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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> FZF gem. § 28 Abs. 1 Nr.3 AufenthG
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Beitrag begonnen von M.A.G.S am 23.08.2017 um 20:31:18

Titel: FZF gem. § 28 Abs. 1 Nr.3 AufenthG
Beitrag von M.A.G.S am 23.08.2017 um 20:31:18
Hallo ihr Lieben,

meine Freundin die aus Peru (Visumfreie Einreise)gekommen ist, hat eine minderjährige Tochter mit deutschem Pass. Sie ist nun hier 2 Monate und hat einen Antrag gem. §28 Abs. 1 Nr. AufenthG bei der Ausländerbehörde gestellt. Dieser wurde Abgelehnt, da sie ohne das Visum zum FZF eingereist ist. Sonst liegen alle andere Voraussetzungen vor. Sie solle jetzt Nach Peru ausreisen und dort das Visum beantragen.

Das Problem hierbei ist, dass die Flugtickets von Südamerika nach Deutschland sehr teuer sind und sie sich das unmöglich leisten kann. Liege ich richtig, wenn diese eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde ist?

Gibt es vielleicht schon andere Gerichtsurteile, oder Fälle die man nachlesen könnte und sie als Argumente zu benutzen?

Für eure Hilfe wäre ich euch sehr Dankbar.

Titel: Re: FZF gem. § 28 Abs. 1 Nr.3 AufenthG
Beitrag von Saxonicus am 23.08.2017 um 21:09:36

M.A.G.S schrieb am 23.08.2017 um 20:31:18:
Sie solle jetzt Nach Peru ausreisen und dort das Visum beantragen. 

Das ist der normale Weg. Bei der Einreise zum geplanten Daueraufenthalt ist die vorherige Visumsbeantragung bereits im Herkunftsland unerlässlich.

Titel: Re: FZF gem. § 28 Abs. 1 Nr.3 AufenthG
Beitrag von erne am 23.08.2017 um 21:11:13

M.A.G.S schrieb am 23.08.2017 um 20:31:18:
Liege ich richtig, wenn diese eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde ist?

komt auf den Einzelfall an.
Wo keine Härte ist, gibt es nichts zu rütteln.
Teuer Tickets sind kein Grund.

Wie alt ist die Tochter?
ISt die Tochter mit der Mutter hergekomen?




Titel: Re: FZF gem. § 28 Abs. 1 Nr.3 AufenthG
Beitrag von Petersburger am 23.08.2017 um 21:20:43
Wenn der Gesetzgeber den Familienangehörigen von Deutschen - und das ließe sich schlecht nur auf Eltern von minderjährigen deutschen Kindern beschränken - das vorherige Visumverfahren auferlegt, dann will mir kein Grund einfallen, warum das in diesem Einzelfall nicht möglich sein sollte.

Wenn jemand mit dem Reisekosten-Argument kommt, frage ich mich immer, was das soll.

Je weiter die Anreise, desto dümmer diejenigen, die sich an die Regeln halten und in solcher Situation zurückreisen, statt eine "Ausnahme zu zimmern"?

Das ist nicht mein Verständnis von Rechtsstaat.

Titel: Re: FZF gem. § 28 Abs. 1 Nr.3 AufenthG
Beitrag von M.A.G.S am 23.08.2017 um 21:41:44

erne schrieb am 23.08.2017 um 21:11:13:
Wie alt ist die Tochter?
ISt die Tochter mit der Mutter hergekomen?


Die Tochter ist 11 und nein die Tochter ist vor 4 Jahren zuerst gekommen, da der Vater deutsch ist. Die Mutter ist erst vor zwei Monaten angekommen.

Vater und Mutter teilen sich aber das Sorgerecht.
Saxonicus schrieb am 23.08.2017 um 21:09:36:
Das ist der normale Weg. Bei der Einreise zum geplanten Daueraufenthalt ist die vorherige Visumsbeantragung bereits im Herkunftsland unerlässlich.


heisst es, auch wenn sie jetzt ein Visum in Peru beantragen würde, sie es nicht mehr genehmigt bekommt ?

Titel: Re: FZF gem. § 28 Abs. 1 Nr.3 AufenthG
Beitrag von Saxonicus am 23.08.2017 um 22:01:21

M.A.G.S schrieb am 23.08.2017 um 21:41:44:
heisst es, auch wenn sie jetzt ein Visum in Peru beantragen würde, sie es nicht mehr genehmigt bekommt ? 

Warum sollte sie es nicht bekommen ?
Aber dazu müsste sie zunächst dort sein, denn das muss sie persönlich beantragen.

