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Niederlassungserlaubnis und Arbeitslosigkeit (Gelesen: 7.709 mal)
trixie
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Antwort #15 - 14.09.2016 um 20:47:25
 
Lolaa22 schrieb am 14.09.2016 um 20:05:49:
Ich treibe mal auf die Spitze 10 Jahre. Wäre endlich jetzt schwerwiegende Straftat?

Dein AT könnte auch gemäß § 52 AufenthG widerrufen werden. Die Folgen wären, dass du dann wohl zur Ausreise aufgefordert werden wirst.
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Lolaa22
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Antwort #16 - 14.09.2016 um 21:55:36
 
trixie schrieb am 14.09.2016 um 20:47:25:
Dein AT könnte auch gemäß § 52 AufenthG widerrufen werden. Die Folgen wären, dass du dann wohl zur Ausreise aufgefordert werden wirst.

Könnte, also ist kein muss. Wenn mir so ansehe nur nach bestimmten Absätze.
Wollte nur wissen werde natürlich nicht machen.

Aber gehen wir mal weiter. Es wäre wirklich möglich, weil mein AT nicht nach den Absatz in § 52 AufenthG erstellt wurde.
Die Behörde würde mir höchstens Bußgeld oder so erstellen für den 10 Jahre abgelaufene Pass.

Es scheint so zu sein, werde es vermerken für mögliche Szenarien.


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trixie
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Antwort #17 - 14.09.2016 um 22:04:29
 
Lolaa22 schrieb am 14.09.2016 um 21:55:36:
Die Behörde würde mir höchstens Bußgeld oder so erstellen für den 10 Jahre abgelaufene Pass.

Wenn du bereits alles weißt, warum stellst du dann hier so komische hypothetische Fragen?  Ärgerlich  Ärgerlich
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Antwort #18 - 14.09.2016 um 22:40:00
 
trixie schrieb am 14.09.2016 um 22:04:29:
Wenn du bereits alles weißt, warum stellst du dann hier so komische hypothetische Fragen?  Ärgerlich  Ärgerlich

Nein, was denkst du den. Ich war mir nicht zu 100% sicher.
Danke, dass du mir bestätigt hast.

Seid ich Privatinsolvenz bin, will nie wieder diese Situation. Mein Ziel ist es bis 2017/2018 von der Welt zu schaffen.

Ich verspreche dir dieses Vorgehen nicht anzuwenden. Es war nur Frage, mehr nicht. Alles wieder okey  Zwinkernd
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Antwort #19 - 17.09.2016 um 16:08:16
 
Hallo ich bin mal wieder Smiley

Meine kleine Schwester hat Oktober einen Termin gemacht bei der Ausländerbehörde, weil Ihr Aufenthaltserlaubnis bis 11.10.2016 noch gültig ist.
Sie ist 16 Jahre alt und ist in Deutschland geboren. Besitzt schon 16 Jahre lang den Aufenthaltserlaubnis. Ich denke Sie wird das hier kriegen
http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthg.htm#35

Punkt 2: Kann Sie nachweisen hat Hauptschulabschluss
Punkt 3: Job hat Sie nicht.

Es gibt noch weitere Möglichkeit. Aber, wie genau gemeint? "In einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt."

Meine Schwester macht aktuell den Realabschluss, also Sie ist in der 10. Klasse. Wäre damit Punk 3 erfüllt? Was wäre wenn Sie den Realabschluss nicht schafft und danach auch keinen Job findet? Ich weißt Sie würde sofort auf Berufbildene Schule gehen.
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Antwort #20 - 17.09.2016 um 16:13:03
 
Mit dem Besuch der Realschule erfüllt sie die Voraussetzung. Ob sie den Realschulabschluss in der Zukunft nicht schafft oder danach keinen Job findet ist bei einer jetzigen Betrachtung unerheblich.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #21 - 17.09.2016 um 16:45:53
 
Aras schrieb am 17.09.2016 um 16:13:03:
Mit dem Besuch der Realschule erfüllt sie die Voraussetzung. Ob sie den Realschulabschluss in der Zukunft nicht schafft oder danach keinen Job findet ist bei einer jetzigen Betrachtung unerheblich.

Sollte meine Schwester vielleicht, was beachten?

Z.b was wäre wenn die Mitarbeiter Ihr Halbjahr Zeugnis sehen wollen, obwohl erst gegen Anfangs 2017 Halbjahr Zeugnisse gibt. Kann die Behörde es aussetzen mit der Entscheidung und Sie soll so Februar 2017 wieder kommen, damit die Behörde erst jetzt einschätzen kann, schafft Sie das bzw nicht?

Danke schonmal. Will nur vorbereitet sein Smiley
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Antwort #22 - 17.09.2016 um 17:00:26
 
Moment. Ich lese grad den Absatz nochmal...

Der zweite Satz bezieht sich auf volljährige Ausländer und nicht für Minderjährige. Für die Schule und so gilt Abs 3 Nr. 3.

Bezieht deine Schwester bzw. die Eltern und deine Schwester ALG II, Sozialhilfe oder Jugendhilfe?
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Antwort #23 - 17.09.2016 um 17:08:32
 
Aras schrieb am 17.09.2016 um 17:00:26:
Moment. Ich lese grad den Absatz nochmal...

Der zweite Satz bezieht sich auf volljährige Ausländer und nicht für Minderjährige. Für die Schule und so gilt Abs 3 Nr. 3.

Bezieht deine Schwester bzw. die Eltern und deine Schwester ALG II, Sozialhilfe oder Jugendhilfe?

Sie lebt nur mit unserem Vater zusammen. Ja Sie und Er beziehen ALG II und bekommen noch Kindergeld.

Er hat NE und vorher sehr lange AE
Absatz 4
http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthg.htm#26
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Antwort #24 - 17.09.2016 um 17:14:05
 
Was für eine NE der Vater besitzt ist unerheblich. Ok, da sie ALG II bezieht muss sie den Schulbesuch nachweisen. Ob Zeugnisse gefordert werden, kann ich jetzt beurteilen. Aber eine Bestätigung der Schule, dass sie derzeit in die Schule geht, regelmäßig diese besucht und der Realschulabschluss angestrebt wird, sollten ausreichen.  Sollte man mMn  beim Sekretariat bekommen.
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Antwort #25 - 17.09.2016 um 17:19:55
 
Aras schrieb am 17.09.2016 um 17:14:05:
Ob Zeugnisse gefordert werden, kann ich jetzt beurteilen.

Wie meinst du das genau?

Aras schrieb am 17.09.2016 um 17:14:05:
Aber eine Bestätigung der Schule, dass sie derzeit in die Schule geht, regelmäßig diese besucht und der Realschulabschluss angestrebt wird, sollten ausreichen.  Sollte man mMn  beim Sekretariat bekommen.

Werde ich Ihr mitteilen.
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Antwort #26 - 17.09.2016 um 17:25:17
 
Lolaa22 schrieb am 17.09.2016 um 17:19:55:
Wie meinst du das genau?


Also ich kann aus dem Gesetz und aus Verwaltungsanweisung nicht herauslesen, dass Zeugnisse zum Nachweis des erfolgreichen Besuches gefordert werden. Wie das in der Praxis aussieht, kann ich nicht beurteilen.
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