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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> Niederlassungserlaubnis und Arbeitslosigkeit
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Beitrag begonnen von Lolaa22 am 13.09.2016 um 19:35:24

Titel: Niederlassungserlaubnis und Arbeitslosigkeit
Beitrag von Lolaa22 am 13.09.2016 um 19:35:24
สวัสดี Hallo :)

Ich besitze seit mehr als 4 Jahre den NE unbefristet.

Leider bin ich arbeitslos und beziehe seit 3 Monate ALG II. Pass und
eAT läuft bis April 2017.

Soll ich irgendwas beachten? Kann die Behörde es mir weg nehmen :(

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und Arbeitslosigkeit
Beitrag von okatomy am 13.09.2016 um 21:41:38
Die Behörde kann dir nichts wegnehmen, die NE ist unbefristet.

Was du beachten sollst:

Du musst rechtzeitig vor Ablauf einen neuen Pass beantragen und der ABH vorlegen, dann beantragst du die "Übertragung" der NE, bekommst einen neuen eAT mit Angaben zum und Gültigkeit des neuen Passes.

Bei der "Übertragung" werden die Erteilungsvorraussetzungen der NE nicht erneut geprüft.

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und Arbeitslosigkeit
Beitrag von Lolaa22 am 14.09.2016 um 01:11:47

okatomy schrieb am 13.09.2016 um 21:41:38:
Die Behörde kann dir nichts wegnehmen, die NE ist unbefristet.

Was du beachten sollst:

Du musst rechtzeitig vor Ablauf einen neuen Pass beantragen und der ABH vorlegen, dann beantragst du die "Übertragung" der NE, bekommst einen neuen eAT mit Angaben zum und Gültigkeit des neuen Passes.

Bei der "Übertragung" werden die Erteilungsvorraussetzungen der NE nicht erneut geprüft.

Danke dir

Was anderes, mein Ex Freund hasst mich, stalk mich manchmal wenn ich einkaufen mache. Er hat bis jetzt nix schlimmes getan außer mir einmal in Whatsapp Nachricht gedroht, umbringen und werde dein Leben vermiesen. Die Nachricht ist schon mehr als 8 Wochen alt.

Was wäre wenn er zur Ausländerbehörde geht und sag, die Lola ... bezieht ALG II?
Was dann? Müsste ich, was beachten oder brauche falls passiert sofort Job, damit die NE nicht annulliert wird?
Bin natürlich auf Job Suche, weil mit ALG II kann man nicht viel leisten.

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und Arbeitslosigkeit
Beitrag von trixie am 14.09.2016 um 05:36:30
Egal was dein Ex Freund gegenüber der ABH sagt, in Bezug auf das ALG II ist das völlig unerheblich. Die NE wird dir deshalb nicht weggenommen.

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und Arbeitslosigkeit
Beitrag von dim4ik am 14.09.2016 um 06:37:13

Lolaa22 schrieb am 13.09.2016 um 19:35:24:
Leider bin ich arbeitslos und beziehe seit 3 Monate ALG II.

Ist das wirklich ALG II was Du beziehst oder eher ALG I?

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und Arbeitslosigkeit
Beitrag von Lolaa22 am 14.09.2016 um 10:35:29

dim4ik schrieb am 14.09.2016 um 06:37:13:
Ist das wirklich ALG II was Du beziehst oder eher ALG I?

Ja ALG II und nebenbei bin ich noch selbstständig.

Ich konnte nachweisen, dass zu wenig verdiene. Früher musste ich nicht machen, aber die Verkäufe gingen zurück, Schuldenberg ist schon bei ~2000€, deswegen habe ich vor kurzem den Mietvertrag vom Gewerbe gekündigt. In 3 Monaten bin ich raus.

Ab sofort suche ich Job als Arbeitnehmer wieder. Die Erfahrungen haben mir gezeigt, dass es besser wäre.

Gibt es bestimmte Ereignisse, wo man NE verlieren kann?
Hatte damals eigentlich vor Kredit aufzunehmen, aber hätte dann extrem viele Schulden.

Oder nur wenn man, was schlimmes macht bzw was schlimmes passiert? z.b Mord, Terror, zu lange Ausland Aufenthalt oder Ex Freund petzt, ich beziehe ALG oder bin obdachlos usw..

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und Arbeitslosigkeit
Beitrag von okatomy am 14.09.2016 um 10:46:41
ALG2 Bezug ist für deine NE unschädlich, egal was der Ex da petzt, das wurde dir doch jetzt mehrfach gesagt.

Auch Schulden oder sogar Privatinsolvenz ist für die NE unschädlich.

Probleme bekommst du nur bei Straftaten oder Auslandsaufenthalt größer 6 Monate.

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und Arbeitslosigkeit
Beitrag von Lolaa22 am 14.09.2016 um 11:11:21

okatomy schrieb am 14.09.2016 um 10:46:41:
ALG2 Bezug ist für deine NE unschädlich, egal was der Ex da petzt, das wurde dir doch jetzt mehrfach gesagt.

Auch Schulden oder sogar Privatinsolvenz ist für die NE unschädlich.

Probleme bekommst du nur bei Straftaten oder Auslandsaufenthalt größer 6 Monate.


Vielen Dank. Jetzt, was anderes:

Fall 1:
Sagen wir mal ich verlängere mein Pass nicht, bin obdachlos seit 2 Jahren. Jetzt habe mich dazu entschlossen doch zur Gesellschaft zurückzukehren. Die Behörde sieht eAT und Pass seit mehr als 2 Jahre abgelaufen, was dann. War das Straftat?

Fall 2:
Bin Privatinsolvenz kann die Verlängerung vom Pass nicht bezahlen und die Gebühr für eAT dann ebenfalls nicht. Was jetzt?

Ich frage nur so, weil will vorbereitet sein.

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und Arbeitslosigkeit
Beitrag von Petersburger am 14.09.2016 um 11:51:41
Zu Deinem Fall 1:
Bitte keine wilden theoretischen Spiele.
Für das Philosophieren über "Was wird, wenn ich folgende Dummheit begehen werde ...?" ist die Zeit der hier gern mit Ratschlägen Helfenden zu schade.

Zu Fall 2:
Privatinsolvenz heißt nicht, dass man von Sozialleistungen lebt. Daher ist eine Privatinsolvenz kein Gebührenbefreiungstatbestand für den eAT.

Der Bezug von Sozialleistungen dagegen kann Grund für Gebührenbefreiung sein.

Hinsichtlich des Passes:
Es ist Deine Pflicht, einen gültigen Nationalpass zu besitzen (§ 3 AufenthG). Ob die Auslandsvertretung Deines Staates auf Deine Zahlungsfähigkeit Rücksicht nimmt, kann von hier nicht beurteilt werden.

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und Arbeitslosigkeit
Beitrag von heidji am 14.09.2016 um 11:56:59
Du must immer einen gültigen Ausweis besitzen, also verlängern musst du deinen Pass sowieso. Die Gebühren hierfür musst du dir ansparen, den bezahlt dir keiner.
Deine NE erlischt nicht, wenn die Karte abläuft, wie gesagt, diese erlischt nur bei zu langen Aufenthalten im Ausland ohne Bescheinigung von der ABH oder ggf. bei Ausweisung/Abschiebung bei schwerwiegenden Straftaten.

Wenn du im Bundesgebiet dabei erwischt wirst mit abgelaufenen Personalien rumzulaufen musst du dafür vermutlich nur eine Ordungswidrigkeit einkassieren.

Im Übrigen, ich habe eine ähnliche Frage gestellt wehen Gültigkeit der NE Karte: Diese wäre sogar noch im abgelaufenen Zustand zum Reisen nutzbar, wenn man bei der Passkontrolle zusätzlich zum gültigen Reisepass den abgelaufenen Pass mitführt, dessen Nummer auf der NE vermerkt ist.

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und Arbeitslosigkeit
Beitrag von Aras am 14.09.2016 um 12:07:55
Ein thailändischer Reisepass kostet 33 €. Und Gebühren für einen Reiseausweis für Ausländer (§48 AufenthV) i.H.v. 59 € werden nicht erlassen(§ 52 Abs. 5 AufenthV).

http://thaiembassy.de/site/index.php/consular-services/passport

Also ein deutscher Personalausweis kostet ca. 29 € und es werden dem deutschen Staatsangehörigen die Kosten bei Bezug von Sozialleistungen nicht erlassen, da im ALG II ein Anteil für "Andere Waren und Dienstleistungen" in ausreichender Höhe vorgesehen ist. Und 33€ für einen Reisepass sind mE ein Schnäppchen.

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und Arbeitslosigkeit
Beitrag von T.P.2013 am 14.09.2016 um 12:51:22

heidji schrieb am 14.09.2016 um 11:56:59:
Wenn du im Bundesgebiet dabei erwischt wirst mit abgelaufenen Personalien rumzulaufen ...

Hallo,

"Personalien" können nicht ablaufen. Pässe allerdings schon, und dann...


Zitat:
... musst du dafür vermutlich nur eine Ordungswidrigkeit einkassieren.


ist es mitnichten ordnungswidrig, sondern, bei einem seit mehr als 2 Jahren abgelaufenen Pass, mit höchster Wahrscheinlichkeit eine Straftat (§95 (1) Nr. 1 AufenthG).

Gruß

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und Arbeitslosigkeit
Beitrag von heidji am 14.09.2016 um 13:08:02
..ich weiß auch nicht was sie vorhat, aber dieses Szenario ist ziemlich übertrieben, dass man die 33€ nicht auftreiben kann trotz ALG II.

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und Arbeitslosigkeit
Beitrag von Lolaa22 am 14.09.2016 um 20:05:49

T.P.2013 schrieb am 14.09.2016 um 12:51:22:

Hallo,

"Personalien" können nicht ablaufen. Pässe allerdings schon, und dann...



ist es mitnichten ordnungswidrig, sondern, bei einem seit mehr als 2 Jahren abgelaufenen Pass, mit höchster Wahrscheinlichkeit eine Straftat (§95 (1) Nr. 1 AufenthG).

Gruß

Ich treibe mal auf die Spitze 10 Jahre. Wäre endlich jetzt schwerwiegende Straftat?
Wenn nicht kannst mir egal sein. Nein natürlich nicht, will nur mal wissen.


Seid ich Privatinsolvenz bin. Will so schnell, wie möglich den Schuldenberg loswerden. Aktuell kaufe nur noch das nötigste ein, nutze viel weniger Strom und Wasser, Verträge die nicht mehr brauche wurden gekündigt. Fernseher wurde verkauft, das Geld vom Jobcenter so gut, wie möglich effektiv einsetzen und noch vieles mehr.

Ich möchte nie wieder diese Erfahrung nochmal erleben :(

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und Arbeitslosigkeit
Beitrag von Aras am 14.09.2016 um 20:38:31
Und was bringt es dir, wenn dir aufgrund der bewussten Passlosigkeit eine Geldstrafe aufgedrückt wird?

Also entweder du holst dir einen Pass oder nicht. Wir können dir nicht empfehlen deine Pflichten zu vernachlässigen.


Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und Arbeitslosigkeit
Beitrag von trixie am 14.09.2016 um 20:47:25

Lolaa22 schrieb am 14.09.2016 um 20:05:49:
Ich treibe mal auf die Spitze 10 Jahre. Wäre endlich jetzt schwerwiegende Straftat?

Dein AT könnte auch gemäß § 52 AufenthG widerrufen werden. Die Folgen wären, dass du dann wohl zur Ausreise aufgefordert werden wirst.

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und Arbeitslosigkeit
Beitrag von Lolaa22 am 14.09.2016 um 21:55:36

trixie schrieb am 14.09.2016 um 20:47:25:
Dein AT könnte auch gemäß § 52 AufenthG widerrufen werden. Die Folgen wären, dass du dann wohl zur Ausreise aufgefordert werden wirst.

Könnte, also ist kein muss. Wenn mir so ansehe nur nach bestimmten Absätze.
Wollte nur wissen werde natürlich nicht machen.

Aber gehen wir mal weiter. Es wäre wirklich möglich, weil mein AT nicht nach den Absatz in § 52 AufenthG erstellt wurde.
Die Behörde würde mir höchstens Bußgeld oder so erstellen für den 10 Jahre abgelaufene Pass.

Es scheint so zu sein, werde es vermerken für mögliche Szenarien.



Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und Arbeitslosigkeit
Beitrag von trixie am 14.09.2016 um 22:04:29

Lolaa22 schrieb am 14.09.2016 um 21:55:36:
Die Behörde würde mir höchstens Bußgeld oder so erstellen für den 10 Jahre abgelaufene Pass.

Wenn du bereits alles weißt, warum stellst du dann hier so komische hypothetische Fragen?  >:(  >:(

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und Arbeitslosigkeit
Beitrag von Lolaa22 am 14.09.2016 um 22:40:00

trixie schrieb am 14.09.2016 um 22:04:29:
Wenn du bereits alles weißt, warum stellst du dann hier so komische hypothetische Fragen?  >:(  >:(

Nein, was denkst du den. Ich war mir nicht zu 100% sicher.
Danke, dass du mir bestätigt hast.

Seid ich Privatinsolvenz bin, will nie wieder diese Situation. Mein Ziel ist es bis 2017/2018 von der Welt zu schaffen.

Ich verspreche dir dieses Vorgehen nicht anzuwenden. Es war nur Frage, mehr nicht. Alles wieder okey  ;)

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und Arbeitslosigkeit
Beitrag von Lolaa22 am 17.09.2016 um 16:08:16
Hallo ich bin mal wieder :)

Meine kleine Schwester hat Oktober einen Termin gemacht bei der Ausländerbehörde, weil Ihr Aufenthaltserlaubnis bis 11.10.2016 noch gültig ist.
Sie ist 16 Jahre alt und ist in Deutschland geboren. Besitzt schon 16 Jahre lang den Aufenthaltserlaubnis. Ich denke Sie wird das hier kriegen
http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthg.htm#35

Punkt 2: Kann Sie nachweisen hat Hauptschulabschluss
Punkt 3: Job hat Sie nicht.

Es gibt noch weitere Möglichkeit. Aber, wie genau gemeint? "In einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt."

Meine Schwester macht aktuell den Realabschluss, also Sie ist in der 10. Klasse. Wäre damit Punk 3 erfüllt? Was wäre wenn Sie den Realabschluss nicht schafft und danach auch keinen Job findet? Ich weißt Sie würde sofort auf Berufbildene Schule gehen.

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und Arbeitslosigkeit
Beitrag von Aras am 17.09.2016 um 16:13:03
Mit dem Besuch der Realschule erfüllt sie die Voraussetzung. Ob sie den Realschulabschluss in der Zukunft nicht schafft oder danach keinen Job findet ist bei einer jetzigen Betrachtung unerheblich.

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und Arbeitslosigkeit
Beitrag von Lolaa22 am 17.09.2016 um 16:45:53

Aras schrieb am 17.09.2016 um 16:13:03:
Mit dem Besuch der Realschule erfüllt sie die Voraussetzung. Ob sie den Realschulabschluss in der Zukunft nicht schafft oder danach keinen Job findet ist bei einer jetzigen Betrachtung unerheblich.

Sollte meine Schwester vielleicht, was beachten?

Z.b was wäre wenn die Mitarbeiter Ihr Halbjahr Zeugnis sehen wollen, obwohl erst gegen Anfangs 2017 Halbjahr Zeugnisse gibt. Kann die Behörde es aussetzen mit der Entscheidung und Sie soll so Februar 2017 wieder kommen, damit die Behörde erst jetzt einschätzen kann, schafft Sie das bzw nicht?

Danke schonmal. Will nur vorbereitet sein :)

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und Arbeitslosigkeit
Beitrag von Aras am 17.09.2016 um 17:00:26
Moment. Ich lese grad den Absatz nochmal...

Der zweite Satz bezieht sich auf volljährige Ausländer und nicht für Minderjährige. Für die Schule und so gilt Abs 3 Nr. 3.

Bezieht deine Schwester bzw. die Eltern und deine Schwester ALG II, Sozialhilfe oder Jugendhilfe?

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und Arbeitslosigkeit
Beitrag von Lolaa22 am 17.09.2016 um 17:08:32

Aras schrieb am 17.09.2016 um 17:00:26:
Moment. Ich lese grad den Absatz nochmal...

Der zweite Satz bezieht sich auf volljährige Ausländer und nicht für Minderjährige. Für die Schule und so gilt Abs 3 Nr. 3.

Bezieht deine Schwester bzw. die Eltern und deine Schwester ALG II, Sozialhilfe oder Jugendhilfe?

Sie lebt nur mit unserem Vater zusammen. Ja Sie und Er beziehen ALG II und bekommen noch Kindergeld.

Er hat NE und vorher sehr lange AE
Absatz 4
http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthg.htm#26

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und Arbeitslosigkeit
Beitrag von Aras am 17.09.2016 um 17:14:05
Was für eine NE der Vater besitzt ist unerheblich. Ok, da sie ALG II bezieht muss sie den Schulbesuch nachweisen. Ob Zeugnisse gefordert werden, kann ich jetzt beurteilen. Aber eine Bestätigung der Schule, dass sie derzeit in die Schule geht, regelmäßig diese besucht und der Realschulabschluss angestrebt wird, sollten ausreichen.  Sollte man mMn  beim Sekretariat bekommen.

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und Arbeitslosigkeit
Beitrag von Lolaa22 am 17.09.2016 um 17:19:55

Aras schrieb am 17.09.2016 um 17:14:05:
Ob Zeugnisse gefordert werden, kann ich jetzt beurteilen.

Wie meinst du das genau?


Aras schrieb am 17.09.2016 um 17:14:05:
Aber eine Bestätigung der Schule, dass sie derzeit in die Schule geht, regelmäßig diese besucht und der Realschulabschluss angestrebt wird, sollten ausreichen.  Sollte man mMn  beim Sekretariat bekommen.

Werde ich Ihr mitteilen.

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und Arbeitslosigkeit
Beitrag von Aras am 17.09.2016 um 17:25:17

Lolaa22 schrieb am 17.09.2016 um 17:19:55:
Wie meinst du das genau?


Also ich kann aus dem Gesetz und aus Verwaltungsanweisung nicht herauslesen, dass Zeugnisse zum Nachweis des erfolgreichen Besuches gefordert werden. Wie das in der Praxis aussieht, kann ich nicht beurteilen.

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