Titel: Re: FZF gem. § 28 Abs. 1 Nr.3 AufenthG
Beitrag von M.A.G.S am 23.08.2017 um 22:06:53

Saxonicus schrieb am 23.08.2017 um 22:01:21:
Aber dazu müsste sie zunächst dort sein, denn das muss sie persönlich beantragen.


Naja das ist schon mal gut. Also gibt es keine Chancen, dass sie hier eine AE bekommt? keine ähnlichen positiv ausgefallenen Gerichtsurteile?

Titel: Re: FZF gem. § 28 Abs. 1 Nr.3 AufenthG
Beitrag von Aras am 23.08.2017 um 22:07:07

M.A.G.S schrieb am 23.08.2017 um 21:41:44:
heisst es, auch wenn sie jetzt ein Visum in Peru beantragen würde, sie es nicht mehr genehmigt bekommt ?

Quatsch. Das Visum bekommt sie wie ein Amen in der Kirche. Saxonicus hat nur korrekt ausgesagt, dass für die Peruanerin ohne Visum eigentlich kein Daueraufenthalt begründen kann.

Wobei ich jetzt mal auf § 5 II S. 2 1. Alternative AufenthG hinweisen möchte:


Zitat:
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind[...]


Anspruch bedeutet hier, dass es keinen Ermessensspielraum für die Behörde gibt. Das liegt beim Familiennachzug zum Kind vor. Darum kann die Behörde ohne Probleme von der Visumnachholung absehen.

Titel: Re: FZF gem. § 28 Abs. 1 Nr.3 AufenthG
Beitrag von deerhunter am 23.08.2017 um 22:10:28
Sehe es wie die Kollegen....erstmal wieder nach Peru und von dort aus mit allen entsprechenden Papieren Visum beantragen! Fehlt ihr das Geld dafür, muss Sie halt eine Weile sparen!
Sie will ja hier auch leben  8-)

Titel: Re: FZF gem. § 28 Abs. 1 Nr.3 AufenthG
Beitrag von M.A.G.S am 23.08.2017 um 22:21:48

Aras schrieb am 23.08.2017 um 22:07:07:
Wobei ich jetzt mal auf § 5 II S. 2 1. Alternative AufenthG hinweisen möchte:

Zitat:
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind[...]


Anspruch bedeutet hier, dass es keinen Ermessensspielraum für die Behörde gibt. Das liegt beim Familiennachzug zum Kind vor. Darum kann die Behörde ohne Probleme von der Visumnachholung absehen.


Danke dir. Ich werde es Ihr sofort weiter sagen. Ich hoffe es klappt alles.

Titel: Re: FZF gem. § 28 Abs. 1 Nr.3 AufenthG
Beitrag von deerhunter am 23.08.2017 um 22:25:45

Aras schrieb am 23.08.2017 um 22:07:07:
Anspruch bedeutet hier, dass es keinen Ermessensspielraum für die Behörde gibt. Das liegt beim Familiennachzug zum Kind vor. Darum kann die Behörde ohne Probleme von der Visumnachholung absehen. 



M.A.G.S schrieb am 23.08.2017 um 22:21:48:
Danke dir. Ich werde es Ihr sofort weiter sagen. Ich hoffe es klappt alles. 


Warum? Wie du selbst schreibst hat die ABH das abgelehnt...wie schon gesagt...es ist eine "kann" Regel



M.A.G.S schrieb am 23.08.2017 um 20:31:18:
Dieser wurde Abgelehnt, da sie ohne das Visum zum FZF eingereist ist. Sonst liegen alle andere Voraussetzungen vor. Sie solle jetzt Nach Peru ausreisen und dort das Visum beantragen. 


Titel: Re: FZF gem. § 28 Abs. 1 Nr.3 AufenthG
Beitrag von Aras am 24.08.2017 um 00:40:23
Also ich bin ehrlich gesagt zu Müde für Diskussionen.
Für mich ist das Argument mit den Flugtickets auch kein gewichtiger Grund. Wenn ich wenig Geld habe, dann achte ich doppelt darauf, dass ich mich an alle Regeln halte damit ich das Geld nicht sinnlos verpulvere.

Der § 5 II S. 2 1. Alternative AufenthG ist - wenn ich mich richtig erinnere - dazu da, klarzustellen, dass auf ein Visumverfahren verzichtet werden kann, wenn das eigentlich nachzuholende Visaverfahren zu einem reinen Formalismus degenerieren würde. Denn wenn den Behörden kein Ermessen eingeräumt wurde, dann gibts ja auch keine Möglichkeit die eine Ablehnung zu erteilen. Das gesamte Verfahren wäre also reiner Formalismus.

