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FZF zum ungeborenen deutschen Kind A1 Test (Gelesen: 11.081 mal)
Lalike93
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23.03.2015 um 17:48:48
 
Hallo,

ich bin noch neu hier, habe schon so viel hier durchgeschaut aber nichts passt so richtig auf meine Situation.

Ich bin wirklich mit meinen Nerven am Ende und brauche unbedingt Hilfe oder einen Rat. Ich hoffe irgendjemand kann mir helfen.

Zu meiner Person:

Ich bin deutsche Staatsbürgerin, verheiratet, Mann lebt in Marokko und bin zurzeit in der 31.Schwangerschaftswoche schwanger. Also sprich fast im 9.Monat. Der Geburtstermin ist Ende Mai, also bald.

Mein Mann und ich sind seit letztes Jahr verheiratet (haben in Marokko geheiratet und habe die Ehe hier anerkennen lassen) und da ich mir noch nicht vorstellen kann in Marokko zu leben, habe ich beschlossen das er erst mal gerne zu mir kommt. Ich beziehe zum 01.04.2015 eine neue Wohnung, da ich aufgrund der Schwangerschaft umziehen musste.
Nun hat mein Mann den Antrag zur FZF zum ungeboren deutschen Kind in Rabat gestellt und war bei der deutschen Botschaft am 12.02.2015 zur Vorsprache da. Normalerweise hatte er erst einen Termin für April bekommen aber da ich der Botschaft gefaxt habe, das es eilt und dingend ist, hat er zum Glück den Termin am 12.02.2015 bekommen.

Nun ja soweit so gut. Jetzt wurde ich heute von der zuständigen ABH eingeladen und wurde direkt auf den Deutschtest angesprochen, ob mein Mann den absolviert hat. Da ich ja aber schon oft auch hier gelesen habe, das der Test unter diesen Umständen weg fällt, hat er natürlich den Test noch nicht absolviert. Mein Mann hatte extra bei der Deutschen Botschaft in Rabat nachgefragt wie es aussieht, ob der A1 Test erforderlich ist, uns wurde mehrmals gesagt das es unter diesen Umständen nicht erforderlich ist. Heute bei der ABH hat die SB ein Formular im Antrag von der deutschen Botschaft gesehen, das die Deutsche Botschaft auf den A1 Test verzichtet, was die SB sehr komisch fand. Sie hat zugegeben das sie sich damit nicht auskennt, es so einen Fall dort bei der ABH noch nicht gegeben hat und sie keine Ahnung davon hat, wenn das Baby noch nicht geboren ist. Kollegen hatte sie auch gefragt, die ebenfalls keine Ahnung von so einem Fall haben. Sie meinte der Test entfällt normalerweise wenn das Baby auf der Welt ist und nicht wenn es noch nicht geboren ist.
Jetzt muss sie das die nächsten Tage mit dem obersten Vorsitzenden abklären und ich soll mich am Donnerstag telefonisch melden.

Nun meine Fragen: Was ist wenn der Vorsitzende es ablehnt? Ist das Rechtens?

Hat mein Mann jetzt nicht das Recht bei der Geburt dabei zu sein ohne den A1 Test?

Den wird er wohl jetzt so schnell nicht mehr schaffen.

Ich bin total verweifelt und weiß einfach nicht mehr was ich machen soll. Ich brauche meinen Mann auch hier, bin mitten im Umzug mit einem dicken Bauch und auf mich alleine gestellt.

Vielen dank im voraus
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Saxonicus
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Antwort #1 - 23.03.2015 um 18:03:54
 
Lalike93 schrieb am 23.03.2015 um 17:48:48:
Was ist wenn der Vorsitzende es ablehnt? Ist das Rechtens?

Schwer vorstellbar, dass der Vorgesetzte über derart lückenhafte Gesetzeskenntnis verfügt und nicht weiss, dass beim Nachzug zum (ungeborenen) Kind kein Deutschtest erforderlich ist.

Lalike93 schrieb am 23.03.2015 um 17:48:48:
Ich bin total verweifelt und weiß einfach nicht mehr was ich machen soll. 

