich mich - wie viele andere - an Recht und Gesetz gehalten habe und mir Trickser, Verschweiger und Lügner lachend eine Nase drehten, weil sie es leichter hatten.
Eine Rechtsordnung, die ihre eigene Umgehung honoriert, ist keinen der beiden Wortbestandteile wert. Weder Recht noch Ordnung.

Aras schrieb am 28.08.2017 um 21:08:54:
Ja, kann alles passieren.

Und passiert.
Aber das passiert ja im Regelfall denen, die im Ausland den korrekten Weg gehen und keinen Lärm im Inland machen oder erzeugen.
Die können ja ruhig unter den Folgen der Machenschaften anderer  leiden im Ausland.  wandhau
Zum Seitenanfang
  

„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
IP gespeichert
 
Aras
Gold Member
****
Offline


Berufsrevolutionär


Beiträge: 3.833

Krefeld, Nordrhein-Westfalen, Germany
Krefeld
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: FZF gem. § 28 Abs. 1 Nr.3 AufenthG
Antwort #32 - 28.08.2017 um 22:40:53
 
Petersburger, ich kann es ja 100% nachvollziehen.

Aber dann soll der Gesetzgeber § 5 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. AufenthG streichen. Denn es gäbe ja dann keinen Anwendungsfall für diese Regelung.
Zum Seitenanfang
  

"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
IP gespeichert
 
M.A.G.S
Themenstarter Themenstarter
Senior Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 144

Hamburg, Germany
Hamburg
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verwandt mit Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsche und ecuadorianische
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: FZF gem. § 28 Abs. 1 Nr.3 AufenthG
Antwort #33 - 31.08.2017 um 10:26:53
 
Aras schrieb am 28.08.2017 um 22:40:53:
Aber dann soll der Gesetzgeber § 5 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. AufenthG streichen. Denn es gäbe ja dann keinen Anwendungsfall für diese Regelung.


Also Die ABH prüft den Antrag nochmal. Da sich der Vater des Mädchens (Die Tochter meiner Freundin),nicht mehr seine Väterliche Verpflichtungen eingehen möchte. Dies hat er schriftlich der ABH ausgehändigt. Da das Mädchen zur Schule geht und eine Ausreise meiner Freundin, sie in ihren Lebensumständen negativ beinträchtig würde, hat die ABH entschieden, den Antrag noch mal zu prüfen.

Ich wollte euch fragen, inwieweit meine Freundin jetzt ein recht auf eine FB hat? Der Vater möchte jetzt gar nichts mehr mit seine Tochter zu tun Haben. Er meinte meine Freundin soll das Kindergeld erhalten und alles weitere. Aber die Familienkasse, möchte ihr AE oder eine FB haben.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Aras
Gold Member
****
Offline


Berufsrevolutionär


Beiträge: 3.833

Krefeld, Nordrhein-Westfalen, Germany
Krefeld
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: FZF gem. § 28 Abs. 1 Nr.3 AufenthG
Antwort #34 - 31.08.2017 um 10:51:56
 
Ich verstehe ehrlich gesagt nicht, wie man so mit seinem eigenen Fleisch und Blut umgehen kann.. Naja

Das was du beschreibst ist imho ein Anwendungsfall von § 5 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. AufenthG, da es um eine drohende Kindswohlgefährdung geht.

M.A.G.S schrieb am 31.08.2017 um 10:26:53:
Ich wollte euch fragen, inwieweit meine Freundin jetzt ein recht auf eine FB hat?

Kein Rechtsanspruch auf eine FB.
Zum Seitenanfang
  

"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
IP gespeichert
 
grisu1000
Gold Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 4.022
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: FZF gem. § 28 Abs. 1 Nr.3 AufenthG
Antwort #35 - 31.08.2017 um 18:22:28
 
M.A.G.S schrieb am 31.08.2017 um 10:26:53:
Ich wollte euch fragen, inwieweit meine Freundin jetzt ein recht auf eine FB hat? Der Vater möchte jetzt gar nichts mehr mit seine Tochter zu tun Haben. Er meinte meine Freundin soll das Kindergeld erhalten und alles weitere. Aber die Familienkasse, möchte ihr AE oder eine FB haben. 


So funktioniert das aber nicht. Er wird mindestens Kindesunterhalt zahlen müssen. Der Familenkasse die Meldebescheinigung und ggf. die E-Mail senden das die ABH den Antrag prüft. Sollte es da weitere Probleme geben, das Jugendamt einschalten, die reden da direkt mit den Ämtern wie Familenkasse oder ABH, wenn es um das Kindeswohl geht.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
M.A.G.S
Themenstarter Themenstarter
Senior Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 144

Hamburg, Germany
Hamburg
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verwandt mit Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsche und ecuadorianische
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: FZF gem. § 28 Abs. 1 Nr.3 AufenthG
Antwort #36 - 31.08.2017 um 18:34:04
 
grisu1000 schrieb am 31.08.2017 um 18:22:28:
So funktioniert das aber nicht. Er wird mindestens Kindesunterhalt zahlen müssen. Der Familenkasse die Meldebescheinigung und ggf. die E-Mail senden das die ABH den Antrag prüft. Sollte es da weitere Probleme geben, das Jugendamt einschalten, die reden da direkt mit den Ämtern wie Familenkasse oder ABH, wenn es um das Kindeswohl geht.


Ja also, er bezieht vom Jobcenter Geld. Deswegen meinte er, sie könne das Kindergeld für die Tochter beziehen. Er habe schon 4 Jahre lang auf sie aufgepasst.  Ärgerlich. Meine Freundin ist bereit ihre Tochter zu haben. Deswegen versuch sie hier eine AE zu beantragen.

Aras schrieb am 31.08.2017 um 10:51:56:
Ich verstehe ehrlich gesagt nicht, wie man so mit seinem eigenen Fleisch und Blut umgehen kann.. Naja


Ja deshalb hat sich meine Freundin getraut, einen Antrag zu stellen. Es war uns schon klar, dass sie eigentlich hätte ausreisen müssen. Jedoch Möchte ihre Tochter auch nicht mehr mit ihrem Vater wohnen, da er manchmal agressiv wird. Und wie gesagt, er meinte er habe 4 Jahre auf seine Tochter aufgepasst. Jetzt soll die  MUtter sie haben  hä?

Ich hoffe die ABH gibt uns schnell bescheid. Und hoffen das Beste-.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Seiten: 1 2 3 
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema