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Sehr problematische situation Deutschland/Brasilien (Gelesen: 7.853 mal)
T.P.2013
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Antwort #30 - 08.01.2017 um 19:47:32
 
@Melanny,

korrekt.

Gratuliere zur Lesekompetenz. Du hast offenbar bestimmten "erfahreneren" Foristen viel voraus...

Gruß
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Antwort #31 - 08.01.2017 um 19:52:20
 
Melanny schrieb am 08.01.2017 um 19:43:59:
Dies bedeutet wohl dann so viel wie: Einreise ohne Visum, auch wenn man sich länger als die sonst üblichen drei Monate aufhalten möchte. Der entsprechende AE (außer für a,b,c - Zitat Aras) kann dann in DL beantragt werden?

Richtig.

Und da die einseitige Verbalnote über nichts anderes als über den Verzicht auf Sichtvermerke zur Einreise Aussagen trifft und insbesondere nicht die üblichen drei Monate/90 Tage "aus der Welt schafft", gilt für Brasilianer in dieser Hinsicht dasselbe wie für z.B. US-Bürger. Ein AT ist für den Daueraufenthalt erforderlich.
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Antwort #32 - 08.01.2017 um 19:53:49
 
Melanny schrieb am 08.01.2017 um 19:43:59:
Der entsprechende AE (außer für a,b,c - Zitat Aras) kann dann in DL beantragt werden?


Genau. Es wäre so als wäre man mit einem D-Visum eingereist. Der Antrag löst also auch eine Fiktionswirkung aus. Erhält man aber die AE nicht, so muss man dann in Konsequenz auch ausreisen.
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Antwort #33 - 08.01.2017 um 19:58:04
 
Petersburger schrieb am 08.01.2017 um 19:52:20:
Richtig.

Und da die einseitige Verbalnote über nichts anderes als über den Verzicht auf Sichtvermerke zur Einreise Aussagen trifft und insbesondere nicht die üblichen drei Monate/90 Tage "aus der Welt schafft", gilt für Brasilianer in dieser Hinsicht dasselbe wie für z.B. US-Bürger. Ein AT ist für den Daueraufenthalt erforderlich.

Und dem halte ich ein Visa typ-d über 12 Monate entgegen.
Von dem ist der brasilianische Staatsbürger befreit.
Das man Einreisevisum und das daraus resultierende Aufenthaltsrecht nicht trennen kann, dürfte wohl logisch sein.



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Antwort #34 - 08.01.2017 um 20:01:54
 
Ja sicher.  Augenrollen
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Antwort #35 - 08.01.2017 um 20:25:31
 
Tolle Argumentation und toller Beleg.
Vielleicht könntest du noch erläutern warum es in anderen Sichtvermerksabkommen eine zeitliche Beschränkung gibt.
Btw. das Sichtvermerksabkommen und damit völkerrechtliche Vereinbarungen über Verbalnoten geschlossen werden, kann man ganz einfach in den anderen nachgucken.
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Antwort #36 - 08.01.2017 um 20:36:51
 
Das Problem ist, dass es sich garnicht lohnt auf deine Argumentation einzugehen da es viel zu abstrus ist.
Du weißt ja: Die 4 Arten der Auslegung:
Wortlaut, Systematik, Historisch und Teleologisch.

Das einzige was du machst ist den Wortlaut zu ignorieren ("für Einreise") und andere Sichtvermerksabkommen im systematischen Vergleich nutzt, obwohl es sich hier nur um eine Verbalnote handelt und als Geschenk an die Brasilianer gedacht werden muss.

Original
Zitat:
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland begrüßt das Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten der Republik der Vereinigten Staaten von Brasilien und beehrt sich,
unter Bezugnahme auf die dortige Verbalnote DPp/94/311-10(81) vom 10.10.1955 mitzuteilen,
dass ab sofort brasilianische Staatsangehörige, die Inhaber von Nationalpässen
sind, für Einreisen in die Bundesrepublik Deutschland auch dann eines Sichtvermerks
nicht mehr bedürfen, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten.


mgb-Version
Zitat:
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland begrüßt das Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten der Republik der Vereinigten Staaten von Brasilien und beehrt sich,
unter Bezugnahme auf die dortige Verbalnote DPp/94/311-10(81) vom 10.10.1955 mitzuteilen,
dass ab sofort brasilianische Staatsangehörige, die Inhaber von Nationalpässen
sind, in der Bundesrepublik Deutschland auch dann eines Sichtvermerks
nicht mehr bedürfen, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten.
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Antwort #37 - 08.01.2017 um 20:41:10
 
Und du willst ignorieren zu was ein Einreisevisum gut ist.
Die Einreise ist erlaubt und nach einem Schritt ist der Aufenthalt illegal.
Ist es das was du zum Ausdruck bringen willst?
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Antwort #38 - 08.01.2017 um 20:44:26
 
Wer sagt das? Wo steht das?
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Antwort #39 - 08.01.2017 um 20:48:27
 
mgb schrieb am 08.01.2017 um 19:58:04:
Und dem halte ich ein Visa typ-d über 12 Monate entgegen.

