Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seiten: 1 2 3 4 5 
Thema versenden Drucken
Sicherung des Lebensunterhaltes einer EU-Bürgerin und des Ehegatten aus Drittstaat (Gelesen: 16.492 mal)
grisu1000
Gold Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 4.022
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Sicherung des Lebensunterhaltes einer EU-Bürgerin und des Ehegatten aus Drittstaat
Antwort #45 - 11.08.2017 um 05:21:09
 
juanito schrieb am 10.08.2017 um 12:41:47:
Das Paar hat grundsätzlich kein Problem mit der Befragung, hat aber kritisch hinterfragt weil das ganze Verfahren länger dauert als sie es erwartet haben (laut Merkblatt "innerhalb von 3 Arbeitstagen"). Aus irgendwelchen Gründen haben frisch Verheiratete Sehnsucht nacheinander und sind ungeduldig.


Dann auch das gesamte Handbuch lesen:

Zitat:
In jedem Fall sind Einreisevisa und Aufenthaltstitel gemäß den in den EU Rechtsvorschriften über die Freizügigkeit der EU Bürger vorgesehenen Modalitäten und Fristen (Einreisevisa  so bald  wie  möglich nach einem beschleunigten Verfahren Anmeldebescheinigungen unverzüglich und Aufenthaltskarten innerhalb von sechs Monaten)zu erteilen bzw. auszustellen. Laufende Ermittlungen im Zusammenhang mit einem Rechtsmissbrauch dürfen nicht als Rechtfertigung für die nicht fristgemäße Erteilung bzw. Ausstellung der Dokumente  angeführt werden.


Bedeutet, eine Ermittlung wegen Scheinheverdacht soll das Visaverfahren nicht verzögern. Ggf muss man eben nach Einreise ein Nichtvorhandsein der EU-Freizügigkeit feststellen. Und da darf dann auch die ABH mitmachen.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
mgb
Senior Top-Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 984

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Sicherung des Lebensunterhaltes einer EU-Bürgerin und des Ehegatten aus Drittstaat
Antwort #46 - 11.08.2017 um 07:08:49
 
Mick schrieb am 10.08.2017 um 15:15:28:
Wo steht denn da, dass eine Rechtsgrundlage vorhanden sein
muss?

Der Einwand wundert mich jetzt aber. Willst du wieder das Faustrecht einführen?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Aras
Gold Member
****
Offline


Berufsrevolutionär


Beiträge: 3.722

Düsseldorf, Nordrhein-Westfalen, Germany
Düsseldorf
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Sicherung des Lebensunterhaltes einer EU-Bürgerin und des Ehegatten aus Drittstaat
Antwort #47 - 11.08.2017 um 07:46:15
 
mgb schrieb am 11.08.2017 um 07:08:49:
Der Einwand wundert mich jetzt aber. Willst du wieder das Faustrecht einführen?

Offensichtlich geht es darum, dass man keine Einzelermächtigung im Gesetz braucht, damit man Amtshilfe anfordern kann. Dafür ist auch die Generalklausel im VwVfG ausreichend.

Das man für jedes staatliche Handeln eine Rechtsgrundlage braucht bezweifelt ja keiner.
Zum Seitenanfang
  

"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
IP gespeichert
 
mgb
Senior Top-Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 984

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Sicherung des Lebensunterhaltes einer EU-Bürgerin und des Ehegatten aus Drittstaat
Antwort #48 - 11.08.2017 um 07:53:53
 
Nach meinem Kenntnisstand wird in Deutschland der Schutz der Privatspäre noch gewährleistet.
Auf Grundlage von Faustrecht kann man da nicht eindringen.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Aras
Gold Member
****
Offline


Berufsrevolutionär


Beiträge: 3.722

Düsseldorf, Nordrhein-Westfalen, Germany
Düsseldorf
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Sicherung des Lebensunterhaltes einer EU-Bürgerin und des Ehegatten aus Drittstaat
Antwort #49 - 11.08.2017 um 07:57:07
 
Es ist Freitag, laber net soviel Schrott.
Zum Seitenanfang
  

"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
IP gespeichert
 
mgb
Senior Top-Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 984

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Sicherung des Lebensunterhaltes einer EU-Bürgerin und des Ehegatten aus Drittstaat
Antwort #50 - 11.08.2017 um 08:17:39
 
