Aras schrieb am 28.08.2017 um 21:08:54:Wenn es aber von Seiten der
ABH eh keine Möglichkeit gibt den Aufenthalt zu verweigern und die
AV so oder so das Visum erteilen müsste
dann wäre die Aufhebung der ABH-Beteiligung die korrekte und logische Folgerung.
Die ist bisher aber nicht erfolgt, mithin ist das Visumverfahren vom Gesetzgeber auch in diesen Fällen klar als Regelfall gewollt.
Aras schrieb am 28.08.2017 um 21:08:54:wie hier keine Kurzaufenthaltsvisa erteilt weil Visaerleichterungsabkommen gibt
Dieser Satzteil scheint mir überraschend wenig durchdacht.
Aras schrieb am 28.08.2017 um 21:08:54:dann ist die Nachholung des Visums sinnlos
Nein, ist sie nicht. Sie folgt dem gesetzgeberischen und verfassungsrechtlich zulässigen Willen, auch in diesen Fällen ein Visumverfahren durchzuführen.
Aras schrieb am 28.08.2017 um 21:08:54:eine leere Förmelei.
Verdammt nochmal, da hat irgendwer mal dieses Wort ausgeworfen und jetzt wird es gebetsmühlenartig wiederholt.
Dadurch wird es aber nicht sinnvoller.
Eine im Regelfall sinnvolle Forderung deshalb als Formalie zu bezeichnen, weil die vor der Einreise zu beteiligende Behörde ihre Entscheidung bereits getroffen hat, beanstande ich nicht.
Das Ganze pauschal als "leere Förmelei" zu bezeichnen schmückt den Nutzer dieser Formulierung nicht.
Oft und oft war ich in Situationen, in denen ich mich - wie viele andere - an Recht und Gesetz gehalten habe und mir Trickser, Verschweiger und Lügner lachend eine Nase drehten, weil sie es leichter hatten.
Eine Rechtsordnung, die ihre eigene Umgehung honoriert, ist keinen der beiden Wortbestandteile wert. Weder Recht noch Ordnung.
Aras schrieb am 28.08.2017 um 21:08:54:Ja, kann alles passieren.
Und passiert.
Aber das passiert ja im Regelfall denen, die im Ausland den korrekten Weg gehen und keinen Lärm im Inland machen oder erzeugen.
Die können ja ruhig unter den Folgen der Machenschaften anderer leiden im Ausland.