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Erst einladen, dann "rausschmeißen"??? (Gelesen: 12.980 mal)
T.P.2013
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blubb


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Antwort #15 - 22.10.2015 um 03:51:49
 
Tja, dann von mir als Tipp für die m.E. einzig richtige Vorgehensweise:

Petersburger schrieb am 21.10.2015 um 22:18:13:
Halte Dich und Deine Familie so konsequent wie möglich aus der Geschichte heraus. 


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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Foudre
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Antwort #16 - 22.10.2015 um 04:52:07
 
Ok. Kannst Du rein interesssenhalber konkrete Gründe hierfür nennen. Mich würde nun auch interessieren was nun auf die ursprünglich "einladende" Person zukommen kann.
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Petersburger
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Antwort #17 - 22.10.2015 um 05:38:45
 
Gründe nennst Du selbst:
Du befürchtest, bei einem möglicherweise geplanten "Daueraufenthalt" am Ende "mit hineingezogen zu werden.

Da gibt es nur einen Ratschlag - ich gab ihn bereits.

Wenn Du nichts befürchtest, dann verstehe ich Deine Ausgangsfrage nicht.
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Foudre
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Antwort #18 - 22.10.2015 um 06:12:04
 
OK ich werde das so halten. Ich habe mich selbst auch schon darauf festgelegt. Vielen Dank!

Aber könnte ich eventuell irgendwelche strafrechtlichen Gründe bekommen, die ich der einladenden Person vorbringen kann, so dass sie ihren Gast evtl. nun doch wieder aufnimmt aufgrund der sonst für sie möglichen Konsequenzen???
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lottchen
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Antwort #19 - 22.10.2015 um 10:02:50
 
Hat die einladende Person eine VE abgegeben?
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Antwort #20 - 22.10.2015 um 11:31:40
 
Auch das ist weiterhin unklar. Sie behauptet nein. Aber wie hat er sonst das Visum bekommen?
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Antwort #21 - 23.10.2015 um 18:15:06
 
Also es gibt Neuigkeiten: Er hat sich wohl doch registrieren lassen und wohnt jetzt in der Erstaufnahmeeinrichtung bis er einen anderen Platz bekommen wird. Er war heute nur kurz da, um seine Sachen zu holen. Bei uns wohnt er nicht!

Noch eine Frage: Die ursprüngliche Einladerin hat ihm wohl eine größere Menge Bargeld gestohlen.... gibt es für ihn überhaupt irgendwelche Rechtsmittel, diese zurückzuerlangen?
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Antwort #22 - 23.10.2015 um 18:26:46
 
Ja. Anzeige bei der Polizei.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #23 - 23.10.2015 um 19:12:28
 
Tja, dann käme aber wohl seine wahre Identität raus und sein Nationalpass zum Vorschein. Ob das dann so gewollt wäre? Ein Teufelskreis...

Ansonsten schon korrekt mit der Anzeige bei der Polizei.
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Antwort #24 - 23.10.2015 um 19:45:25
 
T.P.2013 schrieb am 23.10.2015 um 19:12:28:
Tja, dann käme aber wohl seine wahre Identität raus und sein Nationalpass zum Vorschein. Ob das dann so gewollt wäre? Ein Teufelskreis...


Ja genau das ist hier das Problem!
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grisu1000
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Antwort #25 - 23.10.2015 um 20:18:31
 
T.P.2013 schrieb am 22.10.2015 um 02:39:51:
Nö, "Verwandter einer Halbschwester" reicht erst einmal nicht.
Lediglich als Beschuldigter müsste er sich nicht äußern...


Das gilt aber vor Gericht und ggf. gegenüber der Staatsanwaltschaft bei Vorladung. Der Polizei muss man gar nichts sagen, schon gar nicht wenn man en passant befragt wird.
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T.P.2013
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Antwort #26 - 23.10.2015 um 20:40:59
 
grisu1000 schrieb am 23.10.2015 um 20:18:31:
Das gilt aber vor Gericht und ggf. gegenüber der Staatsanwaltschaft bei Vorladung. Der Polizei muss man gar nichts sagen, schon gar nicht wenn man en passant befragt wird.

Ja und? Ging es hier darum oder wurde dies behauptet? Nö - es ging allgemein um Zeugnisverweigerungsrecht. Aber schön, dass Du das noch einmal so schön klargestellt hast, obwohl es Foudre vermutlich eher wenig interessiert ...

Abgesehen davon ist das...

Zitat:
Der Polizei muss man gar nichts sagen, schon gar nicht wenn man en passant befragt wird.

... falsch, von wegen "gar nichts".
Deshalb zur Klarstellung von meiner Seite:
Deine richtigen Personalien musst Du auf Befragen sehr wohl angeben, auch gegenüber der Polizei.
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grisu1000
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Antwort #27 - 23.10.2015 um 21:51:53
 
T.P.2013 schrieb am 23.10.2015 um 20:40:59:
Deine richtigen Personalien musst Du auf Befragen sehr wohl angeben, auch gegenüber der Polizei.


Es ging um inhaltliche Fragestellungen und nicht um Personalien. Die Polzei darf natürlich die Personalien überprüfen (§ 17 PAuswG). Mehr liegt im Ermessen des Befragten.
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T.P.2013
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Antwort #28 - 23.10.2015 um 22:12:37
 
Quatsch.
Es ging um Schilderung eines Sachverhalts und die pauschale Behauptung, dass Foudre "vom Zeugnisverweigerungsrecht geschützt" sei.
Ist er aber bei entsprechender Personenbeziehung eben pauschal nicht.
Ob ggü. Polizei oder StA war weder thematisiert, noch in diesem Zusammenhang gefragt.

Dann kamst Du mit Deiner Fleißbienchenmeldung und hast überhaupt erst die hier völlig uninteressante Unterscheidung Polizei / StA vorgenommen und dann noch eine so formuliert falsche pauschale Behauptung à la "muss man gar nichts sagen" losgelassen, ohne hier, wo eine Differenzierung erforderlich gewesen wäre, dann diese Differenzierung auch vorzunehmen.
(Erinnert mich an eine bestimmte Foristin...)

Lies mal nach in einer ruhigen Minute.
Da dies aber für Foudre als TS vermutlich eher weniger interessant ist, belass ich es damit dabei.

In diesem Sinne.
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Antwort #29 - 23.10.2015 um 23:28:28
 
T.P.2013 schrieb am 23.10.2015 um 22:12:37:
völlig uninteressante Unterscheidung Polizei / StA vorgenommen und dann noch eine so formuliert falsche pauschale Behauptung à la "muss man gar nichts sagen" losgelassen, ohne hier, wo eine Differenzierung erforderlich gewesen wäre, dann diese Differenzierung auch vorzunehmen.


Das ist aber genau worauf es ggf. ankommt. Denn die Polizei suggeriert oft das man Ausagenn müßte.

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