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FZF gem. § 28 Abs. 1 Nr.3 AufenthG (Gelesen: 5.095 mal)
Themen Beschreibung: FZF ohne Einreisevisum
Aras
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Antwort #15 - 24.08.2017 um 10:06:04
 
Ums Klarzustellen:

Mir geht das Einreisen ohne das richtige Visum doch aufn Keks. Zumal hier das Kind 4 Jahre ohne die Mutter ausgekommen ist. Es hätte also noch 2 Monate ohne die Mutter auskommen können.

Nur liegt beim Familiennachzug zum Ehegatten eben kein strikter gesetzlicher Anspruch vor, wenn man keinen gesicherten Lebensunterhalt hat. Darum gibt es ein Ermessen bei der Behörde, der zwar auf null reduziert ist, aber dadurch die Anwendung der o.g. Regelung nicht greifen lässt. Darum ist eben der Vergleich zwischen Urteilen zu FZF zum Ehegatten und FZF zum Kind nicht vergleichbar.
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Antwort #16 - 24.08.2017 um 11:45:17
 
Aras schrieb am 24.08.2017 um 09:41:35:
Wozu gibt es dann die oben verlinkte BVerwG Entscheidung? 

Um über einen - den konkreten Fall - zu entscheiden.

Wenn wir zu grundsätzlich vergleichbaren Sachverhalten diametral gegensätzliche Aussagen des BVerwG haben, dann läßt sich weder aus der einen noch aus der anderen Aussage ein Anspruch auf ein bestimmtes Behörden-Handeln ableiten.

Wenn im Gesetz ein klarer Regelfall formuliert ist und dazu eine Kann-Ausnahme-Bestimmung, dann bleibt es beim Regel-Ausnahme-Verhältnis.
Wenn der Gesetzgeber das Visumverfahren vor der Einreise für Familienmitglieder von Deutschen grundsätzlich abschaffen wollte, würde er eine entsprechende Ausnahme in der AufenthV formulieren - so wie er das seit Inkrafttreten der AufenthV bereist mehrfach für andere Fälle getan hat.

[Private Meinung:]
Wenn das Verwandtschaftsverhältnis in solchen Fällen zweifelsfrei belegt ist (einschl. ggf. UP usf.), kann und darf die ABH nach Sichtung der Unterlagen nur zustimmen. Sehr sinnvoll ist die Beteiligung unter den genannten Voraussetzungen daher nicht.
[Ende der privaten Meinung]
Eine solche Meinung rechtfertigt jedoch nicht das eigenmächtige Ignorieren gesetzlicher Vorschriften. Weder durch den Ausländer, noch durch die Behörde.

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Antwort #17 - 24.08.2017 um 12:00:16
 
Aus der AVWV

Zitat:
5.2.2.1 Von der Einhaltung des Visumverfahrens kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG erfüllt sind. Damit soll in Fällen, in denen die materielle Prüfung der Ausländerbehörde bereits zu Gunsten des Ausländers abgeschlossen ist, vermieden werden, dass das Visumverfahren lediglich als leere Förmlichkeit durchgeführt werden muss. Dies ist jedoch insbesondere dann nicht der Fall, wenn es Gründe dafür gibt, das Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, z. B. das Bestehen einer wirksamen Ehe, in Zweifel zu ziehen. Es ist auch mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Artikel 6 GG grundsätzlich vereinbar, den Ausländer auf die Einholung eines erforderlichen Visums zu verweisen (siehe aber Nummer 5.2.3). Einem mit einem Visum zu einem anderen Aufenthaltszweck eingereisten Ehegatten kann ein Aufenthaltszweckwechsel zum Ehegattennachzug nicht gestattet werden, wenn der Ehegattennachzug auch bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen vom Nachweis der einfachen Deutschkenntnisse nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 28 Absatz 1 Satz 5 abhängig ist, da der Ehegatte nach Sinn und Zweck des § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die einfachen Deutschkenntnisse bereits vor dem Zuzug nach Deutschland bei der Erteilung des nationalen Visums zum Ehegattennachzug nachweisen soll.


