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EU Recht Community Rechte und Ehegatten Karte (Gelesen: 22.684 mal)
fab87
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i4a rocks!


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Antwort #60 - 09.04.2016 um 21:07:08
 
Monoi schrieb am 09.04.2016 um 20:50:20:
ng im Holland als 2. Wohnsitz in Europa gelten


Kein Wissen darüber wie es sich in NL verhält: Aber in Deutschland gibt es nur Wohnsitz im Inland oder nicht. Konstruktionen wie zweiter Wohnsitz im Ausland kennt das Melderecht nicht.
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mgb
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #61 - 10.04.2016 um 00:55:48
 
Jeder Rechtsbereich hat seine eigene Wohnsitzdefinition. Man darf die Rechtsbereiche nicht durcheinander würfeln.
Der Rückkehrerfall entsteht im EU-Recht und demzufolge ist die Definition im EU-Recht maßgebend.

@Monoi
Abmelden in Deutschland wäre ein grober Fehler.
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i4a rocks!


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Antwort #62 - 10.04.2016 um 15:56:52
 
Wieso wäre das ein grober Fehler ?
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Antwort #63 - 10.04.2016 um 18:24:34
 
Monoi schrieb am 10.04.2016 um 15:56:52:
Wieso wäre das ein grober Fehler ? 


weil viele Behörden der meinung sind, dass man seine Freizügigkeit im Ausland nicht *nachhaltig* ausübern kann, wenn man eingentlich in D wohnt (wofür die Anmeldung spricht)

Kann trotdem gut gehen, kann aber auch sein, dass du viel Überzeugungsarbeit leisten musst.
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blubb


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Antwort #64 - 10.04.2016 um 22:24:48
 
@erne,

dann wäre ein Abmelden in DEU aber kein grober Fehler (wie Meinung mgb), sondern geradezu geboten gewesen, um keine Zweifel an der Nachhaltigkeit aufkommen zu lassen...

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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Antwort #65 - 11.04.2016 um 05:16:00
 
Monoi schrieb am 10.04.2016 um 15:56:52:
Wieso wäre das ein grober Fehler ?


Weil dir dann deine Krankenversicherung auf den Kopf fällt und du erst durch diese Abmeldung als Student überhaupt unbeschränkt steuerpflichtig in Holland werden kannst.
Mit deiner melderechtlichen Anmeldung und deiner Studienbescheinigung aus Holland ist unbestreitbar dein Lebensmittelpunkt im Sinne der Freizügigkeit in Holland nachgewiesen.
Bei einem Rückkehrerfall geht es um die ausgeübte Freizügigkeit und sonst nichts.
Mit einer Abmeldung in Deutschland würdest du in anderen Rechtsbereichen alles kaputt machen.
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Antwort #66 - 11.04.2016 um 06:02:18
 
@mgb:
Ob es nach Deiner Ansicht ein grober Fehler ist oder nicht sei mal dahingestellt, aber begründe mir bitte, wie Dein "Melde Dich nicht ab" mit dem Bundesmeldegesetz in Übereinstimmung zu bringen ist.
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Antwort #67 - 11.04.2016 um 06:55:19
 
Solange die Wohnung nicht entgültig aufgegeben wird besteht keine Abmeldepflicht.
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Antwort #68 - 11.04.2016 um 08:21:22
 
Zitat:
Bundesmeldegesetz (BMG)
§ 17 Anmeldung, Abmeldung
...
(2) Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden. ...

Es scheint ein weitverbreiteter Glaube zu sein, daß Melderecht losgelöst von "gewöhnlichem Aufenthalt", "ständigem Aufenthalt" etwas völlig Eigenes ist.

Das ist aber falsch.
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Antwort #69 - 11.04.2016 um 09:02:34
 
Ausziehen liegt aber erst vor wenn die Wohnung endgültig aufgegeben wurde.
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Antwort #70 - 11.04.2016 um 09:31:18
 
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)

17.2.2 Abgrenzung des Auszugs von einer vorübergehenden Abwesenheit

Auszug bedeutet das tatsächliche, endgültige Verlassen einer Wohnung. Kein Auszug, sondern lediglich eine vorübergehende Unterbrechung der Benutzung einer Wohnung liegt vor, wenn die Absicht und die tatsächliche Möglichkeit bestehen, die Benutzung der Wohnung fortzusetzen. Von einem Auszug ist in der Regel auszugehen, wenn aus der Wohnung zur Benutzung erforderliche Einrichtungsgenstände entfernt werden oder die voraussichtliche Abwesenheit länger als ein Jahr ist.

