Saxonicus schrieb am 10.08.2017 um 00:07:19:Deshalb findet ja die Befragung statt.
Nach dem von dir zitierten Entschleißung sind erlaubt: Ermittlungen, Erklärungen der Betroffenen und Schriftstücke.
Eine gleihchzeitige Befragung, ohne das vorher der Grund dafür genannt wird, sind
IMHO keine Erklärung.
Zudem aus der gleichen Quelle: Ermittlungen nur durch die zuständige Behörde. Das wäre in Deutschland die Staatsanwaltschaft oder für das Visaverfahren die
AV. Da hier kein
AufenthG gilt, sicher nicht die
ABH.
Das mit der Beweisführung bei EU-Freizügigkeit wurde schon erwähnt. Hier muss die
AV beweißen das eine Scheinehe vorliegt.
Ich würde eine Anwalt einschalten der sich im
AufenthG und FreizügG/EU auskennt. Das ganze läuft
IMHO auf Ablehnung hinaus, ansonsten würde man das ganze nicht machen, weil alle Beteiligten wissen, das dieses Verfahren zumindest im tief grauen Bereich liegt. Vielleicht kann man dadurch noch einen Rechtsstreit vor dem VG Berlin ersparen, wenn der Anwalt deutlich die
ABH angeht, die im ganzen Verfahren überhaupt nichts verloren hat, und ich würde mich nicht wundern das der Scheinheheverdacht von der
ABH ausgeht, die einen Nachzug in das Sozialsystem verhindern will.
Als erstes sollte der Anwalt die Akten der
AV einsehen, worauf sich denn der Scheineheverdacht gründet.