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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> Türkei Aufenthalt länger als 6 Monate
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Beitrag begonnen von melo am 08.07.2015 um 19:36:30

Titel: Türkei Aufenthalt länger als 6 Monate
Beitrag von melo am 08.07.2015 um 19:36:30
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe bereits versucht mich über dieses Thema im Internet schlau zu lesen doch muss leider sagen das ich da nicht wirklich was verstanden habe da die meisten Personen nicht genau das selbe vor hatten wie ich.

Kurz zu meiner Person:
- Geboren in Deutschland
- Türkische Staatsbürgerschaft mit unbefristeter Aufenthaltserlaubnis
- Beziehe keinerlei Sozialhilfen

Meine Frage:
Ich möchte für 1-2 Jahre in Türkei. Eventuell auch nur 7-8 Monate. So wie es mir halt gefällt. Der Grund dafür ist das ich gerne mein Türkisch aufbessern möchte und eine leichte Abwechslung in meinem Leben brauche.

Habe ich grundsätzlich das Recht auf eine Bescheinigung für ein längeren Aufenthalt im Ausland als 6 Monate? Darf die ABH mir solch eine Bescheinigung verweigern? Es herrscht kein Ausweisungsgrund nach §54 & §55 des AufenthG.

Mein Lebensunterhalt ist gesichert durch meine Eltern. Reicht eine Verpflichtungserklärung aus?



Jetzt schonmal vielen Dank für eure Hilfe

Titel: Re: Türkei Aufenthalt länger als 6 Monate
Beitrag von reinhard am 08.07.2015 um 20:33:37
Nein, einen Anspruch hast Du nicht. Du solltest der Ausländerbehörde aber ein klares Datum nennen, bis zu der die Ausnahmegenehmigung laufen soll. Mit "mal sehen, wie es sich entwickelt" kann die Behörde wenig anfangen.

Am liebsten hat die Behörde einen Aufenthaltszweck in der Türkei, der von vornherein in seiner Länge feststeht, z.B. Anmeldung zu einem Kurs, der genau 24 Monate dauert, oder Ähnliches.

Du kannst aber auch einfach zur Ausländerbehörde gehen (je nach örtlichen Angewohnheiten mit Termin oder so) und fragen, wie sie das handhabt. Vielleicht gibt es Tipps, wie Du es formulierst.

Titel: Re: Türkei Aufenthalt länger als 6 Monate
Beitrag von melo am 08.07.2015 um 20:42:06
Gibt es eine Maximaldauer bei solch einer Bescheinigung oder kann die auch 3-4 Jahre am stück gehen?

Sagen wir ich möchte mit einem Freund für 12 Monate in die Türkei um dort ein Unternehmen auf zu bauen. Als Nachweis haben wir die Markenanmeldung & die Domain. Könnte man damit schon die längere Aufenthaltsdauer begründen?

Titel: Re: Türkei Aufenthalt länger als 6 Monate
Beitrag von reinhard am 08.07.2015 um 20:45:58
Eine Existenzgründung in der Türkei ist ja ein Wegzug, dann erlischt Dein Aufenthaltstitel.

Ein "Unternehmen für 12 Monate" gibt es ja nicht, man gibt es ja nicht auf, sobald es das erste Geld abwirft.

Das funktioniert nur, wenn Du Dich einbürgern lässt. In der Türkei gibt es ja für eine "ehemalige Türkin" dann eine Karte, mit der Du arbeiten darfst, auch selbständig. Und dann kannst Du jederzeit als Deutsche nach Deutschland.

Titel: Re: Türkei Aufenthalt länger als 6 Monate
Beitrag von melo am 08.07.2015 um 20:50:02
Natürlich möchte man nicht zurück sobald es Geld abwirft, nur kann ich es mir nicht vorstellen des Rest meines Lebens in der Türkei zu verbringen  ;D

Geplant war es das Unternehmen auf zu bauen und dann das Unternehmen von der Verwandtschaft leiten zu lassen welche in der Türkei lebt. Eine Einbürgerung würde uns knapp 10 Monate Zeit kosten. Die Ausreise war für den Anfang August '15 geplant.

Titel: Re: Türkei Aufenthalt länger als 6 Monate
Beitrag von grisu1000 am 08.07.2015 um 20:50:04

melo schrieb am 08.07.2015 um 19:36:30:
Geboren in Deutschland
- Türkische Staatsbürgerschaft mit unbefristeter Aufenthaltserlaubnis


Wie lange in Deutschland?
Es gibt keine unbefristete AE. Was ist es denn? Eine Niederlassungserlaubnis oder ein Daueraufenthalt EU.

