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Fzf: Kinder nach Deutschland zu Bulgaren (Gelesen: 4.701 mal)
deerhunter
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Antwort #15 - 02.09.2015 um 09:44:08
 
yerrb schrieb am 02.09.2015 um 09:29:38:
Stimmt das mit dem "Nachweis gesicherten Lebensunterhalt" oder müssen deutsche dies nicht nachweisen?


Der Ausländer beantragt ja eine NE, nicht der Deutsche.
Auch hier muss der Deutsche, wenn der Ausländer nicht genug verdient, dann den LU nachweisen.

§9 Aufenthaltsgesetz

Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
     1.      er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
     2.      sein Lebensunterhalt gesichert ist,
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Antwort #16 - 02.09.2015 um 09:51:27
 
Okay ,einigen wir und auf Aufenthaltserlaubnis  Zwinkernd.

Ich kenne einen Fall wo der deutsche Ehepartner den LU für das FZF Visum seiner Frau nachweisen musste. (Für das Visum ist es vieleicht ja auch erforderlich).

Bei der Beantragung der  Aufenthaltserlaubnis wurde gesagt das in 3 Jahren die Niederlassungserlaubnis beantragt werden kann. Wenn der Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde und der LU gesichert ist.

Ist die Aussage der Ausländerbehörde falsch bzgl. LU?
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Antwort #17 - 02.09.2015 um 10:00:17
 
yerrb schrieb am 02.09.2015 um 09:51:27:
Ich kenne einen Fall wo der deutsche Ehepartner den LU für das FZF Visum seiner Frau nachweisen musste.

Auch hier im Forum kannst du regelmäßig von solchen Forderungen lesen, heißt aber immer noch nicht, dass diese auch rechtmäßig ist.

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Antwort #18 - 02.09.2015 um 10:11:35
 
Klar, der Ausländer (in diesem Fall die Frau) beantragt die Niederlassungserlaubnis.

§9 Aufenthaltsgesetz

Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
     1.      er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
     2.      sein Lebensunterhalt gesichert ist,

Die Niederlassungserlaubnis wird doch bei deutschem Ehepartner nach 3 Jahren erteilt.

Bzgl. Inländerdiskriminierung: Der EU-Staatsbürger bringt seine Familie nach Deutschland ohne Sprach und LU Nachweis und der deutsche Ehepartner muss im Fall das der Ausländische Ehepartner (Frau) den LU nicht alleine Nachweisen kann diesen Nachweisen? Seit Ihr euch das sicher das der LU bei deutschem Ehepartner nachgewiesen werden muss?



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Antwort #19 - 02.09.2015 um 10:32:27
 
yerrb schrieb am 02.09.2015 um 09:51:27:
Bei der Beantragung derAufenthaltserlaubnis wurde gesagt das in 3 Jahren die Niederlassungserlaubnis beantragt werden kann. Wenn der Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde und der LU gesichert ist.

Hier die Voraussetzungen für die NE (Abs.2):
http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthg.htm#28
Von einem erfolgreich abgeschlossenen I-Kurs ist da nicht die Rede.
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Antwort #20 - 02.09.2015 um 10:59:27
 
"Deutsch-Verheiratete:
Hier kommt die Erteilung der NE nach drei Jahren ehelicher Lebensgemeinschaft und gleichzeitigem Besitz der Aufenthaltserlaubnis in Betracht.  Voraussetzungen sind u. a. das Fortbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft, die Sicherung des Lebensunterhaltes (dadurch wird nachgewiesen, dass kein Sozialhilfeanspruch, also ein bestimmter Ausweisungsgrund nicht besteht), ausreichender Wohnraum, Sprachkenntnisse (einfacher Art), keine Ausweisungsgründe. Siehe insgesamt: § 28 Abs. 2 AufenthG.
Ausländisch-Verheiratete:"

Daraus schieße ich das der LU gesichert seien muss. Entweder drch den Ausländer oder den Ehepartner. Und Sprachkenntnisse (einfacher Art), was nicht zwingend bedeutet den Abschluss des Integrationskurses, allerdings in der Praxis von den Ausländerbehörden so verlangt wird.

Was würde den Theoretisch passieren wenn der LU nicht gesichert ist?
Keine Niederlaussungserlaubnis okay.
Muss dann der Ausländer ausreisen? Das wäre ja schon krass. Die Lebensgemeinschaft von deustchen/Ausländern sollte doch in Deuschland erlaubt sein.
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Antwort #21 - 02.09.2015 um 11:19:56
 
yerrb schrieb am 02.09.2015 um 10:59:27:
Was würde den Theoretisch passieren wenn der LU nicht gesichert ist?

... dann wird die AE wieder um drei Jahre verlängert.
Deshalb gibt es ja die Fälle, wo ausländische Mitbürger jahrelang eine AE und keine NE haben.

yerrb schrieb am 02.09.2015 um 10:59:27:
Und Sprachkenntnisse (einfacher Art), was nicht zwingend bedeutet den Abschluss des Integrationskurses, allerdings in der Praxis von den Ausländerbehörden so verlangt wird.

... was trotzdem rechtswidrig ist. Ob man nun die Prüfung noch einmal macht oder den Rechtsweg bestreitet, muss jeder für sich beantworten.
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Antwort #22 - 02.09.2015 um 11:21:23
 
trixie schrieb am 02.09.2015 um 10:32:27:
Von einem erfolgreich abgeschlossenen I-Kurs ist da nicht die Rede. 

