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Sehr problematische situation Deutschland/Brasilien (Gelesen: 7.873 mal)
mgb
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Antwort #15 - 08.01.2017 um 16:20:10
 
Wie interpretiertst du folgende Stelle aus §16 AufenthV:

Die Inhaber der in Anlage A zu dieser Verordnung genannten Dokumente sind für die Einreise und den
Aufenthalt im Bundesgebiet, auch bei Überschreitung der zeitlichen Grenze eines Kurzaufenthalts, vom
Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit
, soweit völkerrechtliche Verpflichtungen, insbesondere aus einem
Sichtvermerksabkommen, die vor dem 1. September 1993 gegenüber den in Anlage A aufgeführten Staaten
eingegangen wurden, dem Erfordernis des Aufenthaltstitels oder dieser zeitlichen Begrenzung entgegenstehen.
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Antwort #16 - 08.01.2017 um 16:35:47
 
Sichvermerke sind ein anderes Wort für Visa. Davon sind Brasilianer zur Einreise befreit. Für sonstige Aufenthaltstitel sind sie nicht befreit.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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mgb
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Antwort #17 - 08.01.2017 um 16:49:51
 
Im brasilianischen Sichvermerksabkommen gibt es keine Zeitbeschränkung und es steht explizit länger 3 Monate.
Btw. ein Visa typ-D könnte man auch für 12 Monate ausstellen.
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Antwort #18 - 08.01.2017 um 16:55:34
 
1. Ist es nur eine Verbalnote und kein Abkommen
2. Steht dort geschrieben, dass es zur Einreise(!) keines Sochtvermerkes mehr bedarf.
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Antwort #19 - 08.01.2017 um 17:02:46
 
Bitte verlinke mir doch mal den Text des Sichtvermerksabkommens BRA-DEU ...
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Antwort #20 - 08.01.2017 um 17:30:02
 
Siehe Beitrag Nr. 6.
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Antwort #21 - 08.01.2017 um 17:42:07
 
Siehe Beitrag 18
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Antwort #22 - 08.01.2017 um 18:36:29
 
Dort ist kein Sichtvermerksabkommen verlinkt, sondern eine einseitige Zusage.

Deren Text sollte insbesondere der zur Kenntnis nehmen, der anderen Ratschläge erteilt.

Ich habe ihn gelesen - obwohl ich ihn schon kannte - und würde Dich nun bitten, hier als Zusammenfassung korrekte Informationen anzubieten.
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Antwort #23 - 08.01.2017 um 18:58:29
 
Ich habe eine Frage gestellt und keine Ratschläge erteilt.
Btw. ist das Bundesinnenministerium blöd wenn sie im Bundesgesetzblatt veröffentlichen?
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Antwort #24 - 08.01.2017 um 19:14:50
 
Nicht das BMI ist blöd sondern der der die Verbalnote nicht korrekt liest.

Zitat:
Verbalnote
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland begrüßt das Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten der Republik der Vereinigten Staaten von Brasilien und beehrt sich,
unter Bezugnahme auf die dortige Verbalnote DPp/94/311-10(81) vom 10.10.1955 mitzuteilen,
dass ab sofort brasilianische Staatsangehörige, die Inhaber von Nationalpässen
sind, für Einreisen in die Bundesrepublik Deutschland auch dann eines Sichtvermerks
nicht mehr bedürfen, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten.
Ein Einreisesichtvermerk ist für brasilianische Staatsangehörige nur noch erforderlich,
wenn sie beabsichtigen, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
a) sich als Arbeitnehmer zu betätigen,
b) selbständig einen stehenden Gewerbebetrieb oder einen landwirtschaftlichen Betrieb
zu führen oder
c) ein Gewerbe im Umherziehen oder ein Marktgewerbe zu betreiben.
Die neue Regelung dürfte insbesondere Studenten, Stipendiaten und Personen, die im
Rahmen des kulturellen Austausches für mehr als drei Monate ins Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland einreisen, begünstigen.


Es geht um den Wegfall von Einreisevisa. Wenn der deutsche Staat aber Aufenthaltstitel einführt, dann sind das keine Einreisevisa.

Also mal die Lesekompetenz trainieren bevor man mit unhaltbarem Halbwissen um sich schmeißt.
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Antwort #25 - 08.01.2017 um 19:19:09
 
Hallo,

eigentlich ist die Thematik des §16 AufenthV hier im Board schon recht ausreichend und korrekt thematisiert worden. Warum werden Basics immer wieder von einigen Mitforisten als angeblich neuer oder zu hinterfragender Umstand, als neue Erkenntnis, in Frage gestellt?

Diese Verbalnote ist diejenige, welche in der Anlage A der AufenthV genannt ist und hat Vorrang.