Hast du eine NE und über 15 Jahre rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland, erlischt die NE nicht mehr.  Darüber gibt es eine Bescheinigung der ABH.


Titel: Re: Türkei Aufenthalt länger als 6 Monate
Beitrag von melo am 08.07.2015 um 20:52:31

grisu1000 schrieb am 08.07.2015 um 20:50:04:
Wie lange in Deutschland?
Es gibt keine unbefristete AE. Was ist es denn? Eine Niederlassungserlaubnis oder ein Daueraufenthalt EU.


Ich bin in Deutschland geboren. Ich habe eine unbefristete NE.


grisu1000 schrieb am 08.07.2015 um 20:50:04:
Hast du eine NE und über 15 Jahre rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland, erlischt die NE nicht mehr.  Darüber gibt es eine Bescheinigung der ABH.


Die erlischt auch nicht wenn ich länger als 6 Monate im Ausland war?! Sry aber dieses Thema verwirrt mich sehr.




Titel: Re: Türkei Aufenthalt länger als 6 Monate
Beitrag von reinhard am 08.07.2015 um 21:20:08
Nein, eine solche NE erlischt nicht.

Da solltest Du Dir aber die Bestätigung der Ausländerbehörde abholen, das hilft bei Kontrollen.

Aufenthaltsgesetz, § 51, Absatz 2:

Zitat:
(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt.


"Der Ausländer" ist in diesem Falle die Ausländerin, nämlich Du.

Titel: Re: Türkei Aufenthalt länger als 6 Monate
Beitrag von melo am 09.07.2015 um 11:56:40
Ich habe ein riesen großes Problem.

Ich war heute bei der ABH um mir solch eine Bescheinigung zu holen.  Diese wurde mir abgelehnt da angeblich eine Verpflichtungserklärung nicht möglich sei. Der § 51, Absatz 2 soll nur für Rentner gedacht sein.

Was soll das? Mein Lebensunterhalt ist doch durch meine Eltern gesichert. Wo ist das Problem der ABH? Was kann ich tun? Bitte hilft mir, wir haben bereits einige Summen in das Unternehmen investiert und möchten Anfang August - Mitte August beginnen.


Titel: Re: Türkei Aufenthalt länger als 6 Monate
Beitrag von Aras am 09.07.2015 um 12:09:41
Beantrage einen Daueraufenthalt-EU, sofern du die Voraussetzungen erfüllst. Damit kannst du bis zu 12 Monate im Ausland leben ohne dass dein Aufenthalt erlischt. Auch könnte das Erlöschen des Daueraufenthalts-EU durch einen kurzen Aufenthalt in Deutschland verhindert werden. Bin davon aber noch nicht überzeugt.

Sollte derzeit dein Lebensunterhalt durch deine Eltern gesichert sein, solltest du ggf. auf einen Bescheid bestehen und ggf. die Bescheinigung einklagen.


Titel: Re: Türkei Aufenthalt länger als 6 Monate
Beitrag von melo am 09.07.2015 um 12:12:58

Aras schrieb am 09.07.2015 um 12:09:41:
Sollte derzeit dein Lebensunterhalt durch deine Eltern gesichert sein, solltest du ggf. auf einen Bescheid bestehen und ggf. die Bescheinigung einklagen. 


Die Herr von der ABH meinte das es auf keinen fall möglich seie solch eine Bescheinigung zu erhalten wenn der Lebensunterhalt durch die Eltern gesichert ist. Auf was genau für ein Bescheid muss ich bestehen?

Titel: Re: Türkei Aufenthalt länger als 6 Monate
Beitrag von melo am 09.07.2015 um 12:44:02
Das regt mich grad total auf! >:( Wo ist das problem bei der ABH. Mein Lebensunterhalt ist doch gesichert. Ich beziehe keinerlei Sozialhilfen & habe noch nie welche bezogen. Ich bin Krankenversichert.  :( :(

Nur weil die noch nie so einen fall in der Behörde hatten kümmern die sich einfach nicht wirklich um einen.

Titel: Re: Türkei Aufenthalt länger als 6 Monate
Beitrag von reinhard am 09.07.2015 um 12:51:54
Das Problem der Behörde ist: Du könntest Dich ja theoretisch mit Deinen Eltern zerstreiten, sie stellen die Zahlungen ein. Dann wäre der Lebensunterhalt nicht gesichert. Bei einem Arbeitsvertrag könntest Du den Arbeitgeber verklagen, hättest ein Recht auf regelmäßige Gehaltszahlungen.