Zitat:
Von der Einhaltung des Visumverfahrens kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn – ansonsten – die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis oder einer Niederlassungserlaubnis erfüllt sind. Damit soll in Fällen, in denen die materielle Prüfung der Ausländerbehörde bereits zu Gunsten des Ausländers abgeschlossen ist, vermieden werden, dass das Visumverfahren lediglich als leere Förmlichkeit durchgeführt werden muss. Das BVerwG versteht hierunter nur Fälle, in denen ein strikter Rechtsanspruch und nicht etwa eine Ermessensreduzierung auf Null besteht (BVerwG NVwZ-RR 2015, 313 Rn. 19). Es unterscheidet damit zwischen diesen strikten Anspruchsfällen und den Fällen der zweiten Variante der Norm, in denen die Durchführung des Visumverfahrens – eben als leere Förmlichkeit – nicht verlangt werden kann. Es spräche iS einer pragmatischen Handhabung der Norm nichts dagegen, in der behördlichen Praxis klare Fälle der Ermessensreduzierung auf Null den Anspruchsfällen gleichzustellen, obwohl sie nicht unter den Begriff des Anspruchs fallen (vgl. aber auch VGH Mannheim EZAR NF 22 Nr. 3), wobei allerdings Irrtümer auf Seiten des Ausländers (etwa zum Assoziationsrecht EU/Türkei) unbeachtlich sind (vgl. VGH München BeckRS 2015, 48458).


BeckOK AuslR/Maor AufenthG § 5 Rn. 36
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Antwort #18 - 24.08.2017 um 12:57:16
 
"Kann" - "Kann im Einzelfall" - "Kann im Einzelfall"

Überall kann und sogar mehrfach "Einzelfall" zur nochmaligen Verdeutlichung, dass es hier nicht um eine Aufhebung der Regel geht.

Vor diesem Hintergrund verschließt sich mir, wie man mit Überzeugung das Erfordernis eines Visumverfahrens in solchen Fallkonstellationen grundsätzlich verneinen will.

Genau in diese Richtung tendieren jedoch andere Aussagen hier.


Es ist auch nicht Aufgabe der Behörde, eine Ermessensausübung so weit durchzuführen, dass auch für den Antragsteller günstige Umstände ermittelt oder nur vermutet werden. Das ist Aufgabe des Antragstellers - § 82 AufenthG.

Aus den Beiträgen des TS hier sehe ich nicht einen plausiblen Grund für eine Einzelfallentscheidung.
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Antwort #19 - 24.08.2017 um 13:12:21
 
Der einzige Grund warum da steht "Im Einzelfall" ist doch, dass man eine Einzelfallprüfung wollte und keine generelle Ausnahme bei striktem gesetzlichen Anspruch. Auch das Erwerben aller Anspruchsvoraussetzungen nach Einreise soll nicht honoriert werden. Für mich bedeutet das, dass man prüfen muss ob es nicht zu einer leeren Förmlichkeit wird, wenn man auf das Visumverfahren besteht.

Und sicherheitspolitisch scheint es nicht relevant zu sein, dass ein Peruaner mit einem Daueraufenthaltsvisum einreist, da es ja bei Kurzaufenthaltvisa keine sicherheitspolitischen Bedenken gibt. Auch wie du selber feststellst, gibt es keine wirkliche Entscheidung auf seiten der ABH.

Ansonsten:
In welchen Fällen soll dann sonst der § 5 II S.1 1.Alt AufenthG greifen?

Abschließend:
Wir können gerne diskutieren, aber mir kommt es grad nicht wirklich darauf an hier irgendwie Recht zu haben. Besonders die Aussage mit "Flugtickets sind teuer" finde ich ehrlich gesagt persönlich ziemlich frech. Ich sag dazu nur 5.2.3 der AVWV.
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Antwort #20 - 24.08.2017 um 14:26:49
 
Aras schrieb am 24.08.2017 um 13:12:21:
Besonders die Aussage mit "Flugtickets sind teuer" finde ich ehrlich gesagt persönlich ziemlich frech. Ich sag dazu nur 5.2.3 der AVWV

Zitat:
Die Kosten der Reise für die Nachholung des
Visumverfahrens im Herkunftsland sind für
sich allein keine solchen besonderen Umstände.
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Antwort #21 - 24.08.2017 um 14:51:44
 
Bitte auch den ersten Satz des 5.2.3 lesen
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Antwort #22 - 24.08.2017 um 15:44:42
 
Aras schrieb am 24.08.2017 um 14:51:44:
Bitte auch den ersten Satz des 5.2.3 lesen

Das ändert doch nichts am von mir zitierten Satz.
Die Ausnahmefälle sind doch alle aufgeführt. Hohe Flugkosten gehören demnach nicht dazu.

