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Aufenthaltserlaubnis für Ehefrau und Stieftochter (Gelesen: 76.996 mal)
Themen Beschreibung: bei fehlendem Sprachzertifikat?
Jojo2015I
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Antwort #60 - 16.09.2015 um 20:50:22
 
Richtlinienkomform = nationaler AT

Also AE nach § 32 IV vielleicht oder eben § 25 V AufenthG. Sollte eigentlich nicht problematisch sein, aber scheinbar...
Zumindest sollte der ABH ja klar sein, dass eine Ausreise nicht zu Debatte steht und so langsam mal etwas erteilt werden muss.  hä?

Zumindest ist ja die Mama unabhängig von einer auszustellenden Karte freizügigkeitsberechtigt und kann sich entsprechend zurücklehnen. Kann Arbeit suchen, Deutsch lernen, was auch immer sie möchte.
Nur würde ich mich im Bezug auf die Lütte eben nicht mit zurücklehnen begnügen. Die etwaigen Probleme in der Zukunft interessiert die ABH dann wohl herzlich wenig.
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mgb
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Antwort #61 - 18.09.2015 um 08:06:37
 
In meinen Augen eher eine Aufenthaltskarte-EU.
Durch Nichtumsetzung kann man die Richtlinie nicht unterlaufen.
Wenn ein Mitgliedsstaat durch Nichtumsetzung auf sein Regelungsrecht nach nationalem Recht verzichtet hat, dann hat er halt Pech gehabt.
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Jojo2015I
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Antwort #62 - 18.09.2015 um 17:41:50
 
Erschließt sich mir nicht, wie das ohne nationale Rechtsgrundlage gehen sollte...  Schockiert/Erstaunt vielleicht kannst du mir das erklären.

Aber gut, Hauptsache, das Mädel bekommt dann mal kurzfristig etwas.
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Antwort #63 - 19.09.2015 um 08:16:08
 
Jojo2015I schrieb am 18.09.2015 um 17:41:50:
Erschließt sich mir nicht, wie das ohne nationale Rechtsgrundlage gehen sollte...

Wenn ein Mitgliedsstaat eine umzusetzende Richtlinie nicht oder nicht vollständig umsetzt, wird die Richtline unmittelbar anwendbares Recht.

In Diskussionen mit finnischen Grenzbeamten, die z.B. mich und meine russische Ehefrau partout in die Nicht-EU-Schlange verweisen wollten, habe ich daher auch regelmäßig sinngemäß geantwortet:
"Ihr finnisches Recht brauchen wir nicht zu lesen. Es sagt entweder dasselbe wie die Richtlinie oder ist, wenn es anderes sagt, in dieser Frage bereits ungültig."
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Antwort #64 - 19.09.2015 um 09:28:47
 
Sonst könnte man jede Richtlinie unterlaufen, indem man sie unzureichend oder anders umsetzt.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #65 - 19.09.2015 um 10:02:41
 
Jojo2015I schrieb am 16.09.2015 um 05:12:06:
..., dass die von Cabrio so vehement vertretene These der Freizügigkeit für die Stieftochter zumindest zweifelhaft ist.

Sie ist nicht zweifelhaft.

Die Freizügigkeit bestimmt sich, da die RL 2004/38 EG hier nicht korrekt umgesetzt wurde, unmittelbar aus dieser Richtlinie.

Das minderjährige Drittstaats-Kind des Drittstaats-Ehegatten eines freizügigen EU-Bürgers ist genauso freizügigkeitsberechtigt wie der Ehegatte.
(Es sei denn, das minderjährige Kind ist wirtschaftlich selbständig ohne Unterhaltsanspruch und -bedarf ...)

Da beißt keine Maus den kleinsten Faden ab.

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Antwort #66 - 19.09.2015 um 17:05:57
 
Petersburger schrieb am 19.09.2015 um 10:02:41:
da die RL 2004/38 EG hier nicht korrekt umgesetzt wurde, unmittelbar aus dieser Richtlinie.


Aus der Richtlinie 2004/38 EG ergibt sich das unmittelbar aus Artikel 3 Abs. 1 Berechtigte in Verbindung mit Artikel 2 Nr. 2 c Familienangehörige

Zitat:
c)   die Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird;


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Antwort #67 - 19.09.2015 um 18:07:14
 
Petersburger schrieb am 19.09.2015 um 10:02:41:
Das minderjährige Drittstaats-Kind des Drittstaats-Ehegatten eines freizügigen EU-Bürgers ist genauso freizügigkeitsberechtigt wie der Ehegatte.



grisu1000 schrieb am 19.09.2015 um 17:05:57:
c)   die Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird;


Ob die Stieftochter des TS abgeleitet freizügig ist, ist in diesem Fall aber keineswegs eindeutig (obwohl ich hier die ganze Zeit dafür plädiert habe, dass sie es sein sollte), denn die Stieftochter ist hier ja nur die Halbschwester des freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgers, von dem die gemeinsame Mutter ihre Freizügigkeit ableitet. Der Ehemann ist kein Uniionsbürger. Deshalb ist die Sache ja so kompliziert. In einem so langen Thread können die Familienverhältnisse eben auch undurchsichtig werden.