Solche (deutschen) Visa gab es nicht zu Zeiten der Verbalnote, es gab sie noch nicht mal im Jahr 2010, als der SGK geändert wurde.

Leider hat unser Gesetzgeber sich hier der Praxis anderer Schengenstaaten angeschlossen, ohne deutlich zu machen - vielleicht auch ohne sich selbst dessen bewusst gewesen zu sein -, dass er damit ein vom Charakter her neues D-Visum geschaffen hat.
Zur Verwaltungsvereinfachung.

Bis dahin waren nationale Visa einzig und allein Einreisevisa zum Daueraufenthalt. Sie waren nötig, weil die Erteilung von Aufenthaltstiteln zum Daueraufenthalt (AE usf.) ausschließlich im Bundesgebiet möglich ist, die "Beantragung eines Daueraufenthalts" aber im Ausland zu erfolgen hat.

Solche Visa mit einer Gültigkeit von bis zu zwölf Monaten befreien nicht von der Notwendigkeit eines Aufenthaltstitels für den Daueraufenthalt (mehr als die schengenrechtlichen 90 Tage).
Sie werden auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller versichert, dass sein Aufenthalt nicht länger als ein Jahr betragen werde und er um Ausstellung eines Visums, eines Aufenthaltstitels nach § 6(3) AufenthG für den gesamten Aufenthaltszeitraum bittet.
(Womit es schon mal überhaupt keinen Bezug zum Fall des TS gibt, der bestimmt dankbar ist für so viel Theorie nebenher...)


Der Inhaber hat also nicht drei Monate Zeit, um einzureisen und eine AE zu beantragen, sondern er hat bis zu zwölf Monate Zeit, um einzureisen, sich ununterbrochen bis maximal zum Visumablauf aufzuhalten und rechtzeitig wieder auszureisen. Ein AE-Antrag ist nicht vorgesehen.

Und sie ändern nichts daran, dass jeder beliebige "41er" für die Einreise zum Daueraufenthalt keines Visums bedarf, innerhalb von 90 Tagen aber seinen Daueraufenthaltstitel zu beantragen hat.
Wo stünde da in der Verbalnote anderes?

mgb schrieb am 08.01.2017 um 20:25:31:
Vielleicht könntest du noch erläutern warum es in anderen Sichtvermerksabkommen eine zeitliche Beschränkung gibt

Du ignorierst beharrlich meine Frage, wie lange eine Einreise dauert.

Worüber in der Verbalnote nichts steht, darüber ist nicht bestimmt. Also auch nicht geändert. 
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Antwort #40 - 08.01.2017 um 21:02:03
 
Aras schrieb am 08.01.2017 um 19:53:49:
Genau. Es wäre so als wäre man mit einem D-Visum eingereist.


Richtig ist, wenn denn schon: "Genau. Es wäre so als wäre man mit einem D-Visum eingereist, das für 3 Monate gültig ist."

Aus deiner unpräzisen Formulierung entstand nämlich der Ansatz zur nachfolgenden Troll-Argumentation des Foristen mgb.
Unter beharrlicher Nichtbeachtung des §41 (2) und (3) AufenthV (der als Ausfluss eben genau dieses §16 AufenthV geschaffen wurde) durch eben diesen Foristen. Don't feed...

Gruß
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Antwort #41 - 09.01.2017 um 04:47:28
 
Dem kann man die Argumentation von Petersburger entgegen halten. 1956 gab es noch keinen §41 AufenthV.
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Antwort #42 - 09.01.2017 um 04:48:47
 
Petersburger schrieb am 08.01.2017 um 20:48:27:
Bis dahin waren nationale Visa einzig und allein Einreisevisa zum Daueraufenthalt. Sie waren nötig, weil die Erteilung von Aufenthaltstiteln zum Daueraufenthalt (AE usf.) ausschließlich im Bundesgebiet möglich ist, die "Beantragung eines Daueraufenthalts" aber im Ausland zu erfolgen hat.



Damit hast du die Frage nach der Länge des Einreise doch schon selber beantwortet.
Schengenrecht hält sich raus bei älteren Sichtvermerksabkommen.
Siehe Artikel 20(2) SDÜ.
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Antwort #43 - 09.01.2017 um 04:58:34
 
Du benimmst Dich trollig.

Ich warte immer noch auf Deine Antwort, wie lange eine Einreise dauert.
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Antwort #44 - 09.01.2017 um 05:30:02
 
Du schreibst
"Bis dahin waren nationale Visa einzig und allein Einreisevisa zum Daueraufenthalt."
Was bedeutet dann eine Befreiung von diesem Visa?
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