Wobei "in der Regel" aus dem letzten Satz bei einer Abwesenheit länger als 1 Jahr auch wieder alles offen lässt.
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Antwort #71 - 11.04.2016 um 10:12:36
 
Gut begründet!  Daumen hoch

Gleichwohl darf nicht vergessen werden, daß ausländerrechtliche und melderechtliche Bewertung ein und desselben Sachverhalts nicht unbedingt übereinstimmen müssen.

Das muß im Fall dieses Themas nicht von Bedeutung sein ...
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Antwort #72 - 11.04.2016 um 20:40:56
 
Es geht hierbei mit dem abmelden darum sein Vorhaben zu untermauern dass man in einem anderen EU Land leben wollte. Ich behalte meine Wohnung natürlich und nach dem erneuten anmelden in einem halben Jahr würde ich meine Wohnung wieder beziehen. Aber das muss die ausländerbehörde nicht wissen. Relevant ist nur wie wir möglichst gut und glaubwürdig denen gegenüberstehen können. Daher das Abmelden. Unabhängig davon habe ich mein Einwohnermeldeamt nachgefragt und die meinten wenn sie länger als 3 Monate in Holland leben müssen Sie sich abmelden aus Dtl. Ob das stimmt mit dem EU Recht einen 2. Wohnsitz anzumelden in einem anderen Land sei mal dahingestellt ( dazu finde ich auch nichts, also falls mir da jemand eine Quelle oder eigene Erfahrung nennen könnte, wäre ich sehr verbunden). Deutsche Behörde wissen oft auch nicht viel und beharren aber auf dem, was sie wissen.
Ich möchte wie gesagt keinen Fehler diesbezüglich machen, denn das kann man mit einmal abmelden vermeiden. Krankenversicherung dort für die Zeit dann darauffolgende natürlich sieht, denke ich, auch glaubwürdig für ein "Leben in NL" aus als alles über Dtl laufen zu lassen. Das wirkt als würde man das alles nur machen um am Ende zurückzukehren UM seinen Mann mitzunehmen und das war alles geplant und nicht als hätte es sich eben gut so ergeben, oder nicht ?  hä?
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Antwort #73 - 11.04.2016 um 21:12:08
 
@Monoi,

ich habe das schon verstanden.
Deshalb mein Einwurf weiter oben.
Ich will mich hier mal ganz bewusst im Konjunktiv halten und spiegele meine persönliche Meinung wider:

Falls die ABH Kenntnis hätte, dass Du Deinen Wohnsitz in DEU beibehalten hast,
falls die auf den Trichter kommen, deine nachhaltig ausgeübte Freizügigkeit in NL anzuzweifeln (und damit die rückkehrende abgeleitete Freizügigkeit),
dann würde natürlich ein durchgehend bestandener Wohnsitz in DEU Zweifel an einer Nachhaltigkeit des vorgeblich verlagerten dauerhaften Aufenthalts in einem anderen EU-Land nähren.

Ohne das jetzt bewerten zu wollen, ob dies rechtlich haltbar wäre oder nicht, würdest Du Dich möglicherweise einer entsprechenden Argumentation ausgesetzt sehen.

Es kann immer argumentativ anspruchsvoll sein, auf einer Seite alle "Rechte" (Versicherung etc.) mit Bezug auf die eine Rechtsquelle wahrzunehmen und zu begründen, auf der anderen Seite aber, weil vielleicht passend, andere Rechte oder Pflichten auf eine andere, dazu gerade passende Rechtsquelle, zu begründen.
Manchmal kann eben inkonsequentes Handeln auch zu einem inkongruenten Anschein eines vielleicht tatsächlich einwandfreien Sachverhalts führen.
Sorry für diesen Ausflug in die Lebensberatung.

Gruß
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Antwort #74 - 12.04.2016 um 00:58:42
 
Monoi schrieb am 11.04.2016 um 20:40:56:
atürlich sieht, denke ich, auch glaubwürdig für ein "Leben in NL" aus als alles über Dtl laufen zu lassen. Das wirkt als würde man das alles nur machen um am Ende zurückzukehren UM seinen Mann mitzunehmen und das war alles geplant und nicht als hätte es sich eben gut so ergeben, oder nicht ? 


Auf mich wirkt dein ganzes Konstrukt genau so. Es wird nur aufgebaut um letztendlich das FZF-Visum zu umgehen. Wenn das die ABH genauso sieht musst du ggf. auf den Rechtsweg dagegen vorgehen. Hast du die Resourchen und Zeit dazu?

Ist in Deutschland die Finanzierung eures täglichen Lebens nicht gesichert muss er sowieso eine AT nach dem AufenthG beantragen. Ansonsten wäre hier der Ehegatten des nicht-deutschen EU-Bürgers deinem Ehegatten nicht mehr gleichgestellt.

Wäre es nicht klüger schnell den A1 Sprachnachweis zu machen und von den NL aus ein FZF-Visum zu beantragen?
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