Abwarten und darauf vertrauen, dass nicht alle Mitarbeiter so gesetzesunkundig sind wie Deine SB.
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Lalike93
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Antwort #2 - 23.03.2015 um 18:07:59
 
Das heißt also er hat tatsächlich ein Recht darauf bei der Geburt ohne A1 Sprachkenntnisse dabei zu sein? Und ich/wir haben soweit nichts falsch gemacht?
Mein Mann hat alle wichtigen Unterlagen zum Antrag beigefügt (Meine Passkopie, Kopie Mutterpass etc.)
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Antwort #3 - 23.03.2015 um 18:20:50
 
So ist es.


Allerdings verwundert es mich auch immer wieder, wie wenig Gesetzeskenntnis bei manchen MA der ABH mancherorts vorherrscht.

Anfang März habe ich es selbst erlebt, als meine Frau mit ihren neuen Pass den eAT beantragen wollte. Die MA war auf Grund des AT im alten Pass (Klebesticker mit DA-EG) völlig verunsichert und wusste nicht was zu tun sei (Zitat: "...ob das überhaupt geht ?")
Nach meinem Einwand: "Warum denn nicht ?" verließ sie den Raum um beim Vorgesetzten Rat zu holen. Ich war etwas geschockt über das mangelnde Wissen dieser MA.
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Antwort #4 - 23.03.2015 um 18:37:11
 
Vielen Dank für die schnelle Antwort.

Ich gebe zu das der Ort hier sehr klein ist und es bestimmt nicht Gang und Gebe ist, aber als sie sagte sie sei 23 Jahre bei der ABH und hat sowas noch nicht erlebt, war ich wirklich geschockt. Das war ein Schlag mitten ins Gesicht, denn sie wollte mich schon fast abwimmeln und geht schon davon aus das mein Mann auf jeden Fall den A1 Test absolviert haben muss da mein Baby ja noch nicht geboren ist und man ja vom Gesetz ausgesehen muss das ja evtl. mit dem Baby noch was passieren könnte? Hallo geht's noch?
Sie hatte nämlich mich nochmal nach draußen gebeten um zu warten, während sie bei Kollegen und wie ich verstanden habe einem Vorgesetzten nachfragt. Alle hatten keine Ahnung von so einem Fall und sie meinte evtl. muss mein Mann eine Vaterschaftsanerkennung vorlegen da er ja nicht der Vater sein muss nur weil wir verheiratet sind?
Ich bin total durcheinander und wirft mich echt aus der Bahn. Keiner ist richtig informiert bzw. hat überhaupt Plan von so einem Fall.

Jetzt ist meine größte Sorge natürlich das das Visum am Donnerstag telefonisch abgelehnt wird wegen mangelnder Vorweisung des A1 Test.

Oh man... was tue ich nur..

Evtl. gibt es ein § das der A1 Test unter diesen Umständen nicht erforderlich ist?
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reinhard
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Antwort #5 - 23.03.2015 um 18:47:06
 
Es gibt keinen §, dass er nicht erforderlich ist.

Es gibt §§, in welchen Fällen er erforderlich ist - Vater eines deutschen Kindes ist nicht dabei.

Aber die Botschaft weiß es ja, der Chef der ABH weiß es auch. Du kannst ganz ruhig abwarten.
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Daylight
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Antwort #6 - 23.03.2015 um 18:47:09
 
Zitat:
 
Nr. 1
Ein Ehegattennachzug zu einem Deutschen im Fall von verheirateten Partnern scheidet aus, da die Ehefrau nicht über einfache Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

Nr.2 
Sind die Partner nicht verheiratet, fehlt bereits ein Aufenthaltszweck, da die bloße Partnerschaft keinen Nachzugszweck nach dem Aufenthaltsrecht begründet.
   
Nr. 3
In Betracht kommt die Erteilung eines Visums nach § 28 Abs. 1
Nr. 3 AufenthG zwecks Personensorge eines minderjährigen ledigen Deutschen. Hiernach ist dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen auch noch ungeborenen Deutschen mit gewöhnlichem (zukünftigen) Aufenthalt im Bundesgebiet  eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.


Bei euch beiden würde Nr. 1 und 3 passen, aber mit den ungeborenen Kind würde nur Nr. 3 passen.



