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Aufenthaltserlaubnis für Ehefrau und Stieftochter (Gelesen: 76.978 mal)
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Aras
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Antwort #135 - 06.01.2016 um 23:26:24
 
Tja wenn noch nicht mal ein Bescheid erlassen wurde, dann würde ich darauf schön rumreiten und sagen, dass ohne einen Bescheid ein einstweiliger Rechtsschutz geboten ist.
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cabrio
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Antwort #136 - 06.01.2016 um 23:36:40
 
Hertelkiez schrieb am 06.01.2016 um 23:18:05:
Fingerabdrücke, Fotos und Gebühr haben wir aber schon im Juni abgegeben.


Welche Gebühr? Die für die Aufenthaltskarten (28 Euro) oder die 110 Euro für AE?

Hertelkiez schrieb am 06.01.2016 um 23:03:54:
Ob wir die AE ohne Eilantrag vllt schon bekommen hätten?

Bei dieser ABH sieht das ja nicht danach aus. Und selbst wenn, ist das ja nun gar nicht erstrebenswert. Mit der Bescheinigung könnt ihr auch reisen. Dass die immer nur rechtswidrig für drei Monate ausgestellt worden ist, ist eben eine der vielen Besonderheiten, die sich die sträflich unfähige ABH hier rausgenommen hat.

Ob es klug war, hilfsweise die angebotene AE nach 25 V überhaupt zu beantragen? Rechtlich ist es belanglos, was man hilfsweise beantragt. Bei dieser ABH könnte es allerdings psychologisch ungünstig gewesen sein, weil ihr damit signalisiert habt, dass ihr auf euer Recht nicht besteht und euch auch mit Geringerem - notfalls auch mit vollständiger Untätigkeit der ABH - zufrieden geben würdet.

Und, ja, eine AE ist keine Aufenthaltskarte. Verzichten würdet ihr aber auf nichts. Nur ist die AE eben viel teurer, und dann müsst ihr das später mit der Aufenthaltskarte ohnehin noch gerichtlich durchsetzen. Also wäre damit gar nichts gewonnen.

Es bleibt nun nichts, als den Beschluss des Gerichts abzuwarten. Ich verstehe nicht, warum du überhaupt noch zu einer Stellungnahme aufgefordert wurdest. Das war überflüssig. Ich hoffe, das Gericht entscheidet noch vor Ablauf der Zwei-Wochenfrist.
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Antwort #137 - 07.01.2016 um 02:32:54
 
cabrio schrieb am 06.01.2016 um 23:36:40:
Welche Gebühr? Die für die Aufenthaltskarten (28 Euro) oder die 110 Euro für AE?


Die 28 (zweimal) für die Aufenthaltskarte...

Habe Deinen 5 Zeilen dann doch noch etwas mehr zugefügt und werde das morgen früh am Gericht abgeben.
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Antwort #138 - 08.01.2016 um 14:24:21
 
cabrio schrieb am 06.01.2016 um 23:36:40:
Es bleibt nun nichts, als den Beschluss des Gerichts abzuwarten. Ich verstehe nicht, warum du überhaupt noch zu einer Stellungnahme aufgefordert wurdest. Das war überflüssig. Ich hoffe, das Gericht entscheidet noch vor Ablauf der Zwei-Wochenfrist. 


Ok, das Gericht arbeitet schnell. Heute kam der Beschluss vorab per Email - Antrag abgelehnt:

Den Antragstellerinnen kann vorläufiger Rechtsschutz nicht nach § 80 Abs. 5 VwGO gewährt werden. Ein derartiger Antrag geht vorliegend ins Leere, da die Antragsgegnerin bisher kei-nen Bescheid erlassen hat, in Bezug auf den die aufschiebende Wirkung eines dann noch zu erhebenden Widerspruchs angeordnet oder wiederhergestellt werden könnte.

Dem Begehren der Antragstellerinnen auf Ausstellung von Aufenthaltskarten kann auch nicht im Wege des § 123 VwGO nachgekommen werden.

Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des beste-henden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesent-lich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vor-läufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Rege-lung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder aus an-deren Gründen nötig erscheint.

Mit der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO soll eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache getroffen werden. Dem Wesen und dem Zweck des einst-weiligen Rechtsschutzes immanent ist damit das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache. Grundsätzlich nicht möglich ist es deshalb, dass durch den Erlass einer einstweiligen Anord-nung rechtlich oder zumindest faktisch die Entscheidung in der Hauptsache bereits im Ver-fahren des einstweiligen Rechtsschutzes erreicht wird (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 123 Rn. 14 f.). Weiter ist die einstweilige Anordnung als Sicherungs- oder Regelungsanordnung auf die vorläufige Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses ge-richtet. Damit ist es grundsätzlich ausgeschlossen, den auch in der Hauptsache verfolgten Anspruch bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zuzusprechen.

Unter Beachtung dieser Grundsätze sind die Anträge bereits unzulässig.

Die Antragstellerinnen begehren die Ausstellung von Aufenthaltskarten nach § 5 Abs. 1 Frei-zügG/EU und damit den Erlass von feststellenden Verwaltungsakten. Diese Ansprüche müs-sen sie ggf. im Wege einer Verpflichtungsklage gegenüber der Antragsgegnerin geltend ma-chen.

Es ist auch nicht erkennbar, dass über diese von den Antragstellerinnen geltend gemachten Ansprüche zwingend im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu entscheiden wäre und eine Entscheidung in der Hauptsache nicht abgewartet werden könnte. Weder liegen Anhaltspunkte vor, dass eine Entscheidung in der Hauptsache zu spät käme, noch drohen den Antragstellerinnen irreparable Nachteile.

Da die Antragsgegnerin bisher nicht mit rechtsbehelfsfähigem Bescheid festgestellt hat, dass die Antragstellerinnen nicht freizügigkeitsberechtigt sind, droht ihnen keine Abschiebung. Zudem hat die Antragsgegnerin den Antragstellerinnen bereits im Schreiben vom 17.12.2015 angekündigt, dass ihnen Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt werden. Mit diesen Aufenthaltstiteln ist das Bleiberecht der Antragstellerinnen in gleichem Maße ge-sichert wie nach dem Freizügigkeitsrecht und sie können auch - wie geltend gemacht - ins Ausland reisen. Es ist den Antragstellerinnen daher zumutbar, die Entscheidung der An-tragsgegnerin über ihr Freizügigkeitsrecht abzuwarten und diese ggf. im Widerspruchsver-fahren überprüfen zu lassen.
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Antwort #139 - 08.01.2016 um 14:59:07
 
Hallo Hertelkiez,

ich glaube dass das richtig ist. Die AE nach § 25 V ist ja auch nur Notbehelf gewesen um ohne Probleme wieder reisen zu können und nebenbei die Feststellungs- und Verpflichtungsklage gegen die ABH bezüglich des Freizügigkeitstatbestandes zu führen.

Ich würde einfach die AE nach § 25 V nehmen und mit der ABH nebenbei kämpfen. Ggf. eine rückwirkende Feststellung der Freizügigkeit und Erteilung der Aufenthaltskarten.
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Antwort #140 - 08.01.2016 um 15:20:10
 
Danke, Aras. Das wäre jetzt auch im Anbetracht unserer Reisepläne der beste Weg, denke ich.

Die nächste Frage ist aber: Wann wird die ABH uns die AE ausstellen...? Es scheint, dies haben wir durch den Antrag beim VWG hinausgezögert, da die ABH uns dies ja für Anfang Januar in Aussicht gestellt hat. Email an die Bereichsleiterin schreiben?

Und: Brauchen wir für die AE zwingend die Reisepässe? Die sind ja gegenwärtig noch in England bei Visa UK.
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Antwort #141 - 08.01.2016 um 15:31:50
 
Fingerabdrücke und Reisepassangaben wurden doch schon für die Aufenthaltskarten genommen. Also muss nur die Gebühr gezahlt werden und die 2-4 Wochen für die Herstellung der eAT gewartet werden.

