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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> FZF zum ungeborenen deutschen Kind A1 Test
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Beitrag begonnen von Lalike93 am 23.03.2015 um 17:48:48

Titel: FZF zum ungeborenen deutschen Kind A1 Test
Beitrag von Lalike93 am 23.03.2015 um 17:48:48
Hallo,

ich bin noch neu hier, habe schon so viel hier durchgeschaut aber nichts passt so richtig auf meine Situation.

Ich bin wirklich mit meinen Nerven am Ende und brauche unbedingt Hilfe oder einen Rat. Ich hoffe irgendjemand kann mir helfen.

Zu meiner Person:

Ich bin deutsche Staatsbürgerin, verheiratet, Mann lebt in Marokko und bin zurzeit in der 31.Schwangerschaftswoche schwanger. Also sprich fast im 9.Monat. Der Geburtstermin ist Ende Mai, also bald.

Mein Mann und ich sind seit letztes Jahr verheiratet (haben in Marokko geheiratet und habe die Ehe hier anerkennen lassen) und da ich mir noch nicht vorstellen kann in Marokko zu leben, habe ich beschlossen das er erst mal gerne zu mir kommt. Ich beziehe zum 01.04.2015 eine neue Wohnung, da ich aufgrund der Schwangerschaft umziehen musste.
Nun hat mein Mann den Antrag zur FZF zum ungeboren deutschen Kind in Rabat gestellt und war bei der deutschen Botschaft am 12.02.2015 zur Vorsprache da. Normalerweise hatte er erst einen Termin für April bekommen aber da ich der Botschaft gefaxt habe, das es eilt und dingend ist, hat er zum Glück den Termin am 12.02.2015 bekommen.

Nun ja soweit so gut. Jetzt wurde ich heute von der zuständigen ABH eingeladen und wurde direkt auf den Deutschtest angesprochen, ob mein Mann den absolviert hat. Da ich ja aber schon oft auch hier gelesen habe, das der Test unter diesen Umständen weg fällt, hat er natürlich den Test noch nicht absolviert. Mein Mann hatte extra bei der Deutschen Botschaft in Rabat nachgefragt wie es aussieht, ob der A1 Test erforderlich ist, uns wurde mehrmals gesagt das es unter diesen Umständen nicht erforderlich ist. Heute bei der ABH hat die SB ein Formular im Antrag von der deutschen Botschaft gesehen, das die Deutsche Botschaft auf den A1 Test verzichtet, was die SB sehr komisch fand. Sie hat zugegeben das sie sich damit nicht auskennt, es so einen Fall dort bei der ABH noch nicht gegeben hat und sie keine Ahnung davon hat, wenn das Baby noch nicht geboren ist. Kollegen hatte sie auch gefragt, die ebenfalls keine Ahnung von so einem Fall haben. Sie meinte der Test entfällt normalerweise wenn das Baby auf der Welt ist und nicht wenn es noch nicht geboren ist.
Jetzt muss sie das die nächsten Tage mit dem obersten Vorsitzenden abklären und ich soll mich am Donnerstag telefonisch melden.

Nun meine Fragen: Was ist wenn der Vorsitzende es ablehnt? Ist das Rechtens?

Hat mein Mann jetzt nicht das Recht bei der Geburt dabei zu sein ohne den A1 Test?

Den wird er wohl jetzt so schnell nicht mehr schaffen.

Ich bin total verweifelt und weiß einfach nicht mehr was ich machen soll. Ich brauche meinen Mann auch hier, bin mitten im Umzug mit einem dicken Bauch und auf mich alleine gestellt.

Vielen dank im voraus

Titel: Re: FZF zum ungeborenen deutschen Kind A1 Test
Beitrag von Saxonicus am 23.03.2015 um 18:03:54

Lalike93 schrieb am 23.03.2015 um 17:48:48:
Was ist wenn der Vorsitzende es ablehnt? Ist das Rechtens?

Schwer vorstellbar, dass der Vorgesetzte über derart lückenhafte Gesetzeskenntnis verfügt und nicht weiss, dass beim Nachzug zum (ungeborenen) Kind kein Deutschtest erforderlich ist.


Lalike93 schrieb am 23.03.2015 um 17:48:48:
Ich bin total verweifelt und weiß einfach nicht mehr was ich machen soll. 

