Hallo,
eigentlich ist die Thematik des §16
AufenthV hier im Board schon recht ausreichend und korrekt thematisiert worden. Warum werden Basics immer wieder von einigen Mitforisten als angeblich neuer oder zu hinterfragender Umstand, als neue Erkenntnis, in Frage gestellt?
Diese Verbalnote ist diejenige, welche in der Anlage A der
AufenthV genannt ist und hat Vorrang.
Dieser Umstand hat Auswirkungen dahingehend, dass Brasilianer auch als Drittstaater nach DEU auch mit beabsichtigtem Daueraufenthalt einreisen dürfen, ohne vorher ein entspechendes D-Visum beantragen zu müssen. Anders als bspw. benachbarte Argentinier.
Diesem Umstand hat man dann mit der Schaffung des §41
AufenthV Rechnung getragen und dort dann auch den Absatz 3 nachträglich, und bisher gerichtlich völlig unwidersprochen, eingefügt.
Zur
Einreise mit geplantem Aufenthalt > 3 Monate ist kein Visum erforderlich. Das Abkommen (Verbalnote) schreibt genau dies. In der Verbalnote ist
nicht ausgesagt, dass der
Aufenthalt ab 3 Monate nicht reguliert werden dürfte. Das darf er, auch unter Berücksichtigung des §16
AufenthV, und wird er ja auch.
Eine weitere, in der Rechtsprechung aber noch nicht validierte, Auswirkung des §16
AufenthV ist lediglich, dass man möglicherweise ohne Wartezeit immer wieder innerhalb der 3 Monate ausreisen kann (der berühmte "1 Tag nach Lichtenstein / UK , whatever"), um anschließend mit Bezugnahme auf das Abkommmen erneut zu einem beabsichtigten Daueraufenthalt einzureisen und so bis zu einem bestimmten Punkt einen visum- / AE-freien Kettenaufenthalt zu verwirklichen.
Und dass, auf DEU bezogen, dieses Abkommen Auswirkungen auf die 90/180-Tage-Regelung nach Schengen entfaltet.
Das war es aber auch schon.
Wie gesagt - hier im Board schon ausreichend diskutiert und erklärt...
Gruß