Die Spanierin hat im laufenden Visaantragsverfahren einfach mit der ABH nichts zu tun.
Das muss man scheinbar jedem Einzelnen Wort für Wort erklären.
Die ABH kann sich da keine Spezialrechte rausnehmen. Jede Amtshandlung der ABH wird da im laufenden Verfahren direkt zum Rechtsbruch.
Der Schutz der Privatspähre der Spanierin steht nichts gegenüber, auf das sich die ABH beziehen könnte.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Aras
Gold Member
****
Offline


Berufsrevolutionär


Beiträge: 3.722

Düsseldorf, Nordrhein-Westfalen, Germany
Düsseldorf
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Sicherung des Lebensunterhaltes einer EU-Bürgerin und des Ehegatten aus Drittstaat
Antwort #51 - 11.08.2017 um 08:36:02
 
Und das ist die Definition von Faustrecht? Nein. Also dein Schwachfug nervt einfach.

Lies mal das Visumhandbuch. Wahrscheinlich will die AV die LU-Sicherung gem. Art. 7 der RL 2004/38/EG prüfen, weil das im Visumhandbuch geschrieben steht. Da müsste man ggf. ansetzen.

Zum Seitenanfang
  

"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
IP gespeichert
 
mgb
Senior Top-Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 984

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Sicherung des Lebensunterhaltes einer EU-Bürgerin und des Ehegatten aus Drittstaat
Antwort #52 - 11.08.2017 um 08:58:59
 
Das Visahandbuch richtet sich nicht an die ABH.
Die deutsche AV kann nicht zum Rechtsbruch durch die ABH auffordern.

Btw. wenn du persönlich wirst hast du immer von nichts eine Ahnung.
LU Sicherung beim Visa für den Familienangehörigen eines EU Bürgers ist nur noch daneben.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Aras
Gold Member
****
Offline


Berufsrevolutionär


Beiträge: 3.722

Düsseldorf, Nordrhein-Westfalen, Germany
Düsseldorf
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Sicherung des Lebensunterhaltes einer EU-Bürgerin und des Ehegatten aus Drittstaat
Antwort #53 - 11.08.2017 um 09:15:13
 
mgb schrieb am 11.08.2017 um 08:58:59:
Das Visahandbuch richtet sich nicht an die ABH.

Nö. Aber die AV wurde wohl daran gebunden? Nicht wahr?

mgb schrieb am 11.08.2017 um 08:58:59:
Die deutsche AV kann nicht zum Rechtsbruch durch die ABH auffordern.

Welchen Rechtsbruch? Hilfe von der ABH anfordern ist wo verboten worden? Amtshilfe ist erlaubt.


mgb schrieb am 11.08.2017 um 08:58:59:
LU Sicherung beim Visa für den Familienangehörigen eines EU Bürgers ist nur noch daneben.

So stehts aber im Visumhandbuch und nur darauf hab ich hingewiesen. Das müsste ggf. angegriffen werden.


mgb schrieb am 11.08.2017 um 08:58:59:
Btw. wenn du persönlich wirst hast du immer von nichts eine Ahnung.

Soso. Weil man auch jeden Schrott den du hier schreibst, z.B. "Faustrecht", man auch noch ehrenvoll würdigen soll?

Also bitte. Komm mal bissl runter, von deinem hohen Ross.
Zum Seitenanfang
  

"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
IP gespeichert
 
mgb
Senior Top-Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 984

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Sicherung des Lebensunterhaltes einer EU-Bürgerin und des Ehegatten aus Drittstaat
Antwort #54 - 11.08.2017 um 09:31:16
 
Aras schrieb am 11.08.2017 um 09:15:13:
Welchen Rechtsbruch? Hilfe von der ABH anfordern ist wo verboten worden? Amtshilfe ist erlaubt.

Die Spanierin antreten lassen und ihrem Privatleben rumschnüffeln soll nichts mit Schutz der Privatsphäre zu tun haben?
Bist du sicher das du dich im richtigen Land befindest?
Zitat:
So stehts aber im Visumhandbuch und nur darauf hab ich hingewiesen. Das müsste ggf. angegriffen werden.

Wie oft muss ich noch auf §2(5) Freizügigkeitsgesetz in Verbindung mit AVV zum Freizügigkeitsgesetz Abschnitt 2.5.1 hinweisen, bis das auch ein Herr Aras begreift?

Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Aras
Gold Member
****
Offline


Berufsrevolutionär


Beiträge: 3.722

Düsseldorf, Nordrhein-Westfalen, Germany
Düsseldorf
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Sicherung des Lebensunterhaltes einer EU-Bürgerin und des Ehegatten aus Drittstaat
Antwort #55 - 11.08.2017 um 09:57:10
 
mgb schrieb am 11.08.2017 um 09:31:16:
Die Spanierin antreten lassen und ihrem Privatleben rumschnüffeln soll nichts mit Schutz der Privatsphäre zu tun haben?

Wüsste jetzt nicht, dass in den Schutz der Privatsphäre absolut nicht eingegriffen werden darf. Es braucht zumindest einer Rechtsgrundlage. Und diese kann man als gegeben ansehen.

mgb schrieb am 11.08.2017 um 09:31:16:
Bist du sicher das du dich im richtigen Land befindest?

Haben wir das gleiche Grundgesetz?

mgb schrieb am 11.08.2017 um 09:31:16:
Wie oft muss ich noch auf §2(5) Freizügigkeitsgesetz in Verbindung mit AVV zum Freizügigkeitsgesetz Abschnitt 2.5.1 hinweisen, bis das auch ein Herr Aras begreift?

Bist du dumm oder so? Ich schreibe, wovon die AV aufgrund ihres Handbuches von ausgeht. Ich mache mir diese Meinung garnicht zu eigen.
Zum Seitenanfang
  

"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
IP gespeichert
 
juanito
Themenstarter Themenstarter
Senior Member
****
Offline


I love i4a


Beiträge: 121
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Sicherung des Lebensunterhaltes einer EU-Bürgerin und des Ehegatten aus Drittstaat
Antwort #56 - 11.08.2017 um 11:02:46
 
Aras schrieb am 11.08.2017 um 08:36:02:
Wahrscheinlich will die AV die LU-Sicherung gem. Art. 7 der RL 2004/38/EG prüfen, weil das im Visumhandbuch geschrieben steht. Da müsste man ggf. ansetzen.

Da steht drin:
Zitat:
Weiter müssen die in Art. 7 Abs. 1 FZRL genannten Voraussetzungen für den
Zusammenführenden erfüllt sein:
 hinreichender Wohnraum für den Zusammenführenden und seine
Familienangehörigen;
 eine hinreichende Krankenversicherung für den Zusammenführenden und seine
Familienangehörigen;
 feste und regelmäßige Einkünfte des Zusammenführenden, die ohne
Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen für seinen eigenen Lebensunterhalt und
den seiner Familienangehörigen ausreichen.

Das ist aber bestenfalls schwammig formuliert, denn in Art. 7(1) der RL 2004/38/EG steht zwischen den Buchstaben a), b), c) und d) jeweils "oder". D.h. wenn Arbeitnehmer, ist LU-Sicherung egal.

Weiter heisst es im Handbuch:
Zitat:
Art. 7 Abs. 2 FZRL greift hier nicht, da es bisher versäumt wurde, eine
entsprechende nationale Regelung zu schaffen

Das verstehe ich jetzt nicht. Wofür soll es keine nationale Regelung geben?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Aras
Gold Member
****
Offline


Berufsrevolutionär


Beiträge: 3.722

Düsseldorf, Nordrhein-Westfalen, Germany
Düsseldorf
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Sicherung des Lebensunterhaltes einer EU-Bürgerin und des Ehegatten aus Drittstaat
Antwort #57 - 11.08.2017 um 11:28:14
 
Das Problem ist, dass das Visumhandbuch in diesen Punkten falsch ist. Die Frau arbeitet, hat also Arbeitnehmerstatus nach dem Freizügigkeitsrecht. Auf KV oder Wohnraum kommt es eben nicht an. Auch ein Sozialleistungsbezug wäre nicht schädlich sofern er nicht unangemessen ist.

