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Erloeschen des DE EG ... bzw Verlängerung der Abwesenheitsdauer (Gelesen: 3.624 mal)
Themen Beschreibung: Abwesenheit länger als 12 Monate bei DE EG
Drolma
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Nicht EU, Ostreuropa
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17.09.2016 um 11:54:29
 
Hallo zusammen.
Erstmal, es ist klasse, dass viele hier so eine tolle Informationshilfe bekommen können! Vielen Dank!

...ich besass eine NE , davor Studium, gut bezahlter Job.vor einem Jahr eine DE EG beantragt mit Begründung Weiterbildung in Asien. Diese wurde erteilt. 12 Monate ausserhalb von Deutschland sind bald rum, Wiedereinreise geplant. Habe mich  in Deutschland zw 2005 und 2015 aufgehalten, also 10jahre und ein Paar Monate. Nicht verheiratet . Fragen habe ich folgende:

1) wenn ich vor Ablauf der 12 Monate der Abwesenheit wiedereinreise , gibt es etwas zu beachten? ZB an der Grenze?

2) ich plane mich lediglich 3-4 Wochen in Deutschland aufzuhalten. Mieterbescheinigubg werde ich kaum bekommen. Ist es ein Problem , wenn ich beim Einwohnermeldeamt nicht gemeldet bin ? Background der Frage ist das beue Meldegesetz  gültig seit ca November 2015. Vor meiner Abreise also vor ca 11 Monaten habe ich den deutschen Wohnsitz abgemeldet.

3) nach diesem kurzem Aufenthalt wuerde ich wieder abreisen. ...der Wunsch wäre 4 Jahre Weg zu bleiben in einem geschlossenen retreat. Klingt total merkwürdig , man macht aber so was in der buddhistischen Tradition Smiley)...
Ob da wohl die Behörde dazu Verständnis hat...Smiley
... bitte sagt mir, was denkt ihr dazu. Macht es Sinn überhaupt nach der Verlängerung der Frist nachzufragen ?

4) angenommen , ich verliere den Titel, bin fertig mit meinem Vorhaben in Himalayas, doch noch nicht erleuchtet und versuche nach 4 Jahren seit meinem letzten Aufenthalts, also 3 Jahre nach dem 12 monatiger Zeitraum abgelaufen ist, in Deutschland einzureisen. Müsste ich dann erst zur deutschen Botschaft und ein Touristen- Visum beantragen?

Danke Euch 1000 Mal:))

Grüße


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okatomy
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 17.09.2016 um 13:12:43
 
1) Nein einfach Pass und eAT vorzeigen

2) Der DA-EG ist nicht für Besuchszwecke/Tourismus für 3-4 Wochen da sondern zum Daueraufenthalt

Wenn du den Titel nicht verlieren willst musst du innerhalb der 12 Monate wieder einreisen und einen Wohnsitz von nicht nur vorübergehender Dauer inklusive Meldeamt nehmen.

3) Du kannst es ja versuchen, musst dann bei der ABH einen Antrag auf Fortbestehen des AT stellen und warten was bei rauskommt.

Persönlich schätze ich die Bewilligung jetzt als unwahrscheinlich vor diesem Hintergrund der religiösen Sache und der langen Abwesenheitsdauer ein.

4) Ja du musst ein Visum beantragen, und falls der Zweck Tourismus ist, eben ein Touristenvisum.

Willst du wieder hier arbeiten und erfüllst die Voraussetzungen eben ein Visum zur Arbeitsaufnehme.

Aus deinem vorherigen Deutschlandaufenthalt auch wenn er mehrjährig war, kannst du keinen Rechtsanspruch auf bedingungslose wiedereinreise ableiten.