Überlege die Einbürgerung als "Plan B" immer mit, falls Dein "Plan A" nicht funktioniert.

Titel: Re: Türkei Aufenthalt länger als 6 Monate
Beitrag von melo am 09.07.2015 um 12:53:53
Aber wenn meine Eltern eine Verpflichtungserklärung unterzeichnen dann MÜSSEN sie doch für meinen Unterhalt sorgen auch wenn wir uns streiten sollten.

Titel: Re: Türkei Aufenthalt länger als 6 Monate
Beitrag von reinhard am 09.07.2015 um 13:00:15
Nein.

Eine Verpflichtungserklärung ist nur eine Verpflichtung gegenüber den deutschen Staat: Wenn Du dem deutschen Staat Kosten verursachst (z.B. Hartz-IV beantragst und bekommst, abgeschoben werden sollst und vier Wochen im Abschiebegefängnis sitzt), dann darf der Staat die Kosten, die er tatsächlich für Dich bezahlt hat, hinter bei Deinen Eltern zurück holen.

Eine Verpflichtungserklärung gilt nicht für Deine Miete, Dein Essen, Deine Kosmetik und Deine Klamotten. Und sie hat generell nichts mit Dir zu tun, sondern nur mit den Kosten, die der Staat durch Dich hat. Die Unterschrift bewahrt die Ausländerbehörde auf, nicht Du. Du hast nichts davon.

Titel: Re: Türkei Aufenthalt länger als 6 Monate
Beitrag von T.P.2013 am 09.07.2015 um 13:02:51

melo schrieb am 09.07.2015 um 11:56:40:
... Ich war heute bei der ABH um mir solch eine Bescheinigung zu holen.  Diese wurde mir abgelehnt da angeblich eine Verpflichtungserklärung nicht möglich sei. Der § 51, Absatz 2 soll nur für Rentner gedacht sein.


Hallo,

die Rentner mögen die eigentliche Zielgruppe einst gewesen sein.
Im Gesetzestext, in den zugehörigen Verwaltungsvorschriften und in gerichtlichen Entscheidungen (meiner begrenzten Kenntnis nach) ist nicht von "nur für Rentner" die Rede. Dein Sachbearbeiter irrt.


Zitat:
Mein Lebensunterhalt ist doch durch meine Eltern gesichert.



Zitat:
Die Herr von der ABH meinte das es auf keinen fall möglich seie solch eine Bescheinigung zu erhalten wenn der Lebensunterhalt durch die Eltern gesichert ist.


Ich zitiere aus einer fremden Quelle (Online-Anwalt), Unterstreichung durch mich:
Durch welche Arten von Einnahmen ein gesicherter Lebensunterhalt nachgewiesen werden kann, ist in § 51 Abs. 2 nicht beschränkt. Über Rentenbezug, eigenes Vermögen und Unterhaltsleistungen unterhaltsverpflichteter Personen hinaus kommen alle legalen Arten von Einkommen in Betracht, die geeignet sind, den Lebensunterhalt auf absehbare Zeit zu sichern (Fritz/Vormeier in: GK-AufenthG § 51 Rn. 82).

Inwieweit konkret die LU-Sicherung durch Eltern im Rahmen freiwilliger Zahlungen gesichert sein kann und anerkannt werden muss, entzieht sich meiner Kenntnis.


Zitat:
Auf was genau für ein Bescheid muss ich bestehen?


Bstehe schriftlich z.B. auf eine "Bescheinigung als Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis" nach §51 Abs. 2 Satz 3 AufenthG.

Notfalls zum Behördenleiter schriftlich als Sach- oder Fachaufsichtsbeschwerde hocheskalieren.

Gruß

Titel: Re: Türkei Aufenthalt länger als 6 Monate
Beitrag von Aras am 09.07.2015 um 13:04:19
Du stellst einen schriftlichen Antrag auf Erteilung der Bescheinigung und dann kriegst du eine schriftliche Ablehnung, gegen das du Klagen kannst.

Ich würde Daueraufenthalt-EU beantragen, oder überprüfen ob du nicht schon Daueraufenthaltsrecht nach ARB 1/80 hast. Das erlöscht auch nach einem Jahr, kostet aber nur 28,80 €.

Titel: Re: Türkei Aufenthalt länger als 6 Monate
Beitrag von melo am 09.07.2015 um 14:38:40
Grad mit einem Teamleiter der Behörde telefoniert. Das mit ver VE der Eltern wird auf jeden fall nicht klappen. Das mit dem Daueraufenthalt-EU habe ich nicht ganz verstanden & würde auch total viel zeit kosten. Ich weiß gar nicht mehr was ich machen soll. Ich überlege einfach in die Türkei zu reisen und alle 6 Monate zurück zu kommen.. ich Riskiere etwas aber vielleicht merken die es ja nicht..

