Aras schrieb am 24.08.2017 um 09:41:35:Wozu gibt es dann die oben verlinkte BVerwG Entscheidung?
Um über einen - den konkreten Fall - zu entscheiden.
Wenn wir zu grundsätzlich vergleichbaren Sachverhalten diametral gegensätzliche Aussagen des BVerwG haben, dann läßt sich weder aus der einen noch aus der anderen Aussage ein Anspruch auf ein bestimmtes Behörden-Handeln ableiten.
Wenn im Gesetz ein klarer Regelfall formuliert ist und dazu eine Kann-Ausnahme-Bestimmung, dann bleibt es beim Regel-Ausnahme-Verhältnis.
Wenn der Gesetzgeber das Visumverfahren vor der Einreise für Familienmitglieder von Deutschen grundsätzlich abschaffen wollte, würde er eine entsprechende Ausnahme in der
AufenthV formulieren - so wie er das seit Inkrafttreten der
AufenthV bereist mehrfach für andere Fälle getan hat.
[
Private Meinung:]
Wenn das Verwandtschaftsverhältnis in solchen Fällen zweifelsfrei belegt ist (einschl. ggf. UP usf.), kann und darf die
ABH nach Sichtung der Unterlagen nur zustimmen. Sehr sinnvoll ist die Beteiligung unter den genannten Voraussetzungen daher nicht.
[Ende der privaten Meinung]
Eine solche Meinung rechtfertigt jedoch nicht das eigenmächtige Ignorieren gesetzlicher Vorschriften. Weder durch den Ausländer, noch durch die Behörde.