Wenn man unnötige Geldausgaben vermeiden will, sollte man sich von vornherein akribisch an die Gesetzesvorgaben halten.
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Antwort #23 - 24.08.2017 um 15:50:21
 
Nein. 5.2.3 bezieht sich auf Fälle wo ein Ermessen der Behörde eingeräumt wurde. Beim FZF zum Kind gibt es kein Ermessen.
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Antwort #24 - 28.08.2017 um 18:59:58
 
Aras schrieb am 24.08.2017 um 15:50:21:
Nein. 5.2.3 bezieht sich auf Fälle wo ein Ermessen der Behörde eingeräumt wurde. Beim FZF zum Kind gibt es kein Ermessen.


Also meinst du, es gibt keine Chance auf eine AE seitlich der ABH, weil kein Ermessen beim FZF zum Kind gibt?
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Antwort #25 - 28.08.2017 um 20:18:55
 
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5.2.3 gilt für Fälle wo es ein Ermessen für die Ausländerbehörde gibt. Also bspw. liegt bei der Familienzusammenführung zum Ehegatten die Erteilung im Regelermessen (bzw. ist sogar das Ermessen auf Null reduziert) der Ausländerbehörde.

Der Familiennachzug zum Kind steht aber eben nicht im Ermessen der Behörde sondern ist ein gebundener Anspruch.

Also eigentlich müsste die ABH die AE erteilen.
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Antwort #26 - 28.08.2017 um 20:49:16
 
Aras schrieb am 28.08.2017 um 20:18:55:
Nein!

5.2.3 gilt für Fälle wo es ein Ermessen für die Ausländerbehörde gibt. Also bspw. liegt bei der Familienzusammenführung zum Ehegatten die Erteilung im Regelermessen (bzw. ist sogar das Ermessen auf Null reduziert) der Ausländerbehörde.

Der Familiennachzug zum Kind steht aber eben nicht im Ermessen der Behörde sondern ist ein gebundener Anspruch.

Also eigentlich müsste die ABH die AE erteilen.



Ah ok super... jetzt habe ich es verstanden Zwinkernd danke dir  Smiley
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Antwort #27 - 28.08.2017 um 20:53:03
 
Ja, aber wie du siehst wird das hier ziemlich kontrovers diskutiert. Du solltest also nicht einfach so meinem Wort vertrauen, nur weil es das ist was dir am besten passt. Versuch es nachzuvollziehen und versuch es ggü. der ABH durchzusetzen. Ggf. muss man vor Gericht. Aber sei dir eben bewusst, dass es keine 100% Sache ist. Ich bin kein Rechtsanwalt sondern nur ein Fremder, der dir was auf einem öffentlichen Forum schreibt.
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Antwort #28 - 28.08.2017 um 20:54:23
 
Aras schrieb am 28.08.2017 um 20:18:55:

Also eigentlich müsste die ABH die AE erteilen.


Wenn das stimmen würde dann dürfte die AV einer schwangeren Ehefrau eines Deutschen niemals ein Schengenvisum ausstellen. Bzw. eigentlich dürfte überhaupt keine schwangere Frau (oder Frau mit Kind und ohne eingetragenen Vater) nach D einreisen denn es könnte jederzeit passieren dass sie herkommt und ein Deutscher die Vaterschaft anerkennt (unabhängig davon, ob er der biologische Vater ist oder nicht) und dann bleibt sie einfach hier. Wozu gibt es dann überhaupt noch einen Antrag auf FZF für Frauen (oder Männer) mit deutschen Kind? Jede Frau die es mit oder Visum nach D schafft bzw. visumsfrei einreist und ein deutsches (werdendes) Kind hat darf nach dieser Logik ja ohnehin hier bleiben und muss das Visumsverfahren nicht nachholen?
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Antwort #29 - 28.08.2017 um 21:06:57
 
Aras schrieb am 28.08.2017 um 20:53:03:
a, aber wie du siehst wird das hier ziemlich kontrovers diskutiert. Du solltest also nicht einfach so meinem Wort vertrauen, nur weil es das ist was dir am besten passt. Versuch es nachzuvollz


Ja ich weiß, trotzdem danke. Ich meine ihr nimmt euch die Zeit darüber nachzudenken und auch zu recherchieren. Wenn es nicht so klappt, wird sie wohl nach Peru reisen müssen und sie das Visumverfahren nachholen.
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