Siehe Rn 19-21
http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=101214U1C15.14.0


deerhunter schrieb am 23.08.2017 um 22:25:45:
Wie du selbst schreibst hat die ABH das abgelehnt...wie schon gesagt...es ist eine "kann" Regel

Ich kann jetzt keine Ermessensausübung erkennen.

Titel: Re: FZF gem. § 28 Abs. 1 Nr.3 AufenthG
Beitrag von grisu1000 am 24.08.2017 um 04:43:47

M.A.G.S schrieb am 23.08.2017 um 20:31:18:
Gibt es vielleicht schon andere Gerichtsurteile, oder Fälle die man nachlesen könnte und sie als Argumente zu benutzen? 


Und was bringt eine Klage vor dem VG. Sie hat keine aufschiebende Wirkung.
Also Ausreisen und die Klage vor dem VG aus dem Ausland betreiben. Das dauert länger als wenn sie direkt ausreist und unverzüglich ein FZF-Visum beantragt.

Kindeswohl als Argument für eine Hierbleiben bis zur Entscheidung wird schwer. Das Kind kam scheinnbar auch ohne die Mutter die letzten vier Jahre zurecht. Hört sich hart an, aber genau dieses Argument wird ggf. die AV oder die ABH beim Visaantrag vorbringen.

Titel: Re: FZF gem. § 28 Abs. 1 Nr.3 AufenthG
Beitrag von Petersburger am 24.08.2017 um 05:55:56

Aras schrieb am 24.08.2017 um 00:40:23:
Das gesamte Verfahren wäre also reiner Formalismus. 

Wäre es nicht - wie man in den bekannten BVerwG-Urteilen zum Nachzug zu deutschen Ehegatten nachlesen kann, wo es um Einreise mit Schengen-Visum ging.
Das generalpräventive und verfassungsrechtlich zulässigte Interesse des Staates, formuliert durch den Gesetzgeber, an einer gesteuerten Zuwanderung auch von Familienangehörigen von Deutschen kann nicht einfach ignoriert werden, je nachdem woher derjenige kommt und wie die Exekutive gerade tickt.

Vor langer Zeit wurde mal hier im Forum auf ein höchstrichterliches Urteil (ich glaube BVerfG) verlinkt, in dem auch sinngemäß die Aussage stand "Eine Rechtsordnung kann sich nicht dadurch selbst ad absurdum führen, indem sie ihre Umgehung honoriert."

Titel: Re: FZF gem. § 28 Abs. 1 Nr.3 AufenthG
Beitrag von Aras am 24.08.2017 um 09:41:35
Wozu gibt es dann die oben verlinkte BVerwG Entscheidung?

Titel: Re: FZF gem. § 28 Abs. 1 Nr.3 AufenthG
Beitrag von Aras am 24.08.2017 um 10:06:04
Ums Klarzustellen:

Mir geht das Einreisen ohne das richtige Visum doch aufn Keks. Zumal hier das Kind 4 Jahre ohne die Mutter ausgekommen ist. Es hätte also noch 2 Monate ohne die Mutter auskommen können.

Nur liegt beim Familiennachzug zum Ehegatten eben kein strikter gesetzlicher Anspruch vor, wenn man keinen gesicherten Lebensunterhalt hat. Darum gibt es ein Ermessen bei der Behörde, der zwar auf null reduziert ist, aber dadurch die Anwendung der o.g. Regelung nicht greifen lässt. Darum ist eben der Vergleich zwischen Urteilen zu FZF zum Ehegatten und FZF zum Kind nicht vergleichbar.

Titel: Re: FZF gem. § 28 Abs. 1 Nr.3 AufenthG
Beitrag von Petersburger am 24.08.2017 um 11:45:17

Aras schrieb am 24.08.2017 um 09:41:35:
Wozu gibt es dann die oben verlinkte BVerwG Entscheidung? 

Um über einen - den konkreten Fall - zu entscheiden.

Wenn wir zu grundsätzlich vergleichbaren Sachverhalten diametral gegensätzliche Aussagen des BVerwG haben, dann läßt sich weder aus der einen noch aus der anderen Aussage ein Anspruch auf ein bestimmtes Behörden-Handeln ableiten.

