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unbeabsichtigte Schleusung begangen (Gelesen: 20.287 mal)
Themen Beschreibung: schuldig?
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Antwort #30 - 17.07.2016 um 18:37:38
 
trixie schrieb am 17.07.2016 um 18:26:21:
Wie dir bereits ein Forist schrieb, könnte man das auch gegen dich verwenden, denn auch cleverer Schleußer könnte, damit man seine Unschuld glaubt, so etwas vorbauen.
Es soll aber wahrlich nicht heißen, dass du das auch so aufgebaut hast.
Du warst nicht bereit (ist logisch und verständlich) Menschen ohne gültige Ausweispapiere mitzunehmen.
Da kommt dann die Frage oder die Feststellung, das du es aber trotzdem getan hast.


Dann würde ein cleverer Schleuser würde das Ganze für unerheblichen Geldbetrag machen und zudem alle Mitfahrer
ohne gültige Papiere mitnehmen. Aber kein jener cleverer Schleuser würde sich bei McD leichtsinnig verhalten und sich somit auffallen lassen. Jener würde sicherlich genügend Essen mitnehmen und dieses dem Geschleusten während der Fahrt bereitstellen.
Und noch was:
Die Polizei hat uns im ruhenden Verkehr beim McD in Kempten aufgegriffen. Es war somit nicht erkennbar, aus welcher Richtung ich mit dem Fahrzeug gekommen war. Ein cleverer Schleuser würde sicherlich dabei die Geschleusten dahingehend zum Schweigen gebracht haben, als hätte er die Geschleusten am Kemptener Hauptbahnhof mitgenommen um Sie weiter quer durchs Land zu transportieren. Und dabei wäre der Straftatbestand der Schleusung nicht erfüllt. Aber ich war nämlich ganz ehrlich, und gestand, die Leute aus dem Ausland mitgenommen zu haben.
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« Zuletzt geändert: 17.07.2016 um 18:53:37 von bürokrat »  
 
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Antwort #31 - 17.07.2016 um 18:51:17
 
Solche Argumente verpuffen, weil der im Raum stehende Sachverhalt sich nicht ändert. Der Sachverhalt lautet ja, dass du drei Ausländer illegal über die Grenze gebracht haben willst. Ob du bei McDonalds an der Grenze Rast machst oder in Rosenheim am Hauptbahnhof ändert am Sachverhalt der mutmaßlichen Schleusung nicht. Außerdem sind die Bayern streng und denen sind solche Argumente egal. Gibt genug schlaue wie auch dumme Schleuser. Wärst also nicht der erste der mit solchen cleveren Argumenten ankommen würde.

Du solltest also darauf hinarbeiten, dass die Beförderung eben jener Ausländer dir zumindest rechtmäßig erschien. Also dass die Aufenthaltstitel zwar abgelaufen waren aber die vermeintlichen Illegalen mit dem Verlängerungsantrag wohl rechtmäßig sich im Schengengebiet aufhalten und darum die Einreise eben nicht illegal war..

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #32 - 17.07.2016 um 18:52:52
 
Wie nun einen klugen oder diletantischen Schleuser definierst, ist deine Sache.

Was meinst du, wieviele Menschen ohne gültigen AT (noch vor der Flüchtlingswelle) an Bahnhöfen von der Polizei aufgegriffen wurden, obwohl jedem bekannt sein dürfte, dass Bahnhöfe stark kontrolliert werden.

Wenn du aber die hier eingestellten Artikel liest, sollte dir sehr schnell klar sein, dass es eine Straftat ist, die auch entsprechend geahndet wird.
Auch den hier zitierten Taxifahrern drohte regelmäßig Post von der Staatsanwaltschaft, obwohl es zu deren Geschäftsbereich gehört, Menschen von A nach B zu fahren und dafür Geld zu verlangen.

Jetzt ist wie es ist. Du kannst das Geschehene nicht mehr ändern. Die hast Aussagen zu Protokoll gegeben, die da erst einmal
stehen.
Mehr als Abwarten bleibt dir doch nicht.