Abwarten und darauf vertrauen, dass nicht alle Mitarbeiter so gesetzesunkundig sind wie Deine SB.

Titel: Re: FZF zum ungeborenen deutschen Kind A1 Test
Beitrag von Lalike93 am 23.03.2015 um 18:07:59
Das heißt also er hat tatsächlich ein Recht darauf bei der Geburt ohne A1 Sprachkenntnisse dabei zu sein? Und ich/wir haben soweit nichts falsch gemacht?
Mein Mann hat alle wichtigen Unterlagen zum Antrag beigefügt (Meine Passkopie, Kopie Mutterpass etc.)

Titel: Re: FZF zum ungeborenen deutschen Kind A1 Test
Beitrag von Saxonicus am 23.03.2015 um 18:20:50
So ist es.


Allerdings verwundert es mich auch immer wieder, wie wenig Gesetzeskenntnis bei manchen MA der ABH mancherorts vorherrscht.

Anfang März habe ich es selbst erlebt, als meine Frau mit ihren neuen Pass den eAT beantragen wollte. Die MA war auf Grund des AT im alten Pass (Klebesticker mit DA-EG) völlig verunsichert und wusste nicht was zu tun sei (Zitat: "...ob das überhaupt geht ?")
Nach meinem Einwand: "Warum denn nicht ?" verließ sie den Raum um beim Vorgesetzten Rat zu holen. Ich war etwas geschockt über das mangelnde Wissen dieser MA.

Titel: Re: FZF zum ungeborenen deutschen Kind A1 Test
Beitrag von Lalike93 am 23.03.2015 um 18:37:11
Vielen Dank für die schnelle Antwort.

Ich gebe zu das der Ort hier sehr klein ist und es bestimmt nicht Gang und Gebe ist, aber als sie sagte sie sei 23 Jahre bei der ABH und hat sowas noch nicht erlebt, war ich wirklich geschockt. Das war ein Schlag mitten ins Gesicht, denn sie wollte mich schon fast abwimmeln und geht schon davon aus das mein Mann auf jeden Fall den A1 Test absolviert haben muss da mein Baby ja noch nicht geboren ist und man ja vom Gesetz ausgesehen muss das ja evtl. mit dem Baby noch was passieren könnte? Hallo geht's noch?
Sie hatte nämlich mich nochmal nach draußen gebeten um zu warten, während sie bei Kollegen und wie ich verstanden habe einem Vorgesetzten nachfragt. Alle hatten keine Ahnung von so einem Fall und sie meinte evtl. muss mein Mann eine Vaterschaftsanerkennung vorlegen da er ja nicht der Vater sein muss nur weil wir verheiratet sind?
Ich bin total durcheinander und wirft mich echt aus der Bahn. Keiner ist richtig informiert bzw. hat überhaupt Plan von so einem Fall.

Jetzt ist meine größte Sorge natürlich das das Visum am Donnerstag telefonisch abgelehnt wird wegen mangelnder Vorweisung des A1 Test.

Oh man... was tue ich nur..

Evtl. gibt es ein § das der A1 Test unter diesen Umständen nicht erforderlich ist?

Titel: Re: FZF zum ungeborenen deutschen Kind A1 Test
Beitrag von reinhard am 23.03.2015 um 18:47:06
Es gibt keinen §, dass er nicht erforderlich ist.

Es gibt §§, in welchen Fällen er erforderlich ist - Vater eines deutschen Kindes ist nicht dabei.

Aber die Botschaft weiß es ja, der Chef der ABH weiß es auch. Du kannst ganz ruhig abwarten.

Titel: Re: FZF zum ungeborenen deutschen Kind A1 Test
Beitrag von Daylight am 23.03.2015 um 18:47:09

Zitat:
 
Nr. 1
Ein Ehegattennachzug zu einem Deutschen im Fall von verheirateten Partnern scheidet aus, da die Ehefrau nicht über einfache Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

Nr.2 
Sind die Partner nicht verheiratet, fehlt bereits ein Aufenthaltszweck, da die bloße Partnerschaft keinen Nachzugszweck nach dem Aufenthaltsrecht begründet.
   