Bei einer Verpflichtung i.d.R. schon  Cool


Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
7. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,

8. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt

Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Absatz 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann.
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Antwort #23 - 02.09.2015 um 12:56:14
 
@deerhunter
Meine Antwort ...
Zitat:
Von einem erfolgreich abgeschlossenen I-Kurs ist da nicht die Rede. 

... bezog sich eindeutig darauf, dass es sich um einen deutsch-verheiraten Ausländer handelt.

Die TS brauchte genau diesen Sachverhalt ins Spiel:

yerrb schrieb am 02.09.2015 um 09:51:27:
Ich kenne einen Fall wo der deutsche Ehepartner den LU für das FZF Visum seiner Frau nachweisen musste. (Für das Visum ist es vieleicht ja auch erforderlich).Bei der Beantragung derAufenthaltserlaubnis wurde gesagt das in 3 Jahren die Niederlassungserlaubnis beantragt werden kann. Wenn der Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde und der LU gesichert ist.

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Antwort #24 - 02.09.2015 um 13:16:52
 
Möglicherweise stehe ich auf dem Schlauch und verstehe dich nicht wirklich  unentschlossen

Auch bei einem Ausländer, der mit einem Deutschen verheiratet ist, benötigt der Ausländer i.d.R. einen abgeschlossenen Ikurs für eine NE...auch der LU muss gesichert sein! Sonst keine NE...Ausnahmen siehe meinen obigen Post

Das ist mein Wissensstand....meinst du jetzt das gleiche, oder bist du anderer Meinung?
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Antwort #25 - 02.09.2015 um 13:25:59
 
Ich habe es auch so verstanden. Für die NE verpflichtet man sich zum I-Kurs.
Für die NE muss der LU gesichert sein.

Wo ich noch ein Fragezeichen habe ist:

Nach der Einreise mit FZF Visum und Beantragung der Aufenthaltserlaubnis prüft die Ausländerbehörde ob LU gesichert ist (wurde ewt. schon von der Botschaft geprüft).

Bei deutschem Ehepartner kann dann nach 3 Jahren die NE beantragt werden. Wenn der Lebensunterhalt durch den Ausländer oder Ehepartner aber nicht gesichert ist:

Zitat:
... dann wird die AE wieder um drei Jahre verlängert.
Deshalb gibt es ja die Fälle, wo ausländische Mitbürger jahrelang eine AE und keine NE haben.


Ist das wirklich so richtig?

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Antwort #26 - 02.09.2015 um 13:33:39
 
yerrb schrieb am 02.09.2015 um 13:25:59:
Ist das wirklich so richtig?


Ja, das ist richtig
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Antwort #27 - 02.09.2015 um 13:46:51
 
Okay, vielen Dank!

Auch wenn ich die Logik dahinter nicht verstehe (muss ich vielleicht auch gar nicht   Smiley)
Bei der ersten AE nach Einreise mit FZF-Visum wird ja auch der LU geprüft. Dann nach 3 Jahren NE nicht ausgestellt weil LU nicht gesichert.
Aber AE wird für weitere 3 Jahre ohne Prüfung LU ausgestellt.  Laut lachend
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Antwort #28 - 02.09.2015 um 13:53:39
 
yerrb schrieb am 02.09.2015 um 13:46:51:
Aber AE wird für weitere 3 Jahre ohne Prüfung LU ausgestellt. 


Muss nicht für 3 Jahre, kann auch immer bloß jährlich! Und nicht alle Gesetze sind immer mit Logik zu verstehen  Laut lachend

yerrb schrieb am 02.09.2015 um 13:46:51:
Bei der ersten AE nach Einreise mit FZF-Visum wird ja auch der LU geprüft. Dann nach 3 Jahren NE nicht ausgestellt weil LU nicht gesichert. 

Nicht nach FZF zu einem Deutschen...da ist LU nicht relevant! Nur bei einem Hochzeitsvisum!
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Antwort #29 - 02.09.2015 um 14:04:39
 
deerhunter schrieb am 02.09.2015 um 13:16:52:
Auch bei einem Ausländer, der mit einem Deutschen verheiratet ist, benötigt der Ausländer i.d.R. einen abgeschlossenen Ikurs für eine NE...auch der LU muss gesichert sein! 

LU ja, für die NE; I-Kurs nein für die NE; siehe § 28 Abs.2 AufenthG; nur bei § 9 a wäre der I-Kurs wieder wichtig, weil es hier deutsch-verheiratete Ausländer keine Begünstigung gibt.
Die in § 44 a AufenthG zitierten §§ für die NE beziehen sich doch auf auslands-verheiratete Ausländer.

yerrb schrieb am 02.09.2015 um 13:25:59:
Für die NE verpflichtet man sich zum I-Kurs.

Nein, nicht bei deutsch-verheirateten Ausländern. Begründung siehe oben.

deerhunter schrieb am 02.09.2015 um 13:53:39:
Nur bei einem Hochzeitsvisum!

... aber nur wenn eine VE verlangt wird und der Heiratskandidat diese abgeben möchte; wird meistens der Fall sein.
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