Aras schrieb am 17.07.2016 um 18:51:17:
Du solltest also darauf hinarbeiten, dass die Beförderung eben jener Ausländer dir zumindest rechtmäßig erschien. Also dass die Aufenthaltstitel zwar abgelaufen waren aber die vermeintlichen Illegalen mit dem Verlängerungsantrag wohl rechtmäßig sich im Schengengebiet aufhalten und darum die Einreise eben nicht illegal war

Hierzu fehlt dem TS wohl der Kenntnisstand, um eine Aussage darüber zu treffen. Ohne Akteneinsicht kann und sollte er jetzt gar nichts mehr machen, damit er nicht noch weiter in die unangenehmen Tretmühlen kommt.
Jede weitere Aussage birgt die Gefahr von Verstrickungen und macht das Problem noch größer.

ARAS, manchmal wundere ich mich über deine Prognosen zum Sachverhalt des TS.
Was sagt den die Bescheinigung der Verlängerung aus? Rein gar nichts.
Entfaltet eine Verlängerung des AT eine Fiktionswirkung? Wissen wir nicht!
Wieviele ausländische Bürger gibt es in Deutschland, die einen Verlängerungsantrag stellen (dafür erhalten sie ja auch eine Bescheinigung), obwohl bereits eine Ausreiseaufforderung. Oder Verlängerungsantrag ist bereits negativ entschieden.

Wie kannst du die Hoffnung aufkeimen lassen, dass die Reise nach Deutschland legal war ohne den genauen Sachverhalt zu kennen?
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« Zuletzt geändert: 17.07.2016 um 19:10:38 von trixie »  
 
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Antwort #33 - 17.07.2016 um 20:17:26
 
Falls sich jemand hier denkt, der vereinbarte Fahrtpreis gehörte zum Vermögensvorteil im Sinne §96 AufenthG, der liegt voll daneben:
http://www.ra-odebralski.de/strafrecht-rechtsanwalt/strafrecht-einzelne-delikte/...
"Kein Vermögensvorteil besteht in der reinen Kostenerstattung der Fahrtkosten. "
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Antwort #34 - 17.07.2016 um 20:27:17
 
Ich würde dir empfehlen einen guten Strafrechtsanwalt zu suchen und hier etwas Geld zu investieren....Es geht immerhin um ein Strafverfahren und auch um mögliche Vermögensschäden für dich...z.B. kann dein Auto, als Tatmittel sichergestellt werden! Je nachdem wie das Verfahren ausgeht!
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Antwort #35 - 17.07.2016 um 20:30:58
 
@TS

Dieser eine, von dir zitierte Satz, dürfte sicherlich nicht zur Entlastung führen.
Unter Punkt IV des Links sind sehr wohl beschwerende Punkte gegen dich zu finden, u. a.:

Zitat:
Diese Alternative ist weitestgehend selbsterklärend. Wiederholt handelt, wer schon zuvor eine derartige Handlung begangen hat. Zugunsten Mehrerer wird die Schleusung begangen, wenn mindestens zwei Ausländer begünstigt sind.


Auch stellt das eine Meinung eines Anwaltes dar, der so wie er schreibt, auch für deinen Zuständigkeitsbereich, anwaltschaftlich vertritt, nicht aber die eines Gerichtes.

Interessanterweise wäre ein Gerichtsurteil, zielführender, also nur die Meinung dazu.

Zitat:
hier etwas Geld zu investieren....

... was im unteren vierstelligen Bereich anzusiedeln ist.

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Antwort #36 - 17.07.2016 um 20:42:06
 
deerhunter schrieb am 17.07.2016 um 20:27:17:
Es geht immerhin um ein Strafverfahren und auch um mögliche Vermögensschäden für dich...z.B. kann dein Auto, als Tatmittel sichergestellt werden! Je nachdem wie das Verfahren ausgeht!