Nr. 3
In Betracht kommt die Erteilung eines Visums nach § 28 Abs. 1
Nr. 3 AufenthG zwecks Personensorge eines minderjährigen ledigen Deutschen. Hiernach ist dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen auch noch ungeborenen Deutschen mit gewöhnlichem (zukünftigen) Aufenthalt im Bundesgebiet  eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.


Bei euch beiden würde Nr. 1 und 3 passen, aber mit den ungeborenen Kind würde nur Nr. 3 passen.



§ 28
Familiennachzug zu Deutschen


(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen
     1.      Ehegatten eines Deutschen,
     2.      minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
     3.      Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge


Sowohl die ausländische Mutter als auch der deutsche Vater des Kindes haben bei fortgeschrittener Schwangerschaft einen Anspruch auf Teilhabe an der Geburt und an der Schlussphase der Schwangerschaft.
Der Vorteil hieran ist, dass keine Deutschkenntnisse nachgewiesen werden müssen.

Titel: Re: FZF zum ungeborenen deutschen Kind A1 Test
Beitrag von Lalike93 am 23.03.2015 um 20:15:03

reinhard schrieb am 23.03.2015 um 18:47:06:
Aber die Botschaft weiß es ja, der Chef der ABH weiß es auch. Du kannst ganz ruhig abwarten.



Also lag ich doch richtig und er hat das Recht bei der Geburt dabei zu sein. Ich hoffe sehr das die ABH es genehmigt und der Chef es auch wirklich weiß, auch wenn alle anderen es nicht wissen.
Was wären denn die Schritte danach wenn der Chef die Zustimmung dafür gibt?

Lg

Titel: Re: FZF zum ungeborenen deutschen Kind A1 Test
Beitrag von erne am 23.03.2015 um 22:13:39

Lalike93 schrieb am 23.03.2015 um 20:15:03:
Was wären denn die Schritte danach wenn der Chef die Zustimmung dafür gibt?


dann warten, bis die AV das Visum gibt, dieses abholen, und einreisen.

Titel: Re: FZF zum ungeborenen deutschen Kind A1 Test
Beitrag von Lalike93 am 23.03.2015 um 22:24:52
Vielen dank.
Kann es denn trotzdem sein das die ABH das Visum ablehnt aufgrund eines nicht erhaltenden deutsch Zertifikat?



Ich werde auf jeden Fall berichten was am Donnerstag bei dem Telefonat raus gekommen ist.

Lg

Titel: Re: FZF zum ungeborenen deutschen Kind A1 Test
Beitrag von erne am 23.03.2015 um 22:31:02

Lalike93 schrieb am 23.03.2015 um 22:24:52:
Kann es denn trotzdem sein das die ABH das Visum ablehnt 


ja, wenn sie zum Beispiel rausfinden, dass er ein Terrorist ist oder anderweitig eine Gefahr für Deutschland ist.


Lalike93 schrieb am 23.03.2015 um 22:24:52:
aufgrund eines nicht erhaltenden deutsch Zertifikat?


nein, deswegen nicht (zumindest wäre das ein Verstoss gegen das Gesetz)

Titel: Re: FZF zum ungeborenen deutschen Kind A1 Test
Beitrag von Lalike93 am 23.03.2015 um 22:46:26
Natürlich ist er kein Terrorist oder stellt keine Gefahr da :)
Der oberste Chef muss ja die Gesetze kennen und wissen das ein A1 Test nicht erforderlich ist.
Na dann muss ich mich noch gedulden und hoffe auf positive Nachricht am Donnerstag  :-/

Titel: Re: FZF zum ungeborenen deutschen Kind A1 Test
Beitrag von namaskaram am 24.03.2015 um 06:17:27
Und selbstverständlich gilt dein Ehemann als der rechtliche Vater deines Kindes. Erstmal ist es auch egal, ob er auch der biologische ist.

