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FZF zum ungeborenen deutschen Kind A1 Test (Gelesen: 11.093 mal)
reinhard
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Antwort #30 - 27.03.2015 um 13:27:11
 
Lalike93 schrieb am 27.03.2015 um 12:52:46:
Ich ruf einfach mal der KK und ABH an und informiere mich nochmal genau was auch benötigt wird.
Mit Versicherungen kenne ich mich überhaupt nicht aus


Du solltest aber auch bedenken, dass sich viele der Sachbearbeiter in Krankenkassen auch nicht mit dem Visum für einen werdenden Vater auskennen. Ein Anruf bekommt meistens eine rein zufällige Antwort – Du kannst jeden Tag anrufen und jeden Tag nach dem Zufallsprinzip jemand anderen erreichen und eine andere Antwort erhalten.

Sinnvoller ist es immer, hier zu fragen. Hier gibt es Moderatoren, die die Antworten auch inhaltlich hinsichtlich ihrer Qualität einschätzen können.

Auch bei der Krankenkasse solltest Du ausschließlich schriftlich anfragen, und zwar ganz konkret mit Daten und Versicherungsnummer.
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Lalike93
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Antwort #31 - 27.03.2015 um 17:39:32
 
Okay also,

das heißt sobald mein Mann hier ist, ist er mit in der Familien Versicherung.
Und wie ich das verstanden habe, ist eine Reiseversicherung Pflicht für das Visum? Wenn ja, reicht dann eine Versicherung für einen Tag also für die Einreise? Weil dann wäre er ja Familien versichert.

Was wird dann alles für eine AE benötigt? Was ja auch erst ab der Geburt geht.
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reinhard
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Antwort #32 - 27.03.2015 um 17:42:35
 
Bitte lies doch die Antworten oben, das steht da schon alles.

Es ist einfach nicht festgelegt, ob das Pflicht ist oder nicht. Alle Rechte beziehen sich auf den Vater des Kindes, und "Vater des ungeborenen Kindes" kommt, wie schon mehrfach gesagt, in den Richtlinien nicht vor. Die einen verlangen eine Reise-KV, andere nicht. Der Vater muss sich entschließen, ob er das diskutieren will oder die paar Euro opfert, um keinen Stress zu haben.

Für die AE wird ein Kind benötigt, das reicht in seinem Fall. Mit Kind ist alles geklärt, er muss nichts weiter vorweisen. Nur die "Zwischenzeit", die Einreise vor der Geburt, ist nicht wirklich klar. Er darf kommen, aber ob die Bedingungen wie für einen Touristen oder einen Verlobten oder einen Vater gelten, ist einfach nicht geklärt.
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Antwort #33 - 27.03.2015 um 17:47:34
 
Okay dann weiß ich erst mal bescheid.

Danke

Lg
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Antwort #34 - 31.03.2015 um 23:13:49
 
Hallo schönen Abend,

also die VE wurde abgegeben und die ABH hat ihre Zustimmung gegeben. Jetzt liegt es an der Botschaft wie schnell die arbeiten. Was genau wird denn jetzt noch gemacht, weiß das zufällig jemand? Wie lange das jetzt noch dauert kann mir wohl auch keiner beantworten Zunge Was wäre denn das Limit für die Dauer des Visums?
Von der KK warte ich nun auf den Antrag um mein Mann in die FV einzutragen. Liegt noch etwas wichtiges an, habe ich noch was vergessen? Oder kann ich mich erst mal in Ruhe auf das einrichten des Zimmers und die Geburt konzentrieren?
Sobald das Baby da ist, kann er ja den AT bekommen. Muss er dann noch früher oder später den A1 Test vorlegen?
Sry für die vielen Fragen und danke für die Antworten

Lg Smiley
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reinhard
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Antwort #35 - 31.03.2015 um 23:30:12
 
Das Visum soll so vergeben werden, dass er zur Geburt da ist. Man gibt es also nach den Terminen der ärztlichen Bescheinigungen.

Wenn er da ist, wird er vermutlich zum Deutschkurs verpflichtet. Dann lernt er einfach, und nach 600 oder 900 Stunden besteht er die B1-Prüfung. Rede mit ihm möglichst viel und oft deutsch, es ist für Dich auch eine Entlastung, wenn er bald möglichst viele Sachen alleine machen kann.

Es geht jetzt nicht mehr um das A1-Zertifikat, es geht darum, dass er seinem Kind später auch bei den Hausaufgaben helfen kann.
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Antwort #36 - 31.03.2015 um 23:39:26
 
reinhard schrieb am 31.03.2015 um 23:30:12:
Rede mit ihm möglichst viel und oft deutsch, es ist für Dich auch eine Entlastung, wenn er bald möglichst viele Sachen alleine machen kann.


Ja das war sowieso auch meine Absicht das er sich gut verständigen kann da er auch hier so schnell wie möglich arbeiten möchte.
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reinhard
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Antwort #37 - 01.04.2015 um 00:29:26
 
Die Verpflichtung heißt nur, dass er sich innerhalb von zwei Jahren anmelden muss.

Aber wenn er sich sofort anmeldet und innerhalb eines Jahres die Prüfung besteht, bekommt er den Eigenanteil zurück, den er für den Kurs bezahlt hat.

