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Ehefrau an der Einreise gehindert (Gelesen: 56.304 mal)
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grisu1000
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Antwort #60 - 06.08.2015 um 20:20:34
 
cabrio schrieb am 06.08.2015 um 19:22:37:
Und gerade weil es hier um einen Daueraufenthalt einer Deutschverheirateten geht, greift der § 14 Abs. 2, da der generalpräventive Schutzzweck von§ 14 Abs.1ja der Verhinderung unerlaubter Einreisen dient, nicht aber der Produktion von Ärger und hohen Kosten für solche Leute, denen nach der Zurückweisung sofort wieder ein FZF-Visum erteilt werden muss.


Generalprävention ist auf die Zukunft gerichtet und heißt, Verhinderung dass sich das Nichtkümmern um Bestimmungen und Verordnungen lohnt, hier Verlängerung eines Auslandsaufenthaltes (Absprache mit der ABH) lohnt. Es soll eben dem vorgebeugt werden, das unsere ausländischen Mitbürger die deutschen Gesetze nicht ernst nehmen, drum Generalprävention. Ich bin mir sicher, diese Ehepaar wird in Zukunft die Gesetze ernst nehmen und sie befolgen. Lektion gelernt, Prävention erfolgreich.
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hge2001
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Antwort #61 - 06.08.2015 um 20:31:09
 
tiggger schrieb am 06.08.2015 um 20:11:42:
Die lebt garantiert nicht seit vielen Jahren in Deutschland, sonst hätte sie eine NE und das Problem wäre doch gar nicht entstanden.



Auch Deutschverheiratete bekommen nicht unbedingt eine NE; dazu gibt es eine Reihe Voraussetzungen (Einkommen etc)... wenn die nicht beigebracht werden können, gibt es immer nur AEs.
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Antwort #62 - 06.08.2015 um 20:51:10
 
cabrio schrieb am 06.08.2015 um 19:22:37:
einer deutsch verheirateten Philippinin, sondern um eine Frau, die wahrscheinlich schon seit vielen Jahren in D lebt und eine AE nach § 28 hat.

Nein, die Frau hat eben keine AE mehr, denn die ist erloschen, auch wenn es schwer fällt das zu glauben.

Ich kann 40 Jahre einen Führerschein haben und ebenso lange unfallfrei Auto gefahren sein, wenn ich auch nur einmal mit zuviel Alkohol erwischt werde, ist der Führerschein weg. Da nützen auch die 40 Jahre vorher nichts.
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Antwort #63 - 06.08.2015 um 20:51:12
 
cabrio schrieb am 06.08.2015 um 19:22:37:
1. Oh, da kann ich mir aber sehr viele Konstellationen vorstellen, in denen ein Ausnahmevisum nicht erteilt werden darf.

Ich auch. Diese hier gehört dazu.

cabrio schrieb am 06.08.2015 um 19:22:37:
Wie bitte soll man denn das verstehen?

Wörtlich. Wie sonst?

Wenn einer Deutschverheirateten ohne den erforderlichen gültigen Aufenthaltstitel die Einreise gestattet wird, wie soll man das dann anderen Deutschverheirateten verweigern?

Und wenn man denen das nicht verweigern kann, dann kommen alle, die das langwierige Visumverfahren vermeiden wollen. Täte ich ja dann auch.

cabrio schrieb am 06.08.2015 um 19:22:37:
eine AE nach § 28 hat

Irgendwie habe ich das Gefühl, daß Du noch nicht mal die Ausgangssituation richtig verstanden hast.
Oder verwendest Du hier (bewußt?) falsche Zeitformen im deutschen Satz?

cabrio schrieb am 06.08.2015 um 19:22:37:
3. Wieso soll es keinen Unterschied machen, ob die -versehentlich seit 4 Wochen erloschene - AE einer zu ihrem deutschen Mann in ihre deutsche Wohnung zurückkehrende Frau gehört oder jemandem, der noch nie mit einem Deutschen verheiratet war und dessen AE schon seit, sagen wir, zwei Jahren erloschen ist? 

Nochmal zur Wiederholung: Beide sind ohne gültigen Aufenthaltstitel unterwegs.