Wenn im Gesetz ein klarer Regelfall formuliert ist und dazu eine Kann-Ausnahme-Bestimmung, dann bleibt es beim Regel-Ausnahme-Verhältnis.
Wenn der Gesetzgeber das Visumverfahren vor der Einreise für Familienmitglieder von Deutschen grundsätzlich abschaffen wollte, würde er eine entsprechende Ausnahme in der AufenthV formulieren - so wie er das seit Inkrafttreten der AufenthV bereist mehrfach für andere Fälle getan hat.

[Private Meinung:]
Wenn das Verwandtschaftsverhältnis in solchen Fällen zweifelsfrei belegt ist (einschl. ggf. UP usf.), kann und darf die ABH nach Sichtung der Unterlagen nur zustimmen. Sehr sinnvoll ist die Beteiligung unter den genannten Voraussetzungen daher nicht.
[Ende der privaten Meinung]
Eine solche Meinung rechtfertigt jedoch nicht das eigenmächtige Ignorieren gesetzlicher Vorschriften. Weder durch den Ausländer, noch durch die Behörde.


Titel: Re: FZF gem. § 28 Abs. 1 Nr.3 AufenthG
Beitrag von Aras am 24.08.2017 um 12:00:16
Aus der AVWV


Zitat:
5.2.2.1 Von der Einhaltung des Visumverfahrens kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG erfüllt sind. Damit soll in Fällen, in denen die materielle Prüfung der Ausländerbehörde bereits zu Gunsten des Ausländers abgeschlossen ist, vermieden werden, dass das Visumverfahren lediglich als leere Förmlichkeit durchgeführt werden muss. Dies ist jedoch insbesondere dann nicht der Fall, wenn es Gründe dafür gibt, das Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, z. B. das Bestehen einer wirksamen Ehe, in Zweifel zu ziehen. Es ist auch mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Artikel 6 GG grundsätzlich vereinbar, den Ausländer auf die Einholung eines erforderlichen Visums zu verweisen (siehe aber Nummer 5.2.3). Einem mit einem Visum zu einem anderen Aufenthaltszweck eingereisten Ehegatten kann ein Aufenthaltszweckwechsel zum Ehegattennachzug nicht gestattet werden, wenn der Ehegattennachzug auch bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen vom Nachweis der einfachen Deutschkenntnisse nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 28 Absatz 1 Satz 5 abhängig ist, da der Ehegatte nach Sinn und Zweck des § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die einfachen Deutschkenntnisse bereits vor dem Zuzug nach Deutschland bei der Erteilung des nationalen Visums zum Ehegattennachzug nachweisen soll.



Zitat:
Von der Einhaltung des Visumverfahrens kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn – ansonsten – die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis oder einer Niederlassungserlaubnis erfüllt sind. Damit soll in Fällen, in denen die materielle Prüfung der Ausländerbehörde bereits zu Gunsten des Ausländers abgeschlossen ist, vermieden werden, dass das Visumverfahren lediglich als leere Förmlichkeit durchgeführt werden muss. Das BVerwG versteht hierunter nur Fälle, in denen ein strikter Rechtsanspruch und nicht etwa eine Ermessensreduzierung auf Null besteht (BVerwG NVwZ-RR 2015, 313 Rn. 19). Es unterscheidet damit zwischen diesen strikten Anspruchsfällen und den Fällen der zweiten Variante der Norm, in denen die Durchführung des Visumverfahrens – eben als leere Förmlichkeit – nicht verlangt werden kann. Es spräche iS einer pragmatischen Handhabung der Norm nichts dagegen, in der behördlichen Praxis klare Fälle der Ermessensreduzierung auf Null den Anspruchsfällen gleichzustellen, obwohl sie nicht unter den Begriff des Anspruchs fallen (vgl. aber auch VGH Mannheim EZAR NF 22 Nr. 3), wobei allerdings Irrtümer auf Seiten des Ausländers (etwa zum Assoziationsrecht EU/Türkei) unbeachtlich sind (vgl. VGH München BeckRS 2015, 48458).


BeckOK AuslR/Maor AufenthG § 5 Rn. 36

Titel: Re: FZF gem. § 28 Abs. 1 Nr.3 AufenthG
Beitrag von Petersburger am 24.08.2017 um 12:57:16
"Kann" - "Kann im Einzelfall" - "Kann im Einzelfall"

Überall kann und sogar mehrfach "Einzelfall" zur nochmaligen Verdeutlichung, dass es hier nicht um eine Aufhebung der Regel geht.

Vor diesem Hintergrund verschließt sich mir, wie man mit Überzeugung das Erfordernis eines Visumverfahrens in solchen Fallkonstellationen grundsätzlich verneinen will.