Am besten ist, wenn er einfach so schnell wie möglich Deutsch lernt, um schnell klar zu kommen. Vorschriften für die AE gibt es diesbezüglich nicht, er braucht B1 nur für einen längeren Aufenthalt (NE) oder für die Einbürgerung. Am meisten braucht er die Deutschkenntnisse aber für sich und für das Kind. Wenn Ihr das auch so seht, gibt es keine Gesetze, um die Ihr Euch kümmern müsst. Die Gesetze sind dann nur noch für die anderen.
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Antwort #38 - 01.04.2015 um 03:02:28
 
Aloha,

in Beitrag 6 schrieb jemand:
Hiernach ist dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen auch noch ungeborenen Deutschen mit gewöhnlichem (zukünftigen) Aufenthalt im Bundesgebiet  eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

Wo finde ich diesen Satz in einem Gesetz, einer Vorschrift oder Urteil wieder?
Sorry, ich bin scheinbar betriebsblind.
Danke im voraus.
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Antwort #39 - 01.04.2015 um 04:05:52
 
Hallo,

ergibt sich aus dem §28 (1) Nr. 3 AufenthG i.V.m. den Punkten 28.1.3 ff der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Afrika
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Antwort #40 - 01.04.2015 um 09:34:11
 
Danke,
aber obiges Zitat habe ich leider immer noch nicht wörtlich im der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz gefunden.
Allerdings liegt mir nur eine Fassung vom Jahr 2009 vor
http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26102009_MI31284060....
Darin steht bei 8.1.4:
Die Aufenthaltserlaubnis selbst wird nach der Geburt erteilt.
Ist meine VwV veraltet?
Das Zitat aber suggeriert, dass man die Aufenthaltserlaubnis auch schon vor der Geburt erhalten kann.
Missinterpretiere ich da etwas?
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Antwort #41 - 01.04.2015 um 09:45:48
 
die Aufenthaltserlaubnis gibt es tatsächlich erst dann, wenn ein deutsches Kind existiert, für das man die Personenfürsorge übernehmen kann. Insofern ist es richtig, dass man eine AE § 28 I Nr. 3 AufenthG erst nach der Geburt bekommen kann.

Es ist aber so, dass ein Visum zur Geburt erteilt werden muss. Rechtsgrundlage ist nicht § 28 AufenthG; sondern die gesetzlich ungeschriebene sog. Vorwirkung des Art. 6 GG (Schutz der Familie). Auch hier ist insofern kein A1 zu fordern, weil nach der Geburt eben nicht mehr notwendig.
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Aras
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Antwort #42 - 01.04.2015 um 09:54:22
 
Das von #6 ist von hier

http://www.anwalt.de/rechtstipps/visum-zum-nachzug-der-schwangeren-nachzug-zum-u...

Der Text ist aber insofern korrekt. Es müsste eigentlich ein Visum erteilt werden. Aber da der Text keine rechtliche Bindungskraft entwickelt....

Aber keine ABH würde in diesem konkreten Fall pauschal eine Aufenthaltserlaubnis erteilen. Da die ABH keine Visa erteilen kann/darf, wird der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis entgegengenommen aber nicht beschieden. Sobald das Kind auf der Welt ist, ist erst die Rechtsgrundlage für die Erteilung geschaffen worden. Man geht dann mit Geburtsurkunde zur ABH und erhält die Aufenthaltserlaubnis.

Es gibt aber auch Gerichtsurteile, die besagen, dass der ausländische Ehegatte auch nach einer Fehlgeburt bei seinem deutschen Ehegatten bleiben darf, da gegenseitiger Trost und Beistand des Paares aufgrund des Verlust des Kindes geboten ist.

Aber wir reden hier von einem Marokkaner, der noch in seinem Heimatland lebt. Also muss das Visaverfahren durchlaufen werden.

Änderung:

Achja. Die Verwaltungsvorschrift ist nicht "veraltet" im Sinne von, dass es eine neue Version gäbe. Aber es gibt Anweisungen die durch die Rechtsprechung jetzt anders oder nicht mehr angewendet werden. Eine Überarbeitung ist soweit ich weiß nicht in Sicht.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #43 - 01.04.2015 um 23:22:00
 
Zitat aus den AVwV zum AufenthG:

Zitat:
28.1.4 Aufgrund der aufenthaltsrechtlichen Vorwirkung des Schutzgebots des Artikels 6 GG kann werdenden Eltern von Kindern, die aufgrund ihrer Abstammung von einem deutschen El-
ternteil die deutsche Staatsangehörigkeit be-
sitzen werden (§ 4 Absatz 1 StAG), ein mit
Blick auf den voraussichtlichen Geburtszeit-
punkt entsprechend langfristig berechnetes Vi-
sum zur Einreise auf Grundlage des künftigen
Anspruchs nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 3 erteilt werden
. Gleiches gilt für werdende
Väter von Kindern, die aufgrund des gewöhn-
lichen Aufenthalts der Mutter in Deutschland
nach § 4 Absatz 3 StAG durch Geburt im In-
land die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben
werden. ...


Wörtlich wirst Du i.d.R. auch nichts finden, weil sich die anwendbare Rechtslage immer u.a. aus Gesetz + ständiger Rechtsprechung ergibt.

Gruß
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