@ Trixie:
Es handelt sich um Brasilianer, sprich ich habe vor der Einreise mit der
ABH grundsätzlich über die Erteilung der
AE gesprochen und das wäre kein Problem bei Vorlage der entsprechenden Unterlagen.
Dann sind meine Schwiegermutter und meine Schwägerin eingereist.
Aufgrund der Herkunft Brasilien können die
AE hier beantragt werden, was ich dann also auch genutzt habe. Nach der Einreise zur
ABH und die AE´s beantragt. Dann kam das mit der
VE quasi hinzu. Da waren die beiden schon eingereist.
Jetzt läuft aber ja logischerweise auch die Zeit. 3 Monate wo man visumfrei hier sein kann, quasi als Tourist, ist ja kein Problem. Aber was ist, wenn dann bis dahin keine Entscheidung seitens der
ABH getroffen wäre, sprich geregelt gewesen wäre mit der Thematik
VE. Meine Schwägerin minderjährig hätte ausreisen müssen. Da minderjährig, hätte ich also auch noch das Ticket für meine Schwiegermutter zahlen müssen.
Ausserdem wäre meine Schwägerin bis zur Klärung mit der
ABH /
VE dann bereits über 16 gewesen, was die Sache nochmal zusätzlich erschwert hätte. Hier sei nur mal das Thema Sprachkursnachweis angeführt.
Also musste ich eine Entscheidung treffen.
Aber nur zur Klarstellung. Es ist grundsätzlich kein Problem, sondern einfach "nur" dass wenn ich die Chance hätte, die
VE aus der Welt zu bekommen, man es doch versuchen sollte.
Sollte wider Erwarten nichts draus werden, brauche ich mir hinterher nix weiter vorwerfen. Bewusst unterschrieben, bewusst probiert, evtl. Fehler quasi zu nutzen, wenns nix wird, ist es halt so und fertig.
Mir geht es ja einfach darum, Eure Meinungen zu dem Vorgang zu hören.
Ich habe heute einfach der
ABH mal ne Mail geschrieben und die Argumente aus meiner Sicht aufgeführt.
Und da ist das Thema, dass es ja nicht sein kann, dass auf der Vorderseite der
VE im Vordruck steht, dass bei
AE Wechsel die
VE verfällt und auf der Rückseite des selben Formulares das Gegenteil steht. Das führt meines Erachtens zum direkten Widerspruch innerhalb eines Formulares. Somit hätte der Passus auf der Vorderseite an sich gestrichen werden müssen. Dies hat die
ABH aber nunmal nicht gemacht.
Aus meiner Perspektive handelt es sich somit um einen Formfehler und so habe ich auch argumentiert, zumal im Merkblatt ja dann auch noch der entsprechende Satz nicht gestrichen wurde.