Alles andere sind für den Grenzübertritt nicht relevante Nebenfakten, die außerhalb Deutschlands in aller Ruhe im vorgeschriebenen Visumverfahren geprüft werden können und müssen.
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Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Antwort #64 - 07.08.2015 um 10:00:09
 
Petersburger schrieb am 06.08.2015 um 20:51:12:
Nochmal zur Wiederholung: Beide sind ohne gültigen Aufenthaltstitel unterwegs.

Alles andere sind für den Grenzübertritt nicht relevante Nebenfakten, die außerhalb Deutschlands in aller Ruhe im vorgeschriebenen Visumverfahren geprüft werden können und müssen.


Das ist von meinem Bauchgefühl her eine Gleichmacherei. (ich weiß, Bauchgefühl liegt rechtlich oft daneben, aber sei's drum).

In allen Lebensbereichen ist die Vorgeschichte (Anamnese) eines der wichtigsten Mittel, eine Sache oder Vorgang zu beurteilen. Warum ausgerechnet dies beim Ausländerrecht nicht gelten soll, erschliesst sich mir nicht. Durch das Erlöschen der AE wird die ABH ja nicht gleich die Akte wegschmeissen und alles auf Null setzen, nur zum Zweck dass diese beiden von dir genannten (virtuellen) Personen die gleiche Ausgangssituation an der Grenze haben.

Im Unterschied zu der Person ohne jede bisherigen bezug zu D, hat die Frau - mE auch für die Grenzbeamten leicht erkennbar - einen Anspruch auf einen AT.
Sie hat einen eAT auf dem noch ein Titel bis September 2015 steht. Der mag zwar erloschen sein, aber dieser eAT existiert und ist nicht gefälscht. Ihr Ehemann ist bei ihr. Das sind starke Indizien, die dafür sprechen, dass sie auch ohne weiteres wieder eine neue AE bekommen wird.

Was in diesem Fall die Botschaft Manila besser bei einem FZ-Visum prüfen kann als die zuständige ABH, ist mir bis jetzt nicht klar geworden. Die Akte der Frau in der ABH wird mit Sicherheit dicker sein,als die Akte in der Botschaft -- falls die überhaupt noch verfügbar ist.

Die Botschaft wird bei einem FZ-Antrag wieder der ABH fragen, ob sie einer Einreise zustimmt. Vermutlich wird dann derselbe Sachbearbeiter, der zunächst die Einreise abgelehnt hat, jetzt zustimmen. Worin liegt der Unterschied? Einaml stand die Frau an der Grenze zu D und einmal ist sie auf der Botschaft in Manila...und da kommt dann wieder mein Bauchgefühl hoch, dass da irgendwas nicht stimmen kann.

Ich würde wetten, wenn die indonesische Frau von Markus Müller-Westernhagen mit dem selben Problem bei der BPol gestanden hätte, dass die Frau nach 10 Minuten mit den besten Wünschen durchgewunken worden wäre..


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Antwort #65 - 07.08.2015 um 10:02:17
 
hge2001 schrieb am 07.08.2015 um 10:00:09:
Ich würde wetten, wenn die indonesische Frau von Markus Müller-Westernhagen mit dem selben Problem bei der BPol gestanden hätte, dass die Frau nach 10 Minuten mit den besten Wünschen durchgewunken worden wäre..

Davon gehe ich auch aus.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Eduard
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Antwort #66 - 07.08.2015 um 10:05:33
 
Petersburger schrieb am 06.08.2015 um 20:51:12:
Alles andere sind für den Grenzübertritt nicht relevante Nebenfakten, die außerhalb Deutschlands in aller Ruhe im vorgeschriebenen Visumverfahren geprüft werden können und müssen.


Naja, rechtlich nicht relevant.

Vom "gesunden Menschenverstand" her macht es schon einen Unterschied.

