Primax schrieb am 28.08.2017 um 22:22:13:Kann uns das jemand bitte ins Deutsche übersetzen
Zu Faul zum selber lesen? Oder warum soll man das bitte ins Deutsche übersetzen, wenn es bereits in deutscher Sprache ist. Und jetzt zu behaupten, dass es unverständliches Juristendeutsch sei fänd ich jetzt unverständlich.
Wenn jetzt kein Ehevertrag vorliegt oder eine sonstige Rechtswahl getroffen wurde gilt folgende Regelung:
Zitat:Artikel 8
In Ermangelung einer Rechtswahl anzuwendendes Recht
Mangels einer Rechtswahl gemäß Artikel 5 unterliegen die Ehescheidung
und die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes:
a) dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt
der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben, oder anderenfalls
b) dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren
gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern dieser nicht vor
mehr als einem Jahr vor Anrufung des Gerichts endete
und einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des
Gerichts dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
anderenfalls
c) dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten
zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts besitzen,
oder anderenfalls
d) dem Recht des Staates des angerufenen Gerichts.
Und beide leben ja nicht mehr im gleichen Staat. Also gilt nicht a)
Die beiden haben sich vor weniger als einem Jahr getrennt. Also darf sie innerhalb dieses einen Jahres die Scheidung nur in Deutschland einreichen. Wenn die Frau die Scheidung in Österreich einreicht, dann muss der Ehemann dem Gericht die Unzulässigkeit des Scheidungsantrags aufgrund Artikel 8 der ROM-III-Verordnung erklären.
Primax schrieb am 28.08.2017 um 22:22:13:Seine (noch) Ehefrau hat Ihn gefragt ob er die Scheidung Einvernehmlich machen will.
Wahrscheinlich würde bei Einvernehmlicher Scheidung später die Unzuständigkeit des Gerichtes nicht mehr als Formmangel geltend gemacht werden können bzw. wäre verspätet oder präkludiert. Darum wahrscheinlich ein Bluff der Frau.