Inwieweit die RL von Deutschland korrekt umgesetzt wurde, hilft hier also leider nicht weiter, da sie bei Geschwistern keine abgeleitete Freizügigkeit vorsieht und eine Ableitung über mehrere Ecken - minderjähriger freizügiger Unionsbürger --> dessen Eltern -->andere Kinder der Eltern - auch nicht geregelt ist.
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mgb
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Antwort #68 - 19.09.2015 um 18:13:17
 
Es geht aber um den britischen Halbbruder, der im Herkunftland mit seiner drittstaatlichen Halbschwester in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat.
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Antwort #69 - 19.09.2015 um 18:21:44
 
mgb schrieb am 19.09.2015 um 18:13:17:
Es geht aber um den britischen Halbbruder, der im Herkunftland mit seiner drittstaatlichen Halbschwester in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat.


Richtig. Das habe ich übersehen. Also bekommt sie auch eine Aufenthaltskarte.
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Antwort #70 - 08.10.2015 um 17:02:13
 
cabrio schrieb am 19.09.2015 um 18:21:44:
Richtig. Das habe ich übersehen. Also bekommt sie auch eine Aufenthaltskarte. 


Leider Fehlanzeige. Die ABH teilte uns heute mit, dass sie beabsichtige "festzustellen, dass [meine Frau und ihre Tochter] nicht freizügigkeitsberechtigt sind"

Wir haben diese Antwort nur deshlab schon jetzt erhalten, weil wir eine Untätigkeitsklage angekündigt haben.

Habe die Entscheidung bereits an unseren Kontakt bei SOLVIT weitergeleitet, weiß aber nicht ob die Email der ABH schon ausreicht, oder der Bescheid abgewartet werden muss.

Parallel haben wir einen Anwalt sobald wir aber Klage erheben ist SOLVIT ja raus. Deshalb fragen wir uns was die beste Vorgehensweise von hier ist? Vielen Dank!
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Antwort #71 - 08.10.2015 um 20:15:13
 
Hertelkiez schrieb am 08.10.2015 um 17:02:13:
Habe die Entscheidung bereits an unseren Kontakt bei SOLVIT weitergeleitet, weiß aber nicht ob die Email der ABH schon ausreicht, oder der Bescheid abgewartet werden muss.


Eigentlich muss es ein schriftlicher Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung sein und eine Fristsetzung zur Ausreise erfolgen. Ich würde in zwei Wochen mal nachfragen.

Ansonsten kann man auch erstmal eine Fachaufsichtsbeschwerde bei der Fachaufsichtsstelle einlegen. Das ist billiger und geht ggf schneller. Diese verlängert aber nicht die Fristsetzung zur Einlegung eines Widerspruches beim Verwaltungsgericht, die muss man trotzdem beachten.

Hertelkiez schrieb am 08.10.2015 um 17:02:13:
Parallel haben wir einen Anwalt sobald wir aber Klage erheben ist SOLVIT ja raus.


Man kann aber natürlich trotzdem noch eine Beschwerde bei der EU-Kommision einlegen. Nutzt dir nichts, aber bringt ab und zu mal Behörden in Erklärungsnot.

Wurde im Verfahren keine Bescheinigung, dass die erforderlichen Angaben gemacht worden ausgestellt (§5 Abs 1 FreizügG/EU), kann man ggf. auch eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Mitarbeiter der ABH machen. Es liegt ggf ein Dienstvergehen vor.
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Antwort #72 - 08.10.2015 um 20:30:41
 
grisu1000 schrieb am 08.10.2015 um 20:15:13:
Eigentlich muss es ein schriftlicher Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung sein und eine Fristsetzung zur Ausreise erfolgen. Ich würde in zwei Wochen mal nachfragen. 



Danke für den Hinweis auf Fachaufsichtsbeschwerde statt Untätigkeitsklage.

Habe bei der ABH nachgefragt wann wir einen Bescheid erwarten können und es heißt, wir erhalten die Tage eine Anhörung mit zwei Wochen Zeit zur Beantwortung, bevor ein anfechtbarer Bescheid erlassen werden wird.
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Antwort #73 - 08.10.2015 um 21:08:17
 
Hertelkiez schrieb am 08.10.2015 um 20:30:41:
wir erhalten die Tage eine Anhörung 


Hast du einen Anwalt, diesen zur Anhörung  mitnehmen, oder wenn schriftlich mit Ihm zusammen ausfüllen. Man kann damit noch deutlich seien eignen Standpunkt strukturiert darlegen und u.a. auch auf das hier zuvor genannte Urteil des EuGH hinweisen und warum das hier zutrifft.
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Antwort #74 - 09.10.2015 um 14:43:09
 
Hertelkiez schrieb am 08.10.2015 um 17:02:13:
Die ABH teilte uns heute mit, dass sie beabsichtige "festzustellen, dass [meine Frau und ihre Tochter] nicht freizügigkeitsberechtigt sind"

Mannomann, man glaubt es nicht. Welche ABH ist das eigentlich?
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