Dieser Umstand hat Auswirkungen dahingehend, dass Brasilianer auch als Drittstaater nach DEU auch mit beabsichtigtem Daueraufenthalt einreisen dürfen, ohne vorher ein entspechendes D-Visum beantragen zu müssen. Anders als bspw. benachbarte Argentinier.

Diesem Umstand hat man dann mit der Schaffung des §41 AufenthV Rechnung getragen und dort dann auch den Absatz 3 nachträglich, und bisher gerichtlich völlig unwidersprochen, eingefügt.

Zur Einreise mit geplantem Aufenthalt > 3 Monate ist kein Visum erforderlich. Das Abkommen (Verbalnote) schreibt genau dies. In der Verbalnote ist nicht ausgesagt, dass der Aufenthalt ab 3 Monate nicht reguliert werden dürfte. Das darf er, auch unter Berücksichtigung des §16 AufenthV, und wird er ja auch.

Eine weitere, in der Rechtsprechung aber noch nicht validierte, Auswirkung des §16 AufenthV ist lediglich, dass man möglicherweise ohne Wartezeit immer wieder innerhalb der 3 Monate ausreisen kann (der berühmte "1 Tag nach Lichtenstein / UK , whatever"), um anschließend mit Bezugnahme auf das Abkommmen erneut zu einem beabsichtigten Daueraufenthalt einzureisen und so bis zu einem bestimmten Punkt einen visum- / AE-freien Kettenaufenthalt zu verwirklichen.
Und dass, auf DEU bezogen, dieses Abkommen Auswirkungen auf die 90/180-Tage-Regelung nach Schengen entfaltet.
Das war es aber auch schon.

Wie gesagt - hier im Board schon ausreichend diskutiert und erklärt...

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Antwort #26 - 08.01.2017 um 19:28:56
 
In der Verbalnote mit Brasilien fehlt eine zeitliche Beschränkung im Gegensatz zu allen anderen Sichtvermerksabkommen.
Das kann man nicht wegdiskutieren.
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Antwort #27 - 08.01.2017 um 19:33:02
 
mgb schrieb am 07.01.2017 um 18:11:36:
Nach deutsch-brasilianischen Sichtvermerksabkommen benötigen brasilianische Staatsbürger keinen Einreisesichtvermerk für einen Aufenthalt länger 3 Monate.

Das war eine Information, die so von jedem Laien falsch verstanden wird.

Ja, ein nationales Visum als Einreisevisum zum Daueraufenthalt wird von Brasilianern für bestimmte Aufenthaltszwecke nicht benötigt.

Wenn aber selbst viele meiner lokal beschäftigten Kollegen den Unterschied nicht begreifen, was soll dann solch eine Aussage von einem "Senior Top Member" dieses Boards, der doch genau um die Zusammenhänge weiß?

Und es war keine Frage.

Da die Aussage aber korrekt war, habe ich sie nicht kommentiert.

mgb schrieb am 08.01.2017 um 15:06:10:
Benötigt ein brasilianischer Staatsbürger, der nicht arbeiten will, überhaupt einen Aufenthaltstitel.

Das war Deine nächste Aussage. Als Frage zumindest durch Interpunktion nicht erkennbar.

Bitte nimm es mir nicht übel, aber ich habe bisher von Deinen Rechtskenntnissen nicht die schlechteste Meinung gehabt.

In diesem Beitrag hast Du entweder Unwissen oder Oberflächlichkeit gezeigt und nicht nur mir damit Freizeit geraubt.
Und dem TS hat das nicht einen Schritt weitergeholfen.

mgb schrieb am 08.01.2017 um 19:28:56:
In der Verbalnote mit Brasilien fehlt eine zeitliche Beschränkung im Gegensatz zu allen anderen Sichtvermerksabkommen.
Das kann man nicht wegdiskutieren.

Albernheiten werden durch Wiederholung nicht besser.

Für die Einreise wird kein Sichtvermerk benötigt. Wie lange dauert eine Einreise so im Allgemeinen?
Würdest Du jetzt bitte aufhören?
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Antwort #28 - 08.01.2017 um 19:43:02
 
@mgb,

was genau verstehst Du nicht am §41 Absatz 3 AufenthV?
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Antwort #29 - 08.01.2017 um 19:43:59
 
Ich habe interessiert mitgelesen und als Laie sind für mich Gesetzestexte nicht immer leicht zu verstehen.
Das mit den länger als 3 Monaten für Brasilien:

Dies bedeutet wohl dann so viel wie: Einreise ohne Visum, auch wenn man sich länger als die sonst üblichen drei Monate aufhalten möchte. Der entsprechende AT (außer für a,b,c - Zitat Aras) kann dann in DL beantragt werden?
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« Zuletzt geändert: 08.01.2017 um 19:55:17 von Melanny »  
 
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