Genau in diese Richtung tendieren jedoch andere Aussagen hier.


Es ist auch nicht Aufgabe der Behörde, eine Ermessensausübung so weit durchzuführen, dass auch für den Antragsteller günstige Umstände ermittelt oder nur vermutet werden. Das ist Aufgabe des Antragstellers - § 82 AufenthG.

Aus den Beiträgen des TS hier sehe ich nicht einen plausiblen Grund für eine Einzelfallentscheidung.

Titel: Re: FZF gem. § 28 Abs. 1 Nr.3 AufenthG
Beitrag von Aras am 24.08.2017 um 13:12:21
Der einzige Grund warum da steht "Im Einzelfall" ist doch, dass man eine Einzelfallprüfung wollte und keine generelle Ausnahme bei striktem gesetzlichen Anspruch. Auch das Erwerben aller Anspruchsvoraussetzungen nach Einreise soll nicht honoriert werden. Für mich bedeutet das, dass man prüfen muss ob es nicht zu einer leeren Förmlichkeit wird, wenn man auf das Visumverfahren besteht.

Und sicherheitspolitisch scheint es nicht relevant zu sein, dass ein Peruaner mit einem Daueraufenthaltsvisum einreist, da es ja bei Kurzaufenthaltvisa keine sicherheitspolitischen Bedenken gibt. Auch wie du selber feststellst, gibt es keine wirkliche Entscheidung auf seiten der ABH.

Ansonsten:
In welchen Fällen soll dann sonst der § 5 II S.1 1.Alt AufenthG greifen?

Abschließend:
Wir können gerne diskutieren, aber mir kommt es grad nicht wirklich darauf an hier irgendwie Recht zu haben. Besonders die Aussage mit "Flugtickets sind teuer" finde ich ehrlich gesagt persönlich ziemlich frech. Ich sag dazu nur 5.2.3 der AVWV.

Titel: Re: FZF gem. § 28 Abs. 1 Nr.3 AufenthG
Beitrag von Saxonicus am 24.08.2017 um 14:26:49

Aras schrieb am 24.08.2017 um 13:12:21:
Besonders die Aussage mit "Flugtickets sind teuer" finde ich ehrlich gesagt persönlich ziemlich frech. Ich sag dazu nur 5.2.3 der AVWV. 

Zitat:
Die Kosten der Reise für die Nachholung des
Visumverfahrens im Herkunftsland sind für
sich allein keine solchen besonderen Umstände.

Titel: Re: FZF gem. § 28 Abs. 1 Nr.3 AufenthG
Beitrag von Aras am 24.08.2017 um 14:51:44
Bitte auch den ersten Satz des 5.2.3 lesen

Titel: Re: FZF gem. § 28 Abs. 1 Nr.3 AufenthG
Beitrag von Saxonicus am 24.08.2017 um 15:44:42

Aras schrieb am 24.08.2017 um 14:51:44:
Bitte auch den ersten Satz des 5.2.3 lesen

Das ändert doch nichts am von mir zitierten Satz.
Die Ausnahmefälle sind doch alle aufgeführt. Hohe Flugkosten gehören demnach nicht dazu.

Wenn man unnötige Geldausgaben vermeiden will, sollte man sich von vornherein akribisch an die Gesetzesvorgaben halten.

Titel: Re: FZF gem. § 28 Abs. 1 Nr.3 AufenthG
Beitrag von Aras am 24.08.2017 um 15:50:21
Nein. 5.2.3 bezieht sich auf Fälle wo ein Ermessen der Behörde eingeräumt wurde. Beim FZF zum Kind gibt es kein Ermessen.

Titel: Re: FZF gem. § 28 Abs. 1 Nr.3 AufenthG
Beitrag von M.A.G.S am 28.08.2017 um 18:59:58

Aras schrieb am 24.08.2017 um 15:50:21:
Nein. 5.2.3 bezieht sich auf Fälle wo ein Ermessen der Behörde eingeräumt wurde. Beim FZF zum Kind gibt es kein Ermessen.


Also meinst du, es gibt keine Chance auf eine AE seitlich der ABH, weil kein Ermessen beim FZF zum Kind gibt?

Titel: Re: FZF gem. § 28 Abs. 1 Nr.3 AufenthG
Beitrag von Aras am 28.08.2017 um 20:18:55
Nein!

5.2.3 gilt für Fälle wo es ein Ermessen für die Ausländerbehörde gibt. Also bspw. liegt bei der Familienzusammenführung zum Ehegatten die Erteilung im Regelermessen (bzw. ist sogar das Ermessen auf Null reduziert) der Ausländerbehörde.