Das wird sicherlich nicht geschehen, die Polizei ließ uns immerhin nach Abschluss polizeilicher Maßnahmen frei, und ich konnte mit andern die Fahrt fortsetzen. Die Geschleusten Personen erhielten eine schriftliche Aufforderung das Land innerhalb von 7 Tagen zu verlassen.
Die Frage ist auch, weshalb ich stattdessen nicht in U-haft gekommen bin und die Polizei nicht präventiv das Fahrzeug sicherstellte. Das Fahrzeug gehört außerdem einem anderen Familienangehörigen. Zudem muss hinsichtlich der Beschlagnahme der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden. Da das Auto einige Tausend Euro wert ist, und aus der Schleusung keinen Profit gemacht wurde oder worden wäre, begegnet die Einziehung das Verhältnismäßigkeitsbedenken.
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Antwort #37 - 17.07.2016 um 20:51:30
 
Was machst du dir jetzt darüber Gedanken, warum dein Auto nicht beschlagnahmt worden ist?

Nicht jede Straftat und Festnahme des vermuteten Straftäters beginnt sofort mit der U-Haft. Bei dir hat man wohl weder eine Verdunklungsgefahr oder eine Fluchtgefahr gesehen. Auch wird bei einer U-Haft das zu erwartende Strafmaß angeschaut.
Die dürfte bei dir wohl eher bei einer Geldstrafe liegen, womit die U-Haft unverhältnismäßig wäre.

Nach deinem letzten Beitrag ist es für mich kaum vorstellbar, dass du jemals den Beweis erbringen kannst, dass - sofern an der Verlängerung des AT etwas dran ist, bzw. dass die Familie wirklich den AT erhält - dass die Einreise legal war.

Von der Polizei haben die drei Bürger aus Ghana eine Ausreiseaufforderung bekommen. Wenn sie dieser nachkommen, dürfte für die deutsche Justiz dieser Fall erledigt sein, bringt wohl ausser Kosten und Aufwand gar nichts.

Nur dem "Schleuser" kann man noch eine draufbraten, denn der sitzt in Deutschland mit einer ladungsfähigen Adresse.
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Antwort #38 - 18.07.2016 um 05:28:13
 
Was mir bei der Diskussion abgeht ist die Frage, ob der Fragesteller die Ungültigkeit der italienischen Aufenthaltsgenehmigungen überhaupt erkennen können musste.
Er ist schliesslich Laie und kein ausgebildeter Bundespolizist. 
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Antwort #39 - 18.07.2016 um 06:38:05
 
Die Frage stellt sich schon deshalb nicht, weil er im Grunde auch gar nicht berechtigt ist, eine Personenkontrolle bzw. Identitätskontrolle durchzuführen, was aber am Straftatbestand nichts ändert. Oder anders argumentiert, hätte der TS die Ungültigkeit des AT erkannt, wäre das sogar noch ein strafverschärfender Tatbestand, denn kann könnte man von Vorsatz ausgehen.

Dass sich der TS über den legalen Aufenthalt Gedanken gemacht hat, zeigt dass ihm bewußt war, dass eine illegale Reise Probleme bringen kann. Er hätte bei Unkenntnis des AT sich an eine ital. Polizei oder Ausländerbehörde wenden und fragen müssen.

Wenn du mit einem Auto eines Bekannten fährst, für das es keinen Versicherungsschutz mehr gibt, weil die Versicherung den Vertrag gekündigt hat, machst du dich auch strafbar, auch wenn du anhand der Papiere nicht erkennen kannst, dass du es nicht mehr in den Verkehr bringen darfst.

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.
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Antwort #40 - 18.07.2016 um 06:49:09
 
Durch Kontrolle hat der Fragesteller zum Ausdruck gebracht das er keine Straftat begehen will.
Die Frage ist wie weit seine Pflichten reichen.
Unwissenheit zieht eher schlecht. Er hat ja kontrolliert.

