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Türkei Aufenthalt länger als 6 Monate (Gelesen: 6.150 mal)
T.P.2013
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blubb


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #15 - 09.07.2015 um 13:02:51
 
melo schrieb am 09.07.2015 um 11:56:40:
... Ich war heute bei der ABH um mir solch eine Bescheinigung zu holen.  Diese wurde mir abgelehnt da angeblich eine Verpflichtungserklärung nicht möglich sei. Der § 51, Absatz 2 soll nur für Rentner gedacht sein.


Hallo,

die Rentner mögen die eigentliche Zielgruppe einst gewesen sein.
Im Gesetzestext, in den zugehörigen Verwaltungsvorschriften und in gerichtlichen Entscheidungen (meiner begrenzten Kenntnis nach) ist nicht von "nur für Rentner" die Rede. Dein Sachbearbeiter irrt.

Zitat:
Mein Lebensunterhalt ist doch durch meine Eltern gesichert.


Zitat:
Die Herr von der ABH meinte das es auf keinen fall möglich seie solch eine Bescheinigung zu erhalten wenn der Lebensunterhalt durch die Eltern gesichert ist.


Ich zitiere aus einer fremden Quelle (Online-Anwalt), Unterstreichung durch mich:
Durch welche Arten von Einnahmen ein gesicherter Lebensunterhalt nachgewiesen werden kann, ist in § 51 Abs. 2 nicht beschränkt. Über Rentenbezug, eigenes Vermögen und Unterhaltsleistungen unterhaltsverpflichteter Personen hinaus kommen alle legalen Arten von Einkommen in Betracht, die geeignet sind, den Lebensunterhalt auf absehbare Zeit zu sichern (Fritz/Vormeier in: GK-AufenthG § 51 Rn. 82).

Inwieweit konkret die LU-Sicherung durch Eltern im Rahmen freiwilliger Zahlungen gesichert sein kann und anerkannt werden muss, entzieht sich meiner Kenntnis.

Zitat:
Auf was genau für ein Bescheid muss ich bestehen?


Bstehe schriftlich z.B. auf eine "Bescheinigung als Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis" nach §51 Abs. 2 Satz 3 AufenthG.

Notfalls zum Behördenleiter schriftlich als Sach- oder Fachaufsichtsbeschwerde hocheskalieren.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Aras
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Antwort #16 - 09.07.2015 um 13:04:19
 
Du stellst einen schriftlichen Antrag auf Erteilung der Bescheinigung und dann kriegst du eine schriftliche Ablehnung, gegen das du Klagen kannst.

Ich würde Daueraufenthalt-EU beantragen, oder überprüfen ob du nicht schon Daueraufenthaltsrecht nach ARB 1/80 hast. Das erlöscht auch nach einem Jahr, kostet aber nur 28,80 €.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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melo
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i4a rocks!


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Antwort #17 - 09.07.2015 um 14:38:40
 
Grad mit einem Teamleiter der Behörde telefoniert. Das mit ver VE der Eltern wird auf jeden fall nicht klappen. Das mit dem Daueraufenthalt-EU habe ich nicht ganz verstanden & würde auch total viel zeit kosten. Ich weiß gar nicht mehr was ich machen soll. Ich überlege einfach in die Türkei zu reisen und alle 6 Monate zurück zu kommen.. ich Riskiere etwas aber vielleicht merken die es ja nicht..
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reinhard
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Antwort #18 - 09.07.2015 um 15:14:50
 
Falls Du umziehst, also in Wirklichkeit in der Türkei wohnst, "erlischt" die NE automatisch. Dafür ist es egal, ob "die" es merken oder "die" es erst in fünf Jahren merken. Wenn Du mit einer erloschenen NE einreist, ist die Einreise und der Aufenthalt unerlaubt, auch wenn "die" es bei der Einreise nicht sofort merken.

Du solltest immer das Risiko kennen, wenn Du so etwas versuchst: Es kann sein, dass Dein Aufenthaltsrecht in Deutschland dann weg ist. Du findest hier im Forum auch Anfragen von Leuten, die zurückgekommen sind, niemand hat es gemerkt, und zwei Jahre später bekamen Sie Post, weil sie unerlaubt eingereist waren, und ein Strafverfahren, weil sie zwei Jahren mit erloschem AT und damit ohne Erlaubnis hier gelebt haben.
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grisu1000
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Antwort #19 - 09.07.2015 um 15:38:55
 
melo schrieb am 09.07.2015 um 14:38:40:
Grad mit einem Teamleiter der Behörde telefoniert. Das mit ver VE der Eltern wird auf jeden fall nicht klappen.


Und warum stellst du den Antrag nicht schriftlich? Bisher hast du dich Abwimmelen lassen.

melo schrieb am 09.07.2015 um 14:38:40:
Das mit dem Daueraufenthalt-EU habe ich nicht ganz verstanden & würde auch total viel zeit kosten


Ein paar Wochen. Aber auch hier gilt, Vorausswetzungen prüfen und schriftlich einen Antrag stellen.

melo schrieb am 09.07.2015 um 14:38:40:
ch Riskiere etwas aber vielleicht merken die es ja nicht.. 


Die ABH weiß ja inzwichen, dass du Ausreisen willst. Hälst du eigentlich die Sachbearbeiter da für so einfältig? Wenn ja, ist es der beste Weg sich Schwierigkeiten auzuhalsen.

Wennn du jetzt bereits weißt, wie lange du im Ausland beleiben wirst kannst du ebenfalls schriftlich jetzt eine Verlängerung dieser sechsmonatsfrist beantragen.
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melo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Türkisch
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Antwort #20 - 10.07.2015 um 15:12:49
 
Erstmals danke für die zahlreichen Antworten und für die Hilfe Smiley

Wir haben uns nun dazu entschlossen uns einbürgern zu lassen da dies anscheinend die einfachste Lösung ist.
In dieser Woche stellen wir noch die Anträge und wir hoffen das es so schnell wie möglich läuft.

Nun hätte ich noch zum letzten mal einige Fragen:
- Wie lange dauert eine Einbürgerung im Schnitt?
- Darf ich während der Einbürgerung ausreisen?
- Sagen wir ich reise nach dem Antrag zur Einbürgerung aus und bin länger als 6 Monate im Ausland. Kann das noch konsequenzen nach sich ziehen?
- Da ich zzt. Arbeitslos bin, würde es bei der Einbürgerung mit einer VE klappen?

Ich danke euch für die Hilfe.
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #21 - 10.07.2015 um 15:16:38
 
melo schrieb am 10.07.2015 um 15:12:49:
Wie lange dauert eine Einbürgerung im Schnitt? 

In der Regel zwischen 1 und 12 Monate

melo schrieb am 10.07.2015 um 15:12:49:
- Darf ich während der Einbürgerung ausreisen?

Ja. Gibt ja keine Ausreiseverbote.

melo schrieb am 10.07.2015 um 15:12:49:
- Sagen wir ich reise nach dem Antrag zur Einbürgerung aus und bin länger als 6 Monate im Ausland. Kann das noch konsequenzen nach sich ziehen?

Mit einer Antragsstellung gibt es keinen besonderen Schutz. Also wenn du dauerhaft ausreist oder für mehr als 6 Monate im Ausland bist, dann erlischt deine Niederlassungserlaubnis.

melo schrieb am 10.07.2015 um 15:12:49:
- Da ich zzt. Arbeitslos bin, würde es bei der Einbürgerung mit einer VE klappen?

Nö.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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