Aras schrieb am 08.02.2016 um 14:43:44:Wenn man erwerbsunfähig ist, braucht man auch nix dem Jobcenter zu melden, da nicht zuständig
Das ist richtig, dass man dem JC nichts melden muss, da nicht zuständig, aber u. U. dem Sozialamt:
Das Bundesverwaltungsgericht geht entsprechend der üblichen Sozialhilfepraxis davon aus, dass kurzfristige Abwesenheit während des Bewilligungszeitraums von regelmäßig einem Monat die Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers unberührt lassen" (BVerwG, 22.12.1998 - FEVS 51, 147; auch BVerwG - NDV 1995, 170)
Diese „übliche Sozialhilfepraxis" wurde von manchen Trägern auf drei Wochen verkürzt.
Bei einer längeren Abwesenheit als einem Monat endet der zugestandene Urlaubs- und Erholungsbedarf. Dann entfällt die Zuständigkeit des bisherigen Sozialhilfeträgers.
"Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten." (§ 98 I SGB XII). Das Sozialamt am Wohnort der Bekannten der
TS kann dann von ihr den Ersatz seiner Kosten fordern (OVG NW 15.03.2004 - 12 A 3993/02).
Wenn sich die Bekannte der
TS zu lange im Bereich eines anderen Trägers aufhält, kann nur der Regelsatz gestrichen werden. Das bisherige Sozialamt bleibt weiterhin für die Kosten der Unterkunft zuständig. Allerdings nur insoweit die Wohnung unter Abwägung der bei Verlust der Wohnung entstehenden Kosten erhalten bleiben muss. Auch Krankenversicherungsbeiträge sind zunächst weiterzuzahlen. Bei Auslandsaufenthalten aber nur, wenn auch Krankheitskosten im Ausland übernommen werden (BVerwG 22.12.1998 - FEVS 51, 150). (Jäger/Thomé, Leitfaden ALG II/Sozialhilfe von A-Z)
S.a. Schoch in LPK-SGB XII, 8. Aufl., § 98; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf,
SGB XII, Kommentar, 3. Aufl., § 98; Schlette in Hauck/Noftz,
SGB XII, § 98 Rn 27 zu Zuständigkeitsproblemen bei Urlaub).