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Scheidung und Aufenthalstitel (Gelesen: 3.257 mal)
Aras
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Antwort #15 - 20.08.2017 um 10:20:50
 
Das Paar hat sich getrennt. Trennung ist aber keine Aufhebung oder Scheidung. Der von dir genannte Paragraph greift nicht

Artikel 7 Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie wurde auch nicht umgesetzt.

Es müsste also schon das Scheidungsverfahren gestartet worden sein, um das Aufenthaltsrecht nach dem von dir genannten Paragraphen zu verneinen.

Problematisch ist, dass der Verlust der Freizügigkeit per Verwaltungsakt geschieht. Es scheint aber, dass die Frau sich nicht abgemeldet hat. Sollte es so sein, dann könnte die Behörde einen Betrug wittern.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #16 - 20.08.2017 um 11:10:22
 
Primax schrieb am 18.08.2017 um 23:01:42:
Jetzt will die Exfrau die Scheidung. 

Das klingt zumindest so, als wäre die Frau (die noch keine Exfrau ist) bereits aktiv geworden.
Das weiss der TS ganz sicher bzw. kann seinen Stiefsohn fragen.
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Aras
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Antwort #17 - 20.08.2017 um 11:13:29
 
Es kommt auf den Scheidungsantrag an. Außerdem kann dieser erst nach Deutschem Recht erst einem Jahr Trennung eingereicht werden. Nach österreichischem Recht bereits nach 6 Monaten. Es kann aber gut sein, dass das nicht so schnell geht, da der letzte gemeinsame Aufenthaltsort Deutschland war. Die Scheidung müsste also in Deutschland eingereicht werden. Der Scheidungsantrag wäre ggf. in Österreich unzulässig.
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Antwort #18 - 20.08.2017 um 12:12:28
 
Die Frau ist in Ö., sie ist ö. Staatsbürgerin, die Eheschliessung fand in Ö statt, sie will jetzt die Scheidung.
Sie wird also zum Zwecke der Scheidung höchstwahrscheinlich in Ö. einen Anwalt zu Rate gezogen haben.
Evtl. kommt eine Aufhebung/Annullierung auch nach ö.Recht infrage.

u.U. kann nach dt. Recht eine Scheidung auch eher als nach der 1jährigen Trennung beantragt werden, was aber hier nicht relevant ist.

Ja, der TS kann jetzt seinen Stiefsohn fragen, was aktuell anliegt bez. des Scheidungswillens der Frau. Der wirds doch wohl wissen. Danach richtet sich die weitere Vorgehensweise.
Das wichtige für den Stiefsohn war:
a)Kann er wegen der nach Ö. *abgehauenen Frau* und trotz des Jobs in D seinen jetzigen AT verlieren...?
b)wäre das *Abducken* sinnvoller als das offensive Abklären bei der ABH?

b) wurde schon beantwortet


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Aras
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Antwort #19 - 20.08.2017 um 12:34:06
 
Lies mal bitte hierzu Artikel 8 der ROM-III Verordnung.

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2010:343:0010:0016:de...

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Antwort #20 - 28.08.2017 um 22:22:13
 
KaGe schrieb am 20.08.2017 um 11:10:22:
Das klingt zumindest so, als wäre die Frau (die noch keine Exfrau ist) bereits aktiv geworden.
Das weiss der TS ganz sicher bzw. kann seinen Stiefsohn fragen.


Die (noch) Ehefrau hat so wie e s aussieht in Österreich über einen Anwalt die Scheidung eingereicht. Wo und bei wem wissen wir nicht. Mein Stiefsohn hat noch nichts bekommen. Seine (noch) Ehefrau hat Ihn gefragt ob er die Scheidung  Einvernehmlich machen will.

Aras schrieb am 20.08.2017 um 12:34:06:
Lies mal bitte hierzu Artikel 8 der ROM-III Verordnung.

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2010:343:0010:0016:de....


Kann uns das jemand bitte ins Deutsche übersetzen  hä?
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Antwort #21 - 28.08.2017 um 22:54:34
 
Primax schrieb am 28.08.2017 um 22:22:13:
Kann uns das jemand bitte ins Deutsche übersetzen 

Zu Faul zum selber lesen? Oder warum soll man das bitte ins Deutsche übersetzen, wenn es bereits in deutscher Sprache ist. Und jetzt zu behaupten, dass es unverständliches Juristendeutsch sei fänd ich jetzt unverständlich.

Wenn jetzt kein Ehevertrag vorliegt oder eine sonstige Rechtswahl getroffen wurde gilt folgende Regelung:

Zitat:
Artikel 8
In Ermangelung einer Rechtswahl anzuwendendes Recht
Mangels einer Rechtswahl gemäß Artikel 5 unterliegen die Ehescheidung
und die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes:
a) dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt
der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben, oder anderenfalls
b) dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren
gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern dieser nicht vor
mehr als einem Jahr vor Anrufung des Gerichts endete
und einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des
Gerichts dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
anderenfalls
c) dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten
zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts besitzen,
oder anderenfalls
d) dem Recht des Staates des angerufenen Gerichts.


Und beide leben ja nicht mehr im gleichen Staat. Also gilt nicht a)
Die beiden haben sich vor weniger als einem Jahr getrennt. Also darf sie innerhalb dieses einen Jahres die Scheidung nur in Deutschland einreichen. Wenn die Frau die Scheidung in Österreich einreicht, dann muss der Ehemann dem Gericht die Unzulässigkeit des Scheidungsantrags aufgrund Artikel 8 der ROM-III-Verordnung erklären.

Primax schrieb am 28.08.2017 um 22:22:13:
Seine (noch) Ehefrau hat Ihn gefragt ob er die Scheidung  Einvernehmlich machen will. 

Wahrscheinlich würde bei Einvernehmlicher Scheidung später die Unzuständigkeit des Gerichtes nicht mehr als Formmangel geltend gemacht werden können bzw. wäre verspätet oder präkludiert. Darum wahrscheinlich ein Bluff der Frau.
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Antwort #22 - 31.08.2017 um 21:18:06
 
Vielen Lieben Dank für die Antworten.

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