Foudre schrieb am 27.10.2015 um 15:51:20:Wie ist die Rechtslage hier jetzt bzgl. des gestellten Asylantrages?
Worauf konkret bezogen?
Grundsätzlich mal dies: Ein strafrechtliches Verfahren (als Geschädigter) und ein asylrechtlicher Vorgang sind grundsätzlich 2 verschiedene Paar Schuhe.
Er hat aber offensichtlich im Asylverfahren eine Urkunde (der 2. Pass) unterdrückt.
Einer der Pässe dürfte unrechtmäßig ausgestellt sein im Herkunftsland unter Verwendung falscher Angaben (ein Klassiker in (Schwarz-)Afrika).
Und wurde hier gebraucht - entweder bei Asylantragstellung oder bei der Anzeigenerstattung.
Asylrechtlich ist das von Belang, da man diverse Belehrungen und Verpflichtungen unterschrieben hat, die auf korrekte Personalangaben und Vorlage aller Identitätsdokumente abzielen.
Strafrechtlich kommt hier möglicherweise einiges in Frage:
§ 263 StGB (Betrug, insbesondere zum Nachteil von Sozialbehörden), § 271 StGB (Mittelbare Falschbeurkundung), § 276 StGB (Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen) etc.
Abgesehen davon, dass
jetzt praktische Probleme auftauchen, ist grundsätzlich das Jonglieren mit 2 unterschiedlichen Identitäten nicht nur schwierig, sondern wird sowohl kurz- als auch langfristig immer wieder Probleme bereiten und zu Schwierigkeiten führen. Und am Ende mit hoher Wahrscheinlichkeit auffliegen, auch wenn der Kollege der Landespolizei hier und jetzt die Füße stillgehalten hat.
Ich weiß aus eigener, persönlicher Erfahrung aus meinem direkten Umfeld, wovon ich spreche.
Zitat:Die Person verfügt tatsächlich über zwei echte Reisepässe, mit jeweils unterschiedlichen Nachnamen.
Nein, er verfügt über 2
amtlich ausgestellte Pässe, von denen einer wohl mittels falscher Beurkundung fälschlich amtlich ausgestellt wurde. "Echt" ist nur der mit seinen "echten" Personaldaten, nicht der, der mittels der in seinem Heimatstaat verbreiteten Korruption mit falschen Daten ausgestellt wurde.
In diesem Sinne...
Gruß
Edit: Ach, noch etwas: Je mehr Du bzw. Deine Frau involviert ist bei Begehung von Betrugs- oder Urkundendelikten in DEU (-> § 271 (2) StGB), desto eher geratet Ihr in das gefähliche Fahrwasser "Beihilfe".