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FZF gem. § 28 Abs. 1 Nr.3 AufenthG (Gelesen: 5.030 mal)
Themen Beschreibung: FZF ohne Einreisevisum
M.A.G.S
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23.08.2017 um 20:31:18
 
Hallo ihr Lieben,

meine Freundin die aus Peru (Visumfreie Einreise)gekommen ist, hat eine minderjährige Tochter mit deutschem Pass. Sie ist nun hier 2 Monate und hat einen Antrag gem. §28 Abs. 1 Nr. AufenthG bei der Ausländerbehörde gestellt. Dieser wurde Abgelehnt, da sie ohne das Visum zum FZF eingereist ist. Sonst liegen alle andere Voraussetzungen vor. Sie solle jetzt Nach Peru ausreisen und dort das Visum beantragen.

Das Problem hierbei ist, dass die Flugtickets von Südamerika nach Deutschland sehr teuer sind und sie sich das unmöglich leisten kann. Liege ich richtig, wenn diese eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde ist?

Gibt es vielleicht schon andere Gerichtsurteile, oder Fälle die man nachlesen könnte und sie als Argumente zu benutzen?

Für eure Hilfe wäre ich euch sehr Dankbar.
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Saxonicus
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Antwort #1 - 23.08.2017 um 21:09:36
 
M.A.G.S schrieb am 23.08.2017 um 20:31:18:
Sie solle jetzt Nach Peru ausreisen und dort das Visum beantragen. 

Das ist der normale Weg. Bei der Einreise zum geplanten Daueraufenthalt ist die vorherige Visumsbeantragung bereits im Herkunftsland unerlässlich.
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erne
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Antwort #2 - 23.08.2017 um 21:11:13
 
M.A.G.S schrieb am 23.08.2017 um 20:31:18:
Liege ich richtig, wenn diese eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde ist?

komt auf den Einzelfall an.
Wo keine Härte ist, gibt es nichts zu rütteln.
Teuer Tickets sind kein Grund.

Wie alt ist die Tochter?
ISt die Tochter mit der Mutter hergekomen?



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Antwort #3 - 23.08.2017 um 21:20:43
 
Wenn der Gesetzgeber den Familienangehörigen von Deutschen - und das ließe sich schlecht nur auf Eltern von minderjährigen deutschen Kindern beschränken - das vorherige Visumverfahren auferlegt, dann will mir kein Grund einfallen, warum das in diesem Einzelfall nicht möglich sein sollte.

Wenn jemand mit dem Reisekosten-Argument kommt, frage ich mich immer, was das soll.

Je weiter die Anreise, desto dümmer diejenigen, die sich an die Regeln halten und in solcher Situation zurückreisen, statt eine "Ausnahme zu zimmern"?

Das ist nicht mein Verständnis von Rechtsstaat.
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M.A.G.S
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Antwort #4 - 23.08.2017 um 21:41:44
 
erne schrieb am 23.08.2017 um 21:11:13:
Wie alt ist die Tochter?
ISt die Tochter mit der Mutter hergekomen?


Die Tochter ist 11 und nein die Tochter ist vor 4 Jahren zuerst gekommen, da der Vater deutsch ist. Die Mutter ist erst vor zwei Monaten angekommen.

Vater und Mutter teilen sich aber das Sorgerecht. Saxonicus schrieb am 23.08.2017 um 21:09:36:
Das ist der normale Weg. Bei der Einreise zum geplanten Daueraufenthalt ist die vorherige Visumsbeantragung bereits im Herkunftsland unerlässlich.


heisst es, auch wenn sie jetzt ein Visum in Peru beantragen würde, sie es nicht mehr genehmigt bekommt ?
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Antwort #5 - 23.08.2017 um 22:01:21
 
M.A.G.S schrieb am 23.08.2017 um 21:41:44:
heisst es, auch wenn sie jetzt ein Visum in Peru beantragen würde, sie es nicht mehr genehmigt bekommt ? 

Warum sollte sie es nicht bekommen ?
Aber dazu müsste sie zunächst dort sein, denn das muss sie persönlich beantragen.
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Antwort #6 - 23.08.2017 um 22:06:53
 
Saxonicus schrieb am 23.08.2017 um 22:01:21:
Aber dazu müsste sie zunächst dort sein, denn das muss sie persönlich beantragen.


Naja das ist schon mal gut. Also gibt es keine Chancen, dass sie hier eine AE bekommt? keine ähnlichen positiv ausgefallenen Gerichtsurteile?
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Aras
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Antwort #7 - 23.08.2017 um 22:07:07
 
M.A.G.S schrieb am 23.08.2017 um 21:41:44:
heisst es, auch wenn sie jetzt ein Visum in Peru beantragen würde, sie es nicht mehr genehmigt bekommt ?

Quatsch. Das Visum bekommt sie wie ein Amen in der Kirche. Saxonicus hat nur korrekt ausgesagt, dass für die Peruanerin ohne Visum eigentlich kein Daueraufenthalt begründen kann.

Wobei ich jetzt mal auf § 5 II S. 2 1. Alternative AufenthG hinweisen möchte:

Zitat:
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind[...]


