melo schrieb am 09.07.2015 um 11:56:40:... Ich war heute bei der
ABH um mir solch eine Bescheinigung zu holen. Diese wurde mir abgelehnt da angeblich eine Verpflichtungserklärung nicht möglich sei. Der § 51, Absatz 2 soll nur für Rentner gedacht sein.
Hallo,
die Rentner mögen die eigentliche Zielgruppe einst gewesen sein.
Im Gesetzestext, in den zugehörigen Verwaltungsvorschriften und in gerichtlichen Entscheidungen (meiner begrenzten Kenntnis nach) ist nicht von "nur für Rentner" die Rede. Dein Sachbearbeiter irrt.
Zitat:Mein Lebensunterhalt ist doch durch meine Eltern gesichert.
Zitat:Die Herr von der
ABH meinte das es auf keinen fall möglich seie solch eine Bescheinigung zu erhalten wenn der Lebensunterhalt durch die Eltern gesichert ist.
Ich zitiere aus einer fremden Quelle (Online-Anwalt), Unterstreichung durch mich:
Durch welche Arten von Einnahmen ein gesicherter Lebensunterhalt nachgewiesen werden kann, ist in § 51 Abs. 2 nicht beschränkt. Über Rentenbezug, eigenes Vermögen und Unterhaltsleistungen unterhaltsverpflichteter Personen hinaus kommen alle legalen Arten von Einkommen in Betracht, die geeignet sind, den Lebensunterhalt auf absehbare Zeit zu sichern (Fritz/Vormeier in: GK-AufenthG § 51 Rn. 82). Inwieweit konkret die LU-Sicherung durch Eltern im Rahmen freiwilliger Zahlungen gesichert sein kann und anerkannt werden muss, entzieht sich meiner Kenntnis.
Zitat:Auf was genau für ein Bescheid muss ich bestehen?
Bstehe
schriftlich z.B. auf eine "Bescheinigung als Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis" nach §51 Abs. 2 Satz 3
AufenthG.
Notfalls zum Behördenleiter schriftlich als Sach- oder Fachaufsichtsbeschwerde hocheskalieren.
Gruß