Es gibt aber Möglichkeiten, wenn du als Minderjähriger schon hier warst mit rechtmäßigem Aufenthalt:
https://dejure.org/gesetze/AufenthG/37.html
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Drolma
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 17.09.2016 um 13:20:42
 
Herzlichen Dank!!
Wie ist es denn technisch, wenn ich Wiedereinreise und davor nen Wohnsitz abgemeldet habe... ? Sie schreiben ja , man muss eben angemeldet sein... heisst es , ich kann nicht einreisen , da der Wohnsitz abgemeldet ist ... sorry
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Drolma
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Antwort #3 - 17.09.2016 um 13:28:30
 
Wo könnte ich genauer nachlesen, wann genaue DE EG erlischt. Sprich, wo ist es erwaehnt mit der Notwendigkeit des fortstehenden Wohnsitzes und wo steht irgendwas bezüglich der Fälle , wo die 12 monatige frist verlängert werden könnte?
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Drolma
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 17.09.2016 um 13:29:56
 
Danke okatomy, ich kam nach DE nach der Volljährigkeit...
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okatomy
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Antwort #5 - 17.09.2016 um 13:31:13
 
Du musst aktuell nicht angemeldet sein.

Nur eben vor Ablauf der 12 Monate (gestempelter Reisepass als Nachweis) wieder einreisen und einen Wohnsitz von nicht nur vorübergehender Dauer anmelden.

Erlöschensbedingungen: (DA-EU ganz unten):
https://dejure.org/gesetze/AufenthG/51.html
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Drolma
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Antwort #6 - 17.09.2016 um 13:55:27
 
Wow, das ist eine tolle Geschwindigkeit, wie ihr die Antworten schreibt:))
Ich nutze gerade das Smartphone und verstehe vielleicht den Gesetzestext nicht komplett, auch weil der Bildschirm nicht besonders gross ist... Jedenfalls
1) im Punkt 9 sehe ich persönlich keine Erwähnung des überschreitens der 12 monatigen Frist... oder gilt da die Regel aus dem Punkt 1...??

(9) [b][b][i]Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU erlischt nur, wenn
1.      ihre Erteilung wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen wird,
2.      der Ausländer ausgewiesen oder ihm eine Abschiebungsanordnung nach § 58a bekannt gegeben wird,
3.      sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann; der Zeitraum beträgt 24 aufeinanderfolgende Monate bei einem Ausländer, der zuvor im Besitz einer Blauen Karte EU war, und bei seinen Familienangehörigen, die zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30, 32, 33 oder 36 waren,
4.      sich der Ausländer für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgeb
[/b][/b]iets aufhält oder
5.      der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwirbt.
Auf die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Fälle sind die Absätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.[/i]

2) wenn ich nachweisen kann, dass so ein Retreat eben traditionell eine bestimmte Dauer hat und zwar 3 Jahre und 3 Monate und ein Lama oder irgendeine Institution mein Vorhaben bestätigen wird... dann ist es doch ein Grund der vorübergehender Natur... ?

3)... gibt es irgendwo irgendwas zum Nachlesen, bei welcher Rechtfertigung  die Behörde eine längere Frist bestimmt?

Danke!
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dim4ik
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Antwort #7 - 17.09.2016 um 14:16:29
 
okatomy schrieb am 17.09.2016 um 13:12:43:
Wenn du den Titel nicht verlieren willst musst du innerhalb der 12 Monate wieder einreisen und einen Wohnsitz von nicht nur vorübergehender Dauer inklusive Meldeamt nehmen. 

Die Anmeldung eines festen Wohnsitzes nach der Wiederkehr in DE wird sicherlich alles klarstellen, aber wo steht genau, dass es ein Muss ist um die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu behalten? In der Richtlinie 2003/109 ist nur die Rede von einem Auslandsaufenthalt von bis zu 12 aufeinanderfolgenden Monaten/6 Jahren nach der Erlangung der Rechtsstellung. Dieser wird ja wohl durch eine Wiedereinreise und einen - wenn auch eintägigen - Aufenthalt in DE bzw. in einem Gemeinschaftsstaat unterbrochen...

Drolma schrieb am 17.09.2016 um 13:55:27:
1) im Punkt 9 sehe ich persönlich keine Erwähnung des überschreitens der 12 monatigen Frist

Da ist sie ja:
Drolma schrieb am 17.09.2016 um 13:55:27:
(9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU erlischt nur, wenn
...
3.      
sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann;
der Zeitraum beträgt 24 aufeinanderfolgende Monate bei einem Ausländer, der zuvor im Besitz einer Blauen Karte EU war, und bei seinen Familienangehörigen, die zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30, 32, 33 oder 36 waren,

Das Gebiet, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann, umfasst alle EU-Mitgliedstaaten außer UK, Irland und Dänemark.

Drolma schrieb am 17.09.2016 um 13:55:27:
2) wenn ich nachweisen kann, dass so ein Retreat eben traditionell eine bestimmte Dauer hat und zwar 3 Jahre und 3 Monate und ein Lama oder irgendeine Institution mein Vorhaben bestätigen wird... dann ist es doch ein Grund der vorübergehender Natur... ?

Da die Bundesrepublik kein Gebrauch vom Art. 9 Abs. 2 2. Halbsatz der Daueraufethaltrichtlinie 2003/109 gemacht hat, ist es egal welcher Natur der Auslandsaufenthalt war, nur seine Dauer ist relevant.
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okatomy
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Antwort #8 - 17.09.2016 um 14:24:26
 
Drolma schrieb am 17.09.2016 um 13:55:27:
2) wenn ich nachweisen kann, dass so ein Retreat eben traditionell eine bestimmte Dauer hat und zwar 3 Jahre und 3 Monate und ein Lama oder irgendeine Institution mein Vorhaben bestätigen wird... dann ist es doch ein Grund der vorübergehender Natur... ?

3)... gibt es irgendwo irgendwas zum Nachlesen, bei welcher Rechtfertigung  die Behörde eine längere Frist bestimmt?

Danke!


Lies mal hier, nach diesen Vorschriften arbeitet die ABH:

https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Themen/MigrationIntegration/Asyl...

ab Punkt 51.1.5. alles durch. Gilt analog auch für DA-EU

Eventuell trifft das bei dir am ehesten zu:
Zitat 51.1.6.3
Zitat:
Bei Ausländern mit einer Aufenthaltserlaubnis
zu den nicht in Nummer 51.1.6.1 und 51.1.6.2
genannten  Zwecken  oder  einer  Nieder-
lassungserlaubnis kann im Allgemeinen eine
längere Frist bestimmt werden, wenn ihnen ein
gesetzlicher Anspruch auf Verlängerung der
Aufenthaltserlaubnis zusteht oder wenn der
Auslandsaufenthalt  aus  Gründen  der  Aus-
bildung oder Berufausübung oder dringenden
persönlichen Gründen erforderlich
ist, sowie
um älteren Ausländern zur Betreuung durch
ihre Familienangehörigen im Herkunftsland
auch längerfristige Aufenthalte zu ermöglichen.


Also musst du darlegen warum die religiöse Sache ein dringend persönlicher Grund ist.

Es ist keine KANN-Bestimmung, das heißt die ABH macht eine Ermessensentscheidung.
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Antwort #9 - 17.09.2016 um 14:49:14
 
Mega Dank!
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okatomy
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Antwort #10 - 17.09.2016 um 15:17:54
 
dim4ik schrieb am 17.09.2016 um 14:16:29:
Die Anmeldung eines festen Wohnsitzes nach der Wiederkehr in DE wird sicherlich alles klarstellen, aber wo steht genau, dass es ein Muss ist um die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu behalten? In der Richtlinie 2003/109 ist nur die Rede von einem Auslandsaufenthalt von bis zu 12 aufeinanderfolgenden Monaten/6 Jahren nach der Erlangung der Rechtsstellung. Dieser wird ja wohl durch eine Wiedereinreise und einen - wenn auch eintägigen - Aufenthalt in DE bzw. in einem Gemeinschaftsstaat unterbrochen...


Ich glaube kaum dass die Intention des Gesetzgebers mit dem DA-EU es war, "schlichten" Aufenthalt zu ermöglichen.
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Drolma
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Antwort #11 - 17.09.2016 um 17:00:18
 
Fuer einen nicht Muttersprachler , wie ist hier "schlichten Aufenthalts" zu verstehen...? "Schlicht" also ohne Wohnsitz, ohne feste Verpflichtungen, so zu sagen...?
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Antwort #12 - 17.09.2016 um 18:24:57
 
Ein ungebundener Aufenthalt, ohne festen Wohnsitz, ohne Arbeit, also wie ein Urlauber/Tourist.
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Antwort #13 - 17.09.2016 um 18:39:53
 
Danke! Ihr seid super
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