Titel: Re: Türkei Aufenthalt länger als 6 Monate
Beitrag von reinhard am 09.07.2015 um 15:14:50
Falls Du umziehst, also in Wirklichkeit in der Türkei wohnst, "erlischt" die NE automatisch. Dafür ist es egal, ob "die" es merken oder "die" es erst in fünf Jahren merken. Wenn Du mit einer erloschenen NE einreist, ist die Einreise und der Aufenthalt unerlaubt, auch wenn "die" es bei der Einreise nicht sofort merken.

Du solltest immer das Risiko kennen, wenn Du so etwas versuchst: Es kann sein, dass Dein Aufenthaltsrecht in Deutschland dann weg ist. Du findest hier im Forum auch Anfragen von Leuten, die zurückgekommen sind, niemand hat es gemerkt, und zwei Jahre später bekamen Sie Post, weil sie unerlaubt eingereist waren, und ein Strafverfahren, weil sie zwei Jahren mit erloschem AT und damit ohne Erlaubnis hier gelebt haben.

Titel: Re: Türkei Aufenthalt länger als 6 Monate
Beitrag von grisu1000 am 09.07.2015 um 15:38:55

melo schrieb am 09.07.2015 um 14:38:40:
Grad mit einem Teamleiter der Behörde telefoniert. Das mit ver VE der Eltern wird auf jeden fall nicht klappen.


Und warum stellst du den Antrag nicht schriftlich? Bisher hast du dich Abwimmelen lassen.


melo schrieb am 09.07.2015 um 14:38:40:
Das mit dem Daueraufenthalt-EU habe ich nicht ganz verstanden & würde auch total viel zeit kosten


Ein paar Wochen. Aber auch hier gilt, Vorausswetzungen prüfen und schriftlich einen Antrag stellen.


melo schrieb am 09.07.2015 um 14:38:40:
ch Riskiere etwas aber vielleicht merken die es ja nicht.. 


Die ABH weiß ja inzwichen, dass du Ausreisen willst. Hälst du eigentlich die Sachbearbeiter da für so einfältig? Wenn ja, ist es der beste Weg sich Schwierigkeiten auzuhalsen.

Wennn du jetzt bereits weißt, wie lange du im Ausland beleiben wirst kannst du ebenfalls schriftlich jetzt eine Verlängerung dieser sechsmonatsfrist beantragen.

Titel: Re: Türkei Aufenthalt länger als 6 Monate
Beitrag von melo am 10.07.2015 um 15:12:49
Erstmals danke für die zahlreichen Antworten und für die Hilfe :)

Wir haben uns nun dazu entschlossen uns einbürgern zu lassen da dies anscheinend die einfachste Lösung ist.
In dieser Woche stellen wir noch die Anträge und wir hoffen das es so schnell wie möglich läuft.

Nun hätte ich noch zum letzten mal einige Fragen:
- Wie lange dauert eine Einbürgerung im Schnitt?
- Darf ich während der Einbürgerung ausreisen?
- Sagen wir ich reise nach dem Antrag zur Einbürgerung aus und bin länger als 6 Monate im Ausland. Kann das noch konsequenzen nach sich ziehen?
- Da ich zzt. Arbeitslos bin, würde es bei der Einbürgerung mit einer VE klappen?

Ich danke euch für die Hilfe.

Titel: Re: Türkei Aufenthalt länger als 6 Monate
Beitrag von Aras am 10.07.2015 um 15:16:38

melo schrieb am 10.07.2015 um 15:12:49:
Wie lange dauert eine Einbürgerung im Schnitt? 

In der Regel zwischen 1 und 12 Monate


melo schrieb am 10.07.2015 um 15:12:49:
- Darf ich während der Einbürgerung ausreisen?

Ja. Gibt ja keine Ausreiseverbote.


melo schrieb am 10.07.2015 um 15:12:49:
- Sagen wir ich reise nach dem Antrag zur Einbürgerung aus und bin länger als 6 Monate im Ausland. Kann das noch konsequenzen nach sich ziehen?

Mit einer Antragsstellung gibt es keinen besonderen Schutz. Also wenn du dauerhaft ausreist oder für mehr als 6 Monate im Ausland bist, dann erlischt deine Niederlassungserlaubnis.


melo schrieb am 10.07.2015 um 15:12:49:
- Da ich zzt. Arbeitslos bin, würde es bei der Einbürgerung mit einer VE klappen?

Nö.

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