Der Familiennachzug zum Kind steht aber eben nicht im Ermessen der Behörde sondern ist ein gebundener Anspruch.

Also eigentlich müsste die ABH die AE erteilen.

Titel: Re: FZF gem. § 28 Abs. 1 Nr.3 AufenthG
Beitrag von M.A.G.S am 28.08.2017 um 20:49:16

Aras schrieb am 28.08.2017 um 20:18:55:
Nein!

5.2.3 gilt für Fälle wo es ein Ermessen für die Ausländerbehörde gibt. Also bspw. liegt bei der Familienzusammenführung zum Ehegatten die Erteilung im Regelermessen (bzw. ist sogar das Ermessen auf Null reduziert) der Ausländerbehörde.

Der Familiennachzug zum Kind steht aber eben nicht im Ermessen der Behörde sondern ist ein gebundener Anspruch.

Also eigentlich müsste die ABH die AE erteilen.



Ah ok super... jetzt habe ich es verstanden ;) danke dir  :)

Titel: Re: FZF gem. § 28 Abs. 1 Nr.3 AufenthG
Beitrag von Aras am 28.08.2017 um 20:53:03
Ja, aber wie du siehst wird das hier ziemlich kontrovers diskutiert. Du solltest also nicht einfach so meinem Wort vertrauen, nur weil es das ist was dir am besten passt. Versuch es nachzuvollziehen und versuch es ggü. der ABH durchzusetzen. Ggf. muss man vor Gericht. Aber sei dir eben bewusst, dass es keine 100% Sache ist. Ich bin kein Rechtsanwalt sondern nur ein Fremder, der dir was auf einem öffentlichen Forum schreibt.

Titel: Re: FZF gem. § 28 Abs. 1 Nr.3 AufenthG
Beitrag von lottchen am 28.08.2017 um 20:54:23

Aras schrieb am 28.08.2017 um 20:18:55:

Also eigentlich müsste die ABH die AE erteilen.


Wenn das stimmen würde dann dürfte die AV einer schwangeren Ehefrau eines Deutschen niemals ein Schengenvisum ausstellen. Bzw. eigentlich dürfte überhaupt keine schwangere Frau (oder Frau mit Kind und ohne eingetragenen Vater) nach D einreisen denn es könnte jederzeit passieren dass sie herkommt und ein Deutscher die Vaterschaft anerkennt (unabhängig davon, ob er der biologische Vater ist oder nicht) und dann bleibt sie einfach hier. Wozu gibt es dann überhaupt noch einen Antrag auf FZF für Frauen (oder Männer) mit deutschen Kind? Jede Frau die es mit oder Visum nach D schafft bzw. visumsfrei einreist und ein deutsches (werdendes) Kind hat darf nach dieser Logik ja ohnehin hier bleiben und muss das Visumsverfahren nicht nachholen? 

Titel: Re: FZF gem. § 28 Abs. 1 Nr.3 AufenthG
Beitrag von M.A.G.S am 28.08.2017 um 21:06:57

Aras schrieb am 28.08.2017 um 20:53:03:
a, aber wie du siehst wird das hier ziemlich kontrovers diskutiert. Du solltest also nicht einfach so meinem Wort vertrauen, nur weil es das ist was dir am besten passt. Versuch es nachzuvollz


Ja ich weiß, trotzdem danke. Ich meine ihr nimmt euch die Zeit darüber nachzudenken und auch zu recherchieren. Wenn es nicht so klappt, wird sie wohl nach Peru reisen müssen und sie das Visumverfahren nachholen.

Titel: Re: FZF gem. § 28 Abs. 1 Nr.3 AufenthG
Beitrag von Aras am 28.08.2017 um 21:08:54
@lottchen

Ja deine Empörung wird zur Kenntnis genommen.  Fakt ist aber, dass das Visaverfahren keine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für den Antragsteller bzw. für das Konsulat sein soll. Zweck ist es den Zuzug zu steuern und zu kontrollieren. Wenn es aber von Seiten der ABH eh keine Möglichkeit gibt den Aufenthalt zu verweigern und die AV so oder so das Visum erteilen müsste und auch wie hier keine Kurzaufenthaltsvisa erteilt weil Visaerleichterungsabkommen gibt, dann ist die Nachholung des Visums sinnlos bzw. nur eine leere Förmelei.


lottchen schrieb am 28.08.2017 um 20:54:23:
Bzw. eigentlich dürfte überhaupt keine schwangere Frau (oder Frau mit Kind und ohne eingetragenen Vater) nach D einreisen denn es könnte jederzeit passieren dass sie herkommt und ein Deutscher die Vaterschaft anerkennt (unabhängig davon, ob er der biologische Vater ist oder nicht) und dann bleibt sie einfach hier.