Titel: Re: FZF zum ungeborenen deutschen Kind A1 Test
Beitrag von Lalike93 am 24.03.2015 um 11:04:35
Genau das War auch so eine sache,  das die SB meinte nur weil wir verheiratet sind muss er ja auch nicht der Vater sein,  das die evtl. noch eine vaterschaftsanerkennung von ihm benötigen...
23 Jahre bei der Arbeit und keine Ahnung von irgendwas  >:(

Titel: Re: FZF zum ungeborenen deutschen Kind A1 Test
Beitrag von Daylight am 24.03.2015 um 13:29:46

Lalike93 schrieb am 24.03.2015 um 11:04:35:
Genau das War auch so eine sache,  das die SB meinte nur weil wir verheiratet sind muss er ja auch nicht der Vater sein,  das die evtl. noch eine vaterschaftsanerkennung von ihm benötigen...
23 Jahre bei der Arbeit und keine Ahnung von irgendwas  >:(


Ich war auch mal beim Jugendamt und nachgefragt wegen "ungeborene" vaterschaftsanerkennung . Die war auch bissel jung und meinte auch da ihr Verheiratet sein (also Heiraturkunde habt) braucht man vaterschaftsanerkennung garnicht mehr.

Bei den Meldeamt(bürgerservice) wollten mir den Übersetzen-text nicht aktzeptieren^^ die wollen einen staatlich anerkannter Dolmetscher und Übersetzer .
man man , die heirat von "ausländer" ist nicht gerade billig  ;D

Titel: Re: FZF zum ungeborenen deutschen Kind A1 Test
Beitrag von Lalike93 am 24.03.2015 um 13:52:36
Oh ja da sagst du was.

Habe schon direkt die übersetzte Heiratsurkunde abgegeben und die Ehe hier anerkennen lassen.

Wenn die SB von der ABH und ihre Kollegen wirklich keine Ahnung davon haben, dann muss ja wenigstens der oberste Chef sich mit den Gesetzten auskennen. Kann ja nicht sein das ich als Bürgerin die Gesetze besser kenne als die....unglaublich. .. wie die mich noch abwimmeln und direkt ablehnen wollten. ..

Titel: Re: FZF zum ungeborenen deutschen Kind A1 Test
Beitrag von Saxonicus am 24.03.2015 um 13:55:36

Daylight schrieb am 24.03.2015 um 13:29:46:
man man , die heirat von "ausländer" ist nicht gerade billig 

Wem sagst Du das ?

Es war eben schon immer etwas teurer, einen besonderen Geschmack zu haben.

Titel: Re: FZF zum ungeborenen deutschen Kind A1 Test
Beitrag von Lalike93 am 26.03.2015 um 22:23:01
Hallo

Ich wollte berichten was heute bei dem Telefonat raus gekommen ist .
also : ja in der Tat, mein Mann muss den A1 test nicht absolviert haben aber jetzt verlangt die SB von der ABH  eine sogenannte Verpflichtungserklärung Bis zur Geburt. Ist das wirklich so erforderlich für das Visum? Kostet ebenfalls auch noch Geld.
Ausserdem meinte sie noch das mein Mann evtl ein Reiseversicherungsschutz vielleicht beim ADAC bräuchte? Ist das nötig?

Titel: Re: FZF zum ungeborenen deutschen Kind A1 Test
Beitrag von Petersburger am 27.03.2015 um 05:05:47
Es steht leider nirgendwo eindeutig, daß bundeseinheitlich auf die LU-Sicherung zu verzichten ist. Das ist erst ab Geburt des Kindes unzweifelhaft.

Mit anderen Worten:
Wird die VE gefordert, könnt Ihr sie entweder abgeben (auch ein Dritter, Eltern z.B.) oder dagegen argumentieren.

Sinngemäß:
Wenn die AE "zum Kind" keiner LU-Sicherung bedarf und ein "Visum zur Geburt" im Sinne des Kindes erteilt werden soll, dann darf das Visum auch nicht am fehlenden LU scheitern ...
Und müßt mit dem Gegenargument leben, daß im schlimmsten Fall (es kann keine AE erteilt werden) die Kosten der ggf. zwangsweisen Ausreise gesichert sein müssen.

Reiseversicherung kommt aus derselben Richtung. Dein Ehemann ist ab der Einreise bei Dir familienversichert, sofern Du in der gesetzlichen KV bist.

Daß das Geld kostet, ist klar. Ob Du Dich nun mit der ABH streiten willst oder lieber dieses Geld noch investierst, damit der Zeitdruck geringer wird, ist allein Deine Entscheidung.