Die Ersterteilungsgebühr beträgt 110 € pro eAT. Für die Aufenthaltskarte waren es ja nur 28,95 € (oder so um den Dreh).

Bereichsleiterin klingt gut Smiley. Frag sie einfach an welchen Sachbearbeiter ihr euch wenden müsst, wenn ihr die letzten Formalitäten für die eAT am Montag klären wollt.
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Antwort #142 - 08.01.2016 um 17:48:49
 
Aras schrieb am 08.01.2016 um 14:59:07:
Ich würde einfach die AE nach § 25 V nehmen und mit der ABH nebenbei kämpfen. Ggf. eine rückwirkende Feststellung der Freizügigkeit und Erteilung der Aufenthaltskarten. 


Nur theoretisch wäre es ja auch wieder möglich, zunächst SOLVIT einzuschalten sobald der Bescheid da ist, richtig?

Jetzt verstehe ich aber noch immer nicht, wozu es eine 6 Monate-Regel gibt, wenn die nicht mal das Gericht interessiert. Oder war der Titel des Antrages auf Ausstellung von Aufenthaltskarten das Problem? Hätte es heißen sollen "auf fristgerechte Bearbeitung" oder ähnliches? Oder kann man da eben einfach nichts machen? Es heißt ja auch Recht haben und Recht bekommen wären zwei verschiedene Dinge...
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Antwort #143 - 08.01.2016 um 18:33:05
 
Hertelkiez schrieb am 08.01.2016 um 17:48:49:
Jetzt verstehe ich aber noch immer nicht, wozu es eine 6 Monate-Regel gibt, wenn die nicht mal das Gericht interessiert. Oder war der Titel des Antrages auf Ausstellung von Aufenthaltskarten das Problem? Hätte es heißen sollen "auf fristgerechte Bearbeitung" oder ähnliches?



Hallo, so ist es.
M.E. zuviel auf einmal, zuviel vermischt...
Im Prinzip ist das in der E.Mail mit dem Beschluss auch aufgeführt:

Zitat:
Die Antragstellerinnen begehren die Ausstellung von Aufenthaltskarten nach § 5 Abs. 1 Frei-zügG/EU und damit den Erlass von feststellenden Verwaltungsakten. Diese Ansprüche müs-sen sie ggf. im Wege einer Verpflichtungsklage gegenüber der Antragsgegnerin geltend ma-chen


Der etwas konstruiert wirkende Sachverhalt mit der Rechtebeschneidung / Reisenachteilen war m.E. sinnlos.

Sinnvoll ist es möglicherweise, den ersten Schritt vor dem zweiten zu machen im Bereich "Freizügigkeit".
1) "Untätigkeitsklage"
2) danach, falls erforderlich, Klage in der Sache,

just my 2 cents.

Gruß
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Antwort #144 - 08.01.2016 um 19:22:54
 
Hertelkiez schrieb am 08.01.2016 um 14:24:21:
Ein derartiger Antrag geht vorliegend ins Leere, da die Antragsgegnerin bisher kei-nen Bescheid erlassen hat,


Das ist nun leider falsch. Die Behörde hätte eben innerhalb der sechs-Monatsfrist, also bis spätestens Mitte Dezember, entweder das Nichtbestehen der Freizügigkeit feststellen oder die Aufenthaltskarten ausstellen müssen. Die Verwirklichung des Rechts ist schon allein dadurch wesentlich erschwert, dass nach Ablauf der sechs Monate noch kein Bescheid erlassen wurde. Das Gericht hätte also das Bestehen der Freizügigkeit feststellen können (meiner Meinung nach sogar feststellen müssen), ohne dass die Hauptsache vorweggenommen worden wäre. Dann hätte die ABH zügig die Aufenthaltskarten ausstellen müssen.