Ja, kann alles passieren. Im schlimmsten Fall würden aufgrund der drohenden Kindswohlgefährdung Abschiebehindernisse festgestellt werden und die Frau eine AE gemäß § 25 V AufenthG erhalten.


lottchen schrieb am 28.08.2017 um 20:54:23:
Wozu gibt es dann überhaupt noch einen Antrag auf FZF für Frauen (oder Männer) mit deutschen Kind?

Nicht alle Staaten sind wie Peru in Liste der Staaten die ohne Visum für Kurzaufenthalte einreisen dürfen. Da macht das Visaverfahren Sinn. Aber sonst soll es ja auch eine Kontrolle geben. Kann ja sein, dass die Mutter garnicht das Sorgerecht um das Kind hat o.ä.. Dann könnte man das Visum verweigern. Aber hier liegt ja das Sorgerecht etc. vor. Die materiellen Voraussetzungen sind allesamt erfüllt.


lottchen schrieb am 28.08.2017 um 20:54:23:
Jede Frau die es mit oder Visum nach D schafft bzw. visumsfrei einreist und ein deutsches (werdendes) Kind hat darf nach dieser Logik ja ohnehin hier bleiben und muss das Visumsverfahren nicht nachholen?

So scheint es.

Titel: Re: FZF gem. § 28 Abs. 1 Nr.3 AufenthG
Beitrag von Petersburger am 28.08.2017 um 21:54:14

Aras schrieb am 28.08.2017 um 21:08:54:
Wenn es aber von Seiten der ABH eh keine Möglichkeit gibt den Aufenthalt zu verweigern und die AV so oder so das Visum erteilen müsste

dann wäre die Aufhebung der ABH-Beteiligung die korrekte und logische Folgerung.
Die ist bisher aber nicht erfolgt, mithin ist das Visumverfahren vom Gesetzgeber auch in diesen Fällen klar als Regelfall gewollt.


Aras schrieb am 28.08.2017 um 21:08:54:
wie hier keine Kurzaufenthaltsvisa erteilt weil Visaerleichterungsabkommen gibt

Dieser Satzteil scheint mir überraschend wenig durchdacht.


Aras schrieb am 28.08.2017 um 21:08:54:
dann ist die Nachholung des Visums sinnlos

Nein, ist sie nicht. Sie folgt dem gesetzgeberischen und verfassungsrechtlich zulässigen Willen, auch in diesen Fällen ein Visumverfahren durchzuführen.


Aras schrieb am 28.08.2017 um 21:08:54:
eine leere Förmelei.

Verdammt nochmal, da hat irgendwer mal dieses Wort ausgeworfen und jetzt wird es gebetsmühlenartig wiederholt.
Dadurch wird es aber nicht sinnvoller.

Eine im Regelfall sinnvolle Forderung deshalb als Formalie zu bezeichnen, weil die vor der Einreise zu beteiligende Behörde ihre Entscheidung bereits getroffen hat, beanstande ich nicht.
Das Ganze pauschal als "leere Förmelei" zu bezeichnen schmückt den Nutzer dieser Formulierung nicht.

Oft und oft war ich in Situationen, in denen ich mich - wie viele andere - an Recht und Gesetz gehalten habe und mir Trickser, Verschweiger und Lügner lachend eine Nase drehten, weil sie es leichter hatten.
Eine Rechtsordnung, die ihre eigene Umgehung honoriert, ist keinen der beiden Wortbestandteile wert. Weder Recht noch Ordnung.


Aras schrieb am 28.08.2017 um 21:08:54:
Ja, kann alles passieren.

Und passiert.
Aber das passiert ja im Regelfall denen, die im Ausland den korrekten Weg gehen und keinen Lärm im Inland machen oder erzeugen.
Die können ja ruhig unter den Folgen der Machenschaften anderer  leiden im Ausland.  :wand:

Titel: Re: FZF gem. § 28 Abs. 1 Nr.3 AufenthG
Beitrag von Aras am 28.08.2017 um 22:40:53
Petersburger, ich kann es ja 100% nachvollziehen.

Aber dann soll der Gesetzgeber § 5 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. AufenthG streichen. Denn es gäbe ja dann keinen Anwendungsfall für diese Regelung.