Titel: Re: FZF zum ungeborenen deutschen Kind A1 Test
Beitrag von Daylight am 27.03.2015 um 08:51:26

Lalike93 schrieb am 26.03.2015 um 22:23:01:

Ausserdem meinte sie noch das mein Mann evtl ein Reiseversicherungsschutz vielleicht beim ADAC bräuchte? Ist das nötig?


Man kann 1 Monat Reiseversicherungsschutz machen , muss ja nicht von ADAC sein. Sollte in den Fall reichen, damit deinen Mann nach DE reisen kann.

Titel: Re: FZF zum ungeborenen deutschen Kind A1 Test
Beitrag von Lalike93 am 27.03.2015 um 12:18:08
Dann mach ich halt am Montag die VE ist jetzt auch nicht die Welt.

das heißt bei der Reiseversicherung ist er erst an Ankunft in DE versichert. Ist das denn wirklich nötig während des Fluges eine Reiseversicherung abzuschließen? Als ich immer zu ihm geflogen bin hab ich immer auf etliche Versicherungen verzichtet. Kenne mich leider mit solchen Dingen nicht aus.
Was braucht man denn um ihn in die Familienversicherung aufzunehmen? Kann ich das auch schon vorher machen?

Lg

Titel: Re: FZF zum ungeborenen deutschen Kind A1 Test
Beitrag von Aras am 27.03.2015 um 12:21:55
Bist du gesetzlich versichert?

Titel: Re: FZF zum ungeborenen deutschen Kind A1 Test
Beitrag von Lalike93 am 27.03.2015 um 12:24:03
Ja

Titel: Re: FZF zum ungeborenen deutschen Kind A1 Test
Beitrag von Daylight am 27.03.2015 um 12:26:49
Ist bei mir auch so, dass ich keine Reiseversicherung gemacht habe, wenn ich iwohin geflogen bin.

Bei ADAC steht da :


Zitat:
[quote]Bitte beachten Sie:
Für ein Visum zur Einreise nach Deutschland, ist in der Regel der Nachweis einer Reisekrankenversicherung Pflicht.
[/quote]

Davon steht nichts in dem Merkblätter des Botschaftes , teueres spiel für uns und gut für die versicherungen  ;D


Lalike93 schrieb am 27.03.2015 um 12:18:08:
Was braucht man denn um ihn in die Familienversicherung aufzunehmen?


Ich habe mal von AOK eine nette dame angerufen, die meinte du muss als "Verheiratet" sein, weil ich jetzt gerade "Ledig" bin.
Und natürlich AE ist auch glaub ich vorraussetzung

Titel: Re: FZF zum ungeborenen deutschen Kind A1 Test
Beitrag von Lalike93 am 27.03.2015 um 12:39:15
Versteh trotzdem nicht warum es Pflicht ist...
und wenn geht es ja nur um die Einreise oder? Sobald er auf deutschem Boden ist sozusagen dann bei mir mitversichert.
Bis ich aber AE für ihn bekomme kann doch aber noch dauern?

Titel: Re: FZF zum ungeborenen deutschen Kind A1 Test
Beitrag von reinhard am 27.03.2015 um 12:41:45
Eine AE als "Vater" kann er ja nur bekommen, wenn es auch ein Kind gibt. Gibt es ein Kind, das schreit und lacht?

Danach ist alles klar. Bis dahin unklar. Wenn Du es nicht verstehst, wie Du schreibst, lies Dir einfach die Antworten oben noch einmal in Ruhe durch. Es ist alles gut erklärt, insbesondere im Beitrag #18.

Titel: Re: FZF zum ungeborenen deutschen Kind A1 Test
Beitrag von Aras am 27.03.2015 um 12:45:09
Ich würde einfach zur Krankenkasse gehen und versuchen eine Bescheinigung zu erhalten mit dem Inhalt, dass der Ehemann bei Einreise in den Genuss der Familienversicherung kommen wird.