Ihr habt nun folgende Möglichkeiten. Ihr wartet, bis die ABH entweder feststellt, dass die Freizügigkeit nicht besteht oder euch die Aufenthaltskarten ausstellt. Im zweiten Fall braucht ihr nichts zu tun, im ersten müsstet ihr Verpflichtungsklage erheben. Gegen den fehlerhaften Beschluss könnt ihr auch Beschwerde beim OVG einlegen. Da besteht allerdings Anwaltszwang. Das lohnt sich also nicht wirklich und beschleunigt nun auch nichts mehr. Das beste wäre nun natürlich, die ABH würde die Sache endlich richtig prüfen und dann auch zum richtigen Ergebnis kommen und die Aufenthaltskarten ausstellen. Ich würde nun nochmal mit der ABH sprechen. Wenn ihr auf die Aufenthaltskarten besteht und euch nicht mit den avisierten AEs zufrieden geben wollt, dann könnt ihr auch die Hilfsanträge auf die AEs schriftlich zurücknehmen und mit Fristsetzung auf die Ausstellung der Aufenthaltskarten drängen. Nach Fristablauf würdet ihr dann umgehend Feststellungs- (nicht Verpflichtungs)klage auf Bestehen der abgeleiteten Freizügigkeit erheben.

Das Ausstellen der Aufenthaltskarte ist kein Verwaltungsakt, weil sie rein deklaratorischer Natur ist. Sie ist nur ein Ausweis. Einen (ablehnenden) Bescheid kann die Behörde also allenfalls über das Nichtbestehen der Freizügigkeit erlassen. Dass das Gericht hier nach Ablauf der Sechsmonatsfrist einen ablehnenden Bescheid fordert, ist also grob rechtsfehlerhaft.
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« Zuletzt geändert: 08.01.2016 um 19:44:49 von cabrio »  
 
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Antwort #145 - 08.01.2016 um 19:25:15
 
@cabrio
Können die Betroffenen ohne AE in Ruhe aus und wieder einreisen?
Wie lange dauert die Feststellungs- und Verpflichtungsklage?
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Antwort #146 - 08.01.2016 um 19:57:05
 
cabrio schrieb am 08.01.2016 um 19:22:54:
Wenn ihr auf die Aufenthaltskarten besteht und euch nicht mit den avisierten AEs zufrieden geben wollt, dann könnt ihr auch die Hilfsanträge auf die AEs schriftlich zurücknehmen und mit Fristsetzung auf die Ausstellung der Aufenthaltskarten drängen


Wäre es aufgrund unserer dringenden Reisepläne nicht besser, die AE ausstellen zu lassen und anschließend die Aufenthaltskarten einzuklagen wie oben beschrieben? Welche Nachteile würde das für uns bedeuten?
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Antwort #147 - 08.01.2016 um 20:16:42
 
Hertelkiez schrieb am 08.01.2016 um 19:57:05:
Wäre es aufgrund unserer dringenden Reisepläne nicht besser, die AE ausstellen zu lassen und anschließend die Aufenthaltskarten einzuklagen wie oben beschrieben? 


Der britische Sohn wohnt doch in Deutschland. Mutter und Schwester können also jederzeit aus Deutschland ausreisen und wieder einreisen. Dafür brauchen sie nicht einmal die Bescheinigung, die sie ja haben. Also brauchen sie auch die AEs dafür nicht. Ihr könnt also reisen (die Bescheinigungen schaden dabei ja nicht) und euch nebenbei um die Aufenthaltskarten kümmern.
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Antwort #148 - 08.01.2016 um 20:20:50
 
Vorsicht... So einfach stelle ich mir das nicht vor. Wenn die deutsche Botschaft in Bangkok das anders sieht, steht man draußen mit einer negativen Visahistorie.

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Antwort #149 - 08.01.2016 um 20:27:31
 
Hertelkiez schrieb am 08.01.2016 um 19:57:05:
Wäre es aufgrund unserer dringenden Reisepläne nicht besser, die AE ausstellen zu lassen und anschließend die Aufenthaltskarten einzuklagen wie oben beschrieben?


Ja, wäre es m.E. - von Anfang an gewesen.

Zitat:
Welche Nachteile würde das für uns bedeuten? 


Das ist ja der Witz - faktisch keine (wesentlichen), außer eben pekunäre in geringem Umfang.

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