Anspruch bedeutet hier, dass es keinen Ermessensspielraum für die Behörde gibt. Das liegt beim Familiennachzug zum Kind vor. Darum kann die Behörde ohne Probleme von der Visumnachholung absehen.
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Antwort #8 - 23.08.2017 um 22:10:28
 
Sehe es wie die Kollegen....erstmal wieder nach Peru und von dort aus mit allen entsprechenden Papieren Visum beantragen! Fehlt ihr das Geld dafür, muss Sie halt eine Weile sparen!
Sie will ja hier auch leben  Cool
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Antwort #9 - 23.08.2017 um 22:21:48
 
Aras schrieb am 23.08.2017 um 22:07:07:
Wobei ich jetzt mal auf § 5 II S. 2 1. Alternative AufenthG hinweisen möchte:

Zitat:
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind[...]


Anspruch bedeutet hier, dass es keinen Ermessensspielraum für die Behörde gibt. Das liegt beim Familiennachzug zum Kind vor. Darum kann die Behörde ohne Probleme von der Visumnachholung absehen.


Danke dir. Ich werde es Ihr sofort weiter sagen. Ich hoffe es klappt alles.
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Antwort #10 - 23.08.2017 um 22:25:45
 
Aras schrieb am 23.08.2017 um 22:07:07:
Anspruch bedeutet hier, dass es keinen Ermessensspielraum für die Behörde gibt. Das liegt beim Familiennachzug zum Kind vor. Darum kann die Behörde ohne Probleme von der Visumnachholung absehen. 


M.A.G.S schrieb am 23.08.2017 um 22:21:48:
Danke dir. Ich werde es Ihr sofort weiter sagen. Ich hoffe es klappt alles. 


Warum? Wie du selbst schreibst hat die ABH das abgelehnt...wie schon gesagt...es ist eine "kann" Regel


M.A.G.S schrieb am 23.08.2017 um 20:31:18:
Dieser wurde Abgelehnt, da sie ohne das Visum zum FZF eingereist ist. Sonst liegen alle andere Voraussetzungen vor. Sie solle jetzt Nach Peru ausreisen und dort das Visum beantragen. 

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Antwort #11 - 24.08.2017 um 00:40:23
 
Also ich bin ehrlich gesagt zu Müde für Diskussionen.
Für mich ist das Argument mit den Flugtickets auch kein gewichtiger Grund. Wenn ich wenig Geld habe, dann achte ich doppelt darauf, dass ich mich an alle Regeln halte damit ich das Geld nicht sinnlos verpulvere.

Der § 5 II S. 2 1. Alternative AufenthG ist - wenn ich mich richtig erinnere - dazu da, klarzustellen, dass auf ein Visumverfahren verzichtet werden kann, wenn das eigentlich nachzuholende Visaverfahren zu einem reinen Formalismus degenerieren würde. Denn wenn den Behörden kein Ermessen eingeräumt wurde, dann gibts ja auch keine Möglichkeit die eine Ablehnung zu erteilen. Das gesamte Verfahren wäre also reiner Formalismus.

Siehe Rn 19-21
http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=101214U1C15.14.0

deerhunter schrieb am 23.08.2017 um 22:25:45:
Wie du selbst schreibst hat die ABH das abgelehnt...wie schon gesagt...es ist eine "kann" Regel

Ich kann jetzt keine Ermessensausübung erkennen.
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Antwort #12 - 24.08.2017 um 04:43:47
 
M.A.G.S schrieb am 23.08.2017 um 20:31:18:
Gibt es vielleicht schon andere Gerichtsurteile, oder Fälle die man nachlesen könnte und sie als Argumente zu benutzen? 


Und was bringt eine Klage vor dem VG. Sie hat keine aufschiebende Wirkung.
Also Ausreisen und die Klage vor dem VG aus dem Ausland betreiben. Das dauert länger als wenn sie direkt ausreist und unverzüglich ein FZF-Visum beantragt.

Kindeswohl als Argument für eine Hierbleiben bis zur Entscheidung wird schwer. Das Kind kam scheinnbar auch ohne die Mutter die letzten vier Jahre zurecht. Hört sich hart an, aber genau dieses Argument wird ggf. die AV oder die ABH beim Visaantrag vorbringen.
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Antwort #13 - 24.08.2017 um 05:55:56
 
Aras schrieb am 24.08.2017 um 00:40:23:
Das gesamte Verfahren wäre also reiner Formalismus. 

Wäre es nicht - wie man in den bekannten BVerwG-Urteilen zum Nachzug zu deutschen Ehegatten nachlesen kann, wo es um Einreise mit Schengen-Visum ging.
Das generalpräventive und verfassungsrechtlich zulässigte Interesse des Staates, formuliert durch den Gesetzgeber, an einer gesteuerten Zuwanderung auch von Familienangehörigen von Deutschen kann nicht einfach ignoriert werden, je nachdem woher derjenige kommt und wie die Exekutive gerade tickt.

Vor langer Zeit wurde mal hier im Forum auf ein höchstrichterliches Urteil (ich glaube BVerfG) verlinkt, in dem auch sinngemäß die Aussage stand "Eine Rechtsordnung kann sich nicht dadurch selbst ad absurdum führen, indem sie ihre Umgehung honoriert."
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Antwort #14 - 24.08.2017 um 09:41:35
 
Wozu gibt es dann die oben verlinkte BVerwG Entscheidung?
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