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Verpflichtungserklärung (Gelesen: 8.785 mal)
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trixie
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Antwort #30 - 26.07.2016 um 17:42:01
 
Luco schrieb am 26.07.2016 um 17:24:01:
Jetzt läuft aber ja logischerweise auch die Zeit. 3 Monate ohne Visum kein Problem und was ist, wenn dann bis dahin keine Entscheidung seitens der ABH getroffen wäre, sprich geregelt gewesen wäre. Ausreise und Rückreise mit Hin- und Rückflugticket.Ausserdem wäre meine Schwägerin bis zur Klärung mit der ABH / VE dann bereits über 16 gewesen, was die Sache nochmal zusätzlich erschwert hätte. Hier sei nur mal das Thema Sprachkursnachweis angeführt. 


Auch diese beiden Punkte wären relativ einfach zu lösen gewesen.

Wenn der AE Antrag vor Ablauf der drei Monate nach Einreise (Visum hatte deine Schwägerin keines und braucht auch keines) gestellt wird, gilt der Aufenthalt erst einmal als rechtmäßig und somit ist der Aufenthalt erst einmal legal. Man kann abwarten, wie die ABH entscheidet und dann Rechtsmittel einlegen. Eine Ausreise nach Ablauf der drei Monate wäre somit auch nicht notwendig gewesen.

Wenn der Antrag vor dem 16. Lebensjahr gestellt wird, ist es unerheblich wann der Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet hat. Die Bedingungen, die ab dem 16. Lebensjahr greifen, gelten hier nicht, weil es auf den Tag des Antragsdatum ankommt.

Wäre dem anders, müßte ein Antragsteller ja befürchten, dass durch einen langen Verfahrenslauf mit Gerichtsinstanzen, auf einmal die Volljährigkeit erreicht wird und die AE wegen Erreichen der Volljährigkeit nicht mehr möglich wäre.

Somit ist in eurem Fall auch keine Zeitnot entstanden, eine über das gesetzliche Maß hinaus formulierte VE zu unterschreiben.
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Luco
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Antwort #31 - 26.07.2016 um 18:16:33
 
Danke Trixie für die Ausführungen.

Ist natürlich im Nachgang dann schon ärgerlich, aber nun denn. An dem Istzustand kann ich ja erstmal nix weiter ändern, aber den Versuch wollte ich dennoch starten. Ich halte Euch auf dem laufenden, wo die Reise hingehen wird.

Bis hierhin auf jeden Fall ein dickes Dankeschön für alle Ausführungen und Meinungen.
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trixie
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Antwort #32 - 26.07.2016 um 18:20:24
 
Wenn ich das Alter deiner Schwägerin richtig gezählt habe, müßte sie jetzt 20 Jahre alt sein.
Was macht sie jetzt beruflich/schulisch?
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Luco
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Antwort #33 - 26.07.2016 um 18:28:09
 
Sie ist 97 geboren. Als knapp daneben Zwinkernd

Sie ist macht gerade eine 2-jährige schulische Ausbildung Sozialassistentin. Und vorweg, sie bekommt Bafög, was bezogen auf die VE unproblematisch ist, erhält aber keinerlei Löhne in den Praktika, die während dieser 2 Jahre absolviert werden.
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Aras
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Antwort #34 - 26.07.2016 um 18:28:29
 
Ich wollte nochmal auf Bayraqianos Hinweis aufmerksam machen:

Zitat:
Sofern jetzt nicht irgendwelche erstattbaren Leistungen beantragt werden, sehe ich kein Problem. Der Gesetzgeber hat mit dem Integrationsgesetz auch eine Regelung verabschiedet, wonach ältere VE mit einer entsprechenden Frist ihre Gültigkeit verlieren. Das Gesetz dürfte demnächst in Kraft treten, dann wäre es ausgestanden.

Für die Zukunft sollte man eine VE mit einer derartigen Auflage nicht unterschreiben.


http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1460761105/5#5

Wenn die Regelung so durch den Bundestag beschlossen wird, dann lösst sich das Problem von selbst.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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