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Fiktionsbescheinigung / Arbeit (Gelesen: 4.329 mal)
Nadja-gj
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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28.07.2016 um 20:13:45
 
Guten Abend.
Wie verhält es sich mit einer Fiktionsbescheinigung ( Erwerbstätigkeit nicht gestattet), die nach 3 Monaten verlängert wird?  ( bis zur Geburt des Kindes in 6 Monaten),  könnte man nach drei Monaten eine Arbeitserlaubnis bekommen?

Probleme macht das jobcenter jetzt,  möchte mir die Leistungen kürzen. Eigentlich möchte ich ja gar keine Leistungen aber ohne Arbeitserlaubnis geht's wohl nicht.  Ich selbst darf nicht arbeiten ( risikoschwanger)
Sie rechnen ihn in die Bg mit ein obwohl er kein Einkommen hat?

Weiß jemand Rat?
Falls es relevant ist: ist keine Duldungsfiktion sondern das andere ( Hab den Namen vergessen)

Vielen Dank

N.
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trixie
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Antwort #1 - 28.07.2016 um 23:07:46
 
Bei einer Verlängerung einer FB wird immer nur der bisherige Sachverhalt "fortgeschrieben", so dass auch künftig die Erwerbstätigkeit nicht gestattet ist, bis eine AE erteilt wird.
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Nadja-gj
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #2 - 29.07.2016 um 21:07:23
 
Das habe ich mir gedacht.
Wie kommt das jobcenter jetzt drauf dass er Sozialhilfe Beantragen muss, weil er bei mir in der Bg ist? 
Müssen wir das echt?  Miete wird für ihn angerechnet.
Kann man das überhaupt mit einer Fiktionsbescheinigung?
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Aras
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Antwort #3 - 29.07.2016 um 21:52:06
 
Erlaubnisfiktion?

Wenn dann beantragt beim Sozialamt noch Sozialhilfe, falls das Jobcenter seinen Anteil nicht mehr zahlen willen bzw. deine Leistungen kürzen will.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Nadja-gj
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i4a rocks!


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Antwort #4 - 29.07.2016 um 22:02:15
 
Ich weiß gar nicht was das genau ist.

Sozialamt hat mich weiter geschickt weil er ja erwerbsfähig ist. 
Also nicht krank oder sonst was.

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reinhard
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Antwort #5 - 29.07.2016 um 22:03:54
 
Schriftlich beantragen! Nicht verhandeln, nicht diskutieren. Beantragen! Bei beiden!

Sonst bekommt er keine Ablehnung, dann kann er nicht klagen, dann fehlt das Geld.

Er ist nicht erwerbsfähig, weil er keine Arbeitserlaubnis hat.
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Nadja-gj
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i4a rocks!


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Antwort #6 - 29.07.2016 um 22:04:24
 
Und jobcenter sagt, Sozialamt ist zuständig.

Hat das jetzt negative Auswirkungen auf die fiktionsbescheinigung? 
Wie gesagt wir wollten ja die drei Monate überhaupt nichts für ihn haben,  aber wenn gekürzt wird muss ich wohl?!
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Nadja-gj
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i4a rocks!


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Antwort #7 - 29.07.2016 um 22:05:14
 
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Aras
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Antwort #8 - 29.07.2016 um 22:23:27
 
Ja und im Zweifel auch gleich Asylbewerberleistungen beantragen.

Nach irgendeinem Gesetz hat er Anspruch auf Leistungen, denn in Deutschland darf rein-theoretisch keiner verhungern.

Sollte das Jobcenter und/oder Sozialamt Leistungen für ihn verweigern, dann kann man wie reinhard erklärt die Leistungsträger verklagen. Vorteil: Klagen ist im Sozialrecht kostenlos.

Beantragt ihr nicht, dann gibt es aber kein rückwirkenden Anspruch... auch wenn die Behörde falsch beraten haben sollte.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Nadja-gj
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #9 - 30.07.2016 um 11:27:13
 
Vielen Dank
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