Zitat:Da müsste man eventuell den EuGH nochmal um Aufklärung bitten, allerdings scheint es so, dass durch das Eind-Urteil es tatäschlich nicht darauf ankommt, ob erneut ein Freizügigkeitstatbestand erfüllt werden muss:
Will man den
TS wirklich dazu raten einmal bis zum EuGH durchzuklagen mit unbekannten Ausgang und natürlich zumindest einer monatenlangen Hängepartie beim Aufenthaltsstatus. Vorher sollte man zumindest bei der zuständigen
ABH vorfühlen wie sie das sieht. Ansonsten ist doch der Worst-Case, das er bei Vorstellung bei der
ABH eine GüB bekommt und zur Aussreise aufgefordert wird. Dann muss er dass tun oder man braucht einen Anwalt.
Eine naheliegende Lösung ist nun mal das FZF-Visum aus den NL. Mit Einzug beim
TS in NL ist der Ehgatte dort freizügigkeitsberechtigt, hat dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt und kann den Antrag über die deutsche
AV in den NL stellen, Sprachnachweis voraussgesetzt.
Besuchsaufenthalte wären in DEU auch möglich.