Aras schrieb am 16.03.2015 um 07:57:34:Und zwar wird ein Brasilianer von der Visapflicht befreit, sofern er einen Aufenthalt ohne den Hauptzweck der Erwerbstätigkeit anstrebt
weil das missverständlich ist (der Fragesteller wird kaum so genau zwischen Visum und Aufenthaltstitel unterscheiden können): Brasilianer können zu den genannten Zwecken visumsfrei
einreisen und sich bis zu drei Monate hier ohne
AT aufhalten. Aber spätestens dann ist auch ein
AT erforderlich, der eben noch innerhalb der ersten drei Monate beantragt werden muss.
Aras schrieb am 16.03.2015 um 07:57:34:was ihr machen könnt:
Sie meldet sich für einen Sprachkurs und beantragt bei der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis als Sprachschüler
das setzt für einen erfolgreichen Antrag allerdings einen gesicherten
LU voraus. Und "gesichert" ist der nur, wenn feste und regelmäßige Einkünfte in ausreichender Höhe vorhanden sind oder sich ein Dritter für den
LU verpflichtet.
skysat schrieb am 15.03.2015 um 22:04:10:Nun läuft am 27 März ihr Visum ab. Sie müßte es in Portugal verlängern. Einen Wohnsitz hat sie aber dort nicht.
sie scheint also einen portugiesischen
AT gehabt zu haben; der könnte aber zwischenzeitlich auch erloschen sein, wenn POR eine Regelung ähnlich unserem § 51 Abs. 1
AufenthG hat (das ist zumindest nicht völlig fernliegend). Außerdem wäre zu fragen, weshalb sie POR einen
AT besessen hat - denn wenn das wegen einer Ehe mit einem Portugiesen war, dann ist eine Heirat eines Deutschen u.U. derzeit noch gar nicht möglich.