Wenn ich die Rechtslage richtig interpretiere, dann erlischt die AE auch dann, wenn der Ausländer die rechtzeitige Rückreise aus Gründen versäumt, für die er nichts kann, z. B. wegen eines Unfalls oder weil er zusammen mit seinem deutschen Ehegatten von Terroristen als Geisel genommen wird.
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Antwort #67 - 07.08.2015 um 10:11:33
 
Eduard schrieb am 07.08.2015 um 10:05:33:
Wenn ich die Rechtslage richtig interpretiere, dann erlischt die AE auch dann, wenn der Ausländer die rechtzeitige Rückreise aus Gründen versäumt, für die er nichts kann, z. B. wegen eines Unfalls oder weil er von Terroristen als Geisel genommen wird.


Gegenbeispiel: Murat Kurnaz. Er war 5 Jahre Geisel und seine NE wurde durch VG Bremen als nicht erloschen festgestellt.

http://www.asyl.net/index.php?id=114&tx_ttnews%5Btt_news%5D=23878&tx_ttnews%5Bba...
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #68 - 07.08.2015 um 10:44:33
 
hge2001 schrieb am 06.08.2015 um 20:31:09:
Auch Deutschverheiratete bekommen nicht unbedingt eine NE; dazu gibt es eine Reihe Voraussetzungen (Einkommen etc)... wenn die nicht beigebracht werden können, gibt es immer nur AEs. 

Die sie aber erfüllt, da laut TE ja derzeit die FZF eines Kindes angestrebt wird.
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Antwort #69 - 07.08.2015 um 10:57:42
 
@tigger
Deine Antwort auf den Beitrag von @hge2001 verstehe ich nicht. @hge2001 spricht von der Erfüllung für den Erhalt der NE. Du sprichst von der FZF zum deutschen Kind. Das sind ja zwei ganz unterschiedliche Komponenten.
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Antwort #70 - 07.08.2015 um 11:03:37
 
das Kind ist nicht deutsch
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Antwort #71 - 07.08.2015 um 11:07:09
 
Aras schrieb am 07.08.2015 um 10:11:33:
Gegenbeispiel: Murat Kurnaz. Er war 5 Jahre Geisel und seine NE wurde durch VG Bremen als nicht erloschen festgestellt.

http://www.asyl.net/index.php?id=114&tx_ttnews%5Btt_news%5D=23878&tx_ttnews%5Bba...


Gut zu wissen. Aber immerhin musste erst geklagt werden, um das festzustellen...
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Antwort #72 - 07.08.2015 um 11:10:48
 
xxx2 schrieb am 07.08.2015 um 11:03:37:
das Kind ist nicht deutsch 

Ja, da hast du absolut recht. Somit ist die Antwort von @tigger noch unverständlicher.
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Antwort #73 - 07.08.2015 um 11:51:29
 
Eduard schrieb am 07.08.2015 um 10:05:33:
Petersburger schrieb am Gestern um 20:51:12:
Alles andere sind für den Grenzübertritt nicht relevante Nebenfakten, die außerhalb Deutschlands in aller Ruhe im vorgeschriebenen Visumverfahren geprüft werden können und müssen.


Naja, rechtlich nicht relevant. 


Das, was ihr hier als "Nebenfakten" bezeichnet, ist rechtlich sehr wohl relevant, denn ebendiese "Nebenfakten" sind bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten IMMER relevant.
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Antwort #74 - 07.08.2015 um 12:38:41
 
trixie schrieb am 07.08.2015 um 11:10:48:
Somit ist die Antwort von @tigger noch unverständlicher. 

ok. Dann mal ganz langsam: Zuerst wurde die Vermutung aufgestellt:
- cabrio schrieb am 06.08.2015 um 19:22:37:
Es geht hier ... um eine Frau, die wahrscheinlich schon seit vielen Jahren in D lebt und eine AE nach § 28 hat.

Das einzige was ich darstellen wollte: Diese Vermutung ist grundlos und höchst wahrscheinlich sogar falsch, da :
- mit höchster Wahrscheinlichkeit der LU gesichert ist (ansonsten würde die Frau keine FZF mit einem nicht-deutschen Kind versuchen)
- keine zusätzlichen weiteren Anforderungen für eine NE benötigt werden, da deutschverheiratet. (hohe Sprachanforderung auch wegen der 'vielen Jahre in D' aus Bestandsschutz nicht nötig)

Ich denke, wir brauchen das nicht weiter zu diskutieren.
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