PS: Irgendwelche Vergleiche aus anderen Rechtsbereichen passen meistens nicht.
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Antwort #41 - 18.07.2016 um 11:51:15
 
mgb schrieb am 18.07.2016 um 06:49:09:
Durch Kontrolle hat der Fragesteller zum Ausdruck gebracht das er keine Straftat begehen will.

... und auch hier kann ein cleverer Schleuser (spreche sicherlich nicht vom TS) genauso vorgehen, damit das ganze plausibel erscheint. Auch hat der TS klargestellt, dass er sich die Ausweispapiere eben nicht genau angeschaut hat, was nun wieder gegen ihn spricht.

mgb schrieb am 18.07.2016 um 06:49:09:
Er hat ja kontrolliert.

Nicht, was die Gültigkeit des Ausweisdokumentes angelangt und das hat er so zu Protokoll gegeben.

mgb schrieb am 18.07.2016 um 06:49:09:
Irgendwelche Vergleiche aus anderen Rechtsbereichen passen meistens nicht. 

Es geht darum, dass Nicht/Unwissen nicht vor einer Strafe bewahrt.
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Antwort #42 - 18.07.2016 um 16:32:47
 
Wer andere über eine Grenze bringt, auch wenn es Schengen ist, sollte sich immer 100% sicher sein, dass dieses legal ist. Ist analog zu sehen, mit Waren (Zigaretten u.ä.) die man aus dem Ausland (auch Schengen) mitbringt!
Der TE hat sich hier schuldig gemacht und sollte sich einen RA nehmen, damit er nicht "tief" fällt!

btw warnt selbst das BMI vor Transport von "Ausländern" bei Mitfahrzentralen http://www.bundespolizei.de/Web/DE/01Sicher-auf-Reisen/02Mit-Zug-Auto-Bus-Taxi/0...
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Antwort #43 - 18.07.2016 um 16:58:37
 
trixie schrieb am 18.07.2016 um 06:38:05:
Wenn du mit einem Auto eines Bekannten fährst, für das es keinen Versicherungsschutz mehr gibt, weil die Versicherung den Vertrag gekündigt hat, machst du dich auch strafbar, auch wenn du anhand der Papiere nicht erkennen kannst, dass du es nicht mehr in den Verkehr bringen darfst.

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.


Aber wie kann dabei das Gericht davon überzeugt sein, dass der Fahrer wirklich nicht gewusst hat, das das Fahrzeug seines Bekannten ohne Versicherung war?
In meinem Fall gibt es dagegen lt. Chatprotokollen Beweise dafür, dass der Mitfahrer mich angelogen hatte. Die Frage ist, auch was ich davon hätte, ihn nach D zu befördern, wenn ich stattdessen andere mit gültigen Ausweisen befördern könnte.
Der Mitfahrer B hat genauso nichts von, wenn er ohnehin in Ita. eine Arbeitsstelle hat und lediglich seine Schwester in D besuchen wollte und demnächst sein Ausweis verlängert wird.


Und falls hier jemand oder der Richter glaubt, es wurde vorab unter uns bewusst abgesprochen, bei dem Chat Beweise dafür zu pflanzen, dann wäre das ein weitgehend ausgeklügeltes und professioneller Vorgehen. Aber das leichtsinnige Verhalten bei Mecces steht deutlich im Widerspruch zu dieser Cleverheit.
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« Zuletzt geändert: 18.07.2016 um 17:14:01 von bürokrat »  
 
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Antwort #44 - 18.07.2016 um 18:34:00
 
Ich seh das genauso wie du. McDonalds ist ein absolutes Entlastungsmoment. Es ist ja hinlänglich allgemein bekannt, dass Schleuser nie und nimmer bei McDonalds essen. Diese essen - wie allgemein bekannt ist - bei Burger King.

Außerdem entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Schleuser niemals Lügen und Betrügen. Darum würden diese niemals irgendwelche Chats faken.

Ich würde an deiner Stelle genauso argumentieren. Es kann nur auf einen Freispruch hinauslaufen.
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