Titel: Re: FZF gem. § 28 Abs. 1 Nr.3 AufenthG
Beitrag von M.A.G.S am 31.08.2017 um 10:26:53

Aras schrieb am 28.08.2017 um 22:40:53:
Aber dann soll der Gesetzgeber § 5 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. AufenthG streichen. Denn es gäbe ja dann keinen Anwendungsfall für diese Regelung.


Also Die ABH prüft den Antrag nochmal. Da sich der Vater des Mädchens (Die Tochter meiner Freundin),nicht mehr seine Väterliche Verpflichtungen eingehen möchte. Dies hat er schriftlich der ABH ausgehändigt. Da das Mädchen zur Schule geht und eine Ausreise meiner Freundin, sie in ihren Lebensumständen negativ beinträchtig würde, hat die ABH entschieden, den Antrag noch mal zu prüfen.

Ich wollte euch fragen, inwieweit meine Freundin jetzt ein recht auf eine FB hat? Der Vater möchte jetzt gar nichts mehr mit seine Tochter zu tun Haben. Er meinte meine Freundin soll das Kindergeld erhalten und alles weitere. Aber die Familienkasse, möchte ihr AE oder eine FB haben.

Titel: Re: FZF gem. § 28 Abs. 1 Nr.3 AufenthG
Beitrag von Aras am 31.08.2017 um 10:51:56
Ich verstehe ehrlich gesagt nicht, wie man so mit seinem eigenen Fleisch und Blut umgehen kann.. Naja

Das was du beschreibst ist imho ein Anwendungsfall von § 5 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. AufenthG, da es um eine drohende Kindswohlgefährdung geht.


M.A.G.S schrieb am 31.08.2017 um 10:26:53:
Ich wollte euch fragen, inwieweit meine Freundin jetzt ein recht auf eine FB hat?

Kein Rechtsanspruch auf eine FB.

Titel: Re: FZF gem. § 28 Abs. 1 Nr.3 AufenthG
Beitrag von grisu1000 am 31.08.2017 um 18:22:28

M.A.G.S schrieb am 31.08.2017 um 10:26:53:
Ich wollte euch fragen, inwieweit meine Freundin jetzt ein recht auf eine FB hat? Der Vater möchte jetzt gar nichts mehr mit seine Tochter zu tun Haben. Er meinte meine Freundin soll das Kindergeld erhalten und alles weitere. Aber die Familienkasse, möchte ihr AE oder eine FB haben. 


So funktioniert das aber nicht. Er wird mindestens Kindesunterhalt zahlen müssen. Der Familenkasse die Meldebescheinigung und ggf. die E-Mail senden das die ABH den Antrag prüft. Sollte es da weitere Probleme geben, das Jugendamt einschalten, die reden da direkt mit den Ämtern wie Familenkasse oder ABH, wenn es um das Kindeswohl geht.

Titel: Re: FZF gem. § 28 Abs. 1 Nr.3 AufenthG
Beitrag von M.A.G.S am 31.08.2017 um 18:34:04

grisu1000 schrieb am 31.08.2017 um 18:22:28:
So funktioniert das aber nicht. Er wird mindestens Kindesunterhalt zahlen müssen. Der Familenkasse die Meldebescheinigung und ggf. die E-Mail senden das die ABH den Antrag prüft. Sollte es da weitere Probleme geben, das Jugendamt einschalten, die reden da direkt mit den Ämtern wie Familenkasse oder ABH, wenn es um das Kindeswohl geht.


Ja also, er bezieht vom Jobcenter Geld. Deswegen meinte er, sie könne das Kindergeld für die Tochter beziehen. Er habe schon 4 Jahre lang auf sie aufgepasst.  >:(. Meine Freundin ist bereit ihre Tochter zu haben. Deswegen versuch sie hier eine AE zu beantragen.


Aras schrieb am 31.08.2017 um 10:51:56:
Ich verstehe ehrlich gesagt nicht, wie man so mit seinem eigenen Fleisch und Blut umgehen kann.. Naja


Ja deshalb hat sich meine Freundin getraut, einen Antrag zu stellen. Es war uns schon klar, dass sie eigentlich hätte ausreisen müssen. Jedoch Möchte ihre Tochter auch nicht mehr mit ihrem Vater wohnen, da er manchmal agressiv wird. Und wie gesagt, er meinte er habe 4 Jahre auf seine Tochter aufgepasst. Jetzt soll die  MUtter sie haben  :-?

Ich hoffe die ABH gibt uns schnell bescheid. Und hoffen das Beste-.

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