"Deutsch-Verheiratete:
Hier kommt die Erteilung der
NE nach drei Jahren ehelicher Lebensgemeinschaft und gleichzeitigem Besitz der Aufenthaltserlaubnis in Betracht. Voraussetzungen sind u. a. das Fortbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft, die Sicherung des Lebensunterhaltes (dadurch wird nachgewiesen, dass kein Sozialhilfeanspruch, also ein bestimmter Ausweisungsgrund nicht besteht), ausreichender Wohnraum, Sprachkenntnisse (einfacher Art), keine Ausweisungsgründe. Siehe insgesamt: § 28 Abs. 2
AufenthG.
Ausländisch-Verheiratete:"
Daraus schieße ich das der
LU gesichert seien muss. Entweder drch den Ausländer oder den Ehepartner. Und Sprachkenntnisse (einfacher Art), was nicht zwingend bedeutet den Abschluss des Integrationskurses, allerdings in der Praxis von den Ausländerbehörden so verlangt wird.
Was würde den Theoretisch passieren wenn der
LU nicht gesichert ist?
Keine Niederlaussungserlaubnis okay.
Muss dann der Ausländer ausreisen? Das wäre ja schon krass. Die Lebensgemeinschaft von deustchen/Ausländern sollte doch in Deuschland erlaubt sein.