Würde folgende Unterlagen mitnehmen:
- Heiratsurkunde, Übersetzung
- Melderegisterauszug, aus dem der Ehestand ersichtlich wird
- Passkopie des Ehemannes

Titel: Re: FZF zum ungeborenen deutschen Kind A1 Test
Beitrag von Lalike93 am 27.03.2015 um 12:52:46
Ich ruf einfach mal der KK und ABH an und informiere mich nochmal genau was auch benötigt wird.
Mit Versicherungen kenne ich mich überhaupt nicht aus

Titel: Re: FZF zum ungeborenen deutschen Kind A1 Test
Beitrag von Daylight am 27.03.2015 um 12:59:29

Daylight schrieb am 27.03.2015 um 12:26:49:
Und natürlich AE ist auch glaub ich vorraussetzung 


Ich weiß garnicht wie ich mit meinen frau machen werde.
da sie das Kind in DE gebärt, dann bekommt sie erst AE .  :-/

Titel: Re: FZF zum ungeborenen deutschen Kind A1 Test
Beitrag von Aras am 27.03.2015 um 13:04:07
Der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist egal.

SGB I § 30 kennt keine Aufenthaltserlaubnis sondern nur einen gewöhnlichen Aufenthalt bzw. gewöhnlichen Wohnsitz. Sobald also der ausländische Ehepartner nach Deutschland kommt, egal ob beim Meldeamt registriert oder nicht und auch fast schon egal ob legal oder illegal in Deutschland, wird er von der Familienversicherung erfasst und ist versichert.

D.h. Daylight, wenn die Mutter deines Kindes deine Ehefrau ist, dann ist sie ab Einreise versichert.

Titel: Re: FZF zum ungeborenen deutschen Kind A1 Test
Beitrag von reinhard am 27.03.2015 um 13:27:11

Lalike93 schrieb am 27.03.2015 um 12:52:46:
Ich ruf einfach mal der KK und ABH an und informiere mich nochmal genau was auch benötigt wird.
Mit Versicherungen kenne ich mich überhaupt nicht aus


Du solltest aber auch bedenken, dass sich viele der Sachbearbeiter in Krankenkassen auch nicht mit dem Visum für einen werdenden Vater auskennen. Ein Anruf bekommt meistens eine rein zufällige Antwort – Du kannst jeden Tag anrufen und jeden Tag nach dem Zufallsprinzip jemand anderen erreichen und eine andere Antwort erhalten.

Sinnvoller ist es immer, hier zu fragen. Hier gibt es Moderatoren, die die Antworten auch inhaltlich hinsichtlich ihrer Qualität einschätzen können.

Auch bei der Krankenkasse solltest Du ausschließlich schriftlich anfragen, und zwar ganz konkret mit Daten und Versicherungsnummer.

Titel: Re: FZF zum ungeborenen deutschen Kind A1 Test
Beitrag von Lalike93 am 27.03.2015 um 17:39:32
Okay also,

das heißt sobald mein Mann hier ist, ist er mit in der Familien Versicherung.
Und wie ich das verstanden habe, ist eine Reiseversicherung Pflicht für das Visum? Wenn ja, reicht dann eine Versicherung für einen Tag also für die Einreise? Weil dann wäre er ja Familien versichert.

Was wird dann alles für eine AE benötigt? Was ja auch erst ab der Geburt geht.

Titel: Re: FZF zum ungeborenen deutschen Kind A1 Test
Beitrag von reinhard am 27.03.2015 um 17:42:35
Bitte lies doch die Antworten oben, das steht da schon alles.

Es ist einfach nicht festgelegt, ob das Pflicht ist oder nicht. Alle Rechte beziehen sich auf den Vater des Kindes, und "Vater des ungeborenen Kindes" kommt, wie schon mehrfach gesagt, in den Richtlinien nicht vor. Die einen verlangen eine Reise-KV, andere nicht. Der Vater muss sich entschließen, ob er das diskutieren will oder die paar Euro opfert, um keinen Stress zu haben.

Für die AE wird ein Kind benötigt, das reicht in seinem Fall. Mit Kind ist alles geklärt, er muss nichts weiter vorweisen. Nur die "Zwischenzeit", die Einreise vor der Geburt, ist nicht wirklich klar. Er darf kommen, aber ob die Bedingungen wie für einen Touristen oder einen Verlobten oder einen Vater gelten, ist einfach nicht geklärt.

Titel: Re: FZF zum ungeborenen deutschen Kind A1 Test
Beitrag von Lalike93 am 27.03.2015 um 17:47:34
Okay dann weiß ich erst mal bescheid.