§ 28
Familiennachzug zu Deutschen


(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen
     1.      Ehegatten eines Deutschen,
     2.      minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
     3.      Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge


Sowohl die ausländische Mutter als auch der deutsche Vater des Kindes haben bei fortgeschrittener Schwangerschaft einen Anspruch auf Teilhabe an der Geburt und an der Schlussphase der Schwangerschaft.
Der Vorteil hieran ist, dass keine Deutschkenntnisse nachgewiesen werden müssen.
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Lalike93
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Antwort #7 - 23.03.2015 um 20:15:03
 
reinhard schrieb am 23.03.2015 um 18:47:06:
Aber die Botschaft weiß es ja, der Chef der ABH weiß es auch. Du kannst ganz ruhig abwarten.



Also lag ich doch richtig und er hat das Recht bei der Geburt dabei zu sein. Ich hoffe sehr das die ABH es genehmigt und der Chef es auch wirklich weiß, auch wenn alle anderen es nicht wissen.
Was wären denn die Schritte danach wenn der Chef die Zustimmung dafür gibt?

Lg
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erne
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Antwort #8 - 23.03.2015 um 22:13:39
 
Lalike93 schrieb am 23.03.2015 um 20:15:03:
Was wären denn die Schritte danach wenn der Chef die Zustimmung dafür gibt?


dann warten, bis die AV das Visum gibt, dieses abholen, und einreisen.
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Antwort #9 - 23.03.2015 um 22:24:52
 
Vielen dank.
Kann es denn trotzdem sein das die ABH das Visum ablehnt aufgrund eines nicht erhaltenden deutsch Zertifikat?



Ich werde auf jeden Fall berichten was am Donnerstag bei dem Telefonat raus gekommen ist.

Lg
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Antwort #10 - 23.03.2015 um 22:31:02
 
Lalike93 schrieb am 23.03.2015 um 22:24:52:
Kann es denn trotzdem sein das die ABH das Visum ablehnt 


ja, wenn sie zum Beispiel rausfinden, dass er ein Terrorist ist oder anderweitig eine Gefahr für Deutschland ist.

Lalike93 schrieb am 23.03.2015 um 22:24:52:
aufgrund eines nicht erhaltenden deutsch Zertifikat?


nein, deswegen nicht (zumindest wäre das ein Verstoss gegen das Gesetz)
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Antwort #11 - 23.03.2015 um 22:46:26
 
Natürlich ist er kein Terrorist oder stellt keine Gefahr da Smiley
Der oberste Chef muss ja die Gesetze kennen und wissen das ein A1 Test nicht erforderlich ist.
Na dann muss ich mich noch gedulden und hoffe auf positive Nachricht am Donnerstag  unentschlossen
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Antwort #12 - 24.03.2015 um 06:17:27
 
Und selbstverständlich gilt dein Ehemann als der rechtliche Vater deines Kindes. Erstmal ist es auch egal, ob er auch der biologische ist.
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Antwort #13 - 24.03.2015 um 11:04:35
 
Genau das War auch so eine sache,  das die SB meinte nur weil wir verheiratet sind muss er ja auch nicht der Vater sein,  das die evtl. noch eine vaterschaftsanerkennung von ihm benötigen...
23 Jahre bei der Arbeit und keine Ahnung von irgendwas  Ärgerlich
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Antwort #14 - 24.03.2015 um 13:29:46
 
Lalike93 schrieb am 24.03.2015 um 11:04:35:
Genau das War auch so eine sache,  das die SB meinte nur weil wir verheiratet sind muss er ja auch nicht der Vater sein,  das die evtl. noch eine vaterschaftsanerkennung von ihm benötigen...
23 Jahre bei der Arbeit und keine Ahnung von irgendwas  Ärgerlich


Ich war auch mal beim Jugendamt und nachgefragt wegen "ungeborene" vaterschaftsanerkennung . Die war auch bissel jung und meinte auch da ihr Verheiratet sein (also Heiraturkunde habt) braucht man vaterschaftsanerkennung garnicht mehr.

Bei den Meldeamt(bürgerservice) wollten mir den Übersetzen-text nicht aktzeptieren^^ die wollen einen staatlich anerkannter Dolmetscher und Übersetzer .
man man , die heirat von "ausländer" ist nicht gerade billig  Laut lachend
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