Aras schrieb am 11.08.2017 um 09:15:13:Welchen Rechtsbruch? Hilfe von der
ABH anfordern ist wo verboten worden? Amtshilfe ist erlaubt.
Wenn die ersuchte Behörde diese Amtshandlung machen darf. Amtshilfe ist keine Ermächtigung einer anderen Behörde etwas zu machen was wofür sie keine Rechtsgrundlage hat. Beispiel: Die Bundeswehr darf keine Demo auflösen, wenn sie von der Polizei in Amtshilfe darüber ersucht wird. Weil der Einsatz der Bundeswehr jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt. Die Bundespolizei darf das, wenn sie von der Landespolizei darum ersucht weil es für den Einsatz der Bundespolzei in den Ländern eine Rechtsgrundlage gibt.
IMHO darf die
ABH die
AV bei einer gleichzeitigen Befragung unterstützen wenn es ein Amtshilfeersuchen des Auswärtigen Amtes gibt. Sie darf es nicht im Rahmen des
AufenthG, weil das im Rahmen des Visaverfahrens bei EU-Freizügigkeit nicht anzuwendien ist und §11 FreizügG gibt den Behörden keine Ermächtigung ein nationales Visaverfahren im Rahmen
FZF surchzuführen. Es gilt der
Visakodex.
Das wäre auch
IMHO die erste Frage des Anwalts, wo denn das Amtshilfeersuchen ist.
Aras schrieb am 11.08.2017 um 11:28:14:a) Man liefert alles nach und kriegt vielleicht das begehrte Visum.
Wir sind hier nicht mehr bei Nachweis von
LU, die Forderung ist einfach rechtswidrig und vor Gericht einfach zu begründen. Wir sind bei Scheineheverdacht und wenn sich die Ablehnung darauf beruft stellt sich die Frage nach Beweisverwertungsverbot, wenn die Befragung unter
AufenthG gelaufen ist. Scheineheverdacht kann ja auch nach EU-Recht zur Ablehnung führen, auch wenn die Daten ggf. rechtswidrig erhoben wurden. Rechtswidrig erhobene Daten oder Befragungen führen ja nicht automatisch zu einem Verwertungsverbot.
Das macht eine Anfechtung vor dem VG kompliziert. Wie gesagt, ich würde den Anwalt einschalten und das ganze vor der Befragung prüfen lassen.