Danke

Lg

Titel: Re: FZF zum ungeborenen deutschen Kind A1 Test
Beitrag von Lalike93 am 31.03.2015 um 23:13:49
Hallo schönen Abend,

also die VE wurde abgegeben und die ABH hat ihre Zustimmung gegeben. Jetzt liegt es an der Botschaft wie schnell die arbeiten. Was genau wird denn jetzt noch gemacht, weiß das zufällig jemand? Wie lange das jetzt noch dauert kann mir wohl auch keiner beantworten :P Was wäre denn das Limit für die Dauer des Visums?
Von der KK warte ich nun auf den Antrag um mein Mann in die FV einzutragen. Liegt noch etwas wichtiges an, habe ich noch was vergessen? Oder kann ich mich erst mal in Ruhe auf das einrichten des Zimmers und die Geburt konzentrieren?
Sobald das Baby da ist, kann er ja den AT bekommen. Muss er dann noch früher oder später den A1 Test vorlegen?
Sry für die vielen Fragen und danke für die Antworten

Lg :)

Titel: Re: FZF zum ungeborenen deutschen Kind A1 Test
Beitrag von reinhard am 31.03.2015 um 23:30:12
Das Visum soll so vergeben werden, dass er zur Geburt da ist. Man gibt es also nach den Terminen der ärztlichen Bescheinigungen.

Wenn er da ist, wird er vermutlich zum Deutschkurs verpflichtet. Dann lernt er einfach, und nach 600 oder 900 Stunden besteht er die B1-Prüfung. Rede mit ihm möglichst viel und oft deutsch, es ist für Dich auch eine Entlastung, wenn er bald möglichst viele Sachen alleine machen kann.

Es geht jetzt nicht mehr um das A1-Zertifikat, es geht darum, dass er seinem Kind später auch bei den Hausaufgaben helfen kann.

Titel: Re: FZF zum ungeborenen deutschen Kind A1 Test
Beitrag von Lalike93 am 31.03.2015 um 23:39:26

reinhard schrieb am 31.03.2015 um 23:30:12:
Rede mit ihm möglichst viel und oft deutsch, es ist für Dich auch eine Entlastung, wenn er bald möglichst viele Sachen alleine machen kann.


Ja das war sowieso auch meine Absicht das er sich gut verständigen kann da er auch hier so schnell wie möglich arbeiten möchte.

Titel: Re: FZF zum ungeborenen deutschen Kind A1 Test
Beitrag von reinhard am 01.04.2015 um 00:29:26
Die Verpflichtung heißt nur, dass er sich innerhalb von zwei Jahren anmelden muss.

Aber wenn er sich sofort anmeldet und innerhalb eines Jahres die Prüfung besteht, bekommt er den Eigenanteil zurück, den er für den Kurs bezahlt hat.

Am besten ist, wenn er einfach so schnell wie möglich Deutsch lernt, um schnell klar zu kommen. Vorschriften für die AE gibt es diesbezüglich nicht, er braucht B1 nur für einen längeren Aufenthalt (NE) oder für die Einbürgerung. Am meisten braucht er die Deutschkenntnisse aber für sich und für das Kind. Wenn Ihr das auch so seht, gibt es keine Gesetze, um die Ihr Euch kümmern müsst. Die Gesetze sind dann nur noch für die anderen.

Titel: Re: FZF zum ungeborenen deutschen Kind A1 Test
Beitrag von Aloha_Afrika am 01.04.2015 um 03:02:28
Aloha,

in Beitrag 6 schrieb jemand:
Hiernach ist dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen auch noch ungeborenen Deutschen mit gewöhnlichem (zukünftigen) Aufenthalt im Bundesgebiet  eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

Wo finde ich diesen Satz in einem Gesetz, einer Vorschrift oder Urteil wieder?
Sorry, ich bin scheinbar betriebsblind.
Danke im voraus.

Titel: Re: FZF zum ungeborenen deutschen Kind A1 Test
Beitrag von T.P.2013 am 01.04.2015 um 04:05:52
Hallo,

ergibt sich aus dem §28 (1) Nr. 3 AufenthG i.V.m. den Punkten 28.1.3 ff der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz.

