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FZF zum anerkannten Flüchtling (Gelesen: 1.403 mal)
Lenadrk
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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31.08.2017 um 23:17:37
 
Hallo alle zusammen!
Ich hoffe jemand kann uns helfen. Familienzusammenführung zum anekannten Flüchtling ist vor kurzem stattgefunden. Der volljährige Sohn hat auch Einreisevisum zum Zweck der FZF bekommen, weil zum Zeitpunkt der Anerkennung seines vaters er noch minderjährig war. Am 07.07.2017 wurden die Anträge auf AE gestellt. Am 11.08.2017 haben alle Familienangehörige bis auf den Volljährigen die AE erhalten. Der Volljährige nur Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG. Heute hat die Familie einen "netten" Brief bekommen, dass sie bei den volljährigen "kind" keine Gründe sehen AE zu erteilen. Und sein Antrag wird abgelehnt! Er hat 10 Tage Zeit seine Gründe vorzutragen.
Kann mir jemand sagen, warum die ABH erstmal Einreisevisum zustimmt und dann nach Einreise mit Abschiebung droht?
Bei anderen Familie mir derselbe Konstellation, wurde immer AE nach § 36 Abs. 2 erteilt. Im ABH-Brief stand, dass er Voraussetzungen zur Erteilung nach diesem § nicht erfüllt. Es steht ausdrücklich: außergewöhnliche härte ist nicht ersichtlich und § 5 nicht erfüllt.
Familienasyl haben wir schon gestellt. Vor paar Tagen ist schon Registrierung eingegangen. Verstehe ich das richtig, dass wir uns in diesem Fall gar nicht auf § 10 Abs. 1 AufentG berufen können. Er hat doch keinen erteilten Aufenthaltstitel bekommen hat. Oder kann man seine FB, die bis 08.01.2018 gültig und Zweck der FZF fortbesteht, als erteilte AE betrachten?
Kann uns jemand evt. Tipps geben, wie wir in diesem Fall vorgehen sollen.
Wir bedanken uns im Voraus!!!!!
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deerhunter
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Antwort #1 - 01.09.2017 um 08:01:05
 
Lenadrk schrieb am 31.08.2017 um 23:17:37:
Kann mir jemand sagen, warum die ABH erstmal Einreisevisum zustimmt und dann nach Einreise mit Abschiebung droht?


Weil der Sohn zu 1 Minderjährig war und zu 2 eben nicht mehr ist! Damit gibt es keinen Grund mehr für eine AE als Familienangehöriger! Hier muss man entweder einen eigenen Grund für eine Ae finden oder ausreisen!
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Lenadrk
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 01.09.2017 um 08:44:58
 
Er ist schon als Volljähriger eingereist! Warum wurde dann gleich das Visum nicht abgelehnt? Diese Logik kann ich irgendwie nicht nachvollziehen
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okatomy
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Antwort #3 - 01.09.2017 um 09:10:00
 
Eventuell zeitliche Überschneidung? Also Zustimmung ABH vor 18. Geburtstag, Einreise danach?
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Aras
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Antwort #4 - 01.09.2017 um 09:17:10
 
Was ist denn der Sinn und Zweck der internen Beteiligung der Ausländerbehörde gem. § 31 AufenthV?
Die ABH wird intern beteiligt und gibt dann die Zustimmung das der Ausländer einreisen darf.

Jetzt mal bissl rumgesponnen:
Sie gibt somit inzident zu verstehen dass es gleichzeitig eine Zusicherung iSd § 38 VwVfG ist, und dass sie die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen bereit ist bzw. erteilen wird. Der Ausländer soll ja grundsätzlich darauf vertrauen können, dass sein Aufenthalt dann im Bundesgebiet legal ist und eben nicht in ein rechtliches Loch fallen. Auch die Erteilung des Visums erfüllt die Schrifterfordernis des § 38 VwVfG.

Wenn jetzt die ABH meint, dass die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht mehr gegeben ist, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, so ist dies aber aufgrund des Vertrauens auf die Zusicherung besonders zu bewerten. Sie kann sich nicht einfach zurückziehen und den schwarzen Peter an den Ausländer schieben und sich nicht einfach so von ihren vorherigen Erklärungen distanzieren.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Lenadrk
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Antwort #5 - 01.09.2017 um 09:18:29
 
Als der Vater anerkannt wurde, war der Sohn noch minderjährig. Der Vater hat rechtzeitig fristwahrende Anzeige gestellt. Die Familien warten sehr lange (mehr als 1 Jahr) auf die Termine bei der deutschen Botschaften. Der Sohn ist mittlerweile volljährig geworden. Hinweis auf der Botschaftsseite:
Für den Familiennachzug zu den Eltern ist entscheidend, dass bereits vor Volljährigkeit eine sogenannte fristwahrende Anzeige bei der Botschaft, der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland oder über das Internetportal (familyreunion-syria.diplo.de) abgegeben wurde. Wenn dies der Fall ist, geht die spätere Volljährigkeit, die unserer langen Wartezeit geschuldet ist, nicht zu Lasten der Antragsteller. Tritt die Volljährigkeit hingegen vor der fristwahrenden Anzeige ein, dann wird das Kind wie ein „sonstiger Familienangehöriger“ behandelt.