Du hast die Wahl:
a) Man liefert alles nach und kriegt vielleicht das begehrte Visum.
b) Man besteht darauf, dass die Nachweise ausreichend sind (aber bitte 3 Gehaltsnachweise tatsächlich auch in der Akte haben).  Ablehnungsbescheid. Und dann beim VG Berlin klagen und ggf. einstweiligen Rechtsschutz, wobei das ggf. nicht durchgehen wird. Und dann nach 6-12 Monaten würde man bei der Hauptverhandlung argumentieren müssen und das Visumhandbuch in den Punkten angreifen und für rechtlich falsch erklären müssen.

Dann würde er das Visum bekommen und auch andere Betroffene davon profitieren.


juanito schrieb am 11.08.2017 um 11:02:46:
Art. 7 Abs. 2 FZRL greift hier nicht, da es bisher versäumt wurde, eine
entsprechende nationale Regelung zu schaffen

Keine Ahnung was das Problem ist. Da steht geschrieben:

Zitat:
(2) Das Aufenthaltsrecht nach Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die
Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die den Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat
begleiten oder ihm nachziehen, sofern der Unionsbürger die Voraussetzungen des Absatzes
1 Buchstabe a, b oder c erfüllt.


Quasi die Akzessorität des Aufenthaltsrechts des Drittstaatsangehörigen vom Unionsbürger. Das wurde nicht ausdrücklich geregelt angeblich. Ergibt sich aber aus der Systematik, imho.
Zum Seitenanfang
  

"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
IP gespeichert
 
grisu1000
Gold Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 4.022
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Sicherung des Lebensunterhaltes einer EU-Bürgerin und des Ehegatten aus Drittstaat
Antwort #58 - 13.08.2017 um 03:07:09
 
Aras schrieb am 11.08.2017 um 09:15:13:
Welchen Rechtsbruch? Hilfe von der ABH anfordern ist wo verboten worden? Amtshilfe ist erlaubt. 


Wenn die ersuchte Behörde diese Amtshandlung machen darf. Amtshilfe ist keine Ermächtigung einer anderen Behörde etwas zu machen was wofür sie keine Rechtsgrundlage hat. Beispiel: Die Bundeswehr darf keine Demo auflösen, wenn sie von der Polizei in Amtshilfe darüber ersucht wird.  Weil der Einsatz der Bundeswehr jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt. Die Bundespolizei darf das, wenn sie von der Landespolizei darum ersucht weil es für den Einsatz der Bundespolzei in den Ländern eine Rechtsgrundlage gibt.

IMHO darf die ABH die AV bei einer gleichzeitigen Befragung unterstützen wenn es ein Amtshilfeersuchen des Auswärtigen Amtes gibt. Sie darf es nicht im Rahmen des AufenthG, weil das im Rahmen des Visaverfahrens bei EU-Freizügigkeit nicht anzuwendien ist und §11 FreizügG gibt den Behörden keine Ermächtigung ein nationales Visaverfahren im Rahmen FZF surchzuführen. Es gilt der Visakodex.


Das wäre auch IMHO die erste Frage des Anwalts, wo denn das Amtshilfeersuchen ist.

Aras schrieb am 11.08.2017 um 11:28:14:
a) Man liefert alles nach und kriegt vielleicht das begehrte Visum.


Wir sind hier nicht mehr bei Nachweis von LU, die Forderung ist einfach rechtswidrig und vor Gericht einfach zu begründen. Wir sind bei Scheineheverdacht und wenn sich die Ablehnung darauf beruft stellt sich die Frage nach Beweisverwertungsverbot, wenn die Befragung unter AufenthG gelaufen ist. Scheineheverdacht kann ja auch nach EU-Recht zur Ablehnung führen, auch wenn die Daten ggf. rechtswidrig erhoben wurden. Rechtswidrig erhobene Daten oder Befragungen führen ja nicht automatisch zu einem Verwertungsverbot.



Das macht eine Anfechtung vor dem VG kompliziert. Wie gesagt, ich würde den Anwalt einschalten und das ganze vor der Befragung prüfen lassen.

Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
mgb
Senior Top-Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 984

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Sicherung des Lebensunterhaltes einer EU-Bürgerin und des Ehegatten aus Drittstaat
Antwort #59 - 13.08.2017 um 09:18:46
 
Aras schrieb am 11.08.2017 um 09:57:10:
Bist du dumm oder so?

Benehmen hast du keines.
Willst du so das Bld der deutschen Staatsbürger mit iranischen Migrationshindergrund in der Öffentlichkeit darstellen?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Seiten: 1 2 3 4 5 
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema