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Verpflichtungserklärung (Gelesen: 8.779 mal)
Themen Beschreibung: Zusatz
Aras
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Antwort #15 - 24.07.2016 um 23:43:17
 
Eben nicht. Letztens ein Urteil gelesen wo genau so eine Bedingung für rechtsgültig erklärt wurde.

Vielleicht wurde die VE als LU-Sicherung für die NE genommen. Dann wäre es mE voll berechtigt dass diese weiterhin gilt.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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trixie
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Antwort #16 - 25.07.2016 um 00:01:11
 
Wenn die VE notwendig war, um die NE zu erhalten, ist es auch logisch, dass die dann auch weiterhin gilt. Aber auch hier ergibt sich die Logik, dass eine VE entfällt, wenn es zu einem Aufenthaltszweckwechsel kommt. Nur in der von dir beschriebenen Konstellation ist ja gerade die NE kein Aufenthaltszweckwechsel, sondern genau der Grund dazu.
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Aras
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Antwort #17 - 25.07.2016 um 00:27:53
 
Und was steht in den Anmerkungen? Entfällt nicht bei Zweckwechsel.
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Antwort #18 - 25.07.2016 um 09:54:13
 
Sofern jetzt nicht irgendwelche erstattbaren Leistungen beantragt werden, sehe ich kein Problem. Der Gesetzgeber hat mit dem Integrationsgesetz auch eine Regelung verabschiedet, wonach ältere VE mit einer entsprechenden Frist ihre Gültigkeit verlieren. Das Gesetz dürfte demnächst in Kraft treten, dann wäre es ausgestanden.

Für die Zukunft sollte man eine VE mit einer derartigen Auflage nicht unterschreiben.
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erne
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Antwort #19 - 25.07.2016 um 16:50:53
 
trixie schrieb am 24.07.2016 um 22:51:26:
Ist es kein Gesetz, dass die VE mit einem Aufenthaltszweckwechsel entfällt?


wüsste ich nicht, dass es so wäre.
Was das GEsetz bestimmt, kannst du hier nachlesen:
http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthg.htm#68
und du kannst gerne zeigen, wo hier vom Wegfall der VE nach Aufenthaltszweckwechsel die Rede ist.

Das steht in den AvwV, diese sind aber kein Gesetz.
Das steht auch auf den offz. Vordrucken für die VE, daber auch das  ist kein Gesetz.

Wo kein Gesetz, da kein Rechtsbruch.

Dass der TS sich dagegen hätte wären können, ist auch meine Meinung. Das hat er aber nicht getan, als er die VE abgegeben hat.
Nach so vielen Jahren wird das nicht mehr ein Selbstläufer.

trixie schrieb am 24.07.2016 um 23:37:27:
dass bei einem Aufenthaltszweckwechsel keine Grundlage gegeben ist, die VE weiter aufrecht zu erhalten.


*hier* gibt es eine Grundlage, sie steht in seiner VE.

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trixie
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Antwort #20 - 25.07.2016 um 17:28:10
 
erne schrieb am 25.07.2016 um 16:50:53:
Das steht in den AvwV, diese sind aber kein Gesetz.

Die AVwV zeigen aber auf, wie das Gesetz anzuwenden ist.
Ansonsten brauchen wir hier niemals mehr auf den Wegfall der VE bei einem Aufenthaltszweckwechsel hinweisen, weil es zum einen nicht so im Gesetz steht und zum anderen wir nicht wissen, was in der einzelnen VE steht.
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Antwort #21 - 25.07.2016 um 17:52:01
 
trixie schrieb am 25.07.2016 um 17:28:10:
Die AVwV zeigen aber auf, wie das Gesetz anzuwenden ist.


Aus der AVwV
Zitat:
Die Dauer der Verpflichtung soll sich vom Be-
ginn bis zur Beendigung des Aufenthalts des
Ausländers oder bis zur Erteilung eines Auf-
enthaltstitels für einen anderen Aufenthalts-
zweck  erstrecken.


Und was ist jetzt daran falsch? Die konkrete VE gilt vom Beginn bis zur Beendigung des Aufenthaltes aber nicht bis zur Erteilung einer anderen AE.

Wurde jetzt das Gesetz oder die AVwV falsch angewendet?
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Antwort #22 - 25.07.2016 um 18:00:36
 
Gut, du magst mit deinen Worten Recht haben und deshalb dürfen wir Fragestellern künftig nicht mehr die Antwort geben, dass bei einen Aufenthaltszweckwechsel die VE erlischt, denn diese "soll" sich bis ... erstrecken, was aber auch aussagt, dass sie länger gelten kann.
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Antwort #23 - 25.07.2016 um 18:52:08
 
Aras schrieb am 25.07.2016 um 17:52:01:
Wurde jetzt das Gesetz oder die AVwV falsch angewendet? 


m.E. wurde hier die AVwV nicht beachtet. Das "oder" lese ich wie "je nachdem, was früher eintritt".
Die ABH hat sich nun mal sich an die AVwV gehalten und eine Bedingung über das Vorgehsehene formuliert (was m.E. nicht *rechtswidrig* ist) und der TS hat unvorsichtigerweise und unnötigerweise diese akzeptiert.

trixie schrieb am 25.07.2016 um 18:00:36:
deshalb dürfen wir Fragestellern künftig nicht mehr die Antwort geben, dass bei einen Aufenthaltszweckwechsel die VE erlischt, denn diese "soll" sich bis ... erstrecken, was aber auch aussagt, dass sie länger gelten kann. 

wenn die VE den gleichen Zusatz enthält, wie in diesem Fall, sollte man tatsächlich diese Antwort nicht geben.

Die VE hat aber diesen Zusatz normalerweise nicht, dann stimmt die Antwort ... so ist die VE auch im Originalformular formuliert.
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Antwort #24 - 25.07.2016 um 20:21:23
 
Hallo an alle,

ich möchte mich bedanken für die vielen Ausführungen aller Beteiligten.

Wie gesagt, ich habe den Zusatz in der VE gelesen, zur Kenntnis genommen und trotzdem unterschreiben müssen, sonst hätte ich wie gesagt die AE nicht bekommen.

Für mich ging es einfach nur darum, zu prüfen bzw. Eure Meinungen zu hören, ob man aufgrund der VwV eine Chance hat die VE weg zu bekommen.

Wenn nicht, dann ist es halt eben auch so.

Aber wer nicht fragt, bleibt dumm oder wie das heißt.

Also keine Chance aber geprüft durch die Fachleute hier.

Thx.!!!
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Antwort #25 - 26.07.2016 um 07:36:45
 
Hallo nochmal an die Experten.

ich habe in dem Merkblatt:
Bundeseinheitliches Merkblatt
zur Verwendung des bundeseinheitlichen Formulars der Verpflichtungserklärung
zu § 68 i. V. m. § 66 und § 67 AufenthG

folgendes gefunden:

5. 
Gültigkeitsdauer
Die Dauer der Verpflichtung aufgrund einer Verpflichtungserklärung erstreckt sich „vom Beginn  der  voraussichtlichen  Visumgültigkeit  oder  Tag  der  Einreise  am  ....  bis  zur  Beendigung  des  letzten  Aufenthalts  des  Ausländers  innerhalb  des  Gültigkeitszeitraumes des Visums oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels für einen anderen Aufenthaltszweck“. Dies wurde zur Rechtssicherheit
auf dem ab 1. Januar 2005 geltenden amtlich
vorgeschriebenen Vordruck explizit vermerkt.

Dies habe ich im Vordruck auf der ersten Seite unten auch gefunden.

Das heißt doch eigentlich, dass in dem amtlichen Formular nun zwei Dinge stehen: Zum einen verfällt die VE gem. Vordruck im Formular, zum anderen die Freitexteingabe der ABH, dass sie trotz AE Wechsel  gilt.

Somit steht doch in der VE eine widersprüchliche Aussage. Es kann ja nicht beides stimmen. Hätte die ABH hier also im Vordruck diesen Passus nicht streichen müssen, quasi mit Vermerk auf die Freitexteingabe?

Und in dem Merkblatt, welches ich auch unterschreiben musste, wurde der Passus mit dem AE Wechsel auch nicht gestrichen.

Ist das ein möglicher Ansatz?
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Antwort #26 - 26.07.2016 um 09:33:31
 
Ja mögliche Ansätze gibt es einige.

Ist halt nur die Frage was du zum jetzigen Zeitpunkt bereit bis zu tun (Leistungsfall ist ja offenbar noch nicht eingetreten)

Bleibt ja eigentlich nuR zur AB zu gehen und die Sache schildern und um Aufhebung der VE bitten.

Oder wenn dem nicht entsprochen wird den Rechtsweg gehen.

Man könnte es auch so sehen, das eine sind Allgemeine Informationen aber in deinem Fall wurde mit dir explizit was anderes vereinbart.

Der Grund dafür könnte sein dass Kinder die beim Kindernachzug schon recht alt sind oft keine ausreichende Integration mehr schaffen die die Sicherung des eigenen LU in Zukunft gewährleisten würden (Spracherwerb, Schulabschluss, Ausbildung usw.)

Eventuell solltest du mal nachfragen warum man bei deiner VE unbedingt vom Regelweg abgewichen ist.
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Antwort #27 - 26.07.2016 um 10:01:28
 
Aras schrieb am 24.07.2016 um 22:58:05:
Man sollte erstmal herausfinden ob die NE aufgrund der VE erteilt wurde. Wenn nicht dann sollte man bei der ABH sondieren ob die VE für ungültig erklärt wird. Wenn nicht dann eben anfechfen.


Die VE ist so in der Welt. Das was in Anmerkungen geschrieben steht sind legale Erweiterungen/Abweichungen.

Im Zweifel gerichtlich anfechten.
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Antwort #28 - 26.07.2016 um 13:16:04
 
@Luco

Auch wenn ich der Meinung bin, dass man dir eine Bürgschaft abverlangt hat, die der Gesetzgeber in dieser Form nicht vorsieht, dürfte es trotzdem schwer werden, aus der Sache herauszukommen.

Du schreibst, ohne die VE hätte die junge Dame keine AE erhalten, also war sie schon einmal in Deutschland. Dir wird man nun nachsagen können, dass für diese WürgeVE kein voreiliger Anlass bestand, diese zu unterschreiben. Wäre die ABH nicht mit der sonst üblichen VE einverstanden gewesen, hättest du immer noch den Rechtsweg bestreiten können.

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Antwort #29 - 26.07.2016 um 17:24:01
 
@ Trixie:

Es handelt sich um Brasilianer, sprich ich habe vor der Einreise mit der ABH grundsätzlich über die Erteilung der AE gesprochen und das wäre kein Problem bei Vorlage der entsprechenden Unterlagen.

Dann sind meine Schwiegermutter und meine Schwägerin eingereist.

Aufgrund der Herkunft Brasilien können die AE hier beantragt werden, was ich dann also auch genutzt habe. Nach der Einreise zur ABH und die AE´s  beantragt. Dann kam das mit der VE quasi hinzu. Da waren die beiden schon eingereist.

Jetzt läuft aber ja logischerweise auch die Zeit. 3 Monate wo man visumfrei hier sein kann, quasi als Tourist, ist ja kein Problem. Aber was ist, wenn dann bis dahin keine Entscheidung seitens der ABH getroffen wäre, sprich geregelt gewesen wäre mit der Thematik VE. Meine Schwägerin minderjährig hätte ausreisen müssen. Da minderjährig, hätte ich also auch noch das Ticket für meine Schwiegermutter zahlen müssen.

Ausserdem wäre meine Schwägerin bis zur Klärung mit der ABH / VE dann bereits über 16 gewesen, was die Sache nochmal zusätzlich erschwert hätte. Hier sei nur mal das Thema Sprachkursnachweis angeführt.

Also musste ich eine Entscheidung treffen.

Aber nur zur Klarstellung. Es ist grundsätzlich kein Problem, sondern einfach "nur" dass wenn ich die Chance hätte, die VE aus der Welt zu bekommen, man es doch versuchen sollte.

Sollte wider Erwarten nichts draus werden, brauche ich mir hinterher nix weiter vorwerfen. Bewusst unterschrieben, bewusst probiert, evtl. Fehler quasi zu nutzen, wenns nix wird, ist es halt so und fertig.

Mir geht es ja einfach darum, Eure Meinungen zu dem Vorgang zu hören.

Ich habe heute einfach der ABH mal ne Mail geschrieben und die Argumente aus meiner Sicht aufgeführt.

Und da ist das Thema, dass es ja nicht sein kann, dass auf der Vorderseite der VE im Vordruck steht, dass bei AE Wechsel die VE verfällt und auf der Rückseite des selben Formulares das Gegenteil steht. Das führt meines Erachtens zum direkten Widerspruch innerhalb eines Formulares. Somit hätte der Passus auf der Vorderseite an sich gestrichen werden müssen. Dies hat die ABH aber nunmal nicht gemacht. 

Aus meiner Perspektive handelt es sich somit um einen Formfehler und so habe ich auch argumentiert, zumal im Merkblatt ja dann auch noch der entsprechende Satz nicht gestrichen wurde.
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« Zuletzt geändert: 26.07.2016 um 18:08:58 von Luco »  
 
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