Luco schrieb am 26.07.2016 um 17:24:01:Jetzt läuft aber ja logischerweise auch die Zeit. 3 Monate ohne Visum kein Problem und was ist, wenn dann bis dahin keine Entscheidung seitens der
ABH getroffen wäre, sprich geregelt gewesen wäre. Ausreise und Rückreise mit Hin- und Rückflugticket.Ausserdem wäre meine Schwägerin bis zur Klärung mit der
ABH /
VE dann bereits über 16 gewesen, was die Sache nochmal zusätzlich erschwert hätte. Hier sei nur mal das Thema Sprachkursnachweis angeführt.
Auch diese beiden Punkte wären relativ einfach zu lösen gewesen.
Wenn der
AE Antrag vor Ablauf der drei Monate nach Einreise (Visum hatte deine Schwägerin keines und braucht auch keines) gestellt wird, gilt der Aufenthalt erst einmal als rechtmäßig und somit ist der Aufenthalt erst einmal legal. Man kann abwarten, wie die
ABH entscheidet und dann Rechtsmittel einlegen. Eine Ausreise nach Ablauf der drei Monate wäre somit auch nicht notwendig gewesen.
Wenn der Antrag vor dem 16. Lebensjahr gestellt wird, ist es unerheblich wann der Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet hat. Die Bedingungen, die ab dem 16. Lebensjahr greifen, gelten hier nicht, weil es auf den Tag des Antragsdatum ankommt.
Wäre dem anders, müßte ein Antragsteller ja befürchten, dass durch einen langen Verfahrenslauf mit Gerichtsinstanzen, auf einmal die Volljährigkeit erreicht wird und die
AE wegen Erreichen der Volljährigkeit nicht mehr möglich wäre.
Somit ist in eurem Fall auch keine Zeitnot entstanden, eine über das gesetzliche Maß hinaus formulierte
VE zu unterschreiben.