Gruß

Titel: Re: FZF zum ungeborenen deutschen Kind A1 Test
Beitrag von Aloha_Afrika am 01.04.2015 um 09:34:11
Danke,
aber obiges Zitat habe ich leider immer noch nicht wörtlich im der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz gefunden.
Allerdings liegt mir nur eine Fassung vom Jahr 2009 vor
http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26102009_MI31284060.htm
Darin steht bei 8.1.4:
Die Aufenthaltserlaubnis selbst wird nach der Geburt erteilt.
Ist meine VwV veraltet?
Das Zitat aber suggeriert, dass man die Aufenthaltserlaubnis auch schon vor der Geburt erhalten kann.
Missinterpretiere ich da etwas?

Titel: Re: FZF zum ungeborenen deutschen Kind A1 Test
Beitrag von Bayraqiano am 01.04.2015 um 09:45:48
die Aufenthaltserlaubnis gibt es tatsächlich erst dann, wenn ein deutsches Kind existiert, für das man die Personenfürsorge übernehmen kann. Insofern ist es richtig, dass man eine AE § 28 I Nr. 3 AufenthG erst nach der Geburt bekommen kann.

Es ist aber so, dass ein Visum zur Geburt erteilt werden muss. Rechtsgrundlage ist nicht § 28 AufenthG; sondern die gesetzlich ungeschriebene sog. Vorwirkung des Art. 6 GG (Schutz der Familie). Auch hier ist insofern kein A1 zu fordern, weil nach der Geburt eben nicht mehr notwendig.

Titel: Re: FZF zum ungeborenen deutschen Kind A1 Test
Beitrag von Aras am 01.04.2015 um 09:54:22
Das von #6 ist von hier

http://www.anwalt.de/rechtstipps/visum-zum-nachzug-der-schwangeren-nachzug-zum-ungeborenen-kind_063923.html

Der Text ist aber insofern korrekt. Es müsste eigentlich ein Visum erteilt werden. Aber da der Text keine rechtliche Bindungskraft entwickelt....

Aber keine ABH würde in diesem konkreten Fall pauschal eine Aufenthaltserlaubnis erteilen. Da die ABH keine Visa erteilen kann/darf, wird der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis entgegengenommen aber nicht beschieden. Sobald das Kind auf der Welt ist, ist erst die Rechtsgrundlage für die Erteilung geschaffen worden. Man geht dann mit Geburtsurkunde zur ABH und erhält die Aufenthaltserlaubnis.

Es gibt aber auch Gerichtsurteile, die besagen, dass der ausländische Ehegatte auch nach einer Fehlgeburt bei seinem deutschen Ehegatten bleiben darf, da gegenseitiger Trost und Beistand des Paares aufgrund des Verlust des Kindes geboten ist.

Aber wir reden hier von einem Marokkaner, der noch in seinem Heimatland lebt. Also muss das Visaverfahren durchlaufen werden.

[edit]
Achja. Die Verwaltungsvorschrift ist nicht "veraltet" im Sinne von, dass es eine neue Version gäbe. Aber es gibt Anweisungen die durch die Rechtsprechung jetzt anders oder nicht mehr angewendet werden. Eine Überarbeitung ist soweit ich weiß nicht in Sicht.
[/edit]

Titel: Re: FZF zum ungeborenen deutschen Kind A1 Test
Beitrag von T.P.2013 am 01.04.2015 um 23:22:00
Zitat aus den AVwV zum AufenthG:


Zitat:
28.1.4 Aufgrund der aufenthaltsrechtlichen Vorwirkung des Schutzgebots des Artikels 6 GG kann werdenden Eltern von Kindern, die aufgrund ihrer Abstammung von einem deutschen El-
ternteil die deutsche Staatsangehörigkeit be-
sitzen werden (§ 4 Absatz 1 StAG), ein mit
Blick auf den voraussichtlichen Geburtszeit-
punkt entsprechend langfristig berechnetes Vi-
sum zur Einreise auf Grundlage des künftigen
Anspruchs nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 3 erteilt werden
. Gleiches gilt für werdende
Väter von Kindern, die aufgrund des gewöhn-
lichen Aufenthalts der Mutter in Deutschland
nach § 4 Absatz 3 StAG durch Geburt im In-
land die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben
werden. ...


Wörtlich wirst Du i.d.R. auch nichts finden, weil sich die anwendbare Rechtslage immer u.a. aus Gesetz + ständiger Rechtsprechung ergibt.

Gruß

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