tiggger schrieb am 07.08.2015 um 00:01:33:Die Fälle sind nicht vergleichbar, denn beim Heiratsvisum muss weder eine Rückkehrbereitschaft überprüft noch gegeben sein.
... um diesen Punkt geht ja bei der
VE überhaupt nicht, sondern darum ob der Bürge die Bürgschaft erfüllen kann oder nicht. Die Bürgschaft zielt also auf die finanziellen Folgen einer nicht antragsgemäßen Erfüllung des Visumszwecks ab.
Wenn es um das von dir beschriebene "in Deutschland untertauchen" geht, müßte man entgegenhalten, dass der Ausländer eine Menge dazu tun muß, erst einmal in den Genuss des begehrten Visums zu kommen.
@tigger
Die
VE erlischt nicht mit der Eheschließung, sondern erst mit dem Aufenthaltszweckwechsel, der erst dann gegeben ist, wenn die
AE beantragt wird.
Wenn der Ehemann nach der Eheschließung keine
AE beantragt, würde er eines Tages illegal in Deutschland sein und die Ehefrau aufgrund der Bürgschaft in Regress genommen werden können, wenn Ausreisezwangsmaßnahmen notwendig werden.