ABH ist auch beteiligt und sie hat das Visum zum Zwecke der FZF zugestimmt! Als der Volljährige eingereist ist, droht die ABH mit der Abschiebung ...
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Lenadrk
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Antwort #6 - 01.09.2017 um 09:25:09
 
Aras schrieb am 01.09.2017 um 09:17:10:
§ 38 VwVfG ist

Aras, DANKE! Das ist schon mal was! Was würdest Du empfehlen sich auf die Verwaltungsvorschriften berufen oder auf Familienasyl? Er hat aufgrund seiner Volljährigkeit keinen Anspruch, aber er wird erfahrungsgemäß auch die Flüchtlingseigenschaften bekommen. Das braucht allerdings Zeit!
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Aras
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Antwort #7 - 01.09.2017 um 09:43:18
 
Das ist meine Interpretation! Ich konnte jetzt bei sehr kurzer Recherche auch nix finden was das bestätigt oder verneint.

Bitte vorsichtig sein.

Aber es ist genau das was du mit deinen eigenen Worten versuchst zu erklären. Quasi wieso gibt die ABH die Zustimmung, wenn sie sich dann doch nicht daran hält.

Welche AE er erhalten kann... keine Ahnung. § 25 V?

Keine Ahnung was ich da machen würde. Das Visum ist ja wohl aufgrund fehlender Annulierung wohl noch gültig. Ich würde wohl einfach schreiben: "Hiermit beantrage ich eine Aufenthaltserlaubnis. Welche Rechtsgrundlage zutrifft weiß ich nicht, aber mir wurde eine Aufenthaltserlaubnis durch das nationale Visum aufgrund der internen Beteiligung und Zustimmung der Ausländerbehörde zugesichert, § 31 AufenthV, § 38 VwVfG." Und dann soll die ABH schauen was Phase ist.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Lenadrk
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #8 - 01.09.2017 um 09:59:29
 
wie gesagt, die bei den anderen Familien mit eingereisten Volljährigen, wurde immer problemlos AE nach § 36 Abs. 2 erteilt. Und bei diesem "Fall" sehen sie keine rechtliche Rechtsgrundlage für die Erteilung einer AE ...
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deerhunter
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Antwort #9 - 01.09.2017 um 10:58:04
 
Lenadrk schrieb am 01.09.2017 um 09:59:29:
Und bei diesem "Fall" sehen sie keine rechtliche Rechtsgrundlage für die Erteilung einer AE ... 


Ich auch nicht! Meiner Meinung nach arbeitet die ABH rechtmäßig und richtig!
Ein möglicher Fehler (Zustimmung beim Visum) wird nicht besser, wenn man weitere Fehler macht!
Also eigenen AE Grund finden oder ausreisen!
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reinhard
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Antwort #10 - 01.09.2017 um 12:02:31
 
Es ist ein systematisches Problem.

Es gibt auch haufenweise Eltern von anerkannten Minderjährigen, die nach der Einreise keine AE bekommen, weil der Minderjährige inzwischen ein Volljähriger ist. Das Auswärtige Amt beschleunigt extra die Visum-Termine, um das Visum noch am Tag vor dem 18. Geburtstag zu geben.

Je nach Herkunftsland sehen die Lösungen verschieden aus. Bei Syrien kommt am ehesten ein eigener Asylantrag in Frage, falls die das wollen. Da ein Asylantrag eine bundesweite Verteilung bedeuten kann, kann es die Trennung der Familie bedeuten (was dann viel, viel Steuergeld kostet, aber so verrückt ist das System im Moment).

Sie sollten zu einer guten Beratungsstelle gehen und versuchen, eine Lösung zu finden, die mit der ABH zusammen funktioniert.
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Homepage https://www.facebook.com/reinhard.pohl.16  
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #11 - 01.09.2017 um 13:08:40
 
Sollte die Ablehnung kommen wüde ich dagegen rechtlich vorgehen. Das Verhalten der ABH ist m.E. rechtswidrig, es gibt schon seit den 1990ern Urteile wonach es beim Kindernachzug auf den